Schmerzensgeld nach Hautspende für verunfallte Schwester: Bemessung und Feststellung künftiger Schäden
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall der Zwillingsschwester willigte die Klägerin in eine lebensrettende Hauttransplantation ein und verlangte von der Haftpflichtversicherung weiteres Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Schäden. Der Senat hielt unter 60 % Mitverschulden der Klägerin insgesamt nur 20.000 DM Schmerzensgeld für angemessen und wies die weitergehende Zahlungsklage überwiegend ab. Maßgeblich seien Art und Dauer der Beschwerden sowie der Vergleich mit üblichen Schmerzensgeldbeträgen; Genugtuung trete wegen Augenblicksversagens und freiwilliger Entscheidung in den Hintergrund. Dem Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden wurde (unter Quoten) stattgegeben.
Ausgang: Berufung und Anschlussberufung teilweise erfolgreich: Schmerzensgeld auf insgesamt 20.000 DM begrenzt, Feststellung künftiger Schäden (unter Quoten) zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine Gesamtbetrachtung von Art und Schwere der Verletzungen, Heilungsverlauf und Dauerbeschwerden vorzunehmen; eine „an sich“ richtige Geldentschädigung gibt es nicht, maßgeblich ist auch der Vergleich mit in Deutschland üblichen Schmerzensgeldbeträgen in ähnlichen Fällen.
Beruht die Schädigungsfolge auf einem typischen Augenblicksversagen und ist der Eingriff durch eine freiwillige, altruistische Entscheidung des Geschädigten mitveranlasst, steht bei der Schmerzensgeldbemessung regelmäßig die Ausgleichsfunktion im Vordergrund, während der Genugtuungsfunktion geringeres Gewicht zukommt.
Subjektiv als entstellend empfundene Hautveränderungen rechtfertigen ein höheres Schmerzensgeld nur, soweit objektive Entstellungsmerkmale und die Dauerhaftigkeit der psychischen Beeinträchtigung dies tragen; die Möglichkeit einer therapeutischen Besserung ist in die Bewertung einzubeziehen.
Ein Feststellungsinteresse für künftige Schadensersatzansprüche besteht bereits wegen drohender Verjährung und Bestreitens künftiger Ansprüche; es setzt keine hohe Wahrscheinlichkeit von Folgeschäden voraus, sondern nur eine verständige Möglichkeit künftiger Schadensentstehung.
Bei Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden ist eine bereits feststehende Haftungs- und Mitverschuldensquote in den Feststellungsausspruch aufzunehmen und für materielle und immaterielle Zukunftsschäden gesondert zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21 O 22/00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 17. Mai 2000 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.12.1999 zu zahlen, abzüglich am 28.02.2000 gezahlter 10.000,- DM.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die materiellen zukünftigen Schäden der Klägerin aus der Hauttransplantation vom 23.08.1995 zu 40 % sowie die immateriellen Zukunftsschäden aus dem vorgenannten Vorfall unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 60 % zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten (wegen der Zinsen) wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,- DM.
Tatbestand
Die Klägerin hat die Beklagte auf Grund eines Verkehrsunfalls ihrer Zwillingsschwester W vom 16.08.1995, bei dem diese aufgrund eines Zusammenstoßes des von ihr geführten Krades mit dem Pkw der Versicherungsnehmerin der Beklagten D auf der G-Straße in E lebensgefährlich verletzt wurde, auf weiteren Ersatz ihres immateriellen Schadens in Anspruch genommen, nachdem ihr – der Klägerin - für eine zur Rettung ihrer Schwester erforderliche Hauttransplantation am 23.08.1995 von beiden Oberschenkeln großflächige Hautpartien entnommen wurden. Die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen zu 40 % ist zwischen den Parteien außer Streit.
Die zum Zeitpunkt des Unfalls 26jährige Zwillingsschwester der Klägerin erlitt bei dem Unfall Verbrennungen von 72 % ihrer Körperoberfläche. Nachdem die Ärzte der Klägerin eröffnet hatten, dass ihre Schwester keine Überlebenschancen habe, wenn sie die Klägerin - nicht in eine großflächige Hautspende einwillige, erklärte diese sich mit einer sodann am 23.08.1995 vorgenommenen Transplantation einverstanden. Nach Beendigung des bis zum 15.09.1995 dauernden stationären Aufenthaltes unterzog sich die Klägerin vom 15.09.95 bis zum 15.03.1996 dreimal wöchentlich einer physiotherapeutischen Behandlung. Bis heute befindet sich die Klägerin in ständiger hautärztlicher Behandlung und muss mehrfach täglich die betroffenen Hautpartien eincremen. Ein auf Veranlassung der Beklagten eingeholtes fachchirurgisches Gutachten des Sachverständigen Dr. M kam zu dem inhaltlich nicht angegriffenen Ergebnis, dass die Klägerin an den Hautentnahmestellen unter Juckreiz, Kribbeln, Brennen, Taubheits- und Spannungsgefühlen, Narben- und Bläschenbildung leidet. Die Ausübung ihres Berufes als Köchin sowie sportliche Aktivitäten seien erheblich eingeschränkt. Die Klägerin könne nur noch Naturstoffe tragen und müsse sich wegen der Trockenheit der nachgewachsenen Haut mehrfach täglich eincremen. Ein daneben eingeholtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. U weist darüber hinaus auf erhebliche psychische Störungen der Klägerin als Folge der einschneidenden Transplantationen hin und gibt den Grad der operationsbedingten Invalidität der Klägerin unter Einschluss der chirurgischen Beeinträchtigungen mit 20 % an.
Die Beklagte, die ihre Haftung gegenüber der Klägerin mit einer Quote von 40 % anerkannt hat, zahlte an die Klägerin vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 10.000, DM.
Mit der Klage begehrt die Klägerin ein weitergehendes Schmerzensgeld. Sie hat unter Darstellung der erlittenen Verletzungen und der verbliebenen Beeinträchtigungen gemeint, dass bei voller Haftung ein Schmerzensgeld von 120.000, DM angemessen sei, so dass sie unter Berücksichtigung der Zahlung von 10.000, DM und der Haftungsquote eine Zahlung von weiteren 38.000, DM beanspruchen könne. Sie hat hierzu behauptet, infolge der Hautveränderungen nur noch halbtags in ihrem Beruf als Köchin arbeiten zu können, weil ihre Beine infolge Hitzeeinwirkung anschwellen würden.
Nachdem die Beklagte nach Rechtshängigkeit weitere 10.000, DM an die Klägerin zahlte, hat die Klägerin zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin - ein über bereits gezahlter 10.000, DM hinausgehendes weiteres, in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 22.12.1999 zu zahlen, abzüglich am 28.02.2000 gezahlter 10.000, DM.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und im übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte nach informatorischer Anhörung der Klägerin zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 22.000, DM nebst Zinsen, abzüglich am 28.02.2000 gezahlter 10.000, DM, verurteilt mit im wesentlichen folgender Begründung: Nach Abwägung aller Faktoren halte die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 80.000, DM bei Zugrundelegung einer 100 %igen Haftung der Beklagten für angemessen, so dass die Klägerin unter Berücksichtigung der unstreitigen Haftungsquote von 40 % 32.000, DM beanspruchen könne, wovon die Zahlungen abzuziehen seien. Bei der Bemessung eines billigen Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Anschluss an die Operation nach den eigenen glaubhaften Ausführungen wie auch den Angaben der Ärzte unter erheblichen andauernden Schmerzen zu leiden gehabt habe, wenn diese auch möglicherweise nicht denen bei einer erlittenen Verbrennung gleichzusetzen gewesen seien. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um eine junge, damals lebensfrohe und unternehmungslustige junge Frau handelte, die sich durch das Unfallgeschehen vor die Entscheidung gestellt sah, entweder ihre Zwillingsschwester, mit der sie äußerst eng verbunden ist, sterben zu lassen oder aber zu deren Rettung die eigene Gesundheit in nicht unerheblichem Maße zu opfern. Diese psychische Zwangslage sei bei der Höhe des Schmerzensgeldes ebenso zu berücksichtigen wie die folgenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Dabei stünden auch aus der Sicht der Klägerin zunächst die kosmetischen Einbußen im Vordergrund, die eine zuvor sportliche aktive junge Frau nötigten, auf das Tragen kurzer Röcke, Bikinis und enger Hosen zu verzichten und die betroffenen Körperpartien zu verstecken. Der hierdurch eingetretene Verlust an Selbstwertgefühl habe bei der Klägerin unstreitig ebenso wie die funktionale Beeinträchtigung zu immer wieder auftretender depressiver Symptomatik geführt. Darüber hinaus sei durch die Hauttransplantation auch die Funktionsfähigkeit der betroffenen Beinpartien erheblich beeinträchtigt. Zum einen habe die Klägerin für die Dauer eines Jahres ständig und in der Folgezeit im Winter Kompressionsstrümpfe tragen müssen, was insbesondere bei der Arbeit der Klägerin in einer heißen Küche nachvollziehbar als äußerst unangenehm und beschwerlich geschildert worden sei. Zudem führe die Berufstätigkeit durch die attestierte erhöhte Schwellneigung der Beine zu dauerhaften täglichen Beschwerden. Insoweit seien die körperlichen Beeinträchtigungen gemäß Gutachten des Herrn Prof. Dr. M in Form von Jucken, Kribbeln, Taubheit- und Spannungsgefühlen, Narben- und Bläschenbildung zwischen den Parteien unstreitig, wobei diese Beschwerden auch in Zukunft nicht nachlassen würden, was bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sei. Schließlich sei auch der erhöhte tägliche Pflegeaufwand zu berücksichtigen, den die Klägerin infolge der eingetretenen Trockenheit der befallenen Hautpartien betreiben müsse und der einem unbefangenen Umgang mit sich selbst dauerhaft im Wege stehen könne.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihre Rechtsauffassung weiter verfolgt, der immaterielle Schaden der Klägerin sei mit einem Schmerzensgeld von 20.000, DM, was bei 100 %iger Haftung einer Entschädigung von 50.000, DM entspreche, hinreichend abgegolten. Sie verweist auf die Ergebnisse der vorgerichtlich eingeholten Gutachten, wonach die Funktionsfähigkeit der Beine der Klägerin nicht gestört sei, die Hautqualität an den betroffenen Arealen im Normbereich liege und die Haut dort etwas trockener sei. Die Berührungsempfindlichkeit sei geringgradig. Die psychischen Beeinträchtigungen würden sich künftig bei Inanspruchnahme der vom Sachverständigen U angeratenen psychiatrischen/ psychotherapeutischen Therapie verbessern. Die ärztliche Behandlung der unfallbedingten Hautstörungen sei am 15.03.1996 beendet gewesen. Eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Klägerin bezüglich ihrer Erwerbsfähigkeit liege nicht vor. Die Folgen der gut verheilten Hauttransplantation seien nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen üblicherweise Schmerzensgelder in einer Größenordnung von 80.000, DM zuerkannt würden.
Die Beklagte beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen sowie
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
sowie im Wege der Anschlussberufung,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
ihr – der Klägerin – allen materiellen und immateriellen zukünftigen Schaden aus dem operativen Eingriff vom 23.08.1995 zu einer Haftungsquote von 40 % zu ersetzen, den materiellen Schaden unter dem Vorbehalt, dass Forderungsübergang nicht eingetreten ist.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass das vorhandene Beschwerdebild, insbesondere die psychische Beeinträchtigung, lebenslang andauern werde.
