Zweigliedrige GbR: Ausschluss durch einseitige Erklärung und Walzenherausgabe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erklärte den Ausschluss des Beklagten aus einer zweigliedrigen GbR und verlangte u.a. Herausgabe einer vermieteten Vibrationswalze sowie von Buchführungsunterlagen. Das OLG bejaht bei zweigliedriger GbR trotz vertraglicher Beschlussklausel die wirksame einseitige Ausübung eines Übernahmerechts aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt in der verbotenen Eigenmacht des Beklagten bei der Inbesitznahme der Walze. Die Klage auf Herausgabe „sämtlicher Buchführungsunterlagen“ wurde wegen Unbestimmtheit als unzulässig abgewiesen; im Übrigen blieb die Berufung ohne Erfolg, die Widerklage wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Klage auf Herausgabe unbestimmter Buchführungsunterlagen als unzulässig abgewiesen, im Übrigen Zurückweisung; Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine zweigliedrige GbR kann nicht als Ein-Mann-GbR fortbestehen; bei vertraglich angelegter Fortsetzungsklausel ist sie als Übernahmerecht des verbleibenden Gesellschafters auf das Gesamthandsvermögen auszulegen.
In der zweigliedrigen GbR bedarf die Ausübung eines aus wichtigem Grund bestehenden Übernahmerechts (entsprechend § 737 BGB i.V.m. der Fortsetzungsklausel) keiner förmlichen Gesellschafterbeschlussfassung, wenn ein Verbandswille wegen Stimmrechtsausschlusses praktisch nicht gebildet werden kann.
Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Gesellschafter einen wesentlichen Gesellschaftsgegenstand, der an Dritte vermietet ist, eigenmächtig durch verbotene Eigenmacht an sich bringt und damit die gesellschaftsbezogene Vertragstreue und Vermögensbindung missachtet.
Die Nichtzahlung von Miete durch einen Dritten legitimiert nicht die verbotene Eigenmacht des Gesellschafters; ein Zurückbehaltungsrecht kann die Besitzentziehung gegenüber dem berechtigten Besitzer nicht rechtfertigen (§ 863 BGB).
Ein Antrag auf Herausgabe von Geschäfts- bzw. Buchführungsunterlagen ist unzulässig, wenn die begehrten Unterlagen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sind und der Anspruch deshalb nicht vollstreckungsfähig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 221/98
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 3. November 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld insoweit abgeändert als der Beklagte nach Ziffer 2) verurteilt ist, an den Kläger sämtliche Buchführungsunterlagen herauszugeben.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zahlt der Kläger 1/20, der Beklagte 19/20.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger hat den Beklagten auf Herausgabe von Buchführungsunterlagen sowie Rückverschaffung einer Vibrationswalze Typ B zum Lagerplatz der Firma C GmbH & Co. KG in N in Anspruch genommen und hat die Feststellung seines, des Beklagten, Ausschlusses aus der aus beiden Parteien bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch angeblichen Beschuß vom 12. November 1997 begehrt.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: GbR) wurde durch privatschriftlichen Gesellschaftervertrag vom 24. Juni 1996 auf unbestimmte Zeit gegründet; dabei läßt § 12 des Gesellschaftsvertrages den Ausschluß eines Gesellschafters durch die übrigen bei grober Pflichtverletzung zu. Nach § 13 des Vertrages soll den anderen Gesellschaftern bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Kündigung oder Ausschluß das Recht zustehen, die Gesellschaft mit sämtlichen Aktiven und Passiven fortzuführen und den Ausscheidenden abzufinden. Gegenstand der Gesellschaft ist u.a. die Vermietung und der Betrieb von Anlagegütern und Maschinen. Wesentlicher Anlagegegenstand der GbR ist die vorbezeichnete Walze, die durch mündlichen Vertrag auf unbestimmte Zeit an die inzwischen in Konkurs gefallene Firma C GmbH & Co. KG vermietet war. In der Nacht vom 8. auf den 9. November 1997 zwischen 24.00 und 3.00 Uhr verschwand die auf einem Tandem-Anhänger abgestellt gewesene Walze vom Grundstück der Mieterin und gelangte auf ungeklärte Weise mit zugehörigen Schlüsseln auf das Privatgrundstück des Beklagten. Der Kläger hat diesen Vorfall zum Anlaß genommen, den Beklagten mit Schreiben vom 12. November 1997 wegen grober Pflichtverletzung aus der GbR auszuschließen. Er hat dem Beklagten schwergewichtig angelastet, die Maschine eigenmächtig vertragswidrig in seinen Besitz gebracht und deren Versicherung gegen Diebstahl unterlassen zu haben. Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 wiederholte der Kläger den Ausschluß des Beklagten als Gesellschafter aus der GbR unter Berufung auf die vorbezeichneten Gründe.
