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Oberlandesgericht Hamm·27 U 171/98·02.11.1998

GmbH: Bareinlage nicht erbracht — Zahlung aus Gesellschaftsmitteln unwirksam

ZivilrechtGesellschaftsrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Verwalter im Konkurs) verlangt von der Gesellschafterin Zahlung der satzunglich übernommenen Bareinlage in Höhe von 400.000 DM nach § 19 GmbHG. Das OLG hält die Bareinlage für nicht erbracht, weil die Zahlung aus Mitteln bzw. von Konten erfolgte, die wirtschaftlich der GmbH zuzurechnen waren. Banktechnische Umbuchungen ändern nichts am fehlenden Mittelzufluss. Die Berufung des Streithelfers wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Streithelfers der Beklagten wird zurückgewiesen; Klage wegen fehlender Bareinlage bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine satzungsmäßig geschuldete Bareinlage nach § 19 Abs. 1 GmbHG gilt nur als erbracht, wenn der Gesellschaft bei Gründung tatsächlich bar Mittel zugeflossen sind.

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Zahlungen, die aus Mitteln der Gesellschaft oder von Konten erfolgen, die wirtschaftlich der Gesellschaft zuzurechnen sind, stellen keine wirksame Bareinlage dar.

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Banktechnische Umbuchungen zwischen Konten desselben wirtschaftlichen Gesamtsachverhalts begründen für sich genommen keinen effektiven Mittelzufluss zur Gesellschaft.

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Bei einem Gesamtplan aus Übernahme- und Pachtverträgen (Betriebsaufspaltung) ist maßgeblich, ob die Übernahme von Verbindlichkeiten und Konten Teil des Konzepts war; hierauf kann sich der Gesellschafter nicht durch buchmäßige Vorgänge von seiner Bareinlagepflicht entlasten.

Relevante Normen
§ 19 GmbHG§ 19 Abs. 1 GmbHG§ 670 BGB§ 19 GmbH-Gesetz§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 6 O 152/97

Tenor

Die Berufung des Streithelfers der Beklagten gegen das am 20. Januar 1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Han-delssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Streithelfer auf-erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten und deren Streithelfer wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitslei-stung abzuwenden, sofern dieser vor der Zwangsvollstrek-kung nicht seinerseits Sicherheit in derselben Höhe lei-stet. Die Sicherheitsleistung für die Vollstreckung gegen die Beklagte beträgt 440.000,00 DM, die Sicherheitslei-stung für die Vollstreckung gegen den Streithelfer beträgt 12.000,00 DM.

Die Sicherheiten können auch durch Prozeßbürgschaft eines in Deutschland als Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger hat als Verwalter in dem am 15.05.1996 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der J GmbH die Beklagte als alleinige Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin auf Einzahlung der satzungsgemäß übernommenen Bareinlage vom 400.000,00 DM in Anspruch genommen. Die Gemeinschuldnerin (nachfolgend: die GmbH) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 21.12.1984 (Bl. 6 ff GA) gegründet und übernahm im Wege der Betriebsaufspaltung die werbende Geschäftstätigkeit des bis dahin von der Beklagten einzelkaufmännisch geführten Unternehmens J . Letzteres verpachtete der GmbH mit Pachtvertrag vom 01.01.1985 (Bl. 124 ff GA) den Fertigungsbetrieb. Gemäß gesondertem "Übernahmevertrag", ebenfalls vom 01.01.1985 (Bl. 129 ff GA), übertrug das Einzelunternehmen/die Beklagte der GmbH das gesamte Umlaufvermögen, wobei im Gegenzug die GmbH die Verbindlichkeiten der Einzelfirma zum Stichtag 31.12.1984 mit Ausnahme zweier langfristiger Bankkredite übernahm. Ein daraus erwarteter Saldo zugunsten der GmbH sollte gemäß § 3 des Übernahmevertrags auf einem künftig weiterzuführenden Verrechnungskonto erfaßt werden. Zur Leistung der satzungsgemäß geschuldeten Bareinlage überwies die Beklagte am 19.12.1984 - gebucht am 20.12.1984 - von dem Konto Nr. 24060394 der Einzelfirma J bei der 400.000,00 DM auf das Konto Nr. 24060139 der GmbH bei dieser Bank. Der Sollsaldo des belasteten Kontos ...394 stieg dadurch auf rund 500.000,00 DM. Am 03.01.1985 - mit Wertstellung vom 04.01. - überwies die GmbH unter dem Verwendungszweck "Übertrag" 400.000,00 DM von ihrem Konto ...139 auf das Konto Nr. ...394 der "Fa. J ", dessen Sollsaldo sich dadurch auf 96.162,50 DM verringerte.

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Der auf diesen Sachverhalt gestützten, in der Hauptsache auf Zahlung von 400.000,00 DM gerichteten Klage hat das Landgericht aus § 19 GmbHG stattgegeben. Die Verteidigung der Beklagten, durch die Überweisungsvorgänge habe sich die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen sie aus der Übernahme der Verbindlichkeiten werthaltig um 400.000,00 DM erhöht, im übrigen habe sie in 1994 den Erlös aus der Veräußerung eines Privatgrundstücks dazu verwand, die Forderungen der Gemeinschuldnerin auszugleichen, hat es für unerheblich erachtet.

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Mit der nur von ihm eingelegten Berufung nimmt der Streithelfer der Beklagten - ihr seinerzeitiger Steuerberater - die Begründung des angefochtenen Urteils auf der Basis des dem Landgericht unterbreiteten Sachverhalts ausdrücklich hin und greift das erstinstanzliche Verteidigungsvorbringen der Beklagten nicht mehr auf. Er macht stattdessen geltend, der Betrag von 400.000,00 DM sei Anfang 1985 in Wahrheit nicht an die Beklagte zurückgeflossen, sondern lediglich intern bei der Gemeinschuldnerin zur Zinsentlastung von einem Bankkonto auf ein anderes umgeleitet worden. Auch das Empfängerkonto ...394 sei nämlich derzeit schon als ein solches der GmbH zu betrachten gewesen, weil diese gemäß dem Übernahmevertrag vom 01.01.1985 zu diesem Stichtag die Verbindlichkeiten der Einzelfirma, darunter auch das genannte, im Soll geführte Bankkonto zu übernehmen gehabt habe. Allein die banktechnische Umschreibung des Kontos auf die GmbH durch die Sparkasse sei mit leichter zeitlicher Verzögerung wegen der Feiertage und des Arbeitsanfalls erst am 09.01.1985, jedoch entsprechend einer bereits früher erteilten Weisung vorgenommen worden.

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Der Streithelfer der Beklagten beantragt,

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abändernd die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verweist darauf, daß die GmbH - unstreitig - erst am 04.01.1985, mithin nach der "Rücküberweisung", in das Handelsregister eingetragen wurde, so daß ihr die angebliche Bareinlage im Zeitpunkt ihrer Entstehung schon nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Im übrigen änderten die Überweisungen bzw. Umbuchungen nichts daran, daß der GmbH anläßlich ihrer Gründung im Ergebnis keine Zahlung der Bareinlage zugeflossen sei. Da das von der GmbH übernommene Bankkonto...394 sowohl vor der Überweisung vom 19.12.1984 als auch nach der Rücküberweisung vom 03.01.1985 im Soll gestanden habe, habe die GmbH allein Kontokorrentschulden der Einzelfirma in Höhe von rd. 100.000,00 DM übernommen. Die Kontobewegungen verdeckten nur eine allenfalls vorliegende Sacheinlage.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässig eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist aus § 19 Abs. 1 GmbHG begründet, denn die Beklagte hat den von ihr zu fordernden Nachweis der Leistung der satzungsgemäß übernommenen Bareinlage nicht erbracht.

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Dabei kommt es auf die Frage, ob in der "Rück"-Überweisung von 400.000,00 DM auf das Konto ...394 am 03.01.1985 eine - unzulässige - Rückzahlung der Bareinlage liegt, letztlich nicht an. Insoweit mag zugunsten des Berufungsführers bzw. der Beklagten davon ausgegangen werden, daß zu diesem Zeitpunkt das Konto schon mit Wirkung seit dem 01.01.1985 wirtschaftlich betrachtet ein solches der GmbH war, hinsichtlich dessen sich nur die banktechnischen Umschreibung verzögert hat. Die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung der satzungsgemäß übernommenen Bareinlage besteht gleichwohl fort, weil sie diese mit der Überweisung vom 19./20.12.1984 schon nicht erfüllt hat und - entgegen der Argumentation des Berufungsführers in der Verhandlung vor dem Senat - auch nicht erfüllt hätte, wenn die Leistung auf dem Konto ...139 der GmbH verblieben oder zur Anschaffung von Sachwerten verwandt worden wäre. Dies deshalb nicht, weil die Überweisung vom 19.12.1984 bereits zu Lasten eines Bankkontos vorgenommen wurde, das die GmbH entsprechend dem Gesamtplan der Betriebsaufspaltung gemäß § 2 des Übernahmevertrags selbst zum 01.01.1985 übernehmen sollte. Die aus dieser Überweisung entstehende Verbindlichkeit des Kontoinhabers gegenüber der angewiesenen aus § 670 BGB war somit nach dem Willen der Beteiligten eine solche der GmbH und nicht der Beklagten, die im Ergebnis daraus keine Belastung trug. Daß dies von Anfang an so gewollt war, ergibt der Vortrag der Berufungsbegründung, wonach ausdrücklich die Errichtung der GmbH - unter Begründung der streitgegenständlichen Bareinlageverpflichtung der Beklagten - "im Vollzug" der Betriebsaufspaltung erfolgt ist, die entsprechend den weiteren Pacht- und Übernahmeverträgen als Gesamtpaket zum Stichtag 01.01.1985 wirksam werden sollte. Ihrer Bareinlageverpflichtung durfte die Beklagte sich daher nicht mehr zu Lasten eines Bankkontos entledigen, das nach dem Gesamtplan zumindest wirtschaftlich bereits ein Konto der GmbH war. Im Ergebnis stellt sich dies als eine - unzulässige, vgl. Baumbach/Hueck GmbH-Gesetz, Rz. 9 zu § 19 - Zahlung aus Mitteln der Gesellschaft dar.

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Die Hin- und Herüberweisung zwischen zwei Konten, die letztlich beide der GmbH zuzuordnen sind, vermag nichts daran zu ändern, daß im wirtschaftlichen Erfolg der GmbH anläßlich ihrer Gründung keine baren Mittel zugeflossen sind, sondern diese nur ein mit knapp 100.000,00 DM im Soll stehendes Kontokorrentkonto der Einzelfirma übernommen hat. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn die Rücküberweisung vom 03.01.1985 unterblieben wäre. In diesem Fall wäre der Sollsaldo des Kontos ...394 um 400.000,00 DM größer geblieben, so daß mit der Befreiung der Einzelfirma von der entsprechend größeren Verbindlichkeit daraus infolge der Übernahme des Kontos seitens der GmbH die als Bareinlage erfolgte Überweisung gleichfalls neutralisiert worden wäre.

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In dem Ausspruch der Verzinsungspflicht hinsichtlich der bestehenden Forderung ist das landgerichtliche Urteil nicht angegriffen.

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Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

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Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Es beschwert die Beklagte mit mehr als 60.000,00 DM.