KG haftet Kommanditist nicht für Fehler beauftragter Steuerberater (§ 278 BGB)
KI-Zusammenfassung
Ein Kommanditist verlangte von der KG Ersatz von Zinsen, die nach Aussetzung der Vollziehung seiner Einkommensteuer anfielen, weil beauftragte Steuerberater eine finanzgerichtliche Klage ohne vorgeschaltetes Einspruchsverfahren erhoben hätten. Das OLG verneinte eine Haftung der KG nach § 278 BGB, da sie dem Kommanditisten keine umfassende steuerliche Beratung schuldete und die Steuerberater insoweit nicht Erfüllungsgehilfen waren. Eine gesellschaftsrechtliche Fürsorgepflicht zur umfassenden Wahrnehmung finanzieller Interessen bestehe nicht; es genüge, steuerlichen Rat einzuholen und über bekannte Risiken zu informieren. Die Klage wurde abgewiesen; der Kommanditist musste aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung anteilige Beraterkosten erstatten.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz abgewiesen; Widerklage auf anteilige Beraterkosten überwiegend zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gesellschaft haftet für Fehler eines beauftragten Steuerberaters nach § 278 BGB nur, wenn sie dem Gesellschafter die steuerliche Beratungsleistung selbst schuldet und der Berater zur Erfüllung dieser Pflicht eingesetzt ist.
Aus dem Gesellschaftsverhältnis folgt grundsätzlich keine generelle Pflicht der Gesellschaft, die finanziellen Interessen von Kommanditisten umfassend wahrzunehmen oder steuerliche Betreuung zu leisten.
Schutz- und Aufklärungspflichten der Gesellschaft gegenüber Gesellschaftern können sich aus § 242 BGB ergeben, beschränken sich jedoch regelmäßig auf Hinweise auf bekannte besondere steuerliche Risiken und Entwicklungen, nicht auf eine vollständige Steuerberatung.
Die Einholung externen steuerlichen Rats und die Information der Gesellschafter nach bestem Wissen kann zur Erfüllung gesellschaftsbezogener Schutzpflichten genügen; für die inhaltliche Richtigkeit der Beratung haftet die Gesellschaft dann nicht ohne eigene Beratungspflicht.
Verpflichtet sich ein Gesellschafter ausdrücklich zur anteiligen Übernahme von Prozess-/Beraterkosten, besteht ein Aufwendungsersatzanspruch der Gesellschaft, solange keine substantiierten Einwendungen gegen die Abrechnungsfähigkeit der Kosten oder eine zur Kürzung verpflichtende Gegenforderung dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 7 0 456/03
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Juli 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 9.171,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2003 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage bleibt abgewie-sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Gründe (§ 540 ZPO):
A.
Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten, deren Rechtsvorgängerin ursprünglich die N2-KG war. Er nimmt die Beklagte auf Schadenersatz mit der Begründung in Anspruch, sie habe ihm gegenüber für den Schaden einzustehen, den die von der N2-KG vermittelte und beauftragte Steuerberatungsgesellschaft I dadurch verursacht habe, dass sie eine unzulässige finanzgerichtliche Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid der Fa. N-Klinik GmbH & Co. KG erhoben habe, weil sie es zuvor versäumt habe, das vorgeschaltete Einspruchverfahren für die N2-KG durchzuführen.
Unstreitig nahm der Kläger für die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens die Aussetzung der Vollziehung seiner von der Gewinnfeststellung abhängigen Einkommensteuerschuld in Anspruch. Nach Abschluss des Verfahrens wurde er mit Zinsen auf die Steuerschuld in Höhe von 21.074,65 EUR belegt. Diese verlangt er als Schaden von der Beklagten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2003 ersetzt. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte anteilige Erstattung der Steuerberaterkosten in Höhe von 9.719,59 EUR, die sie an die Hansa Partner gezahlt hat, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2003
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte jetzt noch die Klageabweisung und die Verurteilung des Klägers im Wege der Widerklage zur Zahlung von 9.171,72 EUR – ausgenommen nunmehr die Erstattung von Steuerberaterkosten für ein ihr ebenfalls in Rechnung gestelltes finanzbehördliche Vorverfahren – weiter, während der Kläger das landgerichtliche Urteil verteidigt. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die Berufung ist – soweit sie die Beklagte nicht im Senatstermin zurückgenommen hat – begründet.
I.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger die Klageforderung, Schadenersatz wegen der verauslagten Zinsen, gegenüber der Beklagten nicht zu. Für eine eventuelle Pflichtverletzung der von der Beklagten beauftragten Steuerberater würde diese nur dann gemäß § 278 BGB einstehen müssen, wenn die Steuerberatungsgesellschaft I von der Beklagten als Erfüllungsgehilfe eingesetzt waren, die Steuerberater also eine Leistung erbracht hätten, die von der Beklagten selbst gegenüber dem Kläger geschuldet war.
1.
Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet war, eine steuerliche Beratung zu erbringen.
a)
Eine solche Pflicht folgt weder primär aus dem Gesellschaftsverhältnis noch anderweitig aus den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, insbesondere gibt es keine generelle Pflicht der Gesellschaft, die – wie das Landgericht es ausdrückt – diesbezüglichen finanziellen Interessen der Gesellschafter, hier insbesondere der Kommanditisten, wahrzunehmen und jegliches finanzielle Risiko für die Kommanditisten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Besondere Fürsorgepflichten der Gesellschaft gegenüber dem Kommanditisten kennt das Gesellschaftsrecht grundsätzlich nicht. Kommanditisten haben ihre Einlage zu leisten und nehmen an der Gewinnausschüttung teil. Über die Pflicht, die Kommanditisten am Gewinn teilhaben zu lassen, hinaus kennt das Gesellschaftsrecht keine besonderen Pflichten der Gesellschaft, die finanziellen Interessen der Kommanditisten bestmöglich wahrzunehmen.
b)
Allerdings haben sich Vertragsparteien bei der Abwicklung von Schuldverhältnissen nach allgemeinen Grundsätzen stets so zu verhalten, dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (Palandt/Heinrichs, BGB, § 242 Rdnr. 35 m. Rspr.Nachw.). Hieraus kann im Einzelfall auch eine Aufklärungspflicht erwachsen, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren (Palandt/Heinrichs, BGB, § 242 Rdnr. 36). Aus diesen allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen kann auch eine Gesellschaft verpflichtet sein, ihre Gesellschafter vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Jedoch erstreckt sich eine solche allgemeine Schutzpflicht der Gesellschaft nicht auf eine komplette steuerliche Beratung und Betreuung der Kommanditisten. Die gebotene Schutzpflicht kann allenfalls darin bestehen, die Kommanditisten auf besondere, aus der Beteiligung resultierende steuerliche Gefahren und Auswirkungen hinzuweisen, soweit der Gesellschaft solche bekannt sind. Die Gesellschaft darf also nicht ihr Wissen um steuerliche Gefahren für sich behalten und die Kommanditisten insoweit in das "offene Messer" laufen lassen. Es ist aber nicht Aufgabe der Gesellschaft, die steuerrechtliche Geschäftsbesorgung für die Kommanditisten insgesamt zu verantworten. Die Beklagte schuldete dem Kläger also keine komplette steuerliche Beratung, sondern nur den Hinweis auf die ihr bekannten steuerlichen Entwicklungen und Gefahren sowie ggfs. noch den Hinweis auf die Möglichkeiten, sich dagegen mit Rechtsbehelfen zur Wehr zu setzen.
Diesen Schutz- und Aufklärungspflichten hat die Beklagte jedoch hier ausreichend, wenn nicht sogar über Gebühr genügt, indem sie sich selbst steuerlich unter den verschiedenen Aspekten – auch im wirtschaftlichen Interesse der Kommanditisten – beraten ließ und den Kläger über den Verlauf der Angelegenheit und die Ergebnisse der Beratung nach bestem Wissen informierte. Mehr als steuerlichen Rat einzuholen, musste die Beklagte nicht tun. Indessen muss sie nicht auch für die Richtigkeit der Auskünfte der Steuerberatungsgesellschaft I einstehen, denn die steuerliche Beratung als solche war nicht Gegenstand ihrer Pflicht gegenüber den Kommanditisten. Den Vorwurf, die Steuerberater I hätten bei der von ihnen erteilten Auskunft das rechtliche Problem verkannt, müsste der Kläger daher unmittelbar gegen die Steuerberater erheben, sofern er in den Schutzbereich des Beratervertrages mit den Steuerberatern einbezogen ist, eine Frage, die hier dahinstehen kann.
c)
Auch folgt nicht aus dem schriftlichen Auftrag zur Prozessführung vom 11.08.2001 – etwa als Nebenleistung – eine besondere vorprozessuale Beratungspflicht gegenüber dem Kläger. Denn es spricht nichts dafür, dass die Beklagte mit dieser Vereinbarung solche ergänzende Beratungspflichten gegenüber dem Kläger übernehmen wollte. Der von der Beklagten vorformulierte Klageauftrag vom 11.08.2001 will offensichtlich allein dem Umstand Rechnung tragen, dass ausschließlich sie selbst als Gesellschafterin der N KG vor dem Finanzgericht klagebefugt war, nicht jedoch ihre Kommanditisten, die zwar wirtschaftlich betroffen waren, jedoch persönlich in keinem formalen Beteiligungsverhältnis zur Steuerschuldnerin des Verwaltungsverfahrens standen. Es spricht nichts dafür, dass die Beklagte allein aufgrund dieser prozessualen Konstellation zugleich auch für eine korrekte Beratung über die Erfolgsaussichten der Klage durch die Steuerberater einstehen wollte.
d)
Ebenso haftet die Beklagte dem Kläger nicht aus nachlässiger Prozessführung im finanzgerichtlichen Verfahren. Zwar liegt es nahe, dass die Beklagte mit der Pflicht, Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid einzureichen, auch die Prozessführung als solche, die im wirtschaftlichen Interesse des Klägers stand, für ihn aufgrund dieses besonderen rechtsgeschäftlichen Auftrags übernahm. Auch könnte eine Fahrlässigkeit bei der Prozessführung festzustellen sein, die darin liegen könnte, dass die Beklagte gegen den Gewinnfeststellungsbescheid nicht auch selbst Einspruch einlegte, weshalb das Finanzgericht die Klage anschließend als unzulässig abwies. Denn selbst wenn man unterstellt, dass das finanzgerichtliche Urteil mit der inzwischen geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14.10.2003 – VIII R 32/01) nicht mehr zu halten wäre, könnte eine Pflichtverletzung jedenfalls darin liegen, nicht den sicheren Weg bestritten und vorsorglich Einspruch eingelegt zu haben. Allerdings läge das Unterlassen des Einspruchs, da dieser fristgebunden ist, zeitlich noch vor der Auftragserteilung zur Prozessführung, so dass es nach der gegebenen Zeitabfolge keine Verletzung des erst später erteilten Auftrags darstellen könnte.
e)
Eine eigene Verpflichtung schon vor Übernahme des Auftrags vorsorglich im eigenen Namen – und nicht nur für die N-Klinik GmbH & Co. KG – Einspruch einzulegen bestand aus den unter b) genannten Gründen nicht. Die Beklagte verfügt nicht über die ausreichenden steuerrechtlichen Kenntnisse und hat ihrer Schutzpflicht dem Kläger gegenüber dadurch genügt, sich steuerlich beraten zu lassen.
2.
Da der Anspruch bereits an der fehlenden Pflichtverletzung scheitert, kommt es nicht darauf an, dass bisher ein Schaden des Klägers, der auf der behaupteten Pflichtverletzung beruht, bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig dargelegt war. Die Außervollzugsetzungen, auf deren späterer Verzinsung die Klageforderung fußt, beziehen sich auf ein anderes Veranlagungsjahr (1996) als die finanzgerichtliche Klage, bezüglich derer die Beklagte eine Pflichtverletzung begangen haben soll (1995). Weiterhin wird ein Zinsschaden unter anderem für die Zeit vom 30.10.2002 bis zum 31.03.2003 geltend gemacht, während das finanzgerichtliche Verfahren vor diesem Zeitraum bereits abgeschlossen war. Der Senat brauchte diesen Diskrepanzen, die erst durch den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.02.05 und auch nur zum Teil geklärt werden konnten, allerdings wie dargestellt wegen der fehlenden Pflichtverletzung nicht weiter nachzugehen.
II.
Demgegenüber ist die Widerklage begründet, denn der Kläger verpflichtete sich ausdrücklich zur Übernahme der anteiligen Prozesskosten in seiner Erklärung vom 11.08.2001. Diesem Aufwendungsersatzanspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, die Steuerberater hätten ihren Gebührenanspruch wegen Schlechtleistung nicht verdient und die Beklagten hätten ihn insoweit nicht erfüllen dürfen. Denn die Prozessführung als solche ist nicht zu beanstanden. Für eine Verpflichtung der Beklagten, den Gebührenanspruch im Wege der Aufrechnung zu kürzen, weil die Steuerberater es versäumten, das Vorverfahren auch für die hiesige Beklagte als spätere Klägerin des finanzgerichtlichen Verfahrens durchzuführen, hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen. Ob dadurch und und wenn ja in welcher Höhe ein Schaden der Beklagten entstanden ist, wird von dem Kläger nicht thematisiert und lässt sich aus dem übrigen Akteninhalt nicht entnehmen. Es ist deshalb vorliegend ohne Bedeutung, dass es möglicherweise zu den Pflichten der Steuerberater gehörte, den risikolosen Weg zu wählen und diesen dem risikobehafteten vorzuziehen (vgl. entsprechend für Rechtsanwälte: BGH, NJW-RR 1986, 1281), und sie sich vorsorglich auch auf die bis dahin gängige BFH-Rechtsprechung hätten einstellen müssen, wonach ein gesondertes Vorverfahren notwendig war.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.