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Sie hat dabei insbesondere erklärt: Ich kann aufgrund der Hautveränderungen nicht mehr über 5 bis 6 Stunden in der feuchten heißen Luft einer Großküche arbeiten. Zur Zeit arbeite ich zwar nach der Geburt eines Kindes nicht mehr, beabsichtige aber, demnächst wieder als Koch zu arbeiten. Auch hohe sommerliche Außentemperaturen führen zu einer erheblichen Belastung der Haut. Schließlich bin ich dadurch stark beeinträchtigt, dass ich mich im Sommer draußen – auch am Strand - überwiegend nur mit Hosen bekleidet aufhalten kann.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist ebenso wie das im Wege der Anschlussberufung klageerweiternd geltend gemachte Feststellungsbegehren der Klägerin begründet.
I.
Die Klägerin kann aufgrund der erlittenen Verletzungen im Hinblick auf den von ihr zu tragenden Mithaftungsanteil von 60 % kein über 20.000, DM hinausgehendes Schmerzensgeld beanspruchen. Da die für die Hauttransplantation ursächlichen Unfallverletzungen der Schwester aufgrund eines typischen Augenblickversagens des Versicherungsnehmers der Beklagten verursacht worden sind und die Hauttransplantation auf einer freiwilligen, menschlich höchst anerkennenswerten Entscheidung der Klägerin beruht, steht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes dessen Ausgleichsfunktion im Vordergrund, während der Genugtuungsfunktion keine besondere Relevanz zukommt.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine Gesamtbetrachtung der immateriellen Beeinträchtigungen vorzunehmen, wobei die Art und Schwere der Verletzungen, der Heilungsverlauf und die verbliebenen Beschwerden im Vordergrund stehen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es eine "an sich" angemessene Geldentschädigung für nichtvermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil diese in Geld nicht messbar und durch eine Geldzahlung auch nicht wirklich auszugleichen sind, und dass sich die Bemessung der Entschädigung an den in Deutschland üblicherweise in vergleichbaren Fällen gezahlten und ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen orientieren muss.
Berücksichtigt man Umfang und Intensität der durch lege artis vorgenommenen medizinischen Eingriff beigebrachten Verletzungen, die mit der Hautentnahme sicherlich verbundenen langandauernden Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlung von nur etwa drei Wochen, die Dauer der anschließenden etwa halbjährigen ambulanten Behandlung und schließlich den Umfang der von der Klägerin glaubhaft geschilderten verbliebenen Beschwerden, die vom Landgericht zutreffend aufgeführt worden sind, so kann das inzwischen gezahlte Schmerzensgeld von 20.000, DM, das bei voller Haftung einer Entschädigung von etwa 50.000, DM entsprechen würde, nicht als unangemessen gering bewertet werden. Dieses Schmerzensgeld ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der erheblichen psychischen Belastung der Klägerin, die einerseits durch die lebensgefährliche Verletzung ihrer Schwester ausgelöst wurde, andererseits wesentlich darauf zurückzuführen ist, dass sie die verbliebenen Hautveränderungen an ihren Oberschenkeln subjektiv – wenn auch nachvollziehbar – als entstellend empfindet, ausreichend. Dabei kann nicht außer acht gelassen werden, dass Hautstellen an seltener sichtbaren Körperstellen betroffen sind, dass objektiv nicht von entstellenden Veränderungen im eigentlichen Sinn die Rede sein kann und dass die psychischen Beeinträchtigungen durch eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung wahrscheinlich verbessert werden könnten. Auch die vom Landgericht angeführten dauerhaften Folgen der Hauttransplantation und eine möglicherweise hierdurch verbliebene Beeinträchtigung der Berufstätigkeit der Klägerin, die angibt, nicht mehr über fünf