Kooperationsvertrag von Rechtsanwälten: Empfehlungspflicht und Wettbewerbsverbot nach türkischem Recht unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einem anwaltlichen Kooperationsvertrag eine Vertragsstrafe wegen Verletzung von Empfehlungspflicht und Wettbewerbsverbot. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück; gegen die aufgelöste GbR (Bekl. zu 2) war die Klage zudem unzulässig. Nach türkischem Recht seien die Klauseln zur zwingenden Mandantempfehlung sowie zum umfassenden Wettbewerbsverbot wegen Verstoßes gegen die anwaltliche Unabhängigkeit und freie Mandatswahl unwirksam. Ohne wirksame Hauptpflichten könne eine Vertragsstrafe hierauf nicht gestützt werden; ein Einwand widersprüchlichen Verhaltens half dem Kläger nicht weiter.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Klage gegen die liquidierte GbR unzulässig und Vertragsstrafeanspruch mangels wirksamer Klauseln unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine GbR vollbeendet, ist eine Klage gegen die Gesellschaft unzulässig; in Anspruch zu nehmen sind grundsätzlich die Gesellschafter persönlich.
Eine nachträgliche Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 2 Rom I-VO ist im laufenden Rechtsstreit möglich und führt zur Anwendung des gewählten Rechts auf das Vertragsverhältnis.
Eine vertragliche Verpflichtung eines Rechtsanwalts, in einem bestimmten Fallkreis zwingend einen bestimmten Berufskollegen zu empfehlen, kann nach türkischem Anwaltsrecht wegen unzulässiger Beschränkung anwaltlicher Unabhängigkeit unwirksam sein.
Ein umfassendes, zeitlich und örtlich nicht begrenztes Wettbewerbsverbot unter Rechtsanwälten kann nach türkischem Recht wegen unzulässiger Beschränkung der freien Berufsausübung und Mandatswahl nichtig sein.
Sind die tragenden Vertragspflichten (Empfehlungspflicht/Wettbewerbsverbot) unwirksam, kann eine Vertragsstrafe nicht wegen behaupteter Verstöße gegen diese Pflichten verwirkt sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6 O 99/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.09.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Rechtsanwalts- Kooperationsvertrages vom 27.10.2005 und etwaig sich hieraus ergebende Vertragsstrafenansprüche des Klägers. Der Beklagte zu 1) war in der Vergangenheit Gesellschafter der Beklagten zu 2), einer Rechtsanwalts-GbR mit Sitz in Deutschland. Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz sowohl in Deutschland, als auch in der Türkei.
Zur Regelung einer Kooperation bei Mandaten betreffend Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Beteiligung von Kapitalanlegern an sogenannten islamischen Holdings schlossen der Kläger und der Beklagte zu 1) den vorbezeichneten Kooperationsvertrag in türkischer Sprache (Anl. K1, Bl. 7 ff. d.A.), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte zu 1) hierbei zugleich die Beklagte zu 2) mitverpflichtete.
Dieser Vertrag liegt in Übersetzung bei den Gerichtsakten (Anl. K2, Bl. 12 ff. d.A., Anl. K43, Bl. 1014 ff. d.A.), wobei einige Paragraphenbezeichnungen sowohl im türkischen Original, als auch in der Übersetzung doppelt vergeben sind. Zum Zwecke der Unterscheidung erfolgt im Folgenden die Nachstellung einer Zahl, mit der die Reihenfolge im Vertragstext kenntlich gemacht wird (z.B. § 9/1 = die Klausel, die als erste mit § 9 im Vertrag bezeichnet ist).
Gegenstand des Vertrages ist im Wesentlichen der Informationsaustausch und die Weiterempfehlung von Mandanten in solchen Fällen, bei denen das Erkenntnisverfahren in Deutschland durchzuführen war und ein etwaig erstrittener Vollstreckungstitel in der Türkei anerkannt werden musste oder bei denen in der Türkei lebende Anleger Verfahren in Deutschland zu führen hatten (§§ 3, 4), die Honoraraufteilung in diesen Fällen (§ 5) und das Verbot des Wettbewerbes der Vertragsparteien um solche Mandate (§ 9/1), sowie die Folgen von Vertragsverstößen (§ 9/2).
Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Übersetzung des Vertrages (Anl. K2, Bl. 12 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Vertrag sowie die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach türkischem Recht zu beurteilen seien.
Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte zu 1) gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot und die Empfehlungspflicht verstoßen habe, indem dieser auch mit anderen Rechtsanwälten, insbesondere einer Kanzlei B & B2, in solchen Verfahren kooperiert habe, die Gegenstand des Kooperationsvertrages seien. Dies sei sogar bei solchen Mandaten vorgekommen, die ursprünglich Mandate des Klägers oder der Rechtsanwältin E, mit der der Kläger zusammenarbeitete (vgl. § 5 b), gewesen seien. Der Beklagte zu 1) habe deshalb die Vertragsstrafe gem. § 9/2 des Vertrages verwirkt und ihm, dem Kläger stünden 60% der vereinnahmten Gebühren aus diesen Mandaten zu, die er anhand einer Aufstellung betroffener Mandate (Anl. K5, Bl. 50 f. d .A.), auf die Bezug genommen wird, in Höhe der Klageforderung errechnet hat.
Auch die Beklagte zu 2) schulde diese Vertragsstrafe, weil der Beklagte zu 1) den Vertrag nicht nur in eigenem Namen, sondern auch für die Beklagte zu 2) abgeschlossen habe. Die übrigen Rechtsanwälte der Beklagten zu 2) hätten die Mandate auch bearbeitet. Die Beklagte zu 2) sei daher mitverpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn den Betrag in Höhe von 57.584,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben eine fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts gerügt.
Sie haben außerdem die Beklagte zu 2) für nicht passivlegitimiert gehalten und behauptet, dass der Beklagte zu 1) den Vertrag nur im eigenen Namen geschlossen habe. Soweit auch die anderen Gesellschafter der Beklagten zu 2) Mandate aus dem in Rede stehenden Mandantenkreis bearbeitet hätten, hätten sie dies im Auftrag des Beklagten zu 1) getan, ohne hierdurch eine vertragliche Beziehung zum Kläger zu begründen.
Ferner sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, weil nach Vertragsschluss vereinbart worden sei, dass sämtliche Verfahren, bei denen türkische Holdings Verfahrensgegner gewesen seien, von der Rechtsanwältin E bearbeitet werden sollten. Das sei auch so geschehen, was unstreitig ist.
Das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot sei unwirksam. Die Mandanten seien ohnehin frei in der Auswahl des Rechtsanwalts gewesen. Außerdem sei im Sommer 2007 der Vertrag auf Wunsch des Klägers dahingehend modifiziert worden, dass auch Kooperationen mit anderen Anwälten zulässig seien.
Wegen des weitergehenden Vortrags in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass seine örtliche Zuständigkeit sowohl aus § 39 S. 1 ZPO infolge rügeloser Verhandlung folge, als auch aus §§ 17, 21 ZPO, weil die Beklagten ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Bezirk des Landgerichts Bochum hätten.
In der Sache habe der Kläger den geltend gemachten Vertragsstrafenanspruch der Höhe nach nicht ausreichend substantiiert dargetan. § 9/2 des Vertrages sehe vor, dass im Falle der Verwirkung der Vertragsstrafe diese in Höhe der Anwaltsgebühren zu zahlen sei, die die vertragstreue Partei (hier der Kläger) bei vertragsgerechtem Verhalten der vertragsuntreuen Partei verdient hätte. Der Kläger habe aber nicht dargelegt, in welcher Höhe er Gebühren bei unterstelltem vertragsgerechtem Verhalten des Beklagten zu 1) verdient hätte. Es könne nämlich nicht aufgeklärt werden, ob sämtliche Mandanten den Kläger beauftragt hätten. Allein eine Empfehlung durch den Beklagten zu 1) zugunsten des Klägers habe nicht zwingend zu einer Beauftragung führen müssen.
Im Übrigen sei nicht dargetan, dass der Kläger im Falle einer empfehlungsgemäßen Mandatierung die Mandatsbearbeitung selbst übernommen hätte und nicht die Rechtsanwältin E, die bislang sämtliche Verfahren geführt habe.
Die Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 2) könne angesichts dessen offen bleiben.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger im Wege der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.
Das Landgericht habe die Vertragsstrafenregelung in § 9/2 des Vertrages fehlerhaft ausgelegt. Er, der Kläger, habe hierzu ausreichend vorgetragen. Die Regelung sehe eine Vertragsstrafe in Höhe von 60% der für die jeweiligen Mandate vereinnahmten Rechtsanwaltsgebühren vor. Dies ergebe sich aus der Formulierung „verdient hätte“, denn im Falle einer Weiterempfehlung wäre § 5 b des Vertrages zur Anwendung gekommen, wonach dem Beklagten zu 1) 40% und ihm, dem Kläger, im Umkehrschluss 60% des Gebührenaufkommens zugestanden hätte. Darauf, ob die Mandanten ihn tatsächlich beauftragt hätten, komme es nicht an, sondern nur darauf, ob die Beklagten ihn empfohlen hätten, was bei den anhand der vorgelegten Aufstellung benannten Mandaten nicht der Fall gewesen sei. Die absolute Höhe der vom Beklagten zu 1) vereinnahmten Gebühren habe er, der Kläger, vorgetragen und hieraus die Höhe der Vertragsstrafe errechnet. Die Vertragsstrafenregelung habe nach dem Willen der Vertragsparteien zu einer reibungslosen und einfachen Vertragsabwicklung führen sollen, womit sich die Auslegung des Landgerichts nicht in Einklang bringen lasse. Jedenfalls habe das Landgericht auf seine Auslegung der Vertragsklausel hinweisen müssen, dies aber nicht getan und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Landgericht habe zudem die Beweislast verkannt. Es obliege den Beklagten, den Beweis dafür zu führen, dass sie den Vertrag nicht verletzt haben, insbesondere in den Mandaten gem. der vorgelegten Aufstellung eine Empfehlung zugunsten des Klägers ausgesprochen haben. Dies sei ihnen nicht gelungen.
Die Beklagte zu 2) hafte auf die Vertragsstrafe ebenso wie der Beklagte zu 1), denn diese bzw. ihre Rechtsvorgängerin A & A2 sei ebenfalls Vertragspartner geworden. Dies ergebe sich daraus, dass die übrigen Gesellschafter Kenntnis von dem Vertrag gehabt und Zahlungen entgegen genommen hätten. Ferner sei in dem Vertrag die Kanzleianschrift der Beklagten zu 2) verwendet worden. Die übrigen Gesellschafter hätten zudem die Mandatsbearbeitung in solchen Fällen ausgeführt, die Gegenstand des Kooperationsvertrages seien. Der Kläger meint, es sei aufzuklären, ob die abgerechneten Gebühren in solchen Mandaten vom Beklagten zu 1) oder von der Beklagten zu 2) versteuert worden seien.
Der Kläger hält den Kooperationsvertrag bzgl. aller Klauseln für wirksam. Insbesondere verstießen weder die Empfehlungsverpflichtungen und Gebührenteilungsregelungen aus § 5 a und b noch das Wettbewerbsverbot aus § 9/1 oder die Vertragsstrafenregelung aus § 9/2 gegen Vorschriften des türkischen Rechts, dessen Anwendbarkeit vorliegend gegeben sei. Das türkische Recht sehe eine Gebührenteilung in § 171 Abs. 4 des Anwaltsgesetzes (tAnwG) ausdrücklich vor. Die Vorschrift des § 48 tAnwG finde im Verhältnis von Rechtsanwälten untereinander keine Anwendung. Insoweit bezieht sich der Kläger auf ein Schreiben der Istanbuler Rechtsanwaltskammer vom 06.01.2011 (Anl. K38, Bl. 931 f.).
Die Beklagten könnten sich aber auch im Falle eines Verstoßes gegen türkisches Recht nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages oder einzelner Klauseln berufen, weil der Beklagte zu 1) selbst Ansprüche aus diesem Vertrag außergerichtlich und in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Tübingen geltend mache. Das Verhalten des Beklagten zu 1) verstoße wegen Widersprüchlichkeit gegen Treu und Glauben und insoweit auch gegen türkisches Recht. Der Beklagte könne nicht im vorliegenden Verfahren die Unwirksamkeit des Vertrages geltend machen und parallel hierzu selber außerhalb dieses Verfahrens Rechte hieraus herleiten.
Der Kläger bezieht sich für seine Rechtsansicht auf Privatgutachten der Sachverständigen Prof. Dr. F2 (Anl. K44, Bl. 1094 ff. d.A. und Anl. K 77 liegt der Akte gesondert bei), Prof. Dr. T (Anl. K45, Bl. 1108 ff. d.A.), Dr. F (Anl. K78 liegt der Akte gesondert bei), Dr. I (Anl. K75, Bl. 1755 und Anl. K77, Bl. 1923 ff.) und Prof. Dr. N (liegt der Akte gesondert in gebundener Form bei).
Von einem zunächst mit Schriftsatz vom 24.01.2014 angekündigten Parteiwechsel hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 28.01.2014 Abstand genommen und seine ursprünglichen Berufungsanträge erneut gestellt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 57.584,17 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meinen, dass die Berufung in Ermangelung konkreter Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil schon nicht zulässig sei.
Der Kläger sei zudem nicht aktivlegitimiert, weil nicht er die der Klageforderung zugrundegelegten Verfahren in der Türkei geführt habe, sondern die Rechtsanwältin E, was sich aus einer vom Beklagten zu 1) überreichten Aufstellung (Bl. 808 ff. d.A.) ergebe.
In der Sache verteidigen sie das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Sie halten an ihrer Auffassung fest, dass die Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert sei, weil sie nicht Vertragspartei geworden sei. Der Beklagte zu 1) habe den Vertrag ausschließlich in eigenem Namen geschlossen. Die übrigen Gesellschafter seien auch nicht durch eine Mandatsbearbeitung Vertragspartei geworden.
Die Beklagten sind zudem der Auffassung, dass der Vertrag insgesamt nichtig sei, weil er gegen zwingende Vorschriften des türkischen Rechts verstoße, das vorliegend Anwendung finde.
Die Empfehlungspflicht verstoße gegen § 48 des türkischen Anwaltsgesetzes (tAnwG), der eine Mandantenvermittlung gegen Entgelt unter Strafe stelle. Der Kläger könne nach türkischem Recht vorliegend auch keine Gebührenansprüche geltend machen, weil es an einer Mandatierung fehle. Nach türkischem Recht beginne das anwaltliche Mandat mit der Erteilung einer notariell beglaubigten Vollmacht, was nur durch den Mandanten höchstpersönlich geschehen könne.
Eine Weitergabe von Informationen aus Mandatsverhältnissen, wie sie der Vertrag vorsehe, verstoße zudem gegen die anwaltliche Schweigepflicht, die entsprechende Vertragsklausel auch deshalb unwirksam.
Dem Beklagten zu 1) sei es auch im Hinblick auf das zwischenzeitlich gänzlich zerrüttete Verhältnis zum Kläger nicht zumutbar gewesen, Mandanten an den Kläger weiterzuempfehlen. Eine Empfehlung setzte voraus, dass der Beklagte zu 1) guten Gewissens den Kläger seinen Mandanten hätte empfehlen könne, was aber im Hinblick auf vielfältige Verfehlungen des Klägers bei der Vertragsumsetzung nicht der Fall gewesen sei. Eine Fortsetzung der Kooperation komme nunmehr im Hinblick auf die Vielzahl wechselseitig betriebener Klageverfahren der Vertragsparteien gegeneinander nicht in Betracht.
Der Kläger habe zudem selbst mit anderen Rechtsanwälten, insbesondere mit dem in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt P, zusammengearbeitet. Im Juli 2007 habe der Kläger beim Beklagten zu 1) nachgefragt, ob dieser damit einverstanden sei, wenn der Kläger auch mit Rechtsanwalt U2 kooperiere. Der Beklagte zu 1) habe dem unter der vom Kläger akzeptierten Bedingung zugestimmt, dass er selber dann auch mit anderen Anwälten in der Türkei kooperieren dürfe. Tatsächlich habe der Kläger aber auch bereits vor Juli 2007 mit Rechtsanwalt U2 kooperiert; gleiches gelte für eine Kooperation mit der ebenfalls in Deutschland ansässigen Rechtsanwältin L2.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 22.11.2011 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Rechtsgutachtens gem. § 293 ZPO des Sachverständigen Dr. U, LL.M. vom 14.12.2012, eines Ergänzungsgutachtens vom 06.08.2013 sowie durch ergänzende Befragung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 28.01.2013. Auf die jeweiligen schriftlichen Gutachten sowie auf den Berichterstattervermerk über die Beweisaufnahme vom 28.01.2013 wird Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafe gegen die Beklagten zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 9/2 des Kooperationsvertrages vom 27.10.2005.
I. Internationale Zuständigkeit
Eine fehlende internationale Zuständigkeit ist in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt worden. In entsprechender Anwendung von § 39 ZPO ist deshalb die internationale Zuständigkeit des Senats begründet (vgl. M/M2, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 39 Rn. 4).
II. Klage gegen die Beklagte zu 2)
1. Parteifähigkeit der Beklagten zu 2)
Die Beklagten haben auf Befragen des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.09.2013 angegeben, dass die C & C2 GbR vollbeendet und liquidiert sei (s. Sitzungsniederschrift, Bl. 1941 ff. d.A.). Bereits im Senatstermin vom 12.04.2011 hatten die Beklagten vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) aufgelöst sei (s. Sitzungsniederschrift Bl. 970 ff. d.A.).
Dieses Vorbringen hat der Kläger nicht bestritten. Mit Schriftsatz vom 24.01.2014 vertritt er erstmals die unzutreffende Auffassung, wonach der Senat von Amts wegen die Liquidation der Beklagten zu 2) zu prüfen habe. Im Zivilprozess gilt jedoch der Beibringungsgrundsatz. Eine Aufklärung von Sachverhalten von Amts wegen ist grundsätzlich nicht geboten. Sachvortrag gilt gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, soweit sich aus den übrigen Erklärungen der Partei nicht die Absicht ergibt, sie bestreiten zu wollen. Letztere Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Erklärungen des Klägers lassen nicht erkennen, dass er die Liquidation der Beklagten zu 2) bestreiten will. Vielmehr ist in dem vorgenannten Schriftsatz ein Parteiwechsel angekündigt, mit dem der Kläger der Liquidation Rechnung trägt. Zu diesem Parteiwechsel ist es zwar später bei der Antragstellung nicht gekommen, ein Bestreiten lässt sich aber den Ausführungen eben nicht entnehmen.
Da die GbR vollbeendet ist, kann der Kläger gegen diese nicht mehr klagen, sondern nur noch gegen die Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner (MüKo-ZPO/R, 4. Aufl., § 50 Rn. 45, 30).
Eine Anpassung des Klageantrags ist durch den Kläger auch nach entsprechendem Hinweis durch den Senat im Senatstermin nicht erfolgt; den mit Schriftsatz vom 24.01.2014 angekündigten Parteiwechsel hat der Kläger nicht vollzogen, nachdem die Zustimmung sowohl der alten wie der neuen Beklagten verweigert worden ist.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist daher schon unzulässig.
2. Passivlegitimation
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist aber auch nicht begründet. Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) bestehen nicht.
Es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar, die dafür sprächen, dass der Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) bei Abschluss des Vertrages mitvertreten hat. Der Wortlaut des Vertrages steht dem entgegen. Dies gilt sowohl im Falle der Anwendung deutschen Rechts als auch im Falle der Anwendung türkischen Rechts, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. U in dessen Gutachten vom 14.12.2012 ergibt. Der Sachverständige hat – insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Privatsachverständigen des Klägers – ausgeführt, dass vorliegend eine Innengesellschaft nach türkischem Recht zustande gekommen sei, an der sich eine GbR nicht beteiligen könne. Die Berufskollegen der Gesellschafter seien deshalb allenfalls als beauftragte Dritte einzuordnen (S. 28 des Gutachtens).
III. Klage gegen den Beklagten zu 1)
Auch gegen den Beklagten zu 1) besteht der geltend gemachte Klageanspruch nicht. Der Kläger kann keine Ansprüche aus § 9/2 iVm. § 5 und/oder § 9 des Kooperationsvertrages herleiten, denn diese Vorschriften sind wegen Verstoßes gegen zwingende Rechtsnormen des türkischen Rechts unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob der Vertrag insgesamt unwirksam ist oder nur die genannten Klauseln, denn in keinem Fall besteht ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe.
1) Anwendung türkischen Rechts
Die Parteien haben im laufenden Rechtsstreit übereinstimmend erklärt, dass sie die Anwendung türkischen Rechts wünschen. Sie haben damit eine nachträgliche Rechtswahl im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) vorgenommen. Der Senat hatte deshalb bei der Beurteilung des Kooperationsvertrages das türkische Recht zu ermitteln und anzuwenden.
a) Verschaffung der Rechtskenntnisse
Der Senat, der zuvor nicht über eigene Kenntnisse des türkischen Rechts verfügt hat, hat sich die notwendigen Kenntnisse gem. § 293 ZPO durch Einholung eines Rechtsgutachtens des Dozenten an der Forschungsstelle für türkisches Recht der Universität Augsburg Dr. U, eines Ergänzungsgutachtens und dessen ergänzende Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 28.01.2014 verschafft.
b) Angriffe gegen die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen im Allgemeinen
Soweit der Kläger im Rahmen seines Ablehnungsgesuchs gegen den gerichtlichen Sachverständigen und in seinem sonstigen Berufungsvorbringen allgemeine Ausführungen dazu macht, dass die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu verwerten seien, weil der Sachverständige das türkische Recht nicht vollständig, teilweise unter fehlerhafter Zitierung von Fundstellen und einseitig zu Lasten des Klägers dargestellt habe, bieten sich dem Senat hierfür keine Anhaltspunkte. Die allgemeinen Angriffe des Klägers gegen die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bestehen im Wesentlichen darin, dass die in Privatgutachten niedergelegten Rechtsmeinungen anderer Rechtskundiger der des gerichtlichen Sachverständigen entgegen gesetzt werden. Dabei geht der Kläger davon aus, dass die von ihm mit der Erstattung von Privatgutachten beauftragten Gutachter zu richtigen Ergebnissen kommen und der gerichtliche Sachverständige – soweit eine Abweichung vorliegt – zu falschen. Der Senat hält eine derartige Unterscheidung in richtig und falsch jedoch hier nicht für sachgerecht. Vielmehr ist es im türkischen Recht (ebenso wie im deutschen) sachgerechter, Rechtsmeinungen als vertretbar oder unvertretbar zu werten. Es entspricht allgemeiner Erkenntnis, dass die Rechtswissenschaft – unabhängig vom anwendbaren Nationalrecht – keine exakte Wissenschaft ist, sondern unterschiedliche Rechtsmeinungen zu einzelnen Fragestellungen durchaus vertretbar sind. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten, dem Ergänzungsgutachten und seinen mündlichen Erläuterung den Meinungsstand in Bezug auf die zu begutachtenden Rechtsfragen jeweils ausführlich unter Zitierung ihm zugänglicher Veröffentlichungen dargestellt und sodann seine Rechtsmeinung ausgeführt. Der Senat hat – worauf nachstehend noch jeweils eingegangen wird – die darstellenden und wertenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Einzelnen aufgenommen, ausgewertet und die vom gerichtlichen Sachverständigen gefundenen Ergebnisse für vertretbar und überzeugend befunden.
Soweit dem gerichtlichen Sachverständigen vom Kläger anhand einer Entscheidung des türkischen Kassationshofes (Anl. 2/2, Bl. 1971, 1977 d.A.) vorgeworfen wird, diese fehlerhaft zitiert zu haben, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 28.01.2014 einvernehmlich aufgeklärt werden, dass die vom Kläger vorgelegte Übersetzung (Anl. 2, Bl. 1970, 1976 d.A.) ihrerseits Fehler und Unvollständigkeiten enthält, insbesondere eine im Original offensichtlich enthaltene Norm (MK. nunun 23) in der Übersetzung nicht enthalten ist und ein Übersetzungsfehler in Zeile 3 des letzten Absatzes der Übersetzung enthalten ist (richtig: „mit keiner Person landwirtschaftlich eine Gesellschaft gründen darf.“). In Bezug auf die vom Kläger beanstandete Diskrepanz zwischen einer Wiedergabe aus dem Werk von D/D2, Die einfache Gesellschaft, auf S. 10 des Ergänzungsgutachtens und einer vom Kläger vorgelegten Übersetzung (Anl. 1, Bl. 1966 d.A.) konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernehmlich aufgeklärt werden, dass das Zitat des gerichtlichen Sachverständigen sich auf S. 213 dieses Werks bezieht, die klägerische Übersetzung aber S. 113 betrifft.
Der dem gerichtlichen Sachverständigen insoweit gemachte Vorwurf wurde mithin entkräftet.
Soweit der Kläger dem Sachverständigen vorwirft, nicht sämtliche publizierten Rechtsmeinungen zu den angesprochenen Rechtsfragen in seinem Gutachten besprochen und zitiert zu haben, ist der gerichtliche Sachverständige auf die ihm vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgehaltenen Fundstellen im Einzelnen eingegangen und hat zu diesen Stellung genommen, worauf nachstehend noch eingegangen wird.
Im Übrigen führt diese Beanstandung des Klägers aber auch nicht zu einer Unverwertbarkeit der Gutachten. Der gerichtliche Sachverständige hatte den Auftrag, dem Senat die notwendigen Rechtskenntnisse zu verschaffen, um sich eine eigene Rechtsmeinung bilden zu können. Dafür ist es nicht notwendig, dass ausnahmslos jede Publikation zu dem in Rede stehenden Themenkreis wiedergegeben und/oder zitiert wird. Ausreichend ist die Darstellung der Gesetzeslage und der einschlägigen obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der maßgeblichen Literaturmeinungen. Diese Aufgabenstellung hat der gerichtliche Sachverständige genügend erfüllt und den Senat in die Lage versetzt, das türkische Recht im vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden.
Der Senat konnte weder anhand der schriftlichen Gutachten, noch im Rahmen der ergänzenden Befragung des gerichtlichen Sachverständigen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass dieser seine Ausführungen (bewusst) einseitig zum Nachteil des Klägers gemacht hätte. Dies gilt insbesondere, soweit der gerichtliche Sachverständige von ihm nicht für anwendbar gehaltene Vorschriften (Art. 526 TOG a.F. und Art. 44 B a Nr. 3 tAnwG) in seinem ersten Gutachten nicht thematisiert hat. Nachdem diese Vorschriften seitens des Klägers (erstmals) als entscheidungserheblich schriftsätzlich eingebracht waren, hat der Sachverständige sich auf Veranlassung des Senats hiermit in seinem Ergänzungsgutachten ausführlich befasst und seine Auffassung zur fehlenden Anwendbarkeit begründet.
2) Rechtsnatur der Kooperation
Zwischen den Parteien ist mit dem gem. Art. 18 des türkischen Obligationengesetzes (TOG) auszulegenden Kooperationsvertrag eine nicht rechtsfähige einfache Innengesellschaft türkischen Rechts im Sinne von § 520 ff. TOG gegründet worden, die auf eine berufliche Zusammenarbeit im Sinne von Art. 171 Abs. 2 tAnwG gerichtet ist. Hinsichtlich der Qualifizierung der Kooperation als einfache Gesellschaft besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Auch die vom Kläger vorgelegten Privatgutachten gelangen zu diesem Ergebnis. Als Innengesellschaft unterscheidet sich die Gesellschaft von der Außengesellschaft dadurch, dass sie nach außen hin nicht als Personengemeinschaft in Erscheinung tritt, mithin nicht am rechtsgeschäftlichen Verkehr mit gesellschaftsfremden Personen teilnimmt. So liegt der Fall hier, denn die Gesellschaft tritt als solche nach außen bestimmungsgemäß nicht in Erscheinung. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten und seiner mündlichen Erläuterung überzeugend ausgeführt, dass auch im türkischen Recht zwischen einer Innen- und einer Außengesellschaft zu unterscheiden ist und die gesetzlichen Regelungen der einfachen (Außen-) Gesellschaft gem. Art. 520 ff. TOG auf die Innengesellschaft Anwendung finden, soweit sie mit den Besonderheiten von Innengesellschaften vereinbar sind. Zwar sei es zutreffend, dass sich in der türkischen Rechtsprechung und Rechtsliteratur zu dieser Unterscheidung keine publizierten Ausführungen fänden. Dies liege jedoch daran, dass Rechtsprechungs- und rechtsliterarische Publikationen in der Türkei nicht in einem Maße vorlägen, das mit deutschen Verhältnissen vergleichbar wäre. Es fehle insoweit an einer Diversifikation im gesellschaftsrechtlichen Bereich, so dass die hier angesprochene Thematik bislang nicht aufgegriffen sei. Gleichwohl sei aber eine Differenzierung zwischen Innen- und Außengesellschaft im türkischen Recht ebenso geboten, wie dies im deutschen Recht der Fall ist. Der Senat hat keine Veranlassung, diese überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, denen auch der Kläger nicht entgegen getreten ist und die sich auch in den Privatgutachten des Dr. I vom 07.02.2013 (07.02.2013, Anl. K75, Bl. 1756) und Dr. F vom 14.02.2013 (Anl. K77, dort II.A.2) sowie Prof. Dr. N vom 14.01.2014 (dort S. 16) bestätigt finden.
3) Wirksamkeit von § 5 b des Kooperationsvertrages (Empfehlungspflicht)
Dem Kläger steht kein Vertragsstrafenanspruch aus § 9/2 des Kooperationsvertrages wegen einer Verletzung der Empfehlungspflicht aus § 5 b des Vertrages zu. Diese Empfehlungspflicht verstößt gegen zwingendes Recht und ist deshalb gem. Art. 19, 20 TOG a.F. unwirksam.
Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen muss ein Anwalt gem. Art. 1 Abs. 1 und 2, 37 tAnwG seinen Beruf unabhängig ausführen. Die Unabhängigkeit des Anwalts stellt ein zentrales Merkmal des Berufsbildes nach türkischem Recht dar. Die zu fordernde Unabhängigkeit des Anwaltes erfordert in erster Linie, dass er die Art und Weise der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ungezwungen, sprich eigenständig und unreglementiert bestimmt. Hierzu zählt auch die Autonomie in der Auswahl seiner künftigen Berufskollegen zwecks Zusammenarbeit. Der Anwalt muss also frei bestimmen können, ob und mit wem und bei welchem konkreten Fall er eine anwaltliche Tätigkeit gemeinsam ausüben möchte. Der Anwalt hat gemäß Art. 34 tAnwG seine eigenen Pflichten mit Sorgfalt und in Korrektheit und Würde zu erfüllen. Dies erfordert eine eigenverantwortliche und mandatsbezogene – persönliche - Leistungserbringung. Es muss deshalb dem anwaltlichen freien Ermessen überlassen bleiben, je nach den für das spezielle Mandat maßgeblichen Faktoren, wie z.B. erforderliche Fachkenntnisse und Erfahrungen, Umfang, Art, Ort und weitere konkrete Umstände des zu erledigenden Auftrags, dem Mandanten einen Berufskollegen zu empfehlen oder ihn mit der Einleitung eines Verfahrens oder außergerichtlichen Vertretung im jeweiligen Land zu beauftragen, damit die bestmögliche Wahrnehmung der Interessen des jeweiligen Mandanten gewährleistet wird.
Hiermit ist die Empfehlungspflicht aus § 5 b des Vertrages nicht in Einklang zu bringen. Die vereinbarte vertragliche Bindung schränkt die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bei der Ausübung seines Berufes ein und hebt sie im Hinblick auf eine eigenverantwortliche Empfehlung für einschlägige Verfahren sogar auf. Der Beklagte zu 1) wurde verpflichtet, ohne weitere Prüfung in allen künftigen sogenannten islamischen Holding-Fällen den Kläger zu empfehlen. Eine solche Empfehlung wäre nicht zwingend am Interesse des Mandanten und der Erkenntnis ausgerichtet, dass der Kläger im Hinblick auf individuelles Geschick, Fachkenntnisse, Erfahrungen und ähnlichem zur Mandatserledigung am besten geeignet ist, sondern trüge vielmehr primär der strafbewehrten vertraglichen Verpflichtung Rechnung.
Soweit die Parteien darüber streiten, ob § 48 tAnwG , der eine Mandatsvermittlung gegen Entgelt verbietet und unter Strafe stellt, auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet, kann dies vorliegend im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen dahinstehen.
Allerdings geht auch der gerichtliche Sachverständige von einer fehlenden Anwendbarkeit von § 48 tAnwG aus (S. 54 ff. d. Gutachtens) und sieht in dem Vertrag eine grundsätzlich gem. § 171 tAnwG zulässige Kooperation (Bl. 56 f. des Gutachtens). Ein Fall verbotener Mandatsvermittlung liege schon deshalb nicht vor, weil die empfehlenden Vertragspartei ihrerseits Partei eines Mandatsverhältnisses mit dem jeweiligen Mandanten sei, wohingegen es bei einem Vermittler im Sinne von Art. 48 tAnwG zwingend sei, dass dieser ausschließlich an der Akquisition beteiligt und in dieser Rechtsangelegenheit nicht selbst als Anwalt beauftragt ist. Gem. § 3 des Vertrages sei aber ausdrücklich vorgesehen, dass die Vertragsparteien den jeweiligen Mandanten gemeinsam betreuen.
Der Senat hält diese Wertung des gerichtlichen Sachverständigen für zutreffend, ohne dass es jedoch für die Entscheidung hierauf ankäme.
Soweit der Kläger aber aus einer etwaig fehlenden Anwendbarkeit des § 48 tAnwG auf eine Zulässigkeit der Empfehlungspflicht schließt, verkennt er, dass die konkrete Ausgestaltung