Gesellschafterdarlehen in GmbH & Co. KG: Darlehensgeberin und Eigenkapitalersatz
KI-Zusammenfassung
Die Kommanditistin verlangte von der GmbH & Co. KG die Rückzahlung zweier Gesellschafterdarlehen über je 100.000 DM abzüglich Sicherheitenverwertung. Streitig war, ob sie selbst oder ihr Ehemann Darlehensgeber war und ob die Rückzahlung wegen eigenkapitalersetzender Darlehen gesperrt ist. Das OLG Hamm bestätigte die Verurteilung zur Rückzahlung, weil die Zahlungen von einem auf die Klägerin lautenden Konto stammten und die Gesellschaft die Darlehen als solche der Klägerin bilanziert hatte. Eine Krise i.S.d. Eigenkapitalersatzrechts sei nicht substantiiert dargetan; die Anschlussberufung zu höheren Verzugszinsen blieb mangels Darlegung zur Ablösbarkeit der Kredite erfolglos.
Ausgang: Berufung der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen; landgerichtliches Urteil im Ergebnis bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bestimmung des Darlehensgebers ist maßgeblich, wer nach objektiven Umständen (Zahlungsabwicklung, Kontoinhaberschaft, Verbuchung/Bilanzierung) als Darlehensgläubiger gegenüber der Gesellschaft auftritt.
Eine in einem Anteilsübertragungsvertrag vorgesehene Darlehensgewährung durch Dritte schließt nicht aus, dass die erforderliche Kapitalzuführung durch nachfolgende Darlehensverträge mit anderen Darlehensgebern (z.B. Gesellschaftern) vereinbart wird.
Ob die Darlehensmittel wirtschaftlich von einem Dritten (etwa dem Ehegatten) aufgebracht werden, berührt grundsätzlich nicht die Gläubigerstellung aus dem Darlehensvertrag gegenüber der Gesellschaft, sondern betrifft regelmäßig nur das Innenverhältnis.
Eine bloße rechnerische Unterbilanz nach fortgeführten Buchwerten begründet für sich allein keine eigenkapitalersetzende Qualität einer Gesellschafterleistung; erforderlich ist eine Krise der Gesellschaft (insbesondere Kreditunwürdigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit negativer Fortbestehensprognose).
Wer sich auf die Sperrwirkung eigenkapitalersetzender Darlehen beruft, hat die Krisenkriterien zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung substantiiert darzulegen; pauschale Behauptungen genügen nicht und Beweisantritte dürfen nicht auf Ausforschung hinauslaufen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 634/97
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 8. Mai 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 92 % die Beklagte und zu 8 % die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Diese Sicherheit erfordert von der Klägerin 220.000,00 DM und von der Beklagten 10.000,00 DM. Sie kann durch Prozeßbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist neben C und Y Kommanditistin der Beklagten, alle drei halten einen Kommanditanteil von je 200.000,00 DM. Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind die jeweiligen Ehegatten der Kommanditisten, nämlich Frau C, T und L2 Y. Die beiden Letztgenannten waren auch deren Geschäftsführer.
Die Klägerin hat mit der Klage Rückzahlung zweier Gesellschafterdarlehen in Höhe von je 100.000,00 DM abzüglich des Verwertungserlöses aus einer Sicherheit in Höhe von 25.204,97 DM begehrt. Die Parteien streiten wesentlich darum, ob die Klägerin oder ihr Ehemann Darlehensgeber ist.
Die Klägerin hatte ihren Kommanditanteil ebenso wie Y im Wege der Abtretung durch notariellen Vertrag vom 18.03.1994 erworben. Unter VII. dieses Vertrags hatten sich T und L2 Y verpflichtet, der Kommanditgesellschaft innerhalb von zehn Tagen jeweils ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM zu noch gesondert zu vereinbarenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
Am 11.04.1994 wurden von dem Konto Nr. 148 422 001 bei der Volksbank Q 100.000,00 DM auf das Konto der Beklagten überwiesen. Als Verwendungszweck der Zahlung war auf dem von der Klägerin unterzeichneten Überweisungsträger "Darlehen", als Auftraggeber war die Klägerin angegeben.
Anläßlich eines Liquiditätsengpasses der Beklagten im Januar 1996 schlug T die Gewährung weiterer Darlehen vor. Darauf flossen dem Bankkonto der Beklagten von der Gesellschafterseite Y und der Gesellschafterseite T jeweils 100.000,00 DM zu. Dem vorbezeichneten Bankkonto wurde am 25.01.1996 ein Betrag von 100.000,00 DM auf Grund der Einlösung eines Inhaberschecks belastet. In der Darstellung der Entwicklung der Gesellschafterkonten per 31.12.1995 in der Anlage zum Jahresabschluß der Beklagten zum 31.12.1995 sind ebenso wie beim Jahresabschluß 1994 für die Klägerin und die Gesellschafterin Y Sonderdarlehen von je 100.000,00 DM ausgewiesen, in dem Kontennachweis zum Entwurf der Bilanz auf den 31.12.1996 solche von jeweils 200.000,00 DM.
Mit Schreiben vom 28.04.1997 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten Kredite vom 11.04.1994 und 19.06.1996 über je 100.000,00 DM.
Sie hat behauptet, kurz vor der Zahlung der ersten 100.000,00 DM von ihrem Bankkonto sei zwischen ihr sowie L2 Y und T als Vertretern der Beklagten ein entsprechender Darlehensvertrag geschlossen worden. Das zweite Darlehen vom 19.01.1996 sei allein mit ihrem Ehemann als Vertreter der Beklagten vereinbart worden.
Die Beklagte hat behauptet, die Darlehen seien nicht von der Klägerin, sondern von deren Ehemann gewährt worden. Die Klägerin sei nicht Inhaberin des Bankkontos Nr. 148422001. Die interne Verbuchung der Darlehen als solche der Klägerin habe allein steuerliche Gründe gehabt, deren Bedeutung man sich erst bei der Besprechung der Bilanz für 1993 oder 1994 bewußt geworden sei.
Das Landgericht hat nach Anhörung des Geschäftsführers Y der Beklagten sowie Vernehmung von T und Y als Zeugen der hauptsächlich auf Zahlung von 174.795,03 DM gerichteten Klage bis auf die 4 % übersteigenden Zinsen auf §§ 607, 609, 286 BGB stattgegeben. Es hat auf Grund des Inhalts der Überweisungsbelege, der Verbuchung und Bilanzierung der Beträge bei der Beklagten und der Aussage des Zeugen T die Überzeugung von einer Darlehensgewährung durch die Klägerin gewonnen.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiter Klageabweisung. Sie bleibt dabei, Darlehensgeber sei in beiden Fällen nicht die Klägerin, sondern deren Ehemann gewesen. Insoweit rügt sie die Beweiswürdigung des Landgerichts und verweist insbesondere auf Ziffer VII. des notariellen Übertragungsvertrags vom 18.03.1994, womit nach ihrer Auffassung bereits ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen ihr und T zustandegekommen sei. Eine Auswechslung der Person des Darlehensgebers, für die es keinen Grund gegeben habe, sei anschließend nicht erfolgt. Die Klägerin sei - so behauptet die Beklagte - auf Grund ihrer Vermögens- und Einkommenssituation zu den Darlehensgewährungen auch wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen. Der Ausweis der Darlehen als solche der Klägerin in den Jahresabschlüssen der Beklagten beruhe allein auf nicht mit dem weiteren Geschäftsführer Y abgestimmten Hinweisen des Ehemanns der Klägerin an die Steuerberater und sei bei den Abschlußgesprächen mit diesem seitens Y unbeachtet geblieben. Demgegenüber weise die Bezeichnung der Darlehensgeber in dem eigenen Vermerk des T vom 27.12.1996 mit den Kürzeln "WS" und "KZ" eindeutig auf Darlehensgewährungen durch die jeweiligen Ehemänner der Gesellschafterinnen hin. Dies ergebe schließlich auch die Aussage der Zeugin Y.
Hilfsweise wendet die Beklagte ein, die Darlehen seien eigenkapitalersetzend und könnten derzeit nicht zurückgefordert werden, da ihre, der Beklagten, finanzielle Krise fortdauere. Es liege eine Unterbilanz vor, die die Kapitalbeteiligung ihrer Komplementärin entwerte und so bei jener zum Verlust des Stammkapitals geführt habe. Dies Unterbilanz ergebe sich aus dem Entwurf des Jahresabschlusses 1996 für die Kommanditgesellschaft, in welchem dem Kommanditkapital von 600.000,00 DM ein Verlustvortragskonto in Höhe von 805.767,26 DM infolge von Sonderabschreibungen gegenüberstehe. Diese Sonderabschreibungen seien zwar inzwischen storniert und durch eine lineare Abschreibung ersetzt, gleichwohl belaufe sich das Verlustvortragskonto zum 31.12.1996 auch dann noch auf rund 395.000,00 DM. Diese Situation habe sich in der Folgezeit nicht gebessert.
Die Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung der Anschlußberufung
abändernd die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
sowie im Wege der Anschlußberufung,
abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin 174.795,03 DM nebst 10 % Zinsen auf 100.000,00 DM und 5,5 % Zinsen auf 74.795,03 DM seit dem 1. August 1997 zu zahlen.
Mit der Anschlußberufung macht sie erneut einen höheren, mit der Inanspruchnahme eigenen Bankkredits begründeten Verzugsschaden geltend und legt dazu Fotokopien von Zinsbescheinigungen vor.
Im übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil insbesondere in seiner Beweiswürdigung. Sie vertieft ihren Vortrag, sie und nicht ihr Ehemann habe die beiden Darlehen über je 100.000,00 DM gewährt. Hierfür stützt sich die Klägerin auf den Wortlaut der entsprechenden Überweisungsbelege zu Lasten ihres Bankkontos, die Verbuchung und Bilanzierung der Darlehensbeträge als von ihr gewährt bei der Beklagten und die Aussage des Zeugen T. Daß der Anteilsübertragungsvertrag vom 18.03.1994 eine Darlehensgewährung durch ihren Ehemann vorsah, hält sie für unbeachtlich, da es sich insoweit allenfalls um einen später nicht durchgeführten Vorvertrag gehandelt habe. Später sei man sich - wie von dem Zeugen T, wenngleich ohne konkrete Datumsangabe, zutreffend bekundet - darüber einig geworden, das erste Darlehen von den Gesellschafterinnen selbst und nicht von den nur mittelbar an der Beklagten beteiligten Ehemännern zu geben. Dem weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH L2 Y sei, obwohl für die Buchhaltung intern nicht zuständig, die Bilanzierung als Darlehen der Klägerin bekannt und jener damit einverstanden gewesen. Die Kennzeichnung der Darlehen in dem früheren handschriftlichen Vermerk des Zeugen T mit dem Kürzel "WS" beruhe auf einer versehentlichen Ungenauigkeit, die ihren tieferen Grund in der Selbstbeurteilung der Eheleute T als wirtschaftliche Einheit habe. Zutreffend sei die Aussage des Zeugen T auch dahin, daß ebenfalls der Abschluß des zweiten Darlehensvertrags mit den jeweiligen Gesellschafterinnen/Ehefrauen erfolgt sei.
Gegenüber dem Einwand, dem Darlehensrückzahlungsanspruch stünden §§ 172 a HGB, 32 a GmbH-Gesetz entgegen, bestreitet die Klägerin eine Krise der Beklagten unter Verweis darauf, daß die vorgelegten Bilanzzahlen für 1996 und 1997 lediglich einen Entwurf bzw. vorläufige Ansätze darstellten. Im übrigen hält sie eine bloße Unterbilanz nicht für ein geeignetes Kriterium einer kapitalersetzende Funktion von Gesellschafterdarlehen.
Soweit die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auf abgetretenes Recht ihres Ehemanns gestützt hat, hat sie diesen Vortrag in der Berufungsverhandlung ausdrücklich wieder fallengelassen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Geschäftsführer Y der Beklagten gemäß § 141 ZPO gehört und die Zeugen C, T, C1, T und die Zeugin Y uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 1999 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht sie zur Rückzahlung der beiden Darlehen an die Klägerin verurteilt. Darlehensgläubigerin ist die Klägerin und nicht ihr Ehemann (I.). Eigenkapitalersetzenden Charakter der Darlehen, der die Fälligkeit des Rückzahlungsanpruchs hindern würde, hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt (II.).
I.
Die Klägerin ist Geberin der beiden streitgegenständlichen Darlehen. Hierüber ist eine Einigung zumindest mit ihrem Ehemann als dem insoweit zuständigen Geschäftsführer der Beklagten zustandegekommen. Die dies bestätigende, bei isolierter Betrachtung durchaus zweifelhafte Aussage des Zeugen T wird entscheidend durch objektive Umstände gestützt, daß nämlich die Geldbeträge von dem Bankkonto Nr. 148 422 001, das ausweislich der Auszüge Bl. 33 u. 66 GA auf die Klägerin selbst lautet, an die Beklagte geflossen sind und diese das erste Darlehen über Jahre als ein solches der Klägerin verbucht und das zweite in dem Entwurf des Jahresabschlusses für 1996 ebenso ausgewiesen hat.
Die Valuta des Darlehens vom 11.04.1994 wurde der Beklagten auf Grund eines von der Klägerin unterzeichneten und diese als Auftraggeber ausweisenden Bankauftrags überwiesen. Auch die Valuta des zweiten Darlehens wurde dem Bankkonto der Klägerin auf Grund der Einlösung eines Inhaberschecks durch die Beklagte belastet.
Daß die Beklagte die Darlehen auch als solche der Klägerin angesehen hat, beweist deren Verbuchung auf den Gesellschafterkonten. Sowohl in den Jahresabschlüssen für 1994 und 1995 als auch in dem Entwurf für 1996 sind jeweils in der Darstellung der Entwicklung der Gesellschafterkonten wie auch in der Sonderbilanz der Klägerin die Darlehen als von ihr gewährt ausgewiesen. Dies mag der Geschäftsführer T ohne positive Kenntnis des Mitgeschäftsführers L2 Y veranlaßt haben, Y hat dem aber auch nach Vorlage der Jahresabschlüsse nicht widersprochen.
Unerheblich ist dagegen, daß der Anteilsübertragungsvertrag vom 18.03.1994 eine Darlehensgewährung durch die Ehemänner der Gesellschafterinnen vorsah. Selbst wenn man darin mehr als einen Vorvertrag sehen wollte, obwohl die Bedingungen der Darlehensgewährung im einzelnen noch ausgehandelt werden sollten, mußte dieser nicht durchgeführt werden, sondern konnte für die notwendige Kapitalzuführung durch neue Darlehensverträge mit den Gesellschafterinnen ersetzt werden. Unerheblich ist auch, ob der Klägerin die nötigen Geldmittel für die Darlehensgewährung zur Verfügung standen. Selbst wenn diese wirtschaftlich von ihrem Ehemann aufgebracht wurden, indem dieser z.B. die entsprechenden Deckungsdarlehen bei der Volksbank aufnahm oder sich dafür verbürgte, spielt das nur für das interne Verhältnis der Eheleute untereinander eine Rolle und hindert nicht das Erscheinen der Klägerin als Darlehensgeberin gegenüber der Beklagten. Unerheblich ist weiter, ob auf der Gesellschafterseite Y die Mittel für die von dort gewährten Darlehen von der Kommanditistin selbst oder deren Ehemann aufgebracht und der Beklagten zugeführt wurden. Bezeichnend ist insoweit aber, daß der Versuch der Beklagten, die in den Sonderbilanzen der Kommanditistin Y ausgewiesenen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Spardaka Q als solche des Ehemanns L2 Y darzustellen, mißlungen ist, indem nämlich der in der Berufungsverhandlung vorgelegte Darlehensvertrag des Ehemanns mit der Spar- und Darlehenskasse vom 12.04.1994 eine gegenüber der in der Sonderbilanz für Y abweichende Kontonummer ausweist, mithin deren Gesellschafterdarlehn niht betrifft.
Schließlich ist auch die Bezeichnung der Darlehen mit dem Kürzel "WS" in der handschriftlichen Aufstellung des Zeugen T vom 27.12.1996 (Bl. 75 f GA) kein taugliches Indiz für eine rechtliche gewollte Darlehensgewährung durch ihn an die Beklagte. Zwar erscheint die Erklärung des Zeugen für die Buchstabenverwechslung in ihrer Prononeierung ergebnisorientiert, gleichwohl können auch ohne diese Aussage die Personenbezeichnungen in dem ersichtlich provisorisch zusammengestellten Vermerk lebensnah auf eine unsorgfältige, weil hier nicht für erforderlich angesehene Trennung des Familienvermögens vor dem Hintergrund der kreuzweisen Beteiligungen an der Beklagten und ihrer Komplementärin zurückgeführt werden.
II.
Der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs steht nicht entgegen, daß die Darlehen gemäß §§ 32 a GmbHG, 172 a HGB notwendiges Eigenkapital der Komplementär GmbH der Beklagten ersetzten. Daß dies der Fall sei, ist dem insoweit unschlüssigen Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wie der Verlustvortrag der Kommanditgesellschaft nach Korrektur der Sonderabschreibungen in eine lineare Abschreibung in Höhe von nur noch 394.407,26 DM gegenüber einem Kommanditkapital in Höhe von 600.000,00 DM bei dieser zu einer Unterbilanz führt oder bei der Komplementär GmbH, über deren Kapitalausstattung nichts vorgetragen ist. Vor allem reicht aber das Vorhandensein einer rechnerischen Unterbilanz nach fortgeführten Buchwerten für sich allein zur erstmaligen Begründung der eigenkapitalersetzenden Qualität einer Gesellschafterleistung nicht aus, sofern sich die Gesellschaft nicht zugleich wegen Kreditunwürdigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in einer Krise befindet, in der sie ohne die Gesellschafterleistung liquidiert werden müßte (BGHZ 119, 201). Für eine Überschuldung muß insbesondere über deren rechnerischen Ausweis anhand der Bilanzzahlen hinaus eine negative Überlebens- oder Fortbestehensprognose hinzukommen (BGH a.a.O.). Diese Kriterien einer Krise zur Zeit der Darlehensgewährungen hat die Beklagte in keiner Weise substantiiert. Ihre diesbezüglichen Beweisantritte laufen auf unzulässige Ausforschung hinaus.
III.
Die Anschlußberufung ist ebenfalls unbegründet. Zwar hat die Klägerin inhaltlich unbestrittene Kopien von Zinsbescheinigungen über den geltend gemachten Zinssatz für einen Teil des Anspruchszeitraums vorgelegt. Der Behauptung der Beklagten, sie hätte auch bei rechtzeitiger Darlehensrückzahlung die zugrundeliegenden Kredite nicht ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen können, ist sie indes nicht entgegengetreten.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Da die Klägerin mit der Anschlußberufung Zinsen als Hauptforderung in erheblichem Umfang geltend gemacht hat, war dies bei der Kostenentscheidung anteilig zu berücksichtigen.
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Es beschwert nur die Beklagte mit mehr als 60.000,00 DM.