Stunden hinausgehend in der Hitze einer Großküche stehen zu können, rechtfertigen gerade bei einer – wie dargelegt erforderlichen – vergleichenden Gegenüberstellung mit in Deutschland von den Zivilgerichten bei Brandverletzungen üblicherweise zuerkannten Schmerzensgeldern keine höhere immaterielle Entschädigung. So hat etwa das OLG Karlsruhe im Jahre 1990 (Hacks, Schmerzensgeldbeträge, 19. Aufl., laufende Nummer 19.1595) bei 50 % Mithaftung der Verletzten ein Schmerzensgeld von 20.000, DM zuerkannt bei schweren Verbrennungen an den Beinen, an den Händen und im Gesicht eines 17jährigen Mädchens, die zu einem etwa dreimonatigen Krankenhausaufenthalt und einer 2 1/2 jährigen Arbeitsunfähigkeit führten und trotz Hauttransplantation deutlich wahrnehmbare, zum Teil entstellende Narben hinterließen. Bei voller Haftung und einer Anpassung an den jetzigen Zeitpunkt würde dieses Urteil ein Schmerzensgeld von etwa 50.000, DM begründen. Das LG Traunstein (Hacks, a.a.O., laufende Nummer 19.1676) hat 1997 bei Annahme eines Mitverschuldens von 1/3 ein Schmerzensgeld von 25.000, DM zuerkannt für Verbrennungen 2.-3. Grades an beiden Oberschenkeln und beiden Unterschenkeln, die neben Krankenhausaufenthalten von etwa 6 Wochen und einer Arbeitsunfähigkeit über 11 Monate zu großflächigen entstellenden Narben geführt haben. Bei voller Haftung würde dies einem Schmerzensgeld von unter 40.000, DM entsprechen. Das OLG Koblenz hat schließlich 1989 (Hacks, a.a.O., laufende Nummer 19.1975) 50.000, DM Schmerzensgeld (Indexanpassung: 62.500, DM) für deutlich schwerwiegendere Brandverletzungen, die Narben an mehreren Körperteilen und Bewegungseinschränkungen einer Hand hinterließen, und deren Heilbehandlung nach fünf Jahren noch nicht abgeschlossen war, zuerkannt. Auch der Vergleich mit diesen Urteilen läßt ein Schmerzensgeld von 50.000, DM vorliegend als hinreichend erscheinen, zumal nicht zu verkennen ist, dass eine lege artis durchgeführte Hautentnahme nicht zu den mit einem Brandunfall typischerweise verbundenen Ängsten und Schmerzen führt, weil der Umfang der unter Narkose erfolgenden Hautentfernung von vornherein kontrolliert ist.
Der seitens der Klägerin herangezogene Vergleich mit bei Persönlichkeitsstörungen durch Massenmedien zuerkannten deutlich höheren Schmerzensgeldern ist, wie kürzlich vom Bundesverfassungsgericht (VersR 2000, 897) erläutert, nicht tragfähig, weil derartige Schmerzensgelder auch den Zweck eines präventiven Schutzes der Persönlichkeit Prominenter und einer Sanktion der aus kommerziellen Interessen vorgenommenen Verletzungshandlung verfolgen.
II.
Der Feststellungsantrag ist begründet.
Das Feststellungsinteresse ist wegen der in Betracht kommenden kurzen Verjährung gem. § 852 BGB unabhängig von der Wahrscheinlichkeit von Folgeschäden - schon aufgrund des Bestreitens eines künftigen Schadensersatzanspruchs zu bejahen (vgl. BGH in NJW-RR 1989, 1367; Zöller, 21. Aufl., Rn. 8a zu § 256 ZPO). Vorliegend ist das Feststellungsinteresse auch nicht durch Anerkenntnis der Beklagten entfallen, weil diese noch während dieses Rechtsstreits Dauerfolgen der Hauttransplantation gerade in Abrede gestellt hat.
Die für die Begründetheit des Feststellungsantrages geforderte Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung, an die mit Rücksicht auf das Interesse des Klägers an Schutz vor der Verjährung stets maßvolle Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH in NJW-RR 1989, 1367; 1991, 918), ergibt sich vorliegend zwanglos daraus, dass die Klägerin angesichts der verbliebenen Hautveränderungen und psychischen Beeinträchtigung aus ihrer Sicht bei verständiger Würdigung die Möglichkeit künftiger Schäden in Betracht ziehen darf.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 a, 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO.