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Oberlandesgericht Hamm·27 U 157/07·17.12.2007

Veröffentlichung von Kassen-Vorstandsvergütungen durch § 35a Abs. 6 SGB VI nicht verfassungswidrig

SozialrechtSozialversicherungsrechtKrankenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungskläger beantragten Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Vorstandsvergütungen nach § 35a Abs. 6 SGB VI. Das OLG Hamm verneint einen Verfügungsanspruch und hält die Vorschrift nicht für verfassungswidrig. Der Senat schließt sich der BSG-Rechtsprechung an: Zweck der Regelung ist Transparenz im Gesundheitswesen; Zweifel an der Zweckerreichung und ein nicht besonders schwerwiegender Eingriff rechtfertigen keinen Verfassungsverstoß.

Ausgang: Berufung der Verfügungskläger gegen das Urteil des LG Bielefeld zurückgewiesen; Unterlassungsantrag gegen Veröffentlichungspflicht des § 35a Abs. 6 SGB VI abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen besteht nicht, wenn eine gesetzliche Vorschrift die Offenlegung vorsieht.

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Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung ist maßgeblich der vom Gesetzgeber benannte Zweck (Transparenz im Gesundheitswesen); behauptete abweichende Motive sind ohne konkrete Anhaltspunkte unbeachtlich.

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Bloße Zweifel an der Eignung einer gesetzgeberischen Maßnahme begründen wegen des dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungs‑ und Prognosevorbehalts keine Verfassungswidrigkeit.

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Die Offenlegung von Vorstandsvergütungen gesetzlicher Kassen stellt die Preisgabe berufsbezogener Daten in Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel dar und ist regelmäßig nicht so besonders sensibel, dass sie die Verhältnismäßigkeit der Regelung verletzt.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 35a Abs. 6 Satz 2 SGB VI

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 O 290/07

Tenor

Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 14. August 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Verfügungskläger tragen die Kosten der Berufung.

Rubrum

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Gründe: (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

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I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zwar ist vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen - seine gegenteilige Auffassung aus dem Hinweisbeschluss vom 25.10.2007 hält der Senat nach dem daraufhin erfolgten ergänzenden Vorbringen der Parteien nicht aufrecht -, es fehlt jedoch an einem Verfügungsanspruch.

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Die Verfügungskläger können die begehrte Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Vorstandsvergütungen nicht verlangen, weil der darin liegende Eingriff in ihre Grundrechte durch § 35 a Abs. 6 Satz 2 SGB VI gedeckt ist. Entgegen der Auffassung der Verfügungskläger ist diese Vorschrift nicht verfassungswidrig.

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Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.2.2007 - B 1 A 3/06 R -) und der Vorinstanz an und sieht sich darüber hinaus lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen veranlasst:

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1. Das Bundessozialgericht hat unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien zutreffend darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung <GMG> vom 14.11.2003 das Ziel zugrunde liegt, höhere Transparenz über Angebote, Leistungen, Kosten und Qualität im Gesundheitswesen zu schaffen. Nur dieser mit dem Gesetzesvorhaben verfolgte Zweck ist deshalb der verfassungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs in Rechte der Verfügungskläger zugrunde zu legen. Die Behauptung der Verfügungskläger, dieser Zweck sei entgegen den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens nur vorgeschoben - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben beide Parteien vorgetragen, es handele sich bei der Regelung zur Veröffentlichungspflicht um eine "Retourkutsche" der Bundesgesundheitsministerin - ist zumindest nicht glaubhaft gemacht. Mangels hinreichend konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der parlamentarische Gesetzgeber seiner Entscheidung diejenigen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat, die sich den offiziellen Drucksachen des Gesetzgebungsverfahrens entnehmen lassen. Demgegenüber sind die behaupteten, hiervon abweichenden Motive, die zum Gesetzentwurf der Bundesregierung geführt haben sollen, nur spekulativ. Insbesondere gibt es aber keine Anzeichen dafür, dass der Bundestag als zuständiges Gesetzgebungsorgan sich diese zu Eigen gemacht hätte.

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2. Zur Erreichung des vorstehend bezeichneten Zwecks ist die Veröffentlichungspflicht nicht erkennbar und unzweifelhaft ungeeignet. Bloße Zweifel daran, ob der verfolgte Zweck mit der gesetzgeberischen Maßnahme tatsächlich erreicht wird, sind für die Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Eingriffs wegen des dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungs- und Prognosevorrangs unerheblich (vgl. hierzu näher BSG, a.a.O., Rn 29; zitiert nach juris).

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Hinsichtlich der Frage, wo die Veröffentlichung zu erfolgen hat, hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Es kann aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch eine Veröffentlichung in den Mitgliederzeitschriften von den diversen Medien wahrgenommen und ggf. in eine breitere Öffentlichkeit transportiert wird. Sollte sich durch die hierdurch geschaffene Transparenz ergeben, dass bei einzelnen Kassen die Vorstandsgehälter in erheblichem Maße aus dem sonst üblichen Rahmen fallen, ohne dass hierfür sachliche Gründe ersichtlich sind, so dürfte das sehr wohl Einfluss auf das Kassenwahlverhalten einer relevanten Anzahl von Versicherten haben können. Diese Transparenz kann durch bloße Mitteilung der Gesamtverwaltungskosten einer Kasse gerade nicht in gleichem Maße erreicht werden.

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Der Senat vermag sich auch nicht die Überzeugung zu verschaffen, dass die angegriffene Regelung zwar einerseits die gewünschte Transparenz schafft, andererseits entgegen dem damit ebenfalls verfolgten gesetzgeberischen Zweck der Kostensenkung im Gesundheitswesen zwangsläufig insgesamt zu einer Erhöhung der Vorstandsgehälter führen wird, wie dies beide Parteien in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben. Veröffentlichte Untersuchungen über die Entwicklung von Managergehältern in großen Wirtschaftsunternehmen aufgrund entsprechender Bekanntmachungen lassen nach Auffassung des Senats entsprechende Rückschlüsse auf gesetzliche Krankenkassen nicht zu.

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3. Des Weiteren ist der von den Vorstandsmitgliedern, u.a. den Verfügungsklägern, hinzunehmende Eingriff nicht besonders schwerwiegend und deshalb auch nicht unverhältnismäßig. Auch wenn es zutreffen mag, dass die Stellung von Krankenkassenvorständen z.B. eher der Stellung von Geschäftsführern von Stadtwerken, deren Vergütungen keiner allgemeinen Veröffentlichungspflicht unterliegen, als derjenigen von durchschnittlichen Beamten zu vergleichen ist, so handelt es sich doch keineswegs um hochsensible, sondern letztlich um berufsbezogene Daten, die ähnlich wie bei Abgeordneten, Beamten und Richtern in engem Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel im öffentlichen Interesse stehen. Dass auch die letztgenannten Gruppen es hinnehmen müssen, dass ihre Vergütungen der Öffentlichkeit zugänglich sind, wobei jedenfalls bei den in herausgehobener Position tätigen und deshalb im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Führungskräften in aller Regel auch gehaltsbestimmende Faktoren wie Familienstand und Kinderzahl für die Öffentlichkeit zu ermitteln sind, zeigt bereits, dass es sich hierbei um einen Umstand handelt, der nach allgemeiner Anschauung keinem gesteigerten Geheimhaltungsbedürfnis obliegt.

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Ein solches Bedürfnis lässt sich schließlich nicht damit begründen, dass durch eine Veröffentlichung Verhandlungen mit etwaigen neuen Arbeitgebern bei einem Wechsel der Position nach Ende der Amtszeit unzumutbar erschwert würden. Dem steht schon entgegen, dass es einem Arbeitgeber auch ohne entsprechende Veröffentlichung freisteht, sich in Vertragsverhandlungen über die vorher bezogene Vergütung unterrichten zu lassen.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.