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Oberlandesgericht Hamm·27 U 163/02·17.12.2003

Zivildienstleistender: Keine persönliche Haftung gegenüber privater Beschäftigungsstelle

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherer verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz für Haftpflicht- und Kaskoleistungen nach einem vom Zivildienstleistenden alkoholbedingt verursachten Unfall. Das OLG verneinte eine persönliche Haftung des Zivildienstleistenden für den Drittschaden, weil insoweit Amtshaftungsgrundsätze gelten und allein der Bund haftet (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Für den Eigenschaden der privatrechtlichen Beschäftigungsstelle bestehe ebenfalls kein übergangsfähiger Anspruch gegen den Zivildienstleistenden, weder aus § 34 ZDG (Anspruch nur des Bundes) noch aus § 823 BGB (teleologische Haftungsbeschränkung). Die Berufung wurde zurückgewiesen; Revision zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung vollständig zurückgewiesen; kein persönlicher Regress gegen den Zivildienstleistenden.

Abstrakte Rechtssätze

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Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Dienstes Dritten zufügt, unterliegen den Amtshaftungsgrundsätzen; persönlich haftet der Zivildienstleistende nicht, sondern die Bundesrepublik Deutschland (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

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Die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG verdrängt bei dienstlich verursachten Verkehrsunfällen auch die deliktische Fahrerhaftung nach § 18 StVG.

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Die Beschäftigungsstelle eines Zivildienstleistenden ist im Verhältnis zur Bundesrepublik kein „Dritter“ i.S.v. § 839 BGB; Ansprüche der Beschäftigungsstelle können deshalb nicht auf § 839 BGB gestützt werden.

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§ 34 ZDG vermittelt einen Ersatzanspruch wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrn; Träger privatrechtlich organisierter Beschäftigungsstellen sind nicht anspruchsberechtigt.

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Fügt ein Zivildienstleistender der privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle in Ausübung des Dienstes fahrlässig, auch grob fahrlässig, einen Schaden zu, scheidet ein unmittelbarer Anspruch des Trägers aus § 823 BGB aus, wenn andernfalls die gesetzlich gewollte Anspruchskonzentration beim Bund unterlaufen würde.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 34 ZDG§ 67 VVG§ 839 BGB§ 3 Nr. 9 PflVG§ Art. 34 GG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 154/02

Leitsatz

Wenn ein Zivildienstleistender seiner privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle in Ausübung seines Dienstes grob fahrlässig einen Schaden zufügt, so kann deren Träger ihn hierfür weder aus § 34 ZDG noch aus § 823 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. September 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte oder deren Streithelfer zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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A. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Versicherungsleistungen in Anspruch, die sie als Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer wegen eines Verkehrsunfalls erbracht hat, den der Beklagte am Morgen des 23.2.2001 als Zivildienstleistender mit einem Bulli des Caritasverbandes C e.V. unter Alkoholeinwirkung verursacht hat.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, durch welches das Landgericht die Klageforderung abgewiesen hat. Es hat die Passivlegitimation des Beklagten verneint. Der nach § 67 VVG übergegangene Anspruch aus der Fahrzeugversicherung richte sich nicht gegen diesen persönlich, sondern gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG gegen die Bundesrepublik Deutschland als Anstellungskörperschaft. Dies gelte entsprechend für die Teilnahme am Haftungsprivileg des § 3 Nr. 9 PflVG.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die die abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe sich zu Unrecht auf die Entscheidung BGHZ 146, 385 gestützt, die einen völlig anderen Sachverhalt betreffe. Es könne auch im Ergebnis nicht sein, dass der Zivildienstleistende, der seinem Dienstherrn gemäß § 34 Abs. 1 ZDG, Art. 34 S. 2 GG bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für verursachte Schäden ersatzpflichtig sei, persönlich nicht in Anspruch genommen werden könne. Die Auffassung des LG habe die weder vom Gesetzgeber noch vom BGH gewollte Konsequenz, dass der Versicherer weder den Zivildienstleistenden noch die Bundesrepublik in Regress nehmen könne; denn ein Rückgriff gegen die Bundesrepublik scheide aus, weil der Fahrer in erweiternder Auslegung des § 10 Abs. 2 AKB als mitversichert gelte.

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Gleiches gelte für den gemäß § 67 VVG i.V.m. § 15 Abs. 2 AKB übergegangenen Anspruch des Caritas-Verbandes. Insoweit seien die vom Landegricht angewendeten Grundsätze der BGH-Entscheidung schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich nicht um Ansprüche aus Amtspflichtverletzung handele. Der Caritas-Verband als Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden sei nicht Dritter i.S.v. § 839 BGB. Somit resultiere der übergegangene Anspruch nicht aus § 839 BGB, sondern aus § 823 BGB. Wer als Berufskraftfahrer in alkoholisiertem Zustand grob fahrlässig einen Unfall verursache, sei auch seinem Arbeitgeber zu 100 % schadensersatzpflichtig.

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Zur grob fahrlässigen Unfallverursachung und zur Schadenshöhe wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt sein Vorbringen, dass er den Unfall weder grob fahrlässig noch durch eine Obliegenheitsverletzung verursacht habe. Der Unfall sei keine Folge seiner Alkoholisierung gewesen.

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Die Bundesrepublik ist dem Rechtsstreit in zweiter Instanz auf Seiten des Beklagten beigetreten. Auch sie meint, dass ein Anspruchsübergang hinsichtlich des Schadens des Unfallgegners schon daran scheitere, dass der Beklagte persönlich gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG nicht hafte.

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Der Beklagte hafte aber auch der Caritas nicht persönlich. Falls dieser seine Dienstpflichten dadurch verletzt habe, dass er das Eigentum seiner Beschäftigungsstelle vermeidbar beschädigt habe, so komme nur eine Haftung seiner Anstellungskörperschaft in Betracht; ein unmittelbarer Rückgriff sei ausgeschlossen, da nach § 34 ZDG nur sie die Bundesrepublik, als Anstellungsbehörde den Zivildienstleistenden in Regress nehmen könne. Die Haftungsstruktur des Zivildienstes sei gerade darauf abgestellt, ihn vor unmittelbarer Inanspruchnahme durch Dritte - seien diese innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses angesiedelt - zu bewahren. Somit fehle es auch insoweit an einem übergangsfähigen Anspruch.

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Auch die Bundesrepublik meint, der Rückgriff für den Kaskoschaden scheitere außerdem am Fehlen grober Fahrlässigkeit.

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Hinsichtlich des Fremdschadens bestehe zwar zwischen ihr und der Klägerin ein Gesamtschuldverhältnis i.S.v. § 3 Nr. 9 PflVG. Im Innenverhältnis zwischen Caritas, Beklagtem und Bundesrepublik habe sie aber allein die Kosten zu tragen, soweit die Klägerin gegenüber ihrem Versicherungsnehmer zur Leistung verpflichtet sei. Diesem dürfe sie das Verhalten des Beklagten nicht entgegenhalten, da dieser infolge des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers sei. Die Zurechnungsnorm des § 3 I AKB sei nicht einschlägig. Obliegenheiten seien weder vom Versicherungsnehmer noch vom Beklagten missachtet worden. Somit komme als Rückgriffsvoraussetzung nur § 152 VVG in Betracht, der jedoch Vorsatz erfordere.

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Die Akte 34 Js 485/01 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Senat hat den Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO gehört. Auf den Inhalt seiner Erklärungen wird soweit erforderlich nachfolgend unter B. eingegangen.

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B. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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I. Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin hinsichtlich des von ihr als Haftpflichtversicherer regulierten Haftpflichtschadens im Rahmen ihrer Leistungsfreiheit nach § 426 BGB i.V.m. § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG setzt eine Gesamtschuldnerschaft nach § 3 Nr. 2 PflVG voraus. Daran fehlt es vorliegend, weil der Beklagte dem geschädigten Dritten ungeachtet der anzunehmenden groben Fahrlässigkeit (Näheres dazu unter II.) nicht persönlich für dessen Schaden haftet.

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Denn die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, beurteilt sich nach Amtshaftungsgrundsätzen, so dass gemäß § 839 BGB, Art. 34 I GG stets die Bundesrepublik Deutschland haftende Körperschaft ist - und zwar auch dann, wenn die Beschäftigungsstelle privatrechtlich organisiert ist (vgl. BGH NJW 1992, 2882; 1997, 2109; BGHZ 146, 385).

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Dass sich der Schaden bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr ereignet hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Haftung aus § 839 BGB verdrängt in diesem Falle auch die Verschuldenshaftung nach § 18 StVG (BGH NJW 1992, 2882, 2884).

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Insoweit muss die Klägerin sich daher mit ihrem etwaigen Ausgleichsanspruch an die Streithelferin halten. Die Berufung meint zu Unrecht, dieser Beurteilung stünde entgegen, dass ein Rückgriff gegen die Bundesrepublik nicht möglich sei, weil sie in erweiternder Auslegung als mitversicherte Person i.S.v. § 10 Abs. 2 AKB anzusehen sei. Die Mitversicherung in diesem Sinne ist in der Tat nach BGHZ 146, 385 anzunehmen. Dennoch ist der Versicherer im Falle eines alkoholisiert fahruntüchtigen Fahrers gemäß § 2 b Abs. 1 lit. e) leistungsfrei, und zwar sogar ohne dass er die Kausalität der Alkoholisierung für den Unfall beweisen muss (vgl. Stiefel/Hofmann, § 2 b AKB Rn 137), so dass er auch einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG geltend machen kann.

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II. Ebenso besteht hinsichtlich des Schadens, den die Klägerin im Rahmen der Fahrzeugversicherung reguliert hat, kein Anspruch, weil es an einem Anspruch des Caritas-Verbandes gegen den Beklagten persönlich, der nach § 67 VVG i.V.m. § 15 Abs. 2 AKB in Höhe der Ersatzleistung auf die Klägerin übergegangen sein könnte, fehlt.

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1. Allerdings scheitert ein solcher Anspruch nicht bereits, wie der Beklagte und ihre Streithelferin meinen, am Fehlen grober Fahrlässigkeit. Diese ist vielmehr zu bejahen.

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Denn wer sich wie der Beklagte morgens im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ans Steuer eines Fahrzeugs setzt, weil er nach eigener Einlassung (Bl. 24, 54 BA) in der voraufgegangenen Nacht (Weiberfastnacht) bis nach Mitternacht die verschiedensten alkoholischen Getränke in so reichlichem Maße zu sich genommen hat, dass er betrunken war, handelt in Bezug auf einen durch diese Alkoholisierung verursachten Unfall grob fahrlässig. Dass der Beklagte sich "frisch gefühlt" habe, nachdem er morgens noch "geduscht und Kaffee getrunken" hatte, wie er bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat erklärte, ändert hieran nichts, weil sich ihm aufdrängen musste, dass er damit die Beeinflussung durch den vorhandenen Alkohol nur subjektiv übertünchen konnte.

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Die Kausalität des Alkohols für das Unfallgeschehen liegt ebenfalls auf der Hand. Auch im Versicherungsvertragsrecht gilt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ als Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (BGH NJW 1992, 119). Diese Grenze war hier überschritten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann für den Kausalzusammenhang von Unfall und absoluter Fahruntüchtigkeit der Beweis des ersten Anscheins herangezogen werden; es ist dann Sache des Kraftfahrers Umstände nachzuweisen, aus denen sich die reale Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (BGH a.a.O., S. 120; NJW-RR 1986, 323). Die rein theoretische ("denkgesetzliche") Möglichkeit genügt hierfür allerdings nicht (BGH NJW-RR 1986, 323, 324).

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Deshalb reicht der Vortrag des Beklagten nicht aus. Er hat nicht einmal dargetan, dass er sich mit der gebotenen Vorsicht und reduzierten Geschwindigkeit der Unfallkreuzung genähert hat. Bei seiner mündlichen Anhörung hat er vielmehr bekundet, mit "normaler Geschwindigkeit" ... "wie vorher an den anderen Kreuzungen auch" auf die Unfallkreuzung zugefahren zu sein. Ausweislich der Unfallanzeige betrug die Temperatur - 1° C. Gerade bei außerörtlichen, wenig befahrenen Kreuzungen muss um diese Jahreszeit bei solchen Temperaturen des Morgens stets mit auftretender Glätte gerechnet werden. Die vorhandene Glätte ist zudem auf dem Foto Bl. 11 BA noch gut zu erkennen. Auch der Umstand, dass der Beklagte, der rechts abbiegen wollte, geradeaus über die Kreuzung gerutscht ist, und immerhin erst mehr als 15 m hinter der Kreuzung gegen das im Carport geparkte Fahrzeug gestoßen ist, verdeutlicht die überaus unangepasste Geschwindigkeit. Der Beklagte hätte sich dieser Kreuzung angesichts der erkennbaren Glätte nur äußerst langsam und vorsichtig nähern dürfen. Die Annäherung an Einmündungen und Kreuzungen mit überhöhter Geschwindigkeit, zu spätes Bremsen bzw. Reagieren auf Gefahrenstellen sind typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Einer Vernehmung des Beifahrers L-Weg bedurfte es deshalb nicht. Der Senat geht davon aus, dass dieser den Unfall nicht auf Alkoholisierung zurückgeführt hat, wie er es bei seiner Aussage im Ermittlungsverfahren (Bl. 28 BA) bekundete. Diese subjektive Einschätzung ist indessen nicht entscheidend.

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2. Anders als hinsichtlich des Haftpflichtschadens kann ein übergangsfähiger Anspruch des Caritas-Verbandes gegen den Beklagten auch nicht im Hinblick auf § 839 BGB, Art. 34 GG verneint werden. Denn die Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden ist im Verhältnis zur Bundesrepublik entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils nicht "Dritter" i.S.v. § 839 BGB, und zwar auch nicht die privatrechtlich organisierte Beschäftigungsstelle (BGH NJW 1984, 118, 119), so dass § 839 BGB von vornherein nicht zur Anwendung kommt.

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3. Ein übergangsfähiger Anspruch des Caritas-Verbandes gegen den Beklagten ergibt sich ferner nicht aus § 34 ZDG.

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Denn anspruchsberechtigt aus dieser Norm ist ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland, weil nur diese, nicht aber die Beschäftigungsstellen bzw. deren Träger, Dienstherr im Sinne dieser Vorschrift ist. Entscheidend für diese Auslegung ist, dass Zivildienstleistende, die ihren Dienst in gemäß § 4 ZDG staatlich anerkannten, privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstellen leisten, haftungsrechtlich nicht anders behandelt werden sollen als Zivildienstleistende in staatlichen Einrichtungen, sowie dass sie haftungsrechtlich nicht schlechter stehen sollen als Soldaten gemäß § 24 SoldatenG. Nur durch die Anspruchskonzentration auf den Bund wird sichergestellt, dass Zivildienstleistende und Wehrpflichtige in gleicher Weise und unter Berücksichtigung der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherren zum Schadensersatz herangezogen werden; diese gebotene Gleichstellung wäre nicht gewährleistet, wenn der Zivildienstleistende der privaten Beschäftigungsstelle gegenüber zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet wäre (vgl. BVerwG NVwZ 1996, 182; OVG NW DVBl. 2003, 624).

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Insoweit liegt der Fall wegen der Besonderheiten des Zivildienstes, in dem der Staat ebenso wie bei Wehrpflichtigen seine Staatsbürger auf die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Dienstpflicht in Anspruch nimmt, auch anders als derjenige in der Entscheidung BGH NJW 1973, 461, in der der BGH zu der Parallelvorschrift des Art. 85 Bayer. Beamtengesetz ausgeführt hat, dass als Dienstherr im haftungsrechtlichen Sinne und damit als Anspruchsberechtigter auch ein anderer als die Anstellungskörperschaft des Beamten in Betracht kommen könne.

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4. Schließlich scheidet als übergangsfähiger Anspruch des Caritas-Verbandes auch ein solcher aus § 823 BGB aus.

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Allerdings hat der BGH die Frage, ob in dem Falle, dass der Anspruch aus § 839 BGB daran scheitert, dass der Geschädigte nicht "Dritter" im Sinne dieser Bestimmung ist, ein Anspruch gegen den Beamten persönlich aus § 823 BGB besteht, bislang ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW 1973, 1461; NJW 1984, 118).

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Der Senat verneint aber jedenfalls für den vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des § 823 BGB. Denn der Gesichtspunkt, dass für Ansprüche gegen den Zivildienstleistenden wegen fahrlässiger, auch grob fahrlässiger Beschädigungen von Eigentum des Trägers seiner Beschäftigungsstelle im Interesse gleichmäßiger Inanspruchnahme der Dienstverpflichteten eine Anspruchskonzentration beim Bund gegeben sein soll, würde anderenfalls unterlaufen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch die anerkannten privatrechtlichen Beschäftigungsstellen nach § 4 ZDG unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten insoweit in vollem Umfang dem Dienstherrn des Zivildienstleistenden zuzurechnen sind und keine eigenen Ansprüche gegen den Zivildienstleistenden wegen Schäden geltend machen können, die dieser ihnen in Ausübung seines Dienstes in fahrlässiger Weise zufügt. Diese Anspruchsbeschränkung erscheint auch deshalb zumutbar, weil die Träger der Beschäftigungsstelle auf der anderen Seite die Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, ohne hierfür die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt übliche Vergütung aufwenden zu müssen. Ob dieser Gesichtspunkt auch noch im Falle vorsätzlicher Schadenszufügung Geltung beanspruchen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zum einen ist die Frage, ob § 34 ZDG auch der privatrechtlich organisierten Dienststelle einen Ersatzanspruch gibt, in der zivilrechtlichen Rechtsprechung bislang nicht höchstrichterlich entschieden und eine von der Rechtsauffassung des erkennenden Senats sowie der Verwaltungsgerichte abweichende Ansicht erscheint insoweit im Hinblick auf die Entscheidung des BGH zu Art. 85 Bayer. BeamtenG ebenfalls vertretbar. Zum anderen ist die Frage, ob § 823 BGB durch die Regelung des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auch dann verdrängt wird, wenn diese Vorschriften nur deshalb nicht eingreifen, weil der Geschädigte nicht "Dritter" im Sinne von § 839 BGB ist, ebenfalls höchstrichterlich nicht geklärt. Beide Rechtsfragen sind jedoch von ausschlaggebender Bedeutung für die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Zivildienstleistender zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er seiner privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle bzw. deren Träger einen Schaden zufügt.