Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·27 U 13/07·10.10.2007

Berichtigung des Tatbestands: Zahlung zur schnellen Verwertung bei unklarer Befriedigungsberechtigung

ZivilrechtSachenrechtInsolvenzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm berichtigt den Tatbestand seines Urteils vom 30.08.2007. Es stellt fest, dass die Parteien eine Zahlung vereinbart hatten, um eine schnelle Verwertung des Grundstücks zu ermöglichen, weil zuvor unklar war, ob den Klägern eine Befriedigung aus den Grundschulden zustand. Weiter ergänzt es, dass der Beklagte bereits unter kapitalersatzrechtlichen Aspekten für sich Zweifel an dieser Berechtigung gezogen hatte. Die Berichtigung dient der Herstellung der tatsächlichen Richtigkeit des Urteilsdokuments.

Ausgang: Berichtigung/Ergänzung des Tatbestands des Urteils vom 30.08.2007 durch Einfügung zweier klarstellender Sätze

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand eines Urteils kann durch Beschluss berichtigt oder ergänzt werden, soweit dies zur Herstellung der tatsächlichen Richtigkeit des verkündeten Urteils erforderlich ist.

2

Eine Vereinbarung über eine Zahlung zur Ermöglichung der schnellen Verwertung eines Grundstücks kann getroffen werden, auch wenn zuvor unklar war, ob den Sicherungsberechtigten ein Anspruch auf Befriedigung aus Grundschulden zusteht.

3

Eine Zahlung zur schnelleren Verwertung ist nicht ohne Weiteres als Anerkenntnis der materiellen Durchsetzbarkeit von Sicherungsrechten zu werten; Zweck und Umstände der Vereinbarung sind bei der Auslegung zu berücksichtigen.

4

Dass ein Beteiligter aus kapitalersatzrechtlichen Erwägungen Zweifel an der Berechtigung der Gegenpartei geäußert hat, ist für die Würdigung des Parteienwillens und die Auslegung einer Zahlungsvereinbarung heranzuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 O 694/01

Tenor

Der Tatbestand des am 30. August 2007 verkündeten Urteils wird im zweiten Absatz zweiter Satz auf Seite 3 wie folgt berichtigt:

Auf die Zahlung des Betrages hatten die Parteien sich geeinigt, um eine schnelle Verwertung des Grundstücks zu ermöglichen, nachdem vorher unklar geworden war, ob den Klägern eine Befriedigung aus den Grundschulden zustand.

Und anschließend wird folgender Satz ergänzt:

Zu dem Zeitpunkt hatte der Beklagte bereits unter kapitalersatzrechtlichen Aspekten wenigstens für sich selbst in Zweifel gezogen, ob den Klägern eine Befriedigung aus den Grundschulden zustand.