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Oberlandesgericht Hamm·27 U 150/96·12.02.1997

Berufung: Hälftiger Schadenersatz bei Fußgängerunfall wegen zu hoher Geschwindigkeit

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehrsunfall)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall von 1992; das Landgericht wies die Klage ab. Das OLG hält die Geschwindigkeit des Beklagten (39 km/h) angesichts der Sichtverhältnisse und einer Fußgängerquerung für nicht angepaßt und spricht der Klägerin hälftigen Ersatz zu. Eigenes Mitverschulden der Klägerin wird mit 50 % berücksichtigt. Zur Höhe der Ansprüche wird die Sache zurückverwiesen.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Anspruch auf hälftigen Ersatz der materiellen Schäden und Schmerzensgeld festgestellt; Rückverweisung zur Bemessung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ist nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO den konkreten Verkehrs‑ und Sichtverhältnissen anzupassen; bei erheblicher Sichtbehinderung kann eine Geschwindigkeit von ca. 40 km/h zu hoch sein.

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Nach § 7 Abs. 1 StVG begründet die Betriebsgefahr des Fahrzeugs eine Haftung, die bei Mitverschulden des Geschädigten zu einer Abwägung der Verursachungsbeiträge führt.

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Ein Mitverschulden des Fußgängers nach § 254 BGB führt zu einer Anspruchsminderung, wobei die konkrete Quote aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist.

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Ist über die Höhe der Schadensersatzansprüche noch erheblicher Tatsachenvortrag erforderlich, ist gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 3 Nr. 1 und 2 PflVG§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO§ 254 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 6 0 201/95

Bundesgerichtshof, VI ZR 124/97 [NACHINSTANZ]

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. März 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Leistungsansprüche der Klägerin werden dem Grunde nach zu 1/2 für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Hälfte der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17. Juni 1992 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) werden der Klägerin auferlegt.

Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der Leistungsansprüche sowie über die Kosten wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.06.1992 gegen 09.25 Uhr auf der C.-straße in A.. Der Erstbeklagte (nachfolgend nur Beklagter) befuhr mit seinem bei der Zweitbeklagten versicherten Geländewagen Kfz01, Baujahr 1985, mit ungebremstem Anhänger die C.-straße in südlicher Fahrtrichtung. Diesseits der Einmündung der Zollstraße wird die Fahrbahn durch eine Fußgängerinsel geteilt, die die Klägerin als Fußgängerin vom aus Richtung des Beklagten rechten Gehsteig aus zu erreichen versuchte. Unmittelbar an dieser Stelle des Gehsteigs stand rechtsseitig der Fahrbahn auf einem Parkstreifen ein von der früheren Drittbeklagten geführter Kfz02-Kastenwagen, welcher die Sicht der Klägerin nach links auf die C.-straße wie umgekehrt die des Beklagten nach rechts zur Klägerin hin stark behinderte. Beim Queren der Fahrbahn wurde die Klägerin von dem Geländewagen des Beklagten erfaßt und schwer verletzt.

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Die Klägerin hat die Beklagten auf hälftigen Ersatz ihres ganz überwiegend aus behauptetem Verlust der Fähigkeit zur Haushaltsführung und eingetretener Pflegebedürftigkeit hergeleiteten materiellen Schadens, wofür sie eine Rente begehrt, auf Schmerzensgeld (Vorstellung 65.000,00 DM) und auf Feststellung der Ersatzpflicht der Hälfte ihrer künftigen Schäden in Anspruch genommen. Sie hat gegenüber dem Beklagten den Vorwurf erhoben, dieser sei angesichts der Sichtbehinderung durch den Kfz02-Kastenwagen mit der vom Sachverständigen im Ermittlungsverfahren festgestellten Ausgangsgeschwindigkeit von 39 km/h zu schnell gefahren. Der Drittbeklagten hat sie vorgeworfen, verbotenerweise an der Unfallstelle geparkt zu haben.

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Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Auffassung vertreten, die Geschwindigkeit des Beklagten sei verkehrsgerecht und der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen. Die Beklagte zu 3) hat behauptet, sie habe auf dem Parkstreifen nur gehalten.

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Das Landgericht hat die Klage mit im wesentlichen dieser Begründung abgewiesen: Den Beklagten treffe kein Verschulden, da er seine Geschwindigkeit .bei Annäherung an die Unfallstelle nicht weiter habe herabsetzen müssen und eine fahrlässige Verspätung seiner Reaktion nach dem Sachverständigengutachten nicht festzustellen sei. Die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs trete, selbst wenn der Unfall kein unabwendbares Ereignis für ihn gewesen sein sollte, hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß der Klägerin zurück. Die Beklagte zu 3) habe auf dem Parkstreifen erlaubterweise gehalten.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren - hinsichtlich des materiellen Schadens teilweise anders berechnet, hinsichtlich der Schmerzensgeldvorstellung auf eine Größenordnung von 30.000,00 DM reduziert - nach Rücknahme der Berufung gegen die Drittbeklagte gegenüber den Beklagten zu und 2) weiter.

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Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt die Anwendung eines falschen Sorgfaltsmaßstabs für den Beklagten. Sie meint, der Beklagte habe bei der verengten Sicht allenfalls 25 km/h fahren dürfen, um auf mutmaßliche Fußgänger überhaupt noch sinnvoll reagieren zu können. Ihr eigenes Mitverschulden sei mit der hingenommenen Anspruchsreduzierung um die Hälfte ausreichend berücksichtigt.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie

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a) 59.045,61 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.03.1994,

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b) ab dem 01.05.1995 eine monatliche Rente in Höhe von 1.457,65 DM und ab dem 01.02.1996 in Höhe von 1.537,65 DM jeweils zum 3. Werktag eines Monats im voraus nebst 4 % Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit,

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c) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 28.03.1994

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zu zahlen;

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2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr 50 % ihrer zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.06.1992 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten die Schadenshöhe.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Berichterstattervermerk zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 1997 verwiesen.

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Die Akten 18 Js 618/92 der Staatsanwaltschaft Hagen sind zur Ergänzung des Parteivorbringens Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat mit dem Feststellungsantrag in vollem Umfang und mit den Zahlungsanträgen insoweit Erfolg, als deren Berechtigung dem Grunde nach festzustellen ist. Die Beklagten schulden der Klägerin Ersatz der Hälfte ihres aus dem Unfall erlittenen materiellen Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG sowie ein angemessenes Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, die Beklagte zu 2) insoweit als Gesamtschuldnerin gemäß § 3 Nr. 1 und 2 PflVG.

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Der Hergang des Verkehrsunfalls ist im wesentlichen unstreitig. Indes vermag der Senat die Bewertung des Landgerichts, dem Beklagten sei kein schuldhafter Verkehrsverstoß vorzuwerfen und die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr trete hinter den schwerwiegenden Verkehrsverstoß der Klägerin zurück, nicht zu teilen.

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Entgegen § 3 Abs. 1 S. 2 StVO war die Geschwindigkeit des Beklagten an der Unfallstelle mit 39 km/h deutlich zu hoch. Sie war den Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepaßt, weil der Beklagte aufgrund der seine Fahrbahn auf eine Breite von ca. 3,25 m verengenden Verkehrsinsel, die mit ihrer Aussparung für einen Durchgang erkennbar als Querungshilfe für Fußgänger ausgestaltet war, mit einem Überschreiten der Fahrbahn an dieser Stelle durch von rechts kommende Fußgänger rechnen mußte.

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Darüber hinaus mußte der Beklagte aufgrund des am rechten Fahrbahnrand abgestellten Kastenwagens, der die Sicht in beide Richtungen behinderte, auch gewärtigen, daß unaufmerksame, gleichwohl schutzbedürftige Fußgänger wie z. B. ältere Menschen oder Kinder jenseits des Transporters plötzlich die Fahrbahn betraten und unter Mißachtung seines Vorrechts zu queren versuchten. Die in der Hülle Bl. 12 der Beiakte befindlichen, in Fahrtrichtung des Beklagten aufgenommenen Fotografien erweisen anschaulich, daß eine Geschwindigkeit von annähernd 40 km/h dafür erheblich zu hoch war. Das Risiko des unvermittelten Auftauchens von Fußgängern jenseits des Transporters war aufgrund der Tageszeit und der umgebenden Bebauung, vor allem aber wegen der mit der Fußgängerinsel in der Fahrbahn vorhandenen Querungshilfe und der zwischen dem Wagen des Beklagten und den vorausfahrenden Fahrzeugen entstandenen Lücke wenn auch nicht vergleichbar, so doch ähnlich groß einzuschätzen, wie beim Vorbeifahren an einem an einer Haltestelle haltenden Verkehrsomnibus, das allenfalls mit ausreichendem Sicherheitsabstand, Schrittgeschwindigkeit und unter Anspannung höchster Aufmerksamkeit erfolgen darf.

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Allerdings muß sich die Klägerin gemäß § 254 BGB ein erhebliches eigenes, das des Beklagten überwiegendes Verschulden vorhalten lassen. Sie traf nicht nur wegen des Vorrangs des Fahrzeugsverkehrs gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 StVO, sondern auch im gebotenen eigenen Interesse die besondere Verpflichtung, der Sichtbehinderung durch den Kfz02 Transporter wegen auf herannahende Fahrzeuge zu achten und vor einer Fortsetzung der Fahrbahnüberquerung auf der Höhe der vorderen linken Ecke des Transporters an diesem Hindernis vorbei nach links zu schauen. Darauf, daß nach dem vermeintlichen Abreißen der von dort kommenden Autoschlange kein weiteres Fahrzeug mehr kommen würde, durfte sie keinesfalls blindlings vertrauen.

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Dieses Mitverschulden ist indes mit der im Klageantrag vorgenommenen Reduzierung ihrer Ansprüche um die Hälfte, die sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes entsprechend auswirkt, ausreichend berücksichtigt. Dies deshalb, weil aufseiten der Beklagten zu dem an sich geringeren Verschulden des Beklagten die erhebliche Betriebsgefahr des Geländewagengespanns hinzutritt, für die sie nach § 7 Abs. 1 StVG einzustehen haben. Die Gefährlichkeit des Fahrzeugbetriebs, die Grund der genannten gesetzlichen Haftungsbestimmung ist, hat sich gerade hier entscheidend ausgewirkt.

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Da der Streit über die Höhe der klägerischen Ansprüche noch nicht zur Entscheidung reif ist, ist die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 540 ZPO ist angesichts des Umfangs der zur Höhe streitigen Fragen und der Bedeutung der Sache für die Parteien, denen sonst eine Tatsacheninstanz genommen würde, nicht sachdienlich.

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Das Landgericht hat auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3), die bereits jetzt gemäß § 515 Abs. 3 ZPO der Klägerin aufzuerlegen sind.

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Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Beklagten mit mehr als 60.000,00 DM.