Berufung: Zusätzliches Schmerzensgeld von 25.000 EUR nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem schweren Verkehrsunfall über bereits gezahlte 350.000 DM hinaus weiteres Schmerzensgeld. Das OLG Hamm ändert das landgerichtliche Urteil und verurteilt die Beklagte zur Zahlung weiterer 25.000 EUR; die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Höhe ergibt sich aus vergleichender Würdigung einschlägiger Rechtsprechung, Vorleistungen und der ungewissen Aussicht auf erhebliche Besserung.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich: Zahlung weiterer 25.000 EUR Schmerzensgeld zugesprochen, restliche Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Entscheidungen anderer Gerichte als Orientierungsrahmen heranzuziehen; die Vergleichbarkeit der Verletzungsschwere ist maßgeblich.
Bereits geleistete Schmerzensgeldzahlungen sind bei der Gesamtbemessung zu berücksichtigen und vermindern einen weitergehenden Zahlungsanspruch.
Vage oder unsubstantiiert vorgetragene Besserungsaussichten des Gesundheitszustands bleiben bei der Schmerzensgeldbemessung ohne entscheidende Bedeutung.
Bei schwersten Verletzungen kann eine Indexanpassung (Berücksichtigung gestiegener Lebenshaltungskosten) und eine großzügigere Bemessung gegenüber Bagatellfällen gerechtfertigt sein.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 4 O 131/01
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihres weiter-gehenden Rechtsmittels - das am 17. August 2001 ver-kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Land-gerichts Münster so abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über gezahlte 350.000 DM hinaus eine weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR nebst 4 % Zinsen von 157.822,97 EUR vom 22. Dezember 2000 bis zum 16. März 2002 und von 25.000 EUR seit dem 17. März 2001 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt über gezahlte 350.000 DM hinaus weiteres, in einer Größenordung von insgesamt 500.000 DM vorgestelltes Schmerzensgeld für seine schweren Verletzungen bei einem Verkehrsunfall vom 4. März 1999, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners voll eintrittspflichtig ist. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags, insbesondere zum Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers und wegen des erstinstanzlichen Verlaufs des Rechtsstreits wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung dagegen begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Sie hält daran fest, das vor Rechtshängigkeit i. H. v. 350.000 DM gezahlte Schmerzensgeld sei ausreichend, und rügt, das Landgericht habe sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht ausreichend mit den von ihr vorgetragenen Entscheidungen anderer Gerichte zur Schmerzensgeldhöhe bei vergleichbaren Verletzungen auseinandergesetzt. Solche Urteile bildeten indes den Orientierungsrahmen für die Schmerzensgeldzumessung. Diesen habe das Landgericht insbesondere unter Betrachtung der Sachverhalte zusätzlich von ihr benannter obergerichtlicher Entscheidungen, die auf ein Schmerzensgeld von 350.000 DM erkannt haben, deutlich überschritten. Immerhin könne der Kläger im Gegensatz zu den Fällen schwerer Querschnittslähmung noch vielfältige Verrichtungen des täglichen Lebens selbständig ausführen, vor allem habe sich sein Zustand seit den ärztlichen Berichten der Klinik I vom 2.9.1999 und 19.11.1999 ausweislich des Berichtes der D GmbH vom 28.5.2001 deutlich verbessert, weitere Verbesserungen seien danach mit entsprechenden Therapien zu erwarten.
Die Beklagte beantragt, abändernd die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet die im Bericht der D GmbH vom 28.5.2001 angesprochenen Möglichkeiten einer Besserung seiner Mobilität und sprachlichen Kommunikationsfähigkeit sowie die Möglichkeit einer teilweisen Verlegung seiner Therapie in die Geschäftsräume des ehemals mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam geführten Keramik-Ladens mit dem Ziel teilweiser beruflicher Rehabilitation. Auch müsse das Zuwarten der Beklagten mit der weiteren Schmerzensgeldzahlung von 250.000 DM bis zum 16.3.2001 trotz Unstreitigkeit der vollen Haftung der Beklagten schmerzensgelderhöhend wirken.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat überwiegend Erfolg, weil das vom Kläger zu beanspruchende restliche Schmerzensgeld in einer Höhe von 25.000 EUR angemessen ist. Es bemisst sich dann zusammen mit der bereits erfolgten Zahlung auf rund 400.000 DM.
