Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·27 U 178/90·13.11.1991

Verkehrsunfall: Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld bei Dauerschäden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall als Fußgängerin verlangte die Klägerin weiteres Schmerzensgeld sowie Ersatz materieller Schäden einschließlich Haushaltsführungsschaden und laufender Rente. Streitig waren insbesondere Umfang und Berechnung des Haushaltsführungsschadens sowie die Höhe des Schmerzensgeldes. Das OLG hielt ein Gesamtschmerzensgeld von 65.000 DM für angemessen, rechnete aber Zahlungen an, sodass noch 25.000 DM zugesprochen wurden. Den Haushaltsaufwand schätzte es wegen hoher beruflicher Belastung nur auf 20 Wochenstunden und reduzierte dadurch die Renten- und Nachzahlungsbeträge; im Übrigen blieb es bei der Haftung dem Grunde nach und der Feststellung künftiger Schäden.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich mit Herabsetzung von Haushaltsführungsschaden/Rente, im Übrigen Verurteilung (u.a. 25.000 DM weiteres Schmerzensgeld) bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unstreitiger voller Haftung nach einem Verkehrsunfall richtet sich die Höhe des Schmerzensgeldes nach Art und Dauer der Beeinträchtigungen, der Dauerfolgen und dem Genugtuungsinteresse; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

2

Der Haushaltsführungsschaden ist nach § 843 BGB grundsätzlich nach den Kosten einer zum üblichen Dienstlohn angestellten Haushaltshilfe zu bemessen; Grundlage ist der vor dem Unfall tatsächlich erbrachte Zeitaufwand abzüglich der trotz Verletzung noch möglichen Haushaltsleistung.

3

Haben Ehegatten die Aufgabenverteilung so gelebt, dass ein Partner Haushalt und Kinderbetreuung allein übernimmt, ist eine an sich bestehende eheliche Mithilfepflicht des anderen Partners bei der schadensrechtlichen Bedarfsermittlung nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

4

Der vor dem Unfall geleistete Haushaltszeitaufwand kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden; Tabellenwerke (z.B. Schulz-Borck/Hofmann) können herangezogen, aber an die konkreten Lebens- und Erwerbsverhältnisse angepasst werden.

5

Eine unbefristete Zuerkennung einer Haushaltsführungsschadensrente kommt nicht in Betracht, wenn der künftige Haushaltsbedarf aufgrund absehbarer Änderungen der Familienverhältnisse nicht zuverlässig prognostizierbar ist; für wesentliche Änderungen ist auf die Abänderungsklage nach § 323 ZPO bzw. eine spätere Neubemessung verwiesen.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 141 ZPO§ 7 StVG§ 823 BGB§ 843 BGB§ 847 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15 O 286/88

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juni 1990

verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts

Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung

des Rechtsmittels im übrigen - das genannte

Urteil abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu

gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

an die Klägerin zu zahlen: 22.961,79 DM nebst 4 %

Zinsen von 20.537,29 DM für die Zeit vom 11. Oktober

bis zum 11. November 1988, von 12.756,13 DM seit dem

12. November 1988 sowie jeweils von weiteren

567,79 DM seit dem 1. November 1988,

567,79 DM seit dem 1. Dezember 1988,

588,95 DM seit dem 1. Januar 1989,

588,95 DM seit dem 1. Februar 1989,

588,95 DM seit dem 1. März 1989,

601,58 DM seit dem 1. April 1989,

601,58 DM seit dem 1. Mai 1989,

601,58 DM seit dem 1. Juni 1989,

601,58 DM seit dem 1. Juli 1989,

601,58 DM seit dem 1. August 1989,

601,58 DM seit dem 1.September 1989,

601,58 DM seit dem 1. Oktober 1989,

601,58 DM seit dem 1. November 1989,

601,58 DM seit dem 1. Dezember 1989,

629,67 DM seit dem 1. Januar 1990,

629,67 DM seit dem 1. Febraur 1990,

629,67 DM seit dem 1. März 1990.

Die Beklagten werden überdies verurteilt, als

Gesamtschuldner an die Klägerin eine jeweils am

Monatsersten fällige monatliche Schadensrente von

639,60 DM für die Zeit vom April bis Dezember 1990,

von 674,78 DM von Januar bis März 1991 und von

678,80 DM seit April 1991, jeweils nebst 4 % Zinsen

ab Fälligkeit, zu zahlen.

Die Beklagten werden zudem verurteilt, als Gesamtschuldner

an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld

von 25.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem

11. Oktober 1988 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt-

schuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche

zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden

aus dem Verkehrsunfall vom 6. November 1986 in

E zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht

auf öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder

Versorgungsträger übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin

zu 1/5 und den Beklagten zu 4/5 auferlegt.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin

zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 95.000,- DM abwenden, wenn

nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit

in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die am 6.9.1961 geborene Klägerin begehrt Schadensersatz

3

wegen eines Verkehrsunfalles vom 6.11.1986 in E, an

4

dem sie als Fußgängerin und die Beklagte zu 1) als Führerin

5

und Halterin ihres bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicher-

6

ten PKW beteiligt waren und bei dem sie u.a. eine

7

Oberschenkelfraktur rechts sowie eine drittgradig offene

8

Fersenbeintrümmerfraktur rechts mit Rotation des Fersenbeines

9

um ca. 180 Grad erlitt. Die volle Einstandspflicht ,

10

der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

11

Die Klägerin hat angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung:

12

70.000,- DM) unter Anrechnung teilweise nach Rechtshängigkeit

13

gezahlter 40.000,- DM mit der Behauptung beantragt, sie

14

habe vom Unfalltage an mit Unterbrechungen bis August 1987

15

in stationärer Krankenhausbehandlung verweilen müssen. Trotz

16

des Umfangs der Behandlung habe sie als Dauerschaden eine

17

Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk, eine

18

Verkürzung des rechten Beines um ca. 2 cm, einen leichten

19

Beckenschiefstand und eine Kalksalzminderung des gesamten

20

Fußskelettes davongetragen. Für die Zukunft sei mit einer

21

weiteren Verschlechterung des Zustandes zu rechnen. Zur

22

Begründung der materiellen Schadensersatzforderung über

23

51.624,24 DM, abzüglich nach Rechtshängigkeit gezahlter

24

9.673,- DM, sowie eines Anspruchs auf materielle Schadensrente

25

in Höhe von 757,63 DM monatlich hat sie behauptet, ihr

26

sei ein Haushaltsschaden dadurch entstanden, daß sie zur Zeit

27

der Krankenhausbehandlung in vollem Umfange, danach zu

28

wenigstens 50 % erwerbsunfähig gewesen sei und deshalb ihren

29

aus ihrem Ehemann, dem am 25.11.1985 geborenen Sohn und ihr

30

bestehenden Haushalt nicht habe versorgen können. Vor dem

31

Unfall habe sie dies einschließlich der Gartenarbeit in

32

vollem Umfang alleine getan, obwohl sie (insoweit unstreitig)

33

einer ganztägigen Tätigkeit als Sekretärin nachging und zusätzlich einen gastronomischen Kirmesbetrieb führte,

34

während ihr Ehemann zumindest in dem Jahr nach dem Unfall

35

keine berufliche Beschäftigung hatte. Die Klägerin hat die

36

Kosten für die Einstellung von Aushilfskräften für ihren

37

Gewerbebetrieb beansprucht, ferner 750.- DM Wertersatz für

38

bei dem Unfall zerstörte Kleidung, 1.589,94 DM als Wert für

39

einen Resturlaub, den sie bei ihrem Arbeitgeber noch zu

40

beanspruchen hatte, jedoch nicht mehr nutzen konnte,

41

2.372,79 DM Verdienstausfall als Differenz zwischen ihrem

42

nach Ablauf der Lohnfortzahlung weggefallenen Nettoeinkommen

43

und dem Krankengeld, 4.200,- DM Wertersatz für Schuhe und

44

Kleidung, die sie aufgrund ihrer Gehbehinderung und deutlich

45

sichtbarer Entstellungen am Bein nicht mehr tragen könne,

46

1.329,12 DM Fahrtkosten, die ihr Ehemann für tägliche

47

Besuche im Krankenhaus habe aufwenden müssen, 45,- DM

48

weiteren Verdienstausfall sowie 630,- DM Eigenanteil für

49

ersparte Verpflegung, den der Beklagte zu 2) gegenüber ihrer

50

Arbeitgeberin einbehalten hatte und den diese wiederum ihr der

51

Klägerin - in Rechnung stellte. Schließlich hat die

52

Klägerin Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht für

53

noch nicht absehbare materielle und immaterielle Schäden

54

beantragt.

