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Oberlandesgericht Hamm·27 U 153/02·04.02.2004

Berufung: Beklagte zur Zahlung von 6.950 EUR nebst Zinsen verurteilt (OLG Hamm)

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht das Urteil der Vorinstanz ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 6.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2001. Zudem wurden der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 6.950 EUR nebst Zinsen verurteilt, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit getroffen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann das angefochtene Urteil abändern und neu fassen, wenn es in der Sache von der Entscheidung der Vorinstanz abweicht.

2

Bei Verurteilung zu einer Geldzahlung kann der Zinsanspruch ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen werden.

3

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; hierzu gehören auch die dem obsiegenden Streithelfer entstandenen Kosten.

4

Ein Zivilurteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juli 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2001 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.