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Oberlandesgericht Hamm·27 U 155/07·11.02.2008

Berufung: Anfechtung nach § 133 InsO mangels Gläubigerkenntnis abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Anfechtung von Zahlungen der Schuldnerin. Das OLG ging zwar von Zahlungsunfähigkeit und einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin aus, verneinte jedoch die für die Anfechtung erforderliche positive Kenntnis des Beklagten. Verzögerte Zahlungen im Baugewerbe und eine Ratenbitte reichen hierfür nicht aus. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage des Klägers mangels nachgewiesener Kenntnis des Beklagten von Zahlungsunfähigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anfechtung nach § 133 InsO setzt voraus, dass der Zahlungsempfänger positive Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat.

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Bloße schleppende oder verspätete Bezahlung der eigenen Forderung begründet nicht die Annahme, der Gläubiger habe positive Kenntnis von einer allgemeinen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.

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Hinweise des Schuldners auf Außenstände und eine Bitte um Ratenzahlung rechtfertigen ohne weitere Umstände nicht ohne Weiteres die Annahme, dass die Außenstände die für Zahlungsunfähigkeit relevante kritische Grenze erreichen.

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Die kurzfristige nachträgliche Begleichung der Gesamtforderung entkräftet die Schlussfolgerung, dass der Gläubiger positive Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit hatte, sodass daraus nicht zwingend Anfechtungskenntnis folgt.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12 O 329/06

Tenor

Auf Berufung der Beklagten wird das am 8. August 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Gründe: (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

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A. Die zulässige Berufung ist begründet.

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I. Es kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen ist und mit zumindest bedingtem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat.

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II. Die Anfechtung scheitert indes an der nicht feststellbaren Kenntnis des Beklagten von einem solchen Vorsatz.

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Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte positive Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit und einer Benachteiligung anderer Gläubiger hatte (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO). Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Gläubiger nicht mehr weiß, als dass die Bezahlung seiner eigenen Forderung nur schleppend und nicht fristgerecht erfolgt. Bei dieser Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte irgendetwas darüber wusste, in welchem Umfang auch Forderungen anderer Gläubiger nicht oder nicht pünktlich bedient wurden. Vielmehr trifft es zu, dass die verzögerte Bezahlung einzelner Verbindlichkeiten innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen im Baugewerbe nicht außergewöhnlich ist; dieser Umstand alleine deutet deshalb noch nicht zwingend auf eine auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit hin.

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Anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben der Schuldnerin mit dem Ersuchen um eine Ratenzahlung unter Hinweis auf bestehende Außenstände. Die Schuldnerin erklärte damit letztlich nur, wegen der Außenstände nicht alle Forderungen pünktlich bei Fälligkeit erfüllen zu können. Dass die hiervon betroffenen Forderungen aber auch nur annähernd 10 % der fälligen Verbindlichkeiten ausmachen und damit die für eine Zahlungsunfähigkeit kritische Grenze (vgl. BGH, Urteil vom 24.5.2005 – IX ZR 123/04 – BGHZ 163, 134) erreichen, wird daraus nicht ersichtlich. Es drängt sich bei einer so kleinen Forderung wie vorliegend auch nicht ohne Weiteres auf. Es erscheint keineswegs fernliegend, dass die Schuldnerin in einem solchen Fall zunächst ihre Hauptgläubiger und ständigen Geschäftspartner bedient und im Zweifel kleinere Forderungen eines Handwerkers, mit dem sie nur diesen einen Geschäftskontakt hatte, hintan stellt.

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Aus diesem Grunde ist es ferner unerheblich, dass die Schuldnerin auch die vereinbarte Ratenzahlung nicht einhielt. Immerhin hat sie die Gesamtforderung innerhalb von weniger als drei Monaten beglichen (Schlussrate am 9.5.2003). Daraus konnte der Beklagte nicht zwingend schließen, dass die Schuldnerin in der Zwischenzeit mehr als 10 % ihrer Forderungen nicht bedienen konnte oder dieses drohte.

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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.