Das landgerichtliche Urteil zieht die allgemeinen Kriterien für die Bemessung des Schmerzensgeldes im Ansatz zutreffend heran und würdigt die im vorliegenden Fall zu betrachtenden, konkreten Umstände im Einzelnen. Sie sollen deshalb hier nicht wiederholt werden. Im Wesentlichen besteht darüber auch unter den Parteien Einigkeit. Der aktuelle Gesundheitszustand des Klägers ergibt sich aus dem Bericht der D GmbH. Die in diesem Bericht aufgezeigten Besserungsmöglichkeiten bestreitet der Kläger nicht substanziiert; sie sind aber ohnehin so vage, dass sie für die Bemessung des Schmerzensgeldes keine wesentliche Rolle mehr spielen. Indes weist die Berufungsbegründung zu Recht darauf hin, das bei der konkreten Bezifferung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages aus den zu würdigenden Umständen die bisher durch die Erkenntnisse der Rechtsprechung gewonnenen Maßstäbe Ausgangspunkt einer vergleichenden Betrachtung sein müssen.
Bei einer solchen vergleichenden Betrachtung der Judicatur ist das vom Landgericht zuerkannte Gesamtschmerzensgeld von 500.000 DM zu hoch gegriffen. Die Fälle, in denen ein derartiger Betrag zugesprochen wurde, sind regelmäßig solche einer schweren ("kompletten") Querschnittlähmung vom Hals an abwärts (Tetraplegie), von der der Kläger auch mit seinen sonstigen, insbesondere geistigen und psychischen Beeinträchtigungen mit der Lähmung nur der rechten Körperseite glücklicherweise deutlich entfernt ist. Er kann sich im Haus ebenerdig frei bewegen, allein aufstehen und die notwendigsten Verrichtungen des täglichen Lebens - Toilettengang, Körperpflege, An-/Auskleiden, Essen - sind jedenfalls mit begrenzter Hilfe möglich. Allerdings bedarf er der Mithilfe und ständigen Verfügbarkeit einer Pflegeperson. Insgesamt erscheint sein Verletzungsbild dem eines inkomplett ("mittelschwer" i. S. des Urteils des OLG Köln vom 17.3.1995; veröffentlicht in r + s 1996, 310 und wiedergegeben in der Tabelle "Schmerzensgeldbeträge" des ADAC-Verlags, Ausgabe 2001,2002 unter Nr. 20.2579) ab dem Unterkörper Querschnittgelähmten mit allen sich daraus ergebenden sozialen und psychischen Folgen vergleichbar und nicht dem eines voll Gelähmten. Bei Einordnung des posttraumatischen Gesundheitszustandes des Klägers in die Sachverhalte der in der genannten Tabelle aufgeführten gerichtlichen Entscheidungen ist er denen, die auf Schmerzensgelder um 350.000 DM erkannt haben, am ehesten vergleichbar, das gilt namentlich für die bereits genannte und von den Parteien schriftsätzlich diskutierte des OLG Köln mit einer Schmerzensgeldbemessung auf 350.000 DM. Mit Rücksicht auf die seit der Entscheidung vom 17.3.1995 erfolgte Steigerung der Lebenshaltungskosten (Indexanpassung) sowie das Ziel einer großzügigeren Bemessung bei schwersten Verletzungen - wie der Kläger sie hier davon getragen hat - zu Lasten der Schmerzensgelder im Bagatellbereich ist vorliegend eine Erhöhung des bereits mit 350.000 DM gezahlten Schmerzensgeldes um nochmals 25.000 EUR angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar.