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Oberlandesgericht Hamm·27 U 158/12·11.09.2013

Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO bei Ratenzahlung und späterer Vollstreckung

ZivilrechtInsolvenzrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte aus § 133 Abs. 1 InsO die Rückzahlung von Raten, die die Schuldnerin 2005–2007 auf einen Prozessvergleich leistete. Das OLG bejahte eine Anfechtbarkeit nur für zwei Zahlungen nach März 2007, weil erst dann Indizien für (drohende) Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis der Beklagten vorlagen. Die frühere Vergleichsforderung war durch Ratenzahlungsabrede gestundet und begründete allein keine Zahlungseinstellung; weitere fällige Verbindlichkeiten hatte der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Für die letzten Zahlungen sprach dagegen die durch Vollstreckungsdruck erlangte inkongruente Befriedigung als starkes Indiz.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Rückzahlung nur der letzten zwei Zahlungen (1.985,05 €) zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO ist regelmäßig zu vermuten, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung zahlungsunfähig ist und dies weiß; es genügt die Kenntnis vom drohenden Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO).

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Bei der Feststellung einer Zahlungseinstellung bzw. Zahlungsunfähigkeit sind Forderungen, die aufgrund einer (auch tatsächlichen) Stundungs- oder Stillhalteabrede nicht ernsthaft eingefordert werden, nicht zu berücksichtigen.

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Beruht eine Zahlungseinstellung allein auf der Nichtbedienung einer einzelnen erheblichen Verbindlichkeit, kann deren unstreitige oder bewiesene Stundung die Grundlage für die Annahme fortwirkender Zahlungsunfähigkeit entfallen lassen.

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Bestreitet der Anfechtungsgegner weitere fällige und unbeglichene Verbindlichkeiten, trifft den Anfechtenden eine sekundäre Darlegungslast zu Bestand, Höhe und Fälligkeit solcher Forderungen für den maßgeblichen Zeitraum.

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Erlangt der Gläubiger nach erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners Befriedigung unter Vollstreckungsdruck bzw. durch Vollstreckungsmaßnahmen, kann die damit verbundene inkongruente Befriedigung ein starkes Indiz für Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und des Benachteiligungsvorsatzes sein.

Relevante Normen
§ 133 Abs. 1 InsO§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 133 Abs. 1 InsO§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO§ 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4 O 500/11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 18. Oktober 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.985,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 2. Juli 2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95 % und die Beklagte 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

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Gründe

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A.

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Der Kläger begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückerstattung der Zahlungen, die die Schuldnerin in der Zeit von September 2005 bis August 2007 ratenweise an die Beklagte zur Tilgung der Forderung aus einem Prozessvergleich vom 19.8.2005 erbracht hat. Dem Prozessvergleich mit einer Zahlungsschuld von 40.000 € zwischen der Schuldnerin und der Beklagten lag ein Kaufpreis-Restanspruch für einen Reisebus in Höhe von ca. 60.000 € zugrunde, den die Verkäuferin der Klägerin abgetreten hatte.Der zur Verfahrenseröffnung führende Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 8.2.2008 gestellt.

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Der Kläger hat seine Klage auf vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 I InsO gestützt und behauptet, die Schuldnerin sei schon im Jahr 2004 zahlungsunfähig gewesen, zumindest habe ihr Zahlungsunfähigkeit gedroht. Das erweise sich daraus, dass sie schon die Ausgangsforderung aus dem Kaufvertrag vom 11.9.2003 nicht einmal mit der ihr nachgelassenen Ratenzahlung habe erfüllen können. Die Kenntnis der Beklagten vom Drohen der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit von deren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz begründe sich daraus, dass sie sich auf eine ratenweise Abzahlung durch die Schuldnerin, die – unstreitig – vor Abschluss des Prozessvergleichs erklärte, die Summe nicht auf einmal zahlen zu können, eingelassen habe.

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Das Landgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 36.458,05 € gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei jedenfalls die Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, nämlich von einem Drohen deren Zahlungsunfähigkeit, nicht dargelegt. Die Kenntnis der Beklagten davon, dass die Schuldnerin die Ausgangsforderung seit Mai 2004 im Wesentlichen nicht hatte begleichen können, verbunden mit der erneuten Bitte um Ratenzahlung bei Abschluss des Prozessvergleichs allein genüge bei Würdigung aller Umstände dafür nicht. Namentlich habe die Beklagte keine Kenntnis von dem Gesamtbild der Vermögenslage der Schuldnerin und von der Höhe der Forderungen anderer Gläubiger gehabt, vielmehr die unter dem 22.3.2005 eingeholte „A“-Auskunft, die eine zufriedenstellende Bonität der Schuldnerin ausweise, als Indiz für deren Zahlungsfähigkeit werten können.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug genommen.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

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Er hält an seinem Vorbringen fest und rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Kenntnis der Beklagten von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin verkannt. Angesichts der nach seiner Auffassung mit der Nichterfüllung der ursprünglichen Kaufpreisforderung – als einer wesentlichen Verbindlichkeit – trotz Gewährung von Zahlungserleichterungen spätestens am 31.12.2004 vorliegenden Zahlungseinstellung sei die Beklagte für die Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin beweisfällig geblieben. Die mit rechtlichem Hinweis des Senats zur Terminsladung mitgeteilte Auffassung, der Abschluss des Prozessvergleichs vom 19.8.2005 habe die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben, sei unzutreffend, weil eine einmal eingetretene Fälligkeit einer Forderung nicht mehr verändert, sondern nur noch Zahlungs- oder Vollstreckungsaufschub gewährt werden könne. Da die Schuldnerin sich bei Abschluss des den Titel begründenden Prozessvergleichs außer Stande erklärt habe, ihre Zahlungspflicht trotz Fälligkeit zu erfüllen, habe die Beklagte von dieser Zahlungsunfähigkeit gewusst. Die zuvor eingeholte Auskunft der Wirtschaftsauskunftei "A" sei nicht geeignet, dieses Wissen zu neutralisieren.

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Im Übrigen hätten neben der Forderung der Beklagten solche – vom Kläger nach Höhe und Fälligkeit nicht weiter spezifizierte – der P GmbH, der X, der U GmbH und der F GmbH bestanden, die die Schuldnerin bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr beglichen habe. Sozialversicherungsbeiträge  habe die Schuldnerin zur Rentenversicherung seit August 2005 und zur Krankenversicherung seit Dezember 2005 nicht mehr abgeführt.

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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil soweit es ihr günstig ist, hält aber daran fest, nicht Gegner des Anfechtungsanspruchs zu sein, da sie bei der Beitreibung der Forderung gegen die Schuldnerin von den Weisungen der Zessionarin abhängig gewesen sei und – zweitinstanzlich neu – alle Zahlungen auf deren Konto erfolgt seien.Ihr erstinstanzliches Vorbringen, vom Drohen einer Zahlungsunfähigkeit bei der Schuldnerin nichts gewusst zu haben, vertieft sie dahin, zu deren bloßer Zahlungsstockung sei es wegen der Verzögerung der erwarteten Erstattung der Umsatzsteuer für den Kauf des Reisebusses durch das Finanzamt gekommen. Bei Abschluss des Prozessvergleichs über die Kaufpreisforderung am 19.8.2005 habe die Schuldnerin noch versichert, zahlungsfähig zu sein und die Bitte, die Summe ratenweise zahlen zu dürfen, nur mit der Saisonabhängigkeit ihres Geschäftsumsatzes begründet.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

14

B.

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Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet, weil die vom Landgericht abgewiesene Klage weitgehend unbegründet ist. Der Kläger kann lediglich die am 13.6.2007 i. H. v. 1.000,00 € und am 14.8.2007 i. H. v. 958,05 € von der Schuldnerin noch geleisteten Zahlungen gemäß § 143 I S. 1 InsO i. V. m. § 133 I InsO erstattet verlangen

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I. Hauptforderung

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a) Wohl liegen mit allen Zahlungen Rechtshandlungen der Schuldnerin vor, die die Beklagte begünstigt haben.Deren Behauptung, die angefochtenen Zahlungen seien letztlich nicht an sie, sondern auf das Konto der Zedentin des Kaufpreisanspruchs erfolgt, ist unerheblich. Aus der Korrespondenz und den Kontounterlagen in den Anlagen B 5  - B 12 zur Klageerwiderung ergibt sich, dass die Schuldnerin nach dem Prozessvergleich vom 19.8.2005 auf das Konto des Prozessbevollmächtigten Schlueter der dortigen Klägerin und jetzigen Beklagten zahlte. Da Gläubigerin des Anspruchs aus dem Vergleich die jetzige Beklagte war, konnten die Zahlungen an deren offenbar mit Geldempfangsvollmacht ausgestatteten Prozessbevollmächtigten nur als Leistung an die Beklagte zu verstehen sein. Ob die Beklagte die Zahlungen an die Zedentin weiterleitete, ist für § 143 I InsO zunächst unbeachtlich.

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b) Auch eine Gläubigerbenachteiligung ist mit dem Abfluss der Zahlungsmittel durch Verringerung, sei es des Kontoguthabens, sei es des Kassenbestandes der Schuldnerin eingetreten.

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c) Den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat der Kläger indes für die Zahlungen in der Zeit bis März 2007 nicht darzulegen vermocht.

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1. Der Benachteiligungsvorsatz ist zu vermuten, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt (BGH ZIP 2008, 420 m. w. N.). Aus § 133 I S. 2 InsO folgt auch, dass es genügt, wenn der Schuldner um das bloße Drohen der Zahlungsunfähigkeit weiß. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Schon die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist.2. Bei Aufnahme der hier angefochtenen Zahlungen im September 2005 bestand eine solche beträchtliche Verbindlichkeit i. H. v. 40.000 € aus dem Vergleich vom 19.8.2005. Diese war aber mit der Ratenzahlungsvereinbarung gestundet und nur in Höhe der ersten Rate von 2.500 € fällig und deshalb bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Forderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich gestundet sind, dürfen bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das nicht einmal eine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH ZIP 2008, 420 Rz. 25 f m. w. N.).

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Soweit die Berufung ausführt, die einmal eingetreten Fälligkeit einer Forderung können nicht nachträglich aufgehoben werden, ist dies unzutreffend. Prinzipiell richtig ist dagegen, dass eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung grundsätzlich fortwirkt (BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188). Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt. Dies hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft (BGH a. a. O.). Auf dieser Grundlage meint offenbar der Kläger, eine vor dem Abschluss der Stundungsvereinbarung in dem Prozessvergleich gegebene Zahlungseinstellung wirke auch hier bis zum Beweis der Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen fort. Das wird den Gegebenheiten des vorliegenden Falles aber nicht gerecht. Gründet sich die Zahlungseinstellung nämlich – wie hier –allein auf die Nichtbedienung einer einzigen Verbindlichkeit, so ist mit der – unstreitigen oder bewiesenen – Stundung dieser Verbindlichkeit auch die Zahlungsunfähigkeit behoben, jedenfalls die Grundlage ihrer Feststellung durch den beweispflichtigen Anfechtungsgegner ausgeräumt.

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Die Beklagte hat weitere fällige, unerfüllt gebliebene Forderungen bestritten. Der Kläger hat die ‑ sekundäre ‑ Darlegungslast für solche Forderungen. Dieser ist er trotz Hinweis nicht nachgekommen. Sein Prozessbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, Vortrag dürfe von dem Kläger nicht verlangt werden; es sei allenfalls auf entsprechenden Beweisantritt der Beklagten ein Sachverständigengutachten einzuholen.

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Weitere fällige, unerfüllt gebliebene Forderungen in erheblicher Höhe (jedenfalls annähernd 10 % der fälligen Forderungen) kann der Senat hiernach nicht zugrundelegen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zahlungseinstellung mit Abschluss des Prozessvergleichs behoben war und danach auch keine (drohende) Zahlungsunfähigkeit bestand.

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Demgemäß hat der BGH in seinem Urteil in ZIP 2008, 420 die Fortdauer der Zahlungsunfähigkeit ungeachtet der bezüglich der Forderung der dortigen Anfechtungsgegnerin geschlossenen Stillhaltevereinbarung gerade damit begründet, dass mindestens Forderungen von drei weiteren Gläubigern in beträchtlicher Höhe fällig geblieben waren.Daran fehlt es hier.

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Wohl benennt der Kläger einzelne weitere Gläubiger, deren Forderungen von der Schuldnerin nicht erfüllt worden sein sollen. Gegenstand der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit bleibt gleichwohl einzig die Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten, weil der Kläger trotz ausführlichen gerichtlichen Hinweises in der Terminsladung keine hinreichenden Angaben zu Bestand, Höhe und Fälligkeit jener anderen Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen macht. Der Tabellenauszug Anlagen K 6 und K 7 zum Schriftsatz vom 28.2.2012 gibt dafür nichts her. Damit lässt sich eine Zahlungseinstellung für September 2005 bis März 2007 nicht feststellen.

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d) Im Übrigen fehlt es an der Kenntnis der Beklagten von einem Drohen der Zahlungsunfähigkeit. Sie musste davon ausgehen, dass ihre gewerblich tätige Schuldnerin als solche noch weitere Gläubiger hatte, sie musste aber von deren Zahlungsverhalten jenen gegenüber keine Kenntnis haben. Sie durfte auch aufgrund der zufriedenstellenden Auskunft der „A“ darauf vertrauen, dass ihre Schuldnerin, die die Raten aus dem Prozessvergleich sogar bis Juli 2006 vereinbarungsgemäß zahlte, ihre anderen Gläubiger, namentlich die erfahrungsgemäß drängenderen wie z. B. Sozialversicherungsträger, befriedigen konnte, nachdem sie, Beklagte, für ihre eigene Forderung der Schuldnerin Stundung in Form der Ratenzahlungsvereinbarung gewährt hatte.Gleiches gilt auch noch für die Zeit von August 2006 bis Februar 2007. Die Schuldnerin hat im August die i. H. v. 2.500 € fällige Rate nicht gezahlt, dafür aber im September immerhin 4.000 € geleistet. Die Oktoberrate i. H. v. 2.500 € wurde wiederum nicht gezahlt, jedoch im Dezember nachgeholt. Die Januarrate 2007 i. H. v. 1.500 €  blieb wieder aus, die Februarrate wurde pünktlich gezahlt. Wohl riskierte die Schuldnerin mit ihren „Aussetzern“ die sofortige Fälligkeit der gesamten Restforderung gemäß Ziffer 2. der Vergleichsvereinbarung. Gleichwohl durfte die Beklagte bis dahin noch von bloßen Zahlungsstockungen ausgehen, zumal die Schuldnerin Liquiditätsprobleme plausibel auf die Saisonabhängigkeit ihrer Geschäftseinnahmen zurückgeführt hatte und die Restforderung von nur noch 17.500 € im August 2006 – und danach stetig weiter abnehmend – nicht mehr ohne Weiteres als „beträchtlich“ i. S. d. Prüfungskriteriums für die Zahlungsunfähigkeit angesehen werden musste.

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e) Zurückzugewähren, weil gemäß § 133 I InsO anfechtbar erlangt, sind dagegen die nach März 2007 an die Beklagte geleisteten Zahlungen.Diese letzten Zahlungen hat die Beklagte am 13.6. i. H. v. 1.000 € und am 24.8.2007 i. H. v. 985,05 € erhalten. Sie gesteht mit der Klageerwiderung zu, ab März 2007 von „Zahlungsschwierigkeiten“ ausgegangen zu sein und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet zu haben. Damit ist Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die die jetzt eingetretene Zahlungsunfähigkeit und damit den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin begründen, belegt, weil die Beklagte jetzt eine inkongruente Befriedigung, sei es unmittelbar durch Beitreibung in der Zwangsvollstreckung, sei es durch bloßen Vollstreckungsdruck, erlangte. Diese Inkongruenz ist hier zusammen mit den vorherigen Zahlungsstockungen ein ausreichend starkes Indiz, welches die Beklagte mit der Behauptung, bloß Zahlungsschwierigkeiten gesehen zu haben, nicht ausräumen kann.

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II. Die Zinsforderung besteht, soweit die Hauptforderung begründet ist, aus §§ 143 I S. 2 InsO i. V. m. § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; ständ. Rechtsprechung seit BGH ZIP 2007, 488.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.

31

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht, da die Rechtssache keine über den Einzelfall hinaus bedeutenden oder durch Rechtsfortbildung zu klärende Fragen aufwirft und die Entscheidung nicht von einer bisherigen Rechtsprechung abweicht.