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Oberlandesgericht Hamm·27 U 147/02·19.03.2003

Berufung teilweise stattgegeben: Haftungsquote und Schmerzensgeld bei Verkehrsunfall

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten beriefen gegen ein Urteil nach einem Verkehrsunfall; das OLG Hamm änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise ab. Der Fahrgast/Beklagte fuhr nach Überzeugung des Gerichts mit etwa 60 km/h, eine Vermeidung bei Einhaltung von 50 km/h war möglich. Das Gericht sprach den Klägerschaden anteilig zu und bestätigte Schmerzensgeldansprüche gegen Beklagte 1) und 3). Neue Einwendungen der Beklagten in der Berufung wurden unzulässig verworfen.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Haftungsquoten und Zahlungen angepasst, Klage im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Erfahrene Zeugen dürfen auch ohne Tachoangaben zur nachvollziehbaren Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit herangezogen werden, wenn sie die Strecke regelmäßig kennen.

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Eine Geschwindigkeitsüberschreitung wirkt unfallursächlich, wenn bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfall räumlich noch hätte vermieden werden können (Berechnung anhand Reaktionsort/Bremsweg).

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Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG kann grobes Mitverschulden des Fußgängers zu einer überwiegenden Haftungsquote und damit zu einer Minderung des Ersatzanspruchs führen.

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Neue Verteidigungsmittel, die erst in der Berufungsinstanz vorgebracht werden, sind nach § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig, wenn nicht dargetan wird, warum sie nicht bereits erstinstanzlich vorgebracht wurden.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 286 ZPO§ 17 StVG§ 531 Abs. 2 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 100 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4 O 394/99

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 21. August 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 415,11 € nebst Zinsen in Höhe von 10,5 % seit dem 24.09.1999 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 3) werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 10,5 % seit dem 24.09.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 66 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7 % und darüber hinaus die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 27 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen die Klägerin zu 53 % und im übrigen die Beklagten zu 1) und 3) jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 93 % und im übrigen der Beklagte zu 2) selbst.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 40 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2 % und darüber hinaus die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 58 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen die Klägerin zu 39 % und im übrigen die Beklagten zu 1) und 3) jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 57 % und im übrigen der Beklagte zu 2) selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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A.

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist zu erwähnen, daß sich der Unfall bei Dunkelheit morgens um 6.45 Uhr ereignete.

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Das Landgericht hat ein Verschulden des Beklagten zu 3) an dem Unfall bejaht und die Beklagten unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 60 % zu ihren Lasten als Gesamtschuldner zur Erstattung von 60 % des der Klägerin unstreitig in Höhe von 2.029,69 DM aufgrund des Unfalls entstandenen materiellen Schadens verurteilt. Die Beklagten zu 1) und 3) hat es darüber hinaus zu einer Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung, soweit die Beklagten zu 1) und 3) zur Zahlung von Schmerzensgeld und soweit alle Beklagten zu höherem Ersatz der materiellen Schäden als 25 %, mithin 259,44 € verurteilt worden sind. Außerdem begehren sie eine Herabsetzung der zugesprochenen Zinsen auf 4 %.

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Sie rügen die Feststellung des Landgerichts, der Beklagte zu 3) (im folgenden: Beklagter) sei schneller als die zulässigen 50 km/h, nämlich mindestens 60 km/h gefahren. Es sei nicht gerechtfertigt, zu dieser Feststellung allein aufgrund der Aussagen der Zeugen T und T2 zu kommen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß sie hinsichtlich der von ihrem Pkw eingehaltenen Geschwindigkeit ausreichend sichere Angaben machen könnten. Außerdem treffe selbst bei einer angenommenen Geschwindigkeit des Beklagten von 55 - 60 km/h die Feststellung des Landgerichts nicht zu, der Unfall sei bei 50 km/h vermieden worden, da das von der Klägerin gesetzte Gefahrensignal so spät gewesen sei, daß der Unfall auch bei 50 km/h nicht vermeidbar gewesen wäre. Das habe der Sachverständige Y nicht berücksichtigt.

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Darüber hinaus begründe das grobe unfallursächliche Fehlverhalten der Klägerin in jedem Fall eine höhere Mithaftung als 40 %.

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Die Beklagten bestreiten erstmals den Zinsanspruch der Höhe nach.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

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Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Außerdem hat es erneut die Zeugen T und T2 vernommen sowie den Sachverständigen Y zur Erstattung eines mündlichen Gutachtens veranlaßt.

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B.

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Die zulässige Berufung der Beklagten, mit der in erster Linie die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen wird, ist in der Sache nur teilweise begründet.

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I.

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Auch der Senat hat sich nach Anhörung der Parteien und erneuten Vernehmung der Zeugen die ausreichende Überzeugung (§ 286 ZPO) davon verschaffen können, daß der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit etwa 60 km/h, gefahren ist.

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Hierzu tritt der Senat zunächst den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Landgerichts bei, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

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Trotz der grundsätzlichen Schwierigkeit von Geschwindigkeitsschätzungen durch Zeugen hält es auch der Senat für erwiesen, daß der Beklagte unmittelbar vor Bremsbeginn mindestens mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h fuhr. Dies folgt aus den Angaben der Zeugen T2 und T, die  obwohl sie zu dieser Zeit nicht auf den Tacho geschaut haben  zur Überzeugung des Senats zutreffend bekundet haben, mindestens mit 50 km/h gefahren zu sein, als der Beklagte relativ knapp vor dem parkenden Lkw und mit deutlich höherer Geschwindigkeit rechts an ihnen vorbeifuhr und sich auf die linke Fahrspur vor sie setzte, bevor es dann unmittelbar zur Vollbremsung des Beklagten kam, weil er die Klägerin wahrgenommen hatte, als sie begann, die Straße zu überqueren. Denn beide Zeugen haben angegeben, mit einer für sie üblichen Geschwindigkeit die Strecke zu fahren, die sie nahezu täglich auf ihrem Weg zur Arbeit zurücklegen. Dabei hat der Zeuge T bekundet, daß er bereits seit neun Jahren eine Fahrgemeinschaft mit der Zeugin T2 habe und die Strecke fahre. Die Zeugin T2 fuhr bereits seit etwa 20 Jahren die gleiche Strecke. Insbesondere aus dieser Erfahrung in Verbindung mit den aus den Fotos des Gutachtens des Sachverständigen ersichtlichen Größe und Verkehrsbedeutung der Straße hat der Senat letztlich keinen Zweifel daran, daß die Zeugen  wie von ihnen bekundet  bei dieser üblichen Geschwindigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei freier Strecke jeweils mindestens ausnutzten. Ob sich hiervon Abweichungen ergeben, können erfahrene Kraftfahrer bei ihnen sehr gut bekannter Strecke durchaus auch einschätzen, ohne auf den Tacho schauen zu müssen.

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Die Zeugen haben verneint, daß sie  falls sie zuvor an der letzten Ampel bei rot angehalten hätten  hier aufgrund der Beschleunigungsphase noch nicht die Höchstgeschwindigkeit erreicht hätten. Das hat auch der Sachverständige bei seiner erneuten Anhörung bestätigt.

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Zudem haben beide Zeugen bekundet, daß der Beklagte relativ knapp vor dem Lkw nach links einscherte, so daß er  damit dies überhaupt noch gelang  auch eine deutlich höhere Geschwindigkeit als die Zeugen gefahren haben muß.

19

II.

20

Der Beklagte hätte den Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auch vermeiden können. Das hat die erneute Anhörung des Sachverständigen Y ergeben. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, daß bei allen Varianten, bei denen der Beklagte mehr als 55 km/h gefahren ist, die fiktive Berechnung für eine Geschwindigkeit von 50 km/h ergibt, daß er noch vor der Anstoßstelle hätte anhalten können. Denn aus der Bremsspur des Beklagten läßt sich dessen tatsächlicher Reaktionsort in Abhängigkeit von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit jeweils ermitteln. Dieser lag bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 56 km/h 24,9 m vor der Anstoßstelle. Hätte der Beklagte an dieser Stelle eine Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, wäre der Unfall räumlich vermieden worden.

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Damit steht fest, daß sich die überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten unfallursächlich ausgewirkt hat, und zwar selbst dann, wenn man aufgrund der Ungenauigkeit bloßer Geschwindigkeitsschätzungen zusätzlich zu der ohnehin schon als vorsichtig geschätzten Geschwindigkeit des Beklagten von 60 km/h weitere Sicherheitsabschläge von wenigen Stundenkilometern, bis maximal 4 km/h, machen würde.

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III.

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Es verbleibt damit bei der Haftung der Beklagten zu 1) und 3) auch für Schmerzensgeld.

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Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG führt nach Auffassung des Senats jedoch dazu, daß der überwiegende Verursachungsbeitrag auf seiten der Klägerin liegt. Der Senat bewertet ihn mit 60 %, so daß die Beklagten nur 40 % des materiellen Schadens zu ersetzen haben. Das sind die zuerkannten 415,11 €.

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Dabei ist zu berücksichtigen, daß die feststellbare Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten nur relativ gering war. Sie war darüber hinaus nur generell geeignet, einen Unfall herbeizuführen; eine unmittelbare Gefahr resultierte hieraus zunächst nicht.

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Demgegenüber ist der Klägerin vorzuwerfen, daß ihre mangelnde Aufmerksamkeit bei der Überquerung der Straße unmittelbar extrem gefährlich war, weil Verkehr von rechts nahte, was sie auch selbst gesehen hatte. Ihr ist zwar nicht vorzuwerfen, daß sie an dieser Stelle die Straße überhaupt überquerte. Weil die Straße aber  wie sie selbst erklärt hat  an dieser Stelle für sie übersichtlich war, wäre es für sie leicht möglich gewesen, unter weiterer Beobachtung des von rechts kommenden Verkehrs dessen Geschwindigkeit richtig einzuschätzen und die Straße erst dann weiter zu überqueren, wenn dies auf jeden Fall gefahrlos möglich war. Sie konnte sich ohne unmittelbare eigene Gefährdung auf den stillgelegten Straßenbahnschienen aufhalten und dort notfalls warten. Wegen dieses groben Verschuldens überwiegt ihr Verursachungsbeitrag auch angesichts der nicht zu vernachlässigenden einfachen Betriebsgefahr eines Pkw, die durch die schuldhafte Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beklagten erhöht war.

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Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschien dem Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 2.500,00 € angemessen.

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IV.

29

Die Beklagten haben den Zinsschaden erstmals in der zweiten Instanz bestritten, ohne darzulegen, warum sie dies nicht bereits in erster Instanz getan haben. Dieses Bestreiten war deshalb nach § 531 Abs. 2 ZPO als neues Verteidigungsmittel nicht zuzulassen.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.