Widerklagend hat der Beklagte seinerseits unter Berufung auf einen angeblichen Beschluß vom 12. Juni 1998 die Feststellung des wirksamen Ausschlusses des Klägers aus der GbR begehrt und als Verfehlung des Klägers das Ausbleiben der Mietzahlungen von Seiten der Firma C GmbH & Co. KG ins Feld geführt.
Der Beklagte hat behauptet, die Walze auf seinem Grundstück gefunden zu haben und hat den Behalt des Gerätes mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen rückständiger Miete und konkludenter Kündigung des Mietvertrages von seiten der Mieterin durch Rückgabe der Walze erklärt.
Das Landgerichts Bielefeld hat unter Abweisung der Widerklage den Beklagten antragsgemäß zur Herausgabe und Rückverschaffung der Walze an die Mieterin verurteilt sowie zur Herausgabe sämtlicher Geschäftsführungsunterlagen der GbR an den Kläger und hat den wirksamen Ausschluß des Beklagten aus der GbR festgestellt aus im wesentlichen diesen Gründen: Der Ausschluß des Beklagten aus der GbR sei gemäß §§ 737 BGB, 12 Gesellschaftsvertrag wirksam, weil der Beklagte sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht habe. Er habe die Vibrationswalze in seinen Besitz gebracht und damit die Gebrauchsüberlassungspflicht der GbR aus dem Mietvertrag mit der C GmbH & Co. KG verletzt. Die Behauptung, die Walze auf seinem Grundstück gefunden zu haben, sei lebensfremd und deshalb unglaubhaft. Die Nichtzahlung der Miete gebe keinen Grund dafür ab, der Mieterin den Besitz der Walze ohne Kündigung vorzuenthalten. Auch in der gegen die Mieterin erhobenen Forderung auf Zahlung von Versicherungsprämien für die nicht versichert gewesene Walze liege eine grobe Pflichtverletzung. Wenn auch die Geschäftsführung der GbR beiden Seiten oblegen habe, so sei doch der Beklagte für die Berechnung des Mietentgeltes verantwortlich gewesen, weil er mit dem Versicherungsmakler gesprochen und dann die Mietrechnungen erstellt habe, ohne einen Versicherungsvertrag abgeschlossen zu haben. Rechtsfolge des wirksamen Gesellschafterausschlusses sei die alleinige Fortführung des Unternehmens durch den Kläger. Die entsprechende vertragliche Bestimmung des § 13 des Gesellschaftsvertrages sei wirksam, so daß dem Kläger gemäß § 738 BGB der Gesellschaftsanteil des Beklagten zugewachsen sei. So gesehen könne der Kläger nach §§ 985, 986 BGB die Herausgabe der Walze an die Mieterin verlangen.
Die Widerklage sei unbegründet, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses gegen den Kläger am 12. Juni 1998 schon nicht mehr Gesellschafter der GbR gewesen sei und somit auch keinen Gesellschafterbeschluß mehr habe fassen können.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten.
Er beanstandet die rechtliche Würdigung des Landgerichts dahin, dieses habe verkannt, daß die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft unter Fortsetzung der Gesellschaft nicht möglich sei. In jedem Falle fehle es an einem Ausschließungsbeschluß überhaupt. Eine Gesellschafterversammlung mit einem entsprechenden Tagungsordnungspunkt habe am 12. November 1997 nicht stattgefunden. Zudem liege kein Ausschlußgrund vor, weil er, der Beklagte, der Mieterin den Besitz der Walze nicht entzogen habe. Die Nichtversicherung der Walze gebe keine Pflichtverletzung ab, weil dieser Umstand im Verhältnis zur Mieterin keine Rolle spiele und der GbR dadurch kein Nachteil entstanden sei. Von Versäumnissen bei Abgabe von Umsatzsteuererklärungen könne keine Rede sein, weil mangels Umsatzes keine Steuerschuld entstanden sei. Da der Kläger die GbR nicht alleine fortführe, könne er auch nicht die Herausgabe von Buchführungsunterlagen beanspruchen. Zur Rückverschaffung der Walze sei er nicht verpflichtet, weil ein Besitzentzug durch ihn nicht bewiesen sei. Der Versuch des Klägers, den Beklagten aus der Gesellschaft vertragswidrig auszuschließen, begründe seinerseits das Recht, die Gesellschaft mit dem Kläger zu beenden.
Der Beklagte beantragt hauptsächlich,
abändernd die Klage abzuweisen,
sowie im Wege der Widerklage festzustellen, daß der Kläger aus der gemeinsam von den Parteien gegründeten Gesellschaft T GbR durch Beschluß des Beklagten vom 12. Juni 1998 wirksam als Gesellschafter ausgeschlossen worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise festzustellen, daß dem Kläger das Recht zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven gegenüber dem Beklagten zusteht.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Parteien verwiesen.
Der Senat hat den Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich gehört; wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zur Berufungsverhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist im wesentlichen unbegründet.
Der Klage ist der Erfolg nur insoweit zu versagen, als der Kläger die Herausgabe nicht näher bezeichneter "sämtlicher Buchführungsunterlagen" der GbR an sich verlangt. Mangels hinreichender Bestimmtheit des so nicht vollstreckungsfähigen Begehrens ist die Klage insoweit unzulässig.
1.
Die GbR der Parteien ist durch die Erklärung des Klägers vom 12. November 1997 an den Beklagten, diesen wegen grober Pflichtverletzung aus der Gesellschaft auszuschließen, beendet worden, der Kläger hat zugleich die Aktiven und Passiven der Gesellschaft übernommen. Soweit das Landgericht festgestellt hat, der Beklagte sei aus der Gesellschaft wirksam ausgeschlossen, ist das unschädlich. Es versteht sich von selbst, daß es eine Ein-Mann-Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gibt und mithin die Gesellschaft der Parteien mit dem Ausscheiden des Beklagten ihr Ende gefunden hat. Im Lichte dessen besteht zur Klarstellung des Feststellungsausspruches kein Anlaß.
Dem Beklagten ist zuzugeben, daß die Förmlichkeiten des Gesellschaftsvertrages nicht erfüllt sind, der in § 12 Nr. 1 einen Gesellschafterbeschluß zum Ausschluß eines Gesellschafters im Einverständnis der übrigen Gesellschafter vorsieht. Daß eine Gesellschafterversammlung einberufen und abgehalten worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das ist aber kein Grund, der Erklärung des Klägers vom 12. November 1997 die Wirksamkeit zu versagen. Aus § 13 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages, der wie auch anderweitige Regelungen in §§ 7, 11 - 14 allem Anschein nach einem auf mehr als Zweigliedrigkeit einer Gesellschaft angelegten Vertragstext formularmäßig entlehnt ist und also auf die hier gegebene zweigliedrige GbR so nicht paßt, folgt jedenfalls die Vereinbarung eines Rechtes auf Gesamtrechtsnachfolge des übrigbleibenden Gesellschafters bei Ausscheiden des anderen. Insoweit sieht die Regelung nämlich das Recht zur Fortsetzung der Gesellschaft mit allen Aktiven und Passiven durch die übrigen Gesellschafter vor, wenn ein Gesellschafter ausscheidet. Da die GbR von Anfang an nur aus den beiden Parteien bestand, kann der in dieser Regelung zum Ausdruck gebrachte Wille beider, dem anderen die Gesamtrechtsnachfolge bei Ausscheiden eines Gesellschafters zu ermöglichen, nur durch Einräumung eines Übernahmerechts des zur Gesamtrechtsnachfolge bereiten Gesellschafters Geltung verschafft werden. Daß dies dem Verständnis beider Parteien gerecht wird, macht das wechselseitige Klagebegehren deutlich, das im Ergebnis auf die jeweilige Übernahme des Gesamthandsanteils des anderen gerichtet ist. Die Übernahme der Gesamtrechtsnachfolge ist durch Ausübung eines insoweit bestehenden einseitigen Gestaltungsrechtes zu vollziehen, so daß es dazu keiner förmlichen Beschlußfassung der zweigliedrigen Gesellschaft bedarf. Das ergibt sich auch aus § 142 HGB a.F. = § 140 Abs. 1 HGB n.F., der die Übernahme des Geschäftes einer zweigliedrigen Gesellschaft durch Übernahmeklage im Falle eines Ausschlußgrundes gegen den anderen zuläßt. Die entsprechende Anwendung dieses Rechtsgedankens auf die zweigliedrige GbR ist anerkannten Rechts für den Fall, daß die Gesellschafter im Rahmen ihrer Privatautonomie eine Fortsetzung bei Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbaren (vgl. BGHZ 32, 307 = NJW 1960, 1664; BGH NJW 1966, 827; Münchener Kommentar-Ulmer § 730, Rdn. 53, 54; Westermann in Erman, BGB, 9. Aufl., § 737 Rdn. 1 und 10); das gilt selbst dann, wenn von einer zuvor mehr als zweigliedrigen Gesellschaft nur zwei Gesellschafter übrig bleiben. Dann reduziert sich das Ausschließungsrecht gegenüber dem anderen Gesellschafter auf ein einseitiges Recht zur Gestaltungsklage mit dem Ziel der Gesamtrechtsnachfolge. Die Gestaltungsklage scheidet bei der GbR nur deshalb aus, weil einer dahingehenden etwaigen Vereinbarung der Gesellschafter der Numerus clausus der Gestaltungsrechte entgegensteht (Piehler, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, § 13, Rdn. 21 unter Hinweis auf BGHZ 32, 307). Dem die Gesamtrechtsnachfolge der GbR antretenden Gesellschafter steht statt dessen die Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechts aus § 737 BGB zu. Da die Erhebung der Gestaltungsklage der Beschlußfassung der Gesellschafter bei einer Zweipersonengesellschaft nicht bedarf (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., Anhang zu § 34 Rdn. 9 zur Ausschließungsklage bei der GmbH m.w.N.), ist ein Grund, das Gestaltungsrecht des BGB-Gesellschafters an einen Gesellschafterbeschluß zu binden, nicht zu erkennen. Zudem machte die förmliche Beschlußfassung im Sinne des vorliegenden Gesellschaftsvertrages auch keinen Sinn. Die Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung ist Ausdruck der Verselbständigung des Verbandswillens gegenüber dem individuellen Willen der Mitgesellschafter (vgl. dazu Weipert, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 1, § 52 Rdn. 94 zum GmbH-Recht). Zur Äußerung eines Verbandswillens könnte es im vorliegenden Fall aber nicht kommen, weil der ausschließende Mitgesellschafter an der Ausübung seines Stimmrechtes ohnehin gehindert gewesen wäre (vgl. § 737 BGB) und also ohnehin der Kläger nur allein darüber hätte befinden können, ob der Beklagte auszuschließen war oder nicht. Bedenkt man weiter, daß ein Gesellschafterbeschluß, der unter Ausschluß eines Mitgesellschafters ergeht, dann nicht unwirksam sein soll, wenn das Fehlen des Gesellschafters das Abstimmungsergebnis nicht beeinflußt haben kann (vgl. dazu etwa Palandt, BGB, 57. Aufl., Vorbemerkung zu § 9 Rdn. 16; BGH NJW 1987, 2580; NJW 1998, 684 zu den Folgen von Formfehlern bei der Einberufung), dann ist im vorliegenden Fall nicht einzusehen, warum der Kläger den Beklagten nicht durch einseitige Gestaltungserklärung hätte ausschließen dürfen, zumal ein anderes Ergebnis selbst bei einer Gesellschafterversammlung nicht zu erwarten gewesen wäre.