55

Die Beklagten haben nach vorprozessualer Zahlung von

56

20.000,- DM auf das Schmerzensgeld sowie nach Rechtshängig-

57

keit geleisteter Zahlungen in Höhe weiterer zweimal

58

10.000,- DM auf das Schmerzensgeld und 9.637.- DM auf den

59

materiellen Schaden eine weitere Regulierung abgelehnt und

60

Klageabweisung beantragt. Sie haben den Umfang der behaupteten

61

Körperschäden, insbesondere die Schwere der Dauerschäden,

62

sowie im wesentlichen die tatsächlichen Voraussetzungen

63

des materiellen Schadensersatzanspruchs bestritten.

64

Hinsichtlich der Haushaltführung durch die Klägerin

65

behaupten sie, daß diese ihrer beruflichen Einbindung wegen

66

mehr als zwei Stunden täglich im Haushalt nicht habe arbeiten

67

können. Dafür seien allenfalls die Kosten einer

68

Haushaltsgehilfin in Höhe von 10,- DM je Stunde in Ansatz zu

69

bringen. Die für Klägerin zu anstrengend gewordenen

70

haushaltlichen Tätigkeiten könnten vom Ehemann übernommen

71

werden. Die Forderungen der Klägerin seien insgesamt von

72

Anspruchsdenken geprägt und überzogen.

73

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.

74

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des

75

Orthopäden T aus F hat es den Beweis

76

eines erheblichen Dauerschadens der Klägerin mit einer

77

Minderung der Erwerbstätigkeit für häusliche Arbeiten um

78

50 % als bewiesen angesehen und danach der Klägerin ein

79

weiteres Schmerzensgeld von 35.000, DM (insgesamt

80

65.000,- DM) zugesprochen. Aufgrund der Zeugenaussage des

81

Ehemanns der Klägerin sei ferner bewiesen, daß die Klägerin

82

den Drei-Personen-Haushalt alleine geführt habe. Bei einem

83

wöchentlichen Aufwand von 27 Stunden pro Woche bei voller

84

Erwerbstätigkeit (entnommen der Tabelle bei Schulz-Borck-Hofmann,

85

Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und

86

Müttern im Haushalt, 1987) und der üblichen Vergütung für

87

eine Haushaltshilfe nach BAT VII ergäben sich nach der vom

88

Sachverständigen T ermittelten zeitlich gestaffelten

89

Einschränkung der Erwerbstätigkeit 32.235,27 DM

90

als Ersatzkosten für die Vergangenheit und 757,63 DM als

91

monatlich zu zahlende Schadensrente für die Zukunft. Hinsichtlich

92

der Kosten für Aushilfskräfte im Gewerbebetrieb

93

der Klägerin sei ein Schaden nicht schlüssig dargelegt. Ein

94

Anspruch wegen des in Wegfall geratenen Urlaubsanspruches

95

gegenüber der Arbeitgeberin bestünde nicht, da es insoweit

96

an einem geldwerten Schaden mangele. Ein Verdienstausfall in

97

beantragter Höhe sei feststellbar; für zerstörte (750,-- DM)

98

und wertlos gewordene (4.714,-- DM) Kleidung könne der

99

Schaden gem. § 287 ZPO geschätzt werden. Für die Fahrtkosten

100

sei eine Kilometerpauschale von 0,40 DM und nicht, wie von

101

dem Beklagten zu 2) bei der teilweisen Zahlung zugrunde

102

gelegt von 0,30 DM angemessen; Verpflegungskosten in Höhe

103

von 630,-- DM stünden der Klägerin nicht zu, wohl aber die

104

Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht der

105

Beklagten .

106

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen

107

wird, haben sowohl die Beklagten als auch die Klägerin

108

Berufung eingelegt.

109

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen

110

Vortrag. Sie beansprucht eine Anhebung des Schmerzensgeldes

111

und des materiellen Schadensersatzes hinsichtlich der Kosten

112

für die Haushaltsführung sowohl für die Vergangenheit als

113

auch für die Zukunft.

114

Sie beantragt,

115

I.

116

unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt

117

zu erkennen:

118

1.

119

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

120

an sie, die Klägerin, 34.417,54 DM nebst 4 % Zinsen

121

von 30.614,25 DM seit dem 01.10.1988,

122

728,30 DM seit dem 01.11.1988,

123

728,30 DM seit dem 01.12.1988,

124

755,-- DM seit dem 01.01.1989,

125

755,-- DM seit dem 01.02.1989,

126

750,-- DM seit dem 01.03.1989,

127

772,-- DM seit dem 01.04.1989,

128

772,-- DM seit dem 01.05.1989,

129

772,-- DM seit dem 01.06.1989 ;

130

772,-- DM seit dem 01.07.1989,

131

772,-- DM seit dem 01.08.1989,

132

772,-- DM seit dem 01.09.1989,

133

772,-- DM seit dem 01.10.1989,

134

772,-- DM seit dem 01.11.1989,

135

772,-- DM seit dem 01.12.1989,

136

814,21 DM seit dem 01.01.1990,

137

814,21 DM seit dem 01.02.1990,

138

814,21 DM seit dem 01.03.1990,

139

zu zahlen.

140

2.

141

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

142

an sie, die Klägerin, eine monatliche Schadensrente

143

in Höhe von 825,88 DM, beginnend mit dem 01.04.1990,

144

nebst 4 % Zinsen jeweils ab dem 01.04., 01.05.,

145

01.06.,01.07.,01.08.,01.09.,01.10. und

146

01.11.1990 zu zahlen.

147

3.

148

Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner,

149

an sie, die Klägerin, insgesamt noch 30.000,-- DM

150

Schmerzensgeld nebst 4 , Zinsen seit dem 10.10.1988

151

(neben den bereits geleisteten 40.000,-- DM) zu zahlen.

152

4.

153

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt-

154

Schuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche zukünf-

155

tigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem

156

Verkehrsunfall vom 06.11.1986 in Dortmund zu ersetzen,

157

soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich rechtliche

158

Versicherungsträger oder Versorgungsträger

159

übergegangen sind;

160

II.

161

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

162

Die Beklagten greifen die Verurteilung zur Feststellung

163

zukünftiger Schadensersatzpflicht nicht an und beantragten

164

unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag,

165

I.

166

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

167

II.

168

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils

169

1.

170

die Klage auf Ersatz der materiellen Schäden, soweit

171

diese über vorprozessual geleistete 9.673,-- DM

172

hinausgehen, abzuweisen,

173

2.

174

die Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes

175

abzuweisen;

176

3.

177

die Klage auf Zahlung einer monatlichen Schadensrente

178

(von 757,63 DM) abzuweisen.

179

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

180

auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen verwiesen.

181

Der Senat hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO angehört; wegen

182

des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zur

183

mündlichen Verhandlung vom 26.9.1991 verwiesen.

184

Der Senat hat ferner ein schriftliches Ergänzungsgutachten

185

des Sachverständigen T eingeholt; es wird

186

insoweit auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom

187

28.5.1991 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

189

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

190

Die Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet und führt

191

zu einer geringfügigen Abänderung des angefochtenen Urteils.

192

Nach den §§ 7 StVG, 823, 843, 847 BGB, 3 PflVersG steht der

193

Klägerin Schadensersatz in folgendem Umfang zu:

194

Immaterieller Schaden:

  1. Immaterieller Schaden:
195

Das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von

196

65.000,-- DM (ohne Berücksichtigung der von der Beklagten zu

197

2) geleisteten Zahlungen) erscheint zum Ausgleich der

198

immateriellen Schadensfolgen aus den zutreffenden Erwägungen

199

des angefochtenen Urteils angemessen. Nachdem vom Sachverständigen

200

T in seinem Gutachten vom

201

12.6.1989 beschriebenen Gesundheitszustände wird die Klägerin

202

ihr Leben lang durch Narbenbildung entstellt und in ihrer

203

Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein. Dieses

204

Ergebnis seiner Untersuchungen hat der Sachverständige, an

205

dessen Fachlicher Qualifikation und Oberparteilichkeit nicht

206

zu zweifeln ist, in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom

207

30.10.1989 und 28.5.1991 bekräftigt: Die letzten, aufgrund

208

des Beweisbeschlusses vom 4.12.1990 gemachten Ausführungen

209

des Sachverständigen sind zwar im Umfang reduziert und

210

beruhen nicht auf einer erneuten Untersuchung der Klägerin,

211

genügen aber gleichwohl den gesetzten Anforderungen: Der

212

Gutachter geht mit ausführlicher und einleuchtender Begründung

213

in seinem Gutachten vom 12.6.1989 davon aus, der

214

Zustand der Klägerin könne sich nicht mehr bessern, allenfalls

215

eine Verschlechterung sei langfristig zu befürchten.

216

Wenn er unter diesen Umständen nach sorgfältiger Prüfung

217

eine Nachuntersuchung der Klägerin vor Ablauf von fünf

218

Jahren für nicht erforderlich hält, sind die Fragen des

219

Beweisbeschlusses hinreichend beantwortet.

220

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist deshalb von einer

221

dauerhaften, nicht besserungsfähigen erheblichen Behinderung

222

auszugehen, durch welche die Erwerbsfähigkeit der Klägerin

223

je nach Tätigkeit zu 40 bis 60 % gemindert ist. Eine etwaige

224

zukünftige wesentliche Verschlechterung des Zustandes ist

225

nicht Grundlage der Entscheidung. Wegen des noch jungen

226

Alters der Klägerin und den nachteiligen Auswirkungen gerade

227

für das Familienleben und die Freizeit ist ein hohes Schmerzensgeld

228

angemessen. Der vom Landgericht ausgeworfene Betrag

229

von 65.000,-- DM wird dem Umfang der Beeinträchtigungen und

230

dem Genugtuungsinteresse der Klägerin gerecht.

231

Davon sind die vor Rechtshängigkeit gezahlten 20.000,-- DM,

232

die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gezahlten

233

10.000,-- DM sowie die - in der Berufungsverhandlung unstrei-

234

tig gewordene weitere Zahlung von 10.000, -- DM abzu-

235

ziehen, so daß ein Anspruch von 25.000,-- DM verbleibt.

236

Materieller Schaden:

  1. Materieller Schaden:
237

1)

238

Wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der gleichzeitigen

239

Vermehrung eigener Bedürfnisse ist der Klägerin gemäß

240

§ 843 BGB eine Geldrente zu zahlen, deren Höhe sich nach den

241

Kosten einer für üblichen Dienstlohn angestellten Haushaltshilfe

242

richtet. Die dabei erforderliche Beschäftigungsdauer

243

errechnet sich aus den vor der Verletzung von der Hausfrau

244

erbrachten Zeitaufwand abzüglich der trotz Verletzung noch

245

möglichen häuslichen Arbeitsleistung.

246

Nach dem bereits vom Landgericht zutreffend gewürdigten

247

Beweisergebnis ist davon auszugehen, daß die KIägerin ihren

248

Haushalt im wesentlichen selbst, das heißt insbesondere ohne

249

Mithilfe ihres Ehemannes, versorgt hat. Ihr als Zeuge

250

vernommener Ehemann hat jede Mithilfe im Haushalt in Abrede

251

gestellt. Auch wenn er ein Eigeninteresse am Ausgang des

252

Verfahrens hat, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte,

253

seine Aussage als wahrheitswidrig zu werten. Die Doppelbe-

254

lastung einer Ehefrau durch Beruf und Haushalt ist verbreitet.

255

Zwar besteht für den Ehepartner eine Mithilfepflicht,

256

insbesondere wenn er - wie der Ehemann der Klägerin - keiner

257

Erwerbstätigkeit nachgeht; haben jedoch die Eheleute die

258

Aufteilung der Pflichten in der Weise vorgenommen, daß ein

259

Partner die gesamte Haushaltsführung und Kinderbetreuung

260

allein übernimmt, so ist die abbedungene Mithilfe schadensrechtlich

261

bei der Feststellung des Arbeitszeitbedarfes nicht

262

zu beachten (BGH VersR 1983/S. 688 und 1984/S. 79).

263

Der danach von der Klägerin vor dem Unfall tatsächlich

264

erbrachte Arbeitsaufwand ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen,

265

wobei die Tabelle Nr. 8 von "Schulz-Borck/Hofmann, Schadensberechnung

266

bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt",

267

die ihrerseits auf umfassenden Untersuchungen durch-

268

schnittlicher hausfraulicher Leistungen beruht, herangezogen

269

werden kann. Die dort für einen Drei-Personen-Haushalt bei

270

voller Erwerbstätigkeit genannten 27 Wochenstunden erscheinen

271

jedoch für den Haushalt der Klägerin unrealistisch. Da

272

sie nach ihrer eigenen Erklärung im Rahmen ihrer Anhörung

273

gemäß § 141 ZPO über ihre Tätigkeit als Sekretärin hinaus

274

etwa sechs Monate im Jahr bis zu 30 Wochenstunden für das

275

Imbißgeschäft gearbeitet hat, muß ihre zeitliche Beanspruchung

276

für die Hausarbeit geringer ausgefallen sein als beim

277

Durchschnitt voll erwerbstätiger Hausfrauen. Der Senat geht

278

im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO davon aus, daß sie

279

etwa die Hälfte der im Jahresdurchschnitt für das Kleingewerbe

280

aufgewandten Wochenstunden (also 15 Stunden) durch

281

Einsparungen im Haushalt ausgeglichen hat. Dem entspricht

282

die Erklärung der Klägerin, ihre Schwiegermutter habe

283

tagsüber das Kind gehütet und auch mit Essen versorgt. Die

284

wöchentliche Haushaltsarbeitszeit der Klägerin einschließlich

285

Kinderbetreuung ist danach auf durchschnittlich 20

286

Stunden zu schätzen. Für die Zeit teilweiser Minderung der

287

Erwerbsfähigkeit ist der vom Sachverständigen T angegebene

288

Prozentsatz unmittelbar auf diese

289

Stundenzahl anzurechnen, da - wie vom Landgericht zutreffend

290

ausgeführt - die wesentlichen Hausarbeiten im Stehen zu ver-

291

richten sind und die Behinderung der Klägerin sich deshalb

292

ständig bemerkbar macht.

293

Ausgehend von der vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten

294

vom 30.10.1989 zeitlich eingegrenzten Minderung

295

der Erwerbsfähigkeit und den der Tabelle 5 bei Schulz-Borck/

296

Hofmann entnommenen Vergütungen nach BAT VII - nur

297

diese Vergütungsgruppe wird dem zu erwartenden Tätigkeitsbereich

298

der Haushaltshilfe gerecht - in der jeweils geltenden

299

Fassung ergibt sich folgende Schadensaufstellung:

300

ZeitraumWochenstundenMonateJe Monatgesamt
06.11.-31.12.86201 4/5971,27 DM1.748,29 DM
01.01.-17.03.87201 1/2989,91 DM1.484,87 DM
18.03.-16.11.87148750,93 DM6.007,44 DM
17.11.87-03.08.88108 1/2567,79 DM4.826,22 DM
04.08.-15.08.88201/2989.91 DM494,96 DM
16.08.-15.09.88141750,93 DM750,93 DM
16.09.-31.12.88103 1/2567,79 DM1.987,27 DM
01.01.-31.03.89103588,95 DM1.766,85 DM
01.04.-31.12.89109601,58 DM5.414,22 DM
01.01.-31.03.90103629,67 DM1.889,01 DM
gesamt26.370,06 DM
301

Von diesem Betrag sind die nach Rechtshängigkeit gezahlten

302

5.952,80 DM und 1.828,36 DM (vgl. Abrechnungsschreiben des

303

Beklagten zu 2) vom 9.11.1988) abzuziehen, so daß ein Betrag

304

von 18.588,90 DM für die Schadensrente bis einschließlich

305

März 1990 verbleibt.

306

Seit dem 1.4.1990 sind monatlich 639,60 DM, seit dem = 1.1.1991 674,78 DM und seit dem 1.4.1991 678,80 DM zu zahlen. Für etwaige zukünftige wesentliche Änderungen ist die Klägerin auf den Weg der Abänderungsklage nach § 323 ZPO

307

verwiesen.

308

Allerdings kann dem Antrag auf Schadensrente nicht ohne

309

zeitliche Begrenzung entsprochen werden, da der erforder-

310

liche Arbeitsaufwand der Klägerin nicht für ihre gesamte

311

Lebenszeit mit Zuverlässigkeit vorhergesehen werden kann

312

(vgl. RG JW 31/S. 865). Mit Vollendung des 18. Lebensjahres

313

ihres Kindes (25.12.2003) entfällt, soweit nicht besondere

314

Umstände eintreten, dessen Unterhaltsanspruch, so daß bei

315

den familiären Lebensverhältnissen im Haus der Klägerin

316

eine erhebliche Änderung zu erwarten ist, die zum jetzigen

317

Zeitpunkt nicht näher beschrieben werden kann.

318

Der ab dem Jahre 2004 der Klägerin zustehende Anspruch auf

319

Schadensrente ist dem Grunde nach von der bereits vom

320

Landgericht ausgesprochenen Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht

321

umfaßt und kann wegen der Höhe rechtzeitig neu eingeklagt werden.

322

2.

323

Kosten für die Beschäftigung von Aushilfskräften im Imbißbetrieb

324

hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht.

325

3.

326

Den Schadensersatzanspruch für zerstörte Kleidung hat der

327

Beklagte zu 2) durch Zahlung von 750,-- DM ausgeglichen.

328

4.

329

Den vom Landgericht zurückgewiesenen Anspruch auf Ersatz für

330

verlorenen Urlaubsanspruch hat die Klägerin gleichfalls

331

nicht weiterverfolgt.

332

5.

333

Die Klägerin kann Verdienstausfall in Höhe von 2.372,89 DM

334

ersetzt verlangen, der sich aus der Differenz von täglichem

335

Urlaubsgeld und Nettoverdienst ergibt. Ihre Angaben dazu

336

sind nicht bestritten worden. Da diese Berechnung an den

337

Nettoverdienst der Klägerin anknüpft, zielt die Argumentation

338

der Beklagten, der Krankenversicherer der Klägerin

339

habe Zahlungen an den Rentenversicherer geleistet, ins

340

Leere. Die Beklagten behaupten nicht, daß die Klägerin

341

Rückzahlungen des Rentenversicherungsträgers erhalten habe.

342

6.

343

Der Klägerin ist ein weiterer ersatzfähiger Schaden dadurch

344

entstanden, daß sie vor dem Unfall angeschaffte Schuhe und

345

Kleider nicht mehr zweckentsprechend verwenden kann. Der

346

Sachverständige T hat das Tragen orthopädischen

347

Schuhwerkes als zwingend erforderlich bezeichnet.

348

Nach dem persönlichen Eindruck des Senates vom Auftreten der

349

Klägerin in der Berufungsverhandlung sind die eher unförmigen

350

orthopädischen Schuhe nur mit Hosen ästhetisch anspre-

351

chend zu kombinieren, so daß die Behauptung der Klägerin,

352

sie könne ihre Röcke und Kleider nicht mehr benutzen,

353

glaubhaft erscheint. Mangels näherer Anhaltspunkte über

354

Zahl, Alter und Qualität der Schuhe und Kleidungsstücke auch

355

der Ehemann der Klägerin hat dazu nähere Aussagen nicht

356

gemacht - schätzt der Senat gemäß, § 287 ZPO den Schaden

357

insoweit pauschal auf 2.000,-- DM.

358

7.

359

Die für Krankenhausbesuche erforderlich gewesenen Fahrtkosten

360

hat der Beklagte zu 2) in Höhe von 996,84 DM nach

361

einer Kilometerpauschale von 0,30 DM ausreichend reguliert.

362

Der von der Klägerin gehaltene VW-Polo erfordert nach Abzug

363

der ohnehin von ihr zu tragenden Kosten wie Abschreibung,

364

Steuer, Versicherung etc. keinen höheren Kostenaufwand.

365

8.

366

Weiteren Verdienstausfall von 45,-- DM hat der Beklagte

367

zu 2) durch Zahlung ausgeglichen.

368

9.

369

Verpflegungskosten von 630,-- DM hat die Klägerin nach

370

Klageabweisung in erster Instanz nicht weiter geltend

371

gemacht.

372

Der Klägerin steht danach für die Zeit bis zum 31.3.1990

373

materieller Schadensersatz in Höhe von 18.588,90 DM,

374

2.372,89 DM und 2.000,-- DM, zusammen 22.961,79 DM zu.

375

Der im Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom

376

9.11.1988 enthaltene Erstattungsbetrag von 100.—DM für

377

einen Eigenanteil an orthopädischen Schuhen ist von dieser

378

Forderung nicht abzuziehen, da die Klägerin einen solchen

379

Anspruch nicht rechtshängig gemacht hat.

380

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 284, 288 BGB.

381

Über den Feststellungsantrag hatte schon das Landgericht

382

rechtskräftig entschieden. Zur Übersichtlichkeit ist die

383

zukünftige Schadensersatzpflicht der Beklagten erneut in die

384

Urteilsformel aufgenommen worden.

385

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a, 92, 97

386

ZPO.

387

Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit ergeht

388

nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

389

Das Urteil beschwert die Klägerin mit 25.279,75 DM und die

390

Beklagten mit 88.689,79 DM.