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Oberlandesgericht Hamm·27 U 174/06·20.08.2008

Insolvenzanfechtung: Kapitalisierung einer Leibrente als nur mittelbar gläubigerbenachteiligend

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte die Freigabe eines hinterlegten Grundstückserlöses und stützte sich auf eine Insolvenzanfechtung wegen der kurz vor Insolvenzantrag erklärten Kapitalisierung einer Versorgungsrente. Das OLG bejahte zwar eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Risikoverlagerung infolge des frühzeitigen Todes der Rentenberechtigten, verneinte aber eine Deckungsanfechtung nach § 130 InsO. Die Kapitalisierung begründe einen neuen, andersartigen Anspruch und unterfalle daher § 132 InsO, der eine unmittelbare Benachteiligung voraussetzt. Stattdessen war nur ein kleiner Teilbetrag freizugeben, weil dem hinterlegten Betrag zu Unrecht Erlöse außerhalb des grundpfandrechtlich gesicherten Grundstücks zugeschlagen worden waren; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Freigabe nur i.H.v. 15.024,38 €, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vertraglich vereinbarte Umwandlung einer lebenslangen Rentenverpflichtung in einen kapitalisierten Einmalbetrag kann eine Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO nur mittelbar bewirken, wenn sie das Risiko eines vorzeitigen Versterbens des Rentenberechtigten auf den Schuldner verlagert.

2

Die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechts, das eine Rentenleistung durch einen kapitalisierten Einmalanspruch ersetzt, begründet regelmäßig einen neuen, inhaltlich andersartigen Anspruch und stellt keine Deckung eines bereits bestehenden Anspruchs i.S.d. § 130 InsO dar.

3

Eine bloße Vorverlegung von Fälligkeiten kann eine Gläubigerbenachteiligung nicht tragen, wenn im Insolvenzverfahren nicht fällige Forderungen ohnehin nach § 41 Abs. 1 InsO als fällig gelten; entscheidend ist dann die inhaltliche Umgestaltung der Leistungspflicht.

4

Die Anfechtung nach § 132 Abs. 1 InsO scheitert, wenn die Benachteiligung nicht unmittelbar durch die Rechtshandlung ausgelöst wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände (z.B. vorzeitiger Tod des Berechtigten) eintritt.

5

Ein kapitalisierter Entgeltanspruch aus der Umgestaltung einer Versorgungsleistung ist als Gegenleistungsanspruch grundsätzlich vererblich und nicht allein wegen seines Versorgungszwecks als höchstpersönlich unvererblich einzuordnen.

Relevante Normen
§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO§ 145 Abs. 1 InsO§ 129 ff. InsO§ 129 Abs. 1 InsO§ 46 S. 2, 45 S. 1 InsO§ 129 ff InsO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 8 O 237/06

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Juli 2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, in Höhe von 15.024,38 € die Freigabe des auf dem gemeinsamen Konto Dr. O und Y2 bei der Sparkasse L/L2 Bankleitzahl #########, Kontonummer #####/####, hinterlegten Betrages (177.479,52 € nebst Zinsen) zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des I, der mit der am 31.12.2003 verstorbenen Tochter der Eheleute Y verheiratet war. Der Beklagte ist Alleinerbe der Eheleute y, die beide Ende Dezember 2004 verstarben.

4

Mit notariellem Vertrag vom 16.05.2000 übertrugen die Eheleute y ihrer Tochter einen komplett eingerichteten Metzgereibetrieb nebst Grundstück. Als Gegenleistung war eine lebenslange Versorgungsleistung von 4.000,- DM monatlich, zahlbar jeweils zum 10. des Monats, vereinbart. Den Eltern wurde dabei das Recht eingeräumt, den gesamten nach finanzmathematischen Grundsätzen unter Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserwartung zu bestimmenden und abgezinsten Betrag ohne weitere Inverzugsetzung u.a. dann zu verlangen, wenn drei Monatsbeträge ausstehen. Sämtliche vorgenannten Ansprüche waren durch eine Grundschuld gesichert.

5

Nach dem Tod der Tochter trat der Schuldner als Alleinerbe in deren Rechtsstellung ein. Nachdem er die monatliche Versorgungsleistung für Oktober bis Dezember 2004 nicht erbracht hatte, verlangten die Eheleute y mit Schreiben vom 14.12.2004 Zahlung des kapitalisierten Betrages, den sie – vorbehaltlich einer genauen finanzmathematischen Überprüfung  auf 222.601,74 € bezifferten. Bereits am 13.12.2004 hatte der Schuldner, was den Eltern des Beklagten ausweislich ihres vorgenannten Schreibens bekannt war, Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

6

Die Eheleute y verstarben in kurzer Folge am 24.12.2004 (Hy, plötzlicher Herztod während einer Auslieferungsfahrt) und 30.12.2004 (Ay). Alleinerbe ist der Beklagte, ihr Sohn.

7

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 01.03.2005 eröffnet. Das von seiner Ehefrau geerbte Metzgerei-Grundstück wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet. Der die vorrangigen Grundpfandrechte der Bank übersteigende Erlös ist, wie zwischen den Parteien abgesprochen, hinterlegt.

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Der Kläger hat unter Berufung auf ein Anfechtungsrecht nach § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO Freigabe des hinterlegten Betrages iHv 177.479,52 € verlangt. Vorsorglich hat er die behauptete Höhe des kapitalisierten Rentenanspruchs bestritten.

9

Der Beklagte ist dem entgegen getreten. Er hat die Auffassung vertreten, dass keine Gläubigerbenachteiligung gegeben sei, weil das im Gegenzug der Masse zugekommene Grundstück wesentlich mehr wert sei als der kapitalisierte Leibrentenanspruch und die Leibrente zudem durch ein Absonderungsrecht gesichert gewesen sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 InsO für eine Anfechtbarkeit dem Erben gegenüber nicht vor, weil ein Anfechtungsanspruch seinen Eltern gegenüber nie bestanden habe; der Anfechtungstatbestand könne nicht zu deren Lebzeiten, sondern allenfalls mit deren Tod entstanden sein.

10

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Fälligstellung am 14.12.2004 habe zu einer mittelbaren Verkürzung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger geführt. Denn ansonsten wäre der Leibrentenanspruch mit dem Tod der Eheleute y erloschen. Der Beklagte sei nach § 145 Abs. 1 InsO passivlegitimiert, da die Anfechtbarkeit bereits durch die Rechtshandlung vom 14.12.2004, nicht erst durch den Tod seiner Eltern begründet worden sei.

11

Der Beklagte verfolgt seinen Klageabweisungsantrag mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weiter.

12

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In Ergänzung zu seinem erstinstanzlichen Vortrag vertritt er nunmehr zusätzlich die Auffassung, dass der Anspruch der Eheleute y aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur auch nach der Kapitalisierung nicht vererblich gewesen und dem Beklagten daher nie zugefallen sei.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

14

Der Senat hat ein finanzmathematisches Sachverständigengutachten zum Wert der am 14.12.2004 noch ausstehenden lebenslangen Versorgungsleistung an die Eheleute y eingeholt.

15

II.

16

Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Der Kläger kann die begehrte Freigabe nur in Höhe von 15.024,38 € verlangen. In dieser Höhe ist dem hinterlegten Betrag zu Unrecht der Erlös für die Veräußerung des Firmenwertes (10.000,- €) sowie der vereinbarte Erlösanteil der Masse i.H.v. 3 % (5.024,38 €) zugeschlagen worden. Das zwischen den Parteien streitige Absonderungsrecht betraf indes nur das verwertete Grundstück. Der darauf entfallende Erlösanteil in Höhe von 162.479,52 € gebührt nach den zur Verwertung getroffenen Abreden dem Beklagten. Denn diesem stand der durch eine Grundschuld gesicherte kapitalisierte Anspruch aus Punkt II) 3) b) des Übertragungsvertrages vom 16.05.2000 in einer den Erlös übersteigenden Höhe von 166.328,- € zu. Die darin festgelegten sachlichen Voraussetzungen für das Kapitalisierungsverlangen der Eheleute y waren am 14.12.2004, was zwischen den Parteien unstreitig ist, aufgrund des Zahlungsverzuges in Höhe von 3 Monatsbeiträgen gegeben. Der vom Senat bestellte Sachverständige hat den daraus folgenden Entgeltanspruch auf Grundlage der im Übertragungsvertrag festgelegten finanzmathematischen Grundsätze von beiden Parteien akzeptiert – in vorgenannter Höhe errechnet.

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1)

18

Die durch Erklärung vom 14.12.2004 herbeigeführte Kapitalisierung des Entgeltanspruchs für die Übertragung des Grundstücks, auf dem die Metzgerei betrieben wurde, ist nicht nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar.

19

a)

20

Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Kapitalisierung die Gläubiger  mittelbar  objektiv benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO).

21

aa) Insoweit ist, was insbesondere der Kläger übersieht, zwar zu berücksichtigen, dass eine Kapitalisierung im Insolvenzverfahren über §§ 46 S. 2, 45 S. 1 InsO grundsätzlich in gleicher Weise wie vorliegend nach den vertraglichen Absprachen erfolgt. Würde diese Wirkung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung eintreten (so bspw. Müko/Bitter, InsO, 2. Aufl., § 45, Rn. 34 mwN), müsste eine Anwendung der §§ 129 ff. InsO von vornherein ausscheiden, weil die übrigen Gläubiger nach dem Schutzzweck der §§ 129, 130 InsO nicht besser gestellt werden dürfen, als es bei einer fiktiven Verfahrenseröffnung drei Monate vor der Antragstellung der Fall gewesen wäre; auch dann wäre es unter der vorgenannten Prämisse aber unabhängig vom späteren Tod der Eheleute y zu einer Kapitalisierung gekommen. Tatsächlich wandeln sich Forderungen, die, wie ein Rentenanspruch, nach ihrem Schätzwert gem. § 45 InsO zu kapitalisieren sind, indes erst mit (rechtskräftiger) Feststellung zur Tabelle in einen kapitalisierten Zahlungsanspruch um; ist die Rentenforderung in diesem Zeitpunkt bereits erloschen, weil der Rentenberechtigte vor rechtkräftiger Feststellung des Kapitalbetrags verstirbt, kommt eine Schätzung nach § 45 InsO nicht mehr in Betracht (BGHZ 113, 207, 215 = NJW 1991, 1111, 1112; vgl. auch BGH NZI 2008, 185, 187).

22

Die hier unabhängig vom Insolvenzverfahren bereits auf vertraglicher Grundlage herbei geführte Kapitalisierung verlagert daher das Risiko eines vorzeitigen Versterbens des (hier: beider) Rentenberechtigten. Ein (weit) vor der statistischen Erwartung und Wahrscheinlichkeit eintretender Tod im Zeitraum bis zur Feststellung der kapitalisierten Ansprüche zur Insolvenztabelle wäre ohne die angefochtene Kapitalisierung durch Ausübung des vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechts vom 14.12.2004 mangels rechtzeitiger Feststellung zur Tabelle noch zu Lasten des Beklagten gegangen, auf den als Erben nur noch die rückständigen monatlichen Versorgungsraten übergegangen wären.

23

bb) Aus dem so bestimmten Gegenstand der Gläubigerbenachteiligung – der Risikoverlagerung – folgt zugleich, dass diese lediglich mittelbar durch das Hinzutreten weiterer Umstände – dem vorzeitigen Tod der Rentenberechtigten – eintritt. Erst wenn sich das auf den Insolvenzschuldner verlagerte Risiko im vergleichsweise kurzen Zeitraum bis zur Feststellung der (nach §§ 46 S. 2, 45 S. 1 InsO kapitalisierten) Tabellenforderung  wie vorliegend auf besonders tragische Weise – realisiert, tritt tatsächlich eine Benachteiligung ein. Die zuvor bereits gegebene "Gefährdung" reicht zur Annahme einer unmittelbaren Benachteiligung nicht aus; sie ist vielmehr – nach Verwirklichung der "Gefahr"  gerade für die nur mittelbare Benachteiligung charakteristisch.

24

Genauso wenig ist allein durch die Begründung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten: Denn die Kapitalisierung durch Ausübung des vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechts ließ das an sich vereinbarte Entgelt für den Metzgereibetrieb und das Grundstück in Gestalt der ratierlichen Versorgungsleistung entfallen. Der stattdessen neu entstandenen Zahlungspflicht stand damit zunächst ein voll ausgleichender Vorteil, die Befreiung von der Rentenleistungspflicht, gegenüber. Denn unter der Prämisse, dass die Anspruchsberechtigten den statistischen Erwartungen folgend versterben, sind beide Varianten gleichwertig. Ein Ungleichgewicht trat erst durch den vorzeitigen Tod der Eheleute y – als hinzu tretendem weiteren Umstand – ein. Erst dadurch sank der Wert der zunächst angemessenen Gegenleistung (Befreiung von der Verpflichtung zur Rentenzahlung) nachhaltig. In einer solchen Konstellation liegt lediglich eine mittelbare Benachteiligung vor, für die  anders als im Fall der unmittelbaren Benachteiligung – Wertveränderungen im Zeitraum zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind (vgl. Müko/Kirchhof, aaO, § 129, Rn. 125).

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b)

26

Die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung, die vorliegend zur Kapitalisierung geführt hat, unterfällt nicht der Deckungsanfechtung nach § 130 InsO, sondern lediglich der Anfechtung nach § 132 Abs. 1 InsO, für die eine mittelbare Benachteiligung nicht genügt.

27

Die Begründung eines Schuldverhältnisses fällt genauso wie die Ausübung eines Gestaltungsrechts regelmäßig unter § 132 InsO, weil der maßgebliche Anspruch dadurch erst begründet und ausgelöst wird (vgl. Müko/Kirchhof, aaO, § 130, Rn. 5). Demgegenüber setzt § 130 InsO die Gewährung oder Ermöglichung einer Sicherung oder Befriedigung in Bezug auf einen bereits bestehenden Anspruch voraus.

28

Die Kapitalisierung des Versorgungsanspruchs modifizierte nicht lediglich den bereits bestehenden Rentenanspruch; sie "ermöglichte" insbesondere nicht die Befriedigung zukünftiger Rentenansprüche, die ohne den Tod der Eheleute y im weiteren Verlauf jeweils monatlich neu entstanden wären. Vielmehr begründete die Umwandlung der für die Überlassung des Grundstücks und der Metzgerei geschuldeten Gegenleistung einen neuen, andersartigen Anspruch.

29

aa) Die Eltern des Beklagten haben die Kapitalisierung einseitig durch Ausübung eines Gestaltungserklärung herbeigeführt. Dieses Gestaltungsrecht ist ihnen im Übertragungsvertrag vom 16.05.2000 – unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen  eingeräumt worden. Das ist im Rahmen der Vertragsfreiheit ohne weiteres möglich (vgl. nur Müko/Emmerich, BGB, 5. Aufl., § 311, Rn. 35) und der Sache nach nicht anders zu bewerten als die nachträgliche  zweiseitige  Vereinbarung einer entsprechenden Vertragsänderung. Die Gewährung der einseitigen Änderungsmöglichkeit bedeutet lediglich, dass die nach § 311 Abs. 1 BGB zur Vertragsänderung erforderliche Willenserklärung des anderen Teils  für den Fall, dass die vereinbarten Voraussetzungen vorliegen  bereits bindend vorweggenommen ist.

30

bb) Eine vertragsändernde Vereinbarung, die die als Entgelt für den Metzgerei-Betrieb zu leistende Rente durch eine Einmal-Zahlung ersetzt, beinhaltet keine "Ermöglichung der Sicherung oder Befriedigung" i.S.d. § 130 InsO.

31

Um die "Sicherung" eines bestehenden Anspruchs kann es von vornherein nicht gehen, da sämtliche Ansprüche der Eheleute y aus dem Übertragungsvertrag ohnehin durch die Grundschuld gesichert waren [II. 3. c) des Überlassungsvertrages]. Auch eine Befriedigung ist nicht erfolgt. Insbesondere liegt in der inhaltlichen Änderung der Entgeltverpflichtung aber auch keine "Ermöglichung der Befriedigung" in Bezug auf an sich erst in Zukunft fällige Raten, die – so die Auffassung des Klägers  aufgrund der Kapitalisierung lediglich sofort fällig werden.

32

Die auf Fälligkeitszeitpunkte beschränkte Sichtweise des Klägers, die bei der Gesamtfälligstellung eines feststehenden, zeitlich gestaffelt gestundeten Forderungsbetrages gerechtfertigt sein mag, wird der hier vorliegenden Umwandlung der Rentenverpflichtung in einen kapitalisierten Einmal-Betrag in keiner Weise gerecht. Denn darin liegt weit mehr als eine "Vorverlegung der Fälligkeit". Der Inhalt der Gegenleistungspflicht wird nachhaltig geändert, weil diese von der unbestimmten Größe des Versterbens der Gläubiger entkoppelt wird. Während das "Ob" und die Dauer der Verpflichtung zur Zahlung der einzelnen Raten zuvor überhaupt nicht feststand, sondern vom Zeitpunkt des Versterbens der Gläubiger als auflösendem Endtermin (§§ 163, 158 Abs. 2 BGB, vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 163, Rn. 1) abhing, wird nunmehr eine der Höhe nach bestimmte, nicht mehr von ungewissen Ereignissen beeinflusste Leistung geschuldet. Mit dieser Wesensänderung wird ein neuer, inhaltlich anderer Anspruch begründet. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Höhe des neu geschaffenen Anspruchs nach den vertraglichen Abreden  mittelbar  durch den nach Sterbetafeln ermittelten wahrscheinlichen Todeszeitpunkt mitbestimmt wird. Durch diese Regelung wollten die Vertragsparteien ersichtlich gewährleisten, dass die beabsichtigte Gegenleistung auf Grundlage der gegenwärtigen, im Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Erkenntnisse der Höhe nach in etwa gleichwertig bleibt (s.o.). Daran, dass das beiderseitige Risiko, das in der Ungewissheit über den Todeszeitpunkt liegt, ausgeräumt und ein der Höhe nach bereits bestimmter Anspruch begründet wird, ändert dieser Umstand indes nichts.

33

Die angefochtene Rechtshandlung, die die Kapitalisierung herbeiführte, kann zudem auch unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts der Gläubigerbenachteiligung nicht auf eine Vorverlegung der Fälligkeit reduziert werden. Denn die bloße Vorverlegung der Fälligkeit von bereits (unbedingt) bestehenden Ansprüchen hätte die Gläubiger nicht benachteiligen können. Noch nicht fällige Forderungen gelten im Insolvenzfall ohnehin als fällig (§ 41 Abs. 1 InsO) und sind lediglich abzuzinsen (§ 41 Abs. 2 InsO). Die Risikoverlagerung, die vorliegend erst zur mittelbaren Benachteiligung führt (s.o.), beruht nicht auf einer Vorverlegung der Fälligkeit, sondern auf der Umwandlung der Gegenleistungspflicht in eine vom ungewissen Zeitpunkt des Todes entkoppelte der Höhe nach feststehende Verpflichtung. Die Gläubigerbenachteiligung wird nicht durch die Änderung von Fälligkeitszeitpunkten bewirkt, sondern dadurch, dass der zukünftige Anspruch, von dem noch ungewiss war, ob er entsteht, durch einen "gewissen", sofort fälligen Anspruch ersetzt wird. Darin liegt unabhängig von der rechtlichen Einordnung als Novation (so für den Fall der Kapitalisierung bspw. Staudinger/Peters, BGB [2004], § 197, Rn. 45) oder Vertragsänderung die Begründung eines inhaltlich von der zuvor bestehenden Rentenverpflichtung zu unterscheidenden Anspruchs.

34

Diese Einordnung ist ohne weiteres wertungsgerecht. Soweit – was hier unstreitig der Fall war – absolute Ungewissheit über die tatsächliche Lebenserwartung der Rentenberechtigten bestand, liegt mit der Kapitalisierung kein Sachverhalt vor, der dem Beklagten in Kenntnis der Insolvenz einen Vorteil verschaffen sollte; die Rentenverpflichtung und die kapitalisierte Einmal-Zahlung sind dann vielmehr im Grundsatz gleichwertig (s.o.; §§ 46 S. 2, 45 S. 1 InsO). Fälle, in denen die Kapitalisierung demgegenüber – etwa durch vertragsändernde Vereinbarung – in Kenntnis des bevor stehenden Todes mit dem Ziel vorgenommen wird, dem Erben einen weitaus höheren Anspruch als bei weiter laufenden Rentenzahlungen zu verschaffen, sind im Einzelfall an § 133 Abs. 1 InsO zu messen, der – anders als § 130 InsO – neben § 132 InsO anwendbar bleibt.

35

c)

36

Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 1 InsO liegen, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Von einer Rechtshandlung des Schuldners (Vereinbarung des Gestaltungsrechts, s.o.) könnte im relevanten 3-Monats-Zeitraum (§ 140 Abs. 1 InsO: Ausübung des Gestaltungsrechts) zwar unter Umständen ausgegangen werden. Es fehlt aber jedenfalls an der erforderlichen Unmittelbarkeit der Benachteiligung (s.o.).

37

Für § 132 Abs. 2 InsO genügt im Grundsatz zwar auch eine mittelbare Benachteiligung (Müko/Kirchhof, aaO, § 132, Rn. 27), die spezifisch aufgeführten tatbestandlichen Folgen müssen aber unmittelbar durch die Rechtshandlung ausgelöst werden (aaO, Rn. 22). Das ist hier nicht der Fall, weil allein die Kapitalisierung, die bei normalem Verlauf ohnehin über §§ 45, 46 InsO herbeigeführt worden wäre, die Schuldenmasse nicht vermehrt hat, sondern der dadurch ersetzten Rentenzahlungspflicht im Ansatzpunkt zunächst gleichwertig ist (s.o.).

38

d)

39

Ob eine Anfechtbarkeit dem Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger ohnehin nicht entgegen gehalten werden könnte, weil § 145 Abs. 1 InsO eine bereits dem Erblasser gegenüber mögliche Anfechtung voraussetzt, die mittelbare Benachteiligung und damit die Anfechtbarkeit hier aber erst durch den Tod selbst ausgelöst wird, kann auf dieser Grundlage dahin stehen; insoweit wäre zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch unabhängig von § 145 Abs. 1 InsO in die Rechtsposition seiner Eltern eintrat (vgl. allg. Müko/Kirchhof, aaO, § 145, Rn. 16).

40

2)

41

Ein Freigabeanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB besteht auch nicht etwa deshalb, weil der Beklagte den grundpfandrechtlich gesicherten Zahlungsanspruch, wie der Kläger meint, gar nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach §§ 1922 Abs. 1 BGB erwerben konnte. Der kapitalisierte Entgeltanspruch war vielmehr ohne weiteres vererblich. Er stellte die Gegenleistung für die Übertragung des Metzgereibetriebes einschließlich des Grundstücks dar und ist daher nicht anders zu behandeln als jeder andere (Kaufpreis-)Anspruch. Der Umstand, dass die Gegenleistungsverpflichtung mit diesem Inhalt erst durch eine Vertragsänderung herbeigeführt wurde, und zuvor eine Rentenzahlungspflicht bestand, ändert daran nichts. Die Kapitalisierung hat den Anspruch der Eheleute y gerade vom beiderseitigen Risiko ihres gemessen an statistischen Erwartungen frühen oder späten Versterbens befreit (s.o.); der Umstand des Versterbens als solcher oder sein Zeitpunkt konnte den Anspruchsinhalt danach in keiner Weise mehr beeinflussen. Der Entgeltanspruch ist nunmehr ebenso vererblich wie es vor der Kapitalisierung auf rückständige Ratenforderungen zutraf. Unerheblich ist insoweit wiederum, dass die Berechnung der Forderung sich an der wahrscheinlichen Lebensdauer der Eltern des Beklagten orientierte (s.o.). Dass die Eltern selbstverständlich auch den kapitalisierten Verkaufserlös dazu verwenden wollten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ist bloßes Motiv und macht den Anspruch nicht zu einem höchstpersönlichen und unvererblichen Vermögensgegenstand. Daraus kann keinesfalls geschlossen werden, dass die Gegenleistungsverpflichtung entfallen sollte, wenn sie bis zum Tod der Eltern noch nicht beglichen sein würde. Das wäre nach der Sichtweise des Klägers aber – auch etwa bei einem Versterben viele Jahre nach der Kapitalisierung und seitdem erfolgloser Beitreibung  der Fall.

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III.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Eine klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten und deshalb von allgemeinem Interesse ist, liegt nicht vor. Es handelt sich vorliegend vielmehr um einen außergewöhnlichen, ganz besonderes gelagerten Einzelfall.