Daß der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Frist enthält zur Ausübung eines Rechtes zur Übernahme des Anteils des anderen Gesellschafters, ist unschädlich, weil im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden kann, daß die Parteien bei Kenntnis eines sonst zur Unwirksamkeit führenden Klauselwerkes auf ein befristetes Ausschließungsrecht sich geeinigt hätten. Eine angemessene Frist ist mit der Erklärung des Klägers vom 12. November 1997 wenige Tage nach dem zum Ausschließungsgrund erhobenen Vorfall eingehalten.
Im Lichte dessen versteht sich die Erklärung des Klägers vom 12. November 1997 als Ausübung des Gestaltungsrechtes auf Übernahme des Gesamthandsvermögens aus wichtigem Grund. Darin ist nämlich unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, die Gesellschaft mit dem Beklagten nicht fortsetzen und dessen Anteil gegen entsprechende Abfindung übernehmen zu wollen.
Ein wichtiger Grund zur Beendigung der Gesellschaft und der Übernahme der Gesamtrechtsnachfolge hat vorgelegen, so daß die "Ausschließungsvoraussetzungen" nach § 12 e des Gesellschaftsvertrages erfüllt sind.
Der Senat ist mit dem Kläger davon überzeugt, daß der Beklagte die an die Firma C GmbH & Co. KG vermietete Walze im Wege der verbotenen Eigenmacht (§§ 861, 869 BGB) in Besitz genommen hat. Der Beklagte hat auch in der Berufungsverhandlung keine vernünftige Erklärung dafür angegeben, wie die Walze mit zugehörigem Schlüssel gerade auf sein Grundstück gelangt sein soll, wenn nicht durch ihn selbst. Seine Angaben gegenüber dem Senat sind lebensfremd und unglaubhaft. Er wird zudem durch den Umstand entlarvt, daß er den Besitz der Walze mit einem vermeintlichen Zurückbehaltungsrecht der GbR wegen Nichtzahlung der Miete von seiten der Firma C begründet und bezeichnenderweise mit Schreiben vom 20. November 1997 an die KG dahin, eine B-Walze befände sich nicht mehr im Mietpark, die Verfügbarkeit des Gerätes geleugnet hat. Die Ansichnahme der Walze stellt eine grobe Pflichtverletzung des Beklagten gegenüber der GbR dar, weil die einseitige Maßnahme offenbart, daß er die Regeln des Gesellschaftsvertrages bewußt mißachtete und willkürlich mit angemaßter Machtvollkommenheit Fakten zu seinen Gunsten in dem schon damals zerstrittenen Gesellschaftsverhältnis zu schaffen versucht hat. Die Gewichtigkeit dieses Vorfalles als grobe, das Recht zur Übernahme des Gesamthandsvermögens begründende Pflichtverletzung stellt auch der Beklagte selbst nicht in Frage. Danach kommt es darauf, ob ihm auch noch andere Verfehlungen vorzuwerfen wären, nicht weiter an.
2.
Mit der wirksamen Übernahme des Gesamthandsvermögens steht dem Kläger das Eigentum an der Walze zu. Dieser kann deren Herausgabe an dem Ort der Besitzverschaffung durch den Beklagten verlangen (vgl. Palandt, BGB, 58. Aufl., § 985, Rdn. 14), da dieser bösgläubig war. Die Nichtzahlung der Miete durch die Firma C GmbH & Co. KG vermag die verbotene Eigenmacht des Beklagten nicht zu legitimieren (§ 863 BGB).
3.
Die Widerklage des Beklagten ist unbegründet. Da die Gesellschaft mit der Erklärung des Klägers vom 12. November 1997 beendet worden ist, war für ein spiegelbildliches Recht des Beklagten gegenüber dem Kläger im Juni 1998 kein Raum mehr. Im übrigen fehlte es auch an einem materiellen Ausschlußgrund auf seiten des Beklagten. Von einer vertragswidrigen Inanspruchnahme des Ausschlußrechtes auf seiten des Klägers kann nach den vorstehenden Überlegungen keine Rede sein. Die Nichtzahlung der Miete von seiten der KG an die GbR gibt keinen Ausschlußgrund gegen den Kläger ab, weil die KG im Verhältnis zu den Parteien Dritte war und die dortige Geschäftsführertätigkeit des Klägers keine Pflichtverletzung aus dem Gesellschaftsverhältnis der GbR begründet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Urteilsbeschwer liegt für beide Parteien unter 60.000,00 DM.