Verkehrsunfall: Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld bei Dauerschäden
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall als Fußgängerin verlangte die Klägerin weiteres Schmerzensgeld sowie Ersatz materieller Schäden einschließlich Haushaltsführungsschaden und laufender Rente. Streitig waren insbesondere Umfang und Berechnung des Haushaltsführungsschadens sowie die Höhe des Schmerzensgeldes. Das OLG hielt ein Gesamtschmerzensgeld von 65.000 DM für angemessen, rechnete aber Zahlungen an, sodass noch 25.000 DM zugesprochen wurden. Den Haushaltsaufwand schätzte es wegen hoher beruflicher Belastung nur auf 20 Wochenstunden und reduzierte dadurch die Renten- und Nachzahlungsbeträge; im Übrigen blieb es bei der Haftung dem Grunde nach und der Feststellung künftiger Schäden.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich mit Herabsetzung von Haushaltsführungsschaden/Rente, im Übrigen Verurteilung (u.a. 25.000 DM weiteres Schmerzensgeld) bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei unstreitiger voller Haftung nach einem Verkehrsunfall richtet sich die Höhe des Schmerzensgeldes nach Art und Dauer der Beeinträchtigungen, der Dauerfolgen und dem Genugtuungsinteresse; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
Der Haushaltsführungsschaden ist nach § 843 BGB grundsätzlich nach den Kosten einer zum üblichen Dienstlohn angestellten Haushaltshilfe zu bemessen; Grundlage ist der vor dem Unfall tatsächlich erbrachte Zeitaufwand abzüglich der trotz Verletzung noch möglichen Haushaltsleistung.
Haben Ehegatten die Aufgabenverteilung so gelebt, dass ein Partner Haushalt und Kinderbetreuung allein übernimmt, ist eine an sich bestehende eheliche Mithilfepflicht des anderen Partners bei der schadensrechtlichen Bedarfsermittlung nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Der vor dem Unfall geleistete Haushaltszeitaufwand kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden; Tabellenwerke (z.B. Schulz-Borck/Hofmann) können herangezogen, aber an die konkreten Lebens- und Erwerbsverhältnisse angepasst werden.
Eine unbefristete Zuerkennung einer Haushaltsführungsschadensrente kommt nicht in Betracht, wenn der künftige Haushaltsbedarf aufgrund absehbarer Änderungen der Familienverhältnisse nicht zuverlässig prognostizierbar ist; für wesentliche Änderungen ist auf die Abänderungsklage nach § 323 ZPO bzw. eine spätere Neubemessung verwiesen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 15 O 286/88
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juni 1990
verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts
Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im übrigen - das genannte
Urteil abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu
gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an die Klägerin zu zahlen: 22.961,79 DM nebst 4 %
Zinsen von 20.537,29 DM für die Zeit vom 11. Oktober
bis zum 11. November 1988, von 12.756,13 DM seit dem
12. November 1988 sowie jeweils von weiteren
567,79 DM seit dem 1. November 1988,
567,79 DM seit dem 1. Dezember 1988,
588,95 DM seit dem 1. Januar 1989,
588,95 DM seit dem 1. Februar 1989,
588,95 DM seit dem 1. März 1989,
601,58 DM seit dem 1. April 1989,
601,58 DM seit dem 1. Mai 1989,
601,58 DM seit dem 1. Juni 1989,
601,58 DM seit dem 1. Juli 1989,
601,58 DM seit dem 1. August 1989,
601,58 DM seit dem 1.September 1989,
601,58 DM seit dem 1. Oktober 1989,
601,58 DM seit dem 1. November 1989,
601,58 DM seit dem 1. Dezember 1989,
629,67 DM seit dem 1. Januar 1990,
629,67 DM seit dem 1. Febraur 1990,
629,67 DM seit dem 1. März 1990.
Die Beklagten werden überdies verurteilt, als
Gesamtschuldner an die Klägerin eine jeweils am
Monatsersten fällige monatliche Schadensrente von
639,60 DM für die Zeit vom April bis Dezember 1990,
von 674,78 DM von Januar bis März 1991 und von
678,80 DM seit April 1991, jeweils nebst 4 % Zinsen
ab Fälligkeit, zu zahlen.
Die Beklagten werden zudem verurteilt, als Gesamtschuldner
an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld
von 25.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
11. Oktober 1988 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt-
schuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche
zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden
aus dem Verkehrsunfall vom 6. November 1986 in
E zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht
auf öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder
Versorgungsträger übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin
zu 1/5 und den Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin
zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 95.000,- DM abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 6.9.1961 geborene Klägerin begehrt Schadensersatz
wegen eines Verkehrsunfalles vom 6.11.1986 in E, an
dem sie als Fußgängerin und die Beklagte zu 1) als Führerin
und Halterin ihres bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicher-
ten PKW beteiligt waren und bei dem sie u.a. eine
Oberschenkelfraktur rechts sowie eine drittgradig offene
Fersenbeintrümmerfraktur rechts mit Rotation des Fersenbeines
um ca. 180 Grad erlitt. Die volle Einstandspflicht ,
der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Die Klägerin hat angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung:
70.000,- DM) unter Anrechnung teilweise nach Rechtshängigkeit
gezahlter 40.000,- DM mit der Behauptung beantragt, sie
habe vom Unfalltage an mit Unterbrechungen bis August 1987
in stationärer Krankenhausbehandlung verweilen müssen. Trotz
des Umfangs der Behandlung habe sie als Dauerschaden eine
Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk, eine
Verkürzung des rechten Beines um ca. 2 cm, einen leichten
Beckenschiefstand und eine Kalksalzminderung des gesamten
Fußskelettes davongetragen. Für die Zukunft sei mit einer
weiteren Verschlechterung des Zustandes zu rechnen. Zur
Begründung der materiellen Schadensersatzforderung über
51.624,24 DM, abzüglich nach Rechtshängigkeit gezahlter
9.673,- DM, sowie eines Anspruchs auf materielle Schadensrente
in Höhe von 757,63 DM monatlich hat sie behauptet, ihr
sei ein Haushaltsschaden dadurch entstanden, daß sie zur Zeit
der Krankenhausbehandlung in vollem Umfange, danach zu
wenigstens 50 % erwerbsunfähig gewesen sei und deshalb ihren
aus ihrem Ehemann, dem am 25.11.1985 geborenen Sohn und ihr
bestehenden Haushalt nicht habe versorgen können. Vor dem
Unfall habe sie dies einschließlich der Gartenarbeit in
vollem Umfang alleine getan, obwohl sie (insoweit unstreitig)
einer ganztägigen Tätigkeit als Sekretärin nachging und zusätzlich einen gastronomischen Kirmesbetrieb führte,
während ihr Ehemann zumindest in dem Jahr nach dem Unfall
keine berufliche Beschäftigung hatte. Die Klägerin hat die
Kosten für die Einstellung von Aushilfskräften für ihren
Gewerbebetrieb beansprucht, ferner 750.- DM Wertersatz für
bei dem Unfall zerstörte Kleidung, 1.589,94 DM als Wert für
einen Resturlaub, den sie bei ihrem Arbeitgeber noch zu
beanspruchen hatte, jedoch nicht mehr nutzen konnte,
2.372,79 DM Verdienstausfall als Differenz zwischen ihrem
nach Ablauf der Lohnfortzahlung weggefallenen Nettoeinkommen
und dem Krankengeld, 4.200,- DM Wertersatz für Schuhe und
Kleidung, die sie aufgrund ihrer Gehbehinderung und deutlich
sichtbarer Entstellungen am Bein nicht mehr tragen könne,
1.329,12 DM Fahrtkosten, die ihr Ehemann für tägliche
Besuche im Krankenhaus habe aufwenden müssen, 45,- DM
weiteren Verdienstausfall sowie 630,- DM Eigenanteil für
ersparte Verpflegung, den der Beklagte zu 2) gegenüber ihrer
Arbeitgeberin einbehalten hatte und den diese wiederum ihr der
Klägerin - in Rechnung stellte. Schließlich hat die
Klägerin Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht für
noch nicht absehbare materielle und immaterielle Schäden
beantragt.
Die Beklagten haben nach vorprozessualer Zahlung von
20.000,- DM auf das Schmerzensgeld sowie nach Rechtshängig-
keit geleisteter Zahlungen in Höhe weiterer zweimal
10.000,- DM auf das Schmerzensgeld und 9.637.- DM auf den
materiellen Schaden eine weitere Regulierung abgelehnt und
Klageabweisung beantragt. Sie haben den Umfang der behaupteten
Körperschäden, insbesondere die Schwere der Dauerschäden,
sowie im wesentlichen die tatsächlichen Voraussetzungen
des materiellen Schadensersatzanspruchs bestritten.
Hinsichtlich der Haushaltführung durch die Klägerin
behaupten sie, daß diese ihrer beruflichen Einbindung wegen
mehr als zwei Stunden täglich im Haushalt nicht habe arbeiten
können. Dafür seien allenfalls die Kosten einer
Haushaltsgehilfin in Höhe von 10,- DM je Stunde in Ansatz zu
bringen. Die für Klägerin zu anstrengend gewordenen
haushaltlichen Tätigkeiten könnten vom Ehemann übernommen
werden. Die Forderungen der Klägerin seien insgesamt von
Anspruchsdenken geprägt und überzogen.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des
Orthopäden T aus F hat es den Beweis
eines erheblichen Dauerschadens der Klägerin mit einer
Minderung der Erwerbstätigkeit für häusliche Arbeiten um
50 % als bewiesen angesehen und danach der Klägerin ein
weiteres Schmerzensgeld von 35.000, DM (insgesamt
65.000,- DM) zugesprochen. Aufgrund der Zeugenaussage des
Ehemanns der Klägerin sei ferner bewiesen, daß die Klägerin
den Drei-Personen-Haushalt alleine geführt habe. Bei einem
wöchentlichen Aufwand von 27 Stunden pro Woche bei voller
Erwerbstätigkeit (entnommen der Tabelle bei Schulz-Borck-Hofmann,
Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und
Müttern im Haushalt, 1987) und der üblichen Vergütung für
eine Haushaltshilfe nach BAT VII ergäben sich nach der vom
Sachverständigen T ermittelten zeitlich gestaffelten
Einschränkung der Erwerbstätigkeit 32.235,27 DM
als Ersatzkosten für die Vergangenheit und 757,63 DM als
monatlich zu zahlende Schadensrente für die Zukunft. Hinsichtlich
der Kosten für Aushilfskräfte im Gewerbebetrieb
der Klägerin sei ein Schaden nicht schlüssig dargelegt. Ein
Anspruch wegen des in Wegfall geratenen Urlaubsanspruches
gegenüber der Arbeitgeberin bestünde nicht, da es insoweit
an einem geldwerten Schaden mangele. Ein Verdienstausfall in
beantragter Höhe sei feststellbar; für zerstörte (750,-- DM)
und wertlos gewordene (4.714,-- DM) Kleidung könne der
Schaden gem. § 287 ZPO geschätzt werden. Für die Fahrtkosten
sei eine Kilometerpauschale von 0,40 DM und nicht, wie von
dem Beklagten zu 2) bei der teilweisen Zahlung zugrunde
gelegt von 0,30 DM angemessen; Verpflegungskosten in Höhe
von 630,-- DM stünden der Klägerin nicht zu, wohl aber die
Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht der
Beklagten .
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen
wird, haben sowohl die Beklagten als auch die Klägerin
Berufung eingelegt.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen
Vortrag. Sie beansprucht eine Anhebung des Schmerzensgeldes
und des materiellen Schadensersatzes hinsichtlich der Kosten
für die Haushaltsführung sowohl für die Vergangenheit als
auch für die Zukunft.
Sie beantragt,
I.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt
zu erkennen:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an sie, die Klägerin, 34.417,54 DM nebst 4 % Zinsen
von 30.614,25 DM seit dem 01.10.1988,
728,30 DM seit dem 01.11.1988,
728,30 DM seit dem 01.12.1988,
755,-- DM seit dem 01.01.1989,
755,-- DM seit dem 01.02.1989,
750,-- DM seit dem 01.03.1989,
772,-- DM seit dem 01.04.1989,
772,-- DM seit dem 01.05.1989,
772,-- DM seit dem 01.06.1989 ;
772,-- DM seit dem 01.07.1989,
772,-- DM seit dem 01.08.1989,
772,-- DM seit dem 01.09.1989,
772,-- DM seit dem 01.10.1989,
772,-- DM seit dem 01.11.1989,
772,-- DM seit dem 01.12.1989,
814,21 DM seit dem 01.01.1990,
814,21 DM seit dem 01.02.1990,
814,21 DM seit dem 01.03.1990,
zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an sie, die Klägerin, eine monatliche Schadensrente
in Höhe von 825,88 DM, beginnend mit dem 01.04.1990,
nebst 4 % Zinsen jeweils ab dem 01.04., 01.05.,
01.06.,01.07.,01.08.,01.09.,01.10. und
01.11.1990 zu zahlen.
3.
Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner,
an sie, die Klägerin, insgesamt noch 30.000,-- DM
Schmerzensgeld nebst 4 , Zinsen seit dem 10.10.1988
(neben den bereits geleisteten 40.000,-- DM) zu zahlen.
4.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt-
Schuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche zukünf-
tigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem
Verkehrsunfall vom 06.11.1986 in Dortmund zu ersetzen,
soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich rechtliche
Versicherungsträger oder Versorgungsträger
übergegangen sind;
II.
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten greifen die Verurteilung zur Feststellung
zukünftiger Schadensersatzpflicht nicht an und beantragten
unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag,
I.
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;
II.
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
1.
die Klage auf Ersatz der materiellen Schäden, soweit
diese über vorprozessual geleistete 9.673,-- DM
hinausgehen, abzuweisen,
2.
die Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes
abzuweisen;
3.
die Klage auf Zahlung einer monatlichen Schadensrente
(von 757,63 DM) abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO angehört; wegen
des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zur
mündlichen Verhandlung vom 26.9.1991 verwiesen.
Der Senat hat ferner ein schriftliches Ergänzungsgutachten
des Sachverständigen T eingeholt; es wird
insoweit auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom
28.5.1991 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet und führt
zu einer geringfügigen Abänderung des angefochtenen Urteils.
Nach den §§ 7 StVG, 823, 843, 847 BGB, 3 PflVersG steht der
Klägerin Schadensersatz in folgendem Umfang zu:
Immaterieller Schaden:
- Immaterieller Schaden:
Das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von
65.000,-- DM (ohne Berücksichtigung der von der Beklagten zu
2) geleisteten Zahlungen) erscheint zum Ausgleich der
immateriellen Schadensfolgen aus den zutreffenden Erwägungen
des angefochtenen Urteils angemessen. Nachdem vom Sachverständigen
T in seinem Gutachten vom
12.6.1989 beschriebenen Gesundheitszustände wird die Klägerin
ihr Leben lang durch Narbenbildung entstellt und in ihrer
Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein. Dieses
Ergebnis seiner Untersuchungen hat der Sachverständige, an
dessen Fachlicher Qualifikation und Oberparteilichkeit nicht
zu zweifeln ist, in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom
30.10.1989 und 28.5.1991 bekräftigt: Die letzten, aufgrund
des Beweisbeschlusses vom 4.12.1990 gemachten Ausführungen
des Sachverständigen sind zwar im Umfang reduziert und
beruhen nicht auf einer erneuten Untersuchung der Klägerin,
genügen aber gleichwohl den gesetzten Anforderungen: Der
Gutachter geht mit ausführlicher und einleuchtender Begründung
in seinem Gutachten vom 12.6.1989 davon aus, der
Zustand der Klägerin könne sich nicht mehr bessern, allenfalls
eine Verschlechterung sei langfristig zu befürchten.
Wenn er unter diesen Umständen nach sorgfältiger Prüfung
eine Nachuntersuchung der Klägerin vor Ablauf von fünf
Jahren für nicht erforderlich hält, sind die Fragen des
Beweisbeschlusses hinreichend beantwortet.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist deshalb von einer
dauerhaften, nicht besserungsfähigen erheblichen Behinderung
auszugehen, durch welche die Erwerbsfähigkeit der Klägerin
je nach Tätigkeit zu 40 bis 60 % gemindert ist. Eine etwaige
zukünftige wesentliche Verschlechterung des Zustandes ist
nicht Grundlage der Entscheidung. Wegen des noch jungen
Alters der Klägerin und den nachteiligen Auswirkungen gerade
für das Familienleben und die Freizeit ist ein hohes Schmerzensgeld
angemessen. Der vom Landgericht ausgeworfene Betrag
von 65.000,-- DM wird dem Umfang der Beeinträchtigungen und
dem Genugtuungsinteresse der Klägerin gerecht.
Davon sind die vor Rechtshängigkeit gezahlten 20.000,-- DM,
die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gezahlten
10.000,-- DM sowie die - in der Berufungsverhandlung unstrei-
tig gewordene weitere Zahlung von 10.000, -- DM abzu-
ziehen, so daß ein Anspruch von 25.000,-- DM verbleibt.
Materieller Schaden:
- Materieller Schaden:
1)
Wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der gleichzeitigen
Vermehrung eigener Bedürfnisse ist der Klägerin gemäß
§ 843 BGB eine Geldrente zu zahlen, deren Höhe sich nach den
Kosten einer für üblichen Dienstlohn angestellten Haushaltshilfe
richtet. Die dabei erforderliche Beschäftigungsdauer
errechnet sich aus den vor der Verletzung von der Hausfrau
erbrachten Zeitaufwand abzüglich der trotz Verletzung noch
möglichen häuslichen Arbeitsleistung.
Nach dem bereits vom Landgericht zutreffend gewürdigten
Beweisergebnis ist davon auszugehen, daß die KIägerin ihren
Haushalt im wesentlichen selbst, das heißt insbesondere ohne
Mithilfe ihres Ehemannes, versorgt hat. Ihr als Zeuge
vernommener Ehemann hat jede Mithilfe im Haushalt in Abrede
gestellt. Auch wenn er ein Eigeninteresse am Ausgang des
Verfahrens hat, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte,
seine Aussage als wahrheitswidrig zu werten. Die Doppelbe-
lastung einer Ehefrau durch Beruf und Haushalt ist verbreitet.
Zwar besteht für den Ehepartner eine Mithilfepflicht,
insbesondere wenn er - wie der Ehemann der Klägerin - keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht; haben jedoch die Eheleute die
Aufteilung der Pflichten in der Weise vorgenommen, daß ein
Partner die gesamte Haushaltsführung und Kinderbetreuung
allein übernimmt, so ist die abbedungene Mithilfe schadensrechtlich
bei der Feststellung des Arbeitszeitbedarfes nicht
zu beachten (BGH VersR 1983/S. 688 und 1984/S. 79).
Der danach von der Klägerin vor dem Unfall tatsächlich
erbrachte Arbeitsaufwand ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen,
wobei die Tabelle Nr. 8 von "Schulz-Borck/Hofmann, Schadensberechnung
bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt",
die ihrerseits auf umfassenden Untersuchungen durch-
schnittlicher hausfraulicher Leistungen beruht, herangezogen
werden kann. Die dort für einen Drei-Personen-Haushalt bei
voller Erwerbstätigkeit genannten 27 Wochenstunden erscheinen
jedoch für den Haushalt der Klägerin unrealistisch. Da
sie nach ihrer eigenen Erklärung im Rahmen ihrer Anhörung
gemäß § 141 ZPO über ihre Tätigkeit als Sekretärin hinaus
etwa sechs Monate im Jahr bis zu 30 Wochenstunden für das
Imbißgeschäft gearbeitet hat, muß ihre zeitliche Beanspruchung
für die Hausarbeit geringer ausgefallen sein als beim
Durchschnitt voll erwerbstätiger Hausfrauen. Der Senat geht
im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO davon aus, daß sie
etwa die Hälfte der im Jahresdurchschnitt für das Kleingewerbe
aufgewandten Wochenstunden (also 15 Stunden) durch
Einsparungen im Haushalt ausgeglichen hat. Dem entspricht
die Erklärung der Klägerin, ihre Schwiegermutter habe
tagsüber das Kind gehütet und auch mit Essen versorgt. Die
wöchentliche Haushaltsarbeitszeit der Klägerin einschließlich
Kinderbetreuung ist danach auf durchschnittlich 20
Stunden zu schätzen. Für die Zeit teilweiser Minderung der
Erwerbsfähigkeit ist der vom Sachverständigen T angegebene
Prozentsatz unmittelbar auf diese
Stundenzahl anzurechnen, da - wie vom Landgericht zutreffend
ausgeführt - die wesentlichen Hausarbeiten im Stehen zu ver-
richten sind und die Behinderung der Klägerin sich deshalb
ständig bemerkbar macht.
Ausgehend von der vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten
vom 30.10.1989 zeitlich eingegrenzten Minderung
der Erwerbsfähigkeit und den der Tabelle 5 bei Schulz-Borck/
Hofmann entnommenen Vergütungen nach BAT VII - nur
diese Vergütungsgruppe wird dem zu erwartenden Tätigkeitsbereich
der Haushaltshilfe gerecht - in der jeweils geltenden
Fassung ergibt sich folgende Schadensaufstellung:
| Zeitraum | Wochenstunden | Monate | Je Monat | gesamt |
| 06.11.-31.12.86 | 20 | 1 4/5 | 971,27 DM | 1.748,29 DM |
| 01.01.-17.03.87 | 20 | 1 1/2 | 989,91 DM | 1.484,87 DM |
| 18.03.-16.11.87 | 14 | 8 | 750,93 DM | 6.007,44 DM |
| 17.11.87-03.08.88 | 10 | 8 1/2 | 567,79 DM | 4.826,22 DM |
| 04.08.-15.08.88 | 20 | 1/2 | 989.91 DM | 494,96 DM |
| 16.08.-15.09.88 | 14 | 1 | 750,93 DM | 750,93 DM |
| 16.09.-31.12.88 | 10 | 3 1/2 | 567,79 DM | 1.987,27 DM |
| 01.01.-31.03.89 | 10 | 3 | 588,95 DM | 1.766,85 DM |
| 01.04.-31.12.89 | 10 | 9 | 601,58 DM | 5.414,22 DM |
| 01.01.-31.03.90 | 10 | 3 | 629,67 DM | 1.889,01 DM |
| gesamt | 26.370,06 DM |
Von diesem Betrag sind die nach Rechtshängigkeit gezahlten
5.952,80 DM und 1.828,36 DM (vgl. Abrechnungsschreiben des
Beklagten zu 2) vom 9.11.1988) abzuziehen, so daß ein Betrag
von 18.588,90 DM für die Schadensrente bis einschließlich
März 1990 verbleibt.
Seit dem 1.4.1990 sind monatlich 639,60 DM, seit dem = 1.1.1991 674,78 DM und seit dem 1.4.1991 678,80 DM zu zahlen. Für etwaige zukünftige wesentliche Änderungen ist die Klägerin auf den Weg der Abänderungsklage nach § 323 ZPO
verwiesen.
Allerdings kann dem Antrag auf Schadensrente nicht ohne
zeitliche Begrenzung entsprochen werden, da der erforder-
liche Arbeitsaufwand der Klägerin nicht für ihre gesamte
Lebenszeit mit Zuverlässigkeit vorhergesehen werden kann
(vgl. RG JW 31/S. 865). Mit Vollendung des 18. Lebensjahres
ihres Kindes (25.12.2003) entfällt, soweit nicht besondere
Umstände eintreten, dessen Unterhaltsanspruch, so daß bei
den familiären Lebensverhältnissen im Haus der Klägerin
eine erhebliche Änderung zu erwarten ist, die zum jetzigen
Zeitpunkt nicht näher beschrieben werden kann.
Der ab dem Jahre 2004 der Klägerin zustehende Anspruch auf
Schadensrente ist dem Grunde nach von der bereits vom
Landgericht ausgesprochenen Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht
umfaßt und kann wegen der Höhe rechtzeitig neu eingeklagt werden.
2.
Kosten für die Beschäftigung von Aushilfskräften im Imbißbetrieb
hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht.
3.
Den Schadensersatzanspruch für zerstörte Kleidung hat der
Beklagte zu 2) durch Zahlung von 750,-- DM ausgeglichen.
4.
Den vom Landgericht zurückgewiesenen Anspruch auf Ersatz für
verlorenen Urlaubsanspruch hat die Klägerin gleichfalls
nicht weiterverfolgt.
5.
Die Klägerin kann Verdienstausfall in Höhe von 2.372,89 DM
ersetzt verlangen, der sich aus der Differenz von täglichem
Urlaubsgeld und Nettoverdienst ergibt. Ihre Angaben dazu
sind nicht bestritten worden. Da diese Berechnung an den
Nettoverdienst der Klägerin anknüpft, zielt die Argumentation
der Beklagten, der Krankenversicherer der Klägerin
habe Zahlungen an den Rentenversicherer geleistet, ins
Leere. Die Beklagten behaupten nicht, daß die Klägerin
Rückzahlungen des Rentenversicherungsträgers erhalten habe.
6.
Der Klägerin ist ein weiterer ersatzfähiger Schaden dadurch
entstanden, daß sie vor dem Unfall angeschaffte Schuhe und
Kleider nicht mehr zweckentsprechend verwenden kann. Der
Sachverständige T hat das Tragen orthopädischen
Schuhwerkes als zwingend erforderlich bezeichnet.
Nach dem persönlichen Eindruck des Senates vom Auftreten der
Klägerin in der Berufungsverhandlung sind die eher unförmigen
orthopädischen Schuhe nur mit Hosen ästhetisch anspre-
chend zu kombinieren, so daß die Behauptung der Klägerin,
sie könne ihre Röcke und Kleider nicht mehr benutzen,
glaubhaft erscheint. Mangels näherer Anhaltspunkte über
Zahl, Alter und Qualität der Schuhe und Kleidungsstücke auch
der Ehemann der Klägerin hat dazu nähere Aussagen nicht
gemacht - schätzt der Senat gemäß, § 287 ZPO den Schaden
insoweit pauschal auf 2.000,-- DM.
7.
Die für Krankenhausbesuche erforderlich gewesenen Fahrtkosten
hat der Beklagte zu 2) in Höhe von 996,84 DM nach
einer Kilometerpauschale von 0,30 DM ausreichend reguliert.
Der von der Klägerin gehaltene VW-Polo erfordert nach Abzug
der ohnehin von ihr zu tragenden Kosten wie Abschreibung,
Steuer, Versicherung etc. keinen höheren Kostenaufwand.
8.
Weiteren Verdienstausfall von 45,-- DM hat der Beklagte
zu 2) durch Zahlung ausgeglichen.
9.
Verpflegungskosten von 630,-- DM hat die Klägerin nach
Klageabweisung in erster Instanz nicht weiter geltend
gemacht.
Der Klägerin steht danach für die Zeit bis zum 31.3.1990
materieller Schadensersatz in Höhe von 18.588,90 DM,
2.372,89 DM und 2.000,-- DM, zusammen 22.961,79 DM zu.
Der im Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom
9.11.1988 enthaltene Erstattungsbetrag von 100.—DM für
einen Eigenanteil an orthopädischen Schuhen ist von dieser
Forderung nicht abzuziehen, da die Klägerin einen solchen
Anspruch nicht rechtshängig gemacht hat.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 284, 288 BGB.
Über den Feststellungsantrag hatte schon das Landgericht
rechtskräftig entschieden. Zur Übersichtlichkeit ist die
zukünftige Schadensersatzpflicht der Beklagten erneut in die
Urteilsformel aufgenommen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a, 92, 97
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit ergeht
nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit 25.279,75 DM und die
Beklagten mit 88.689,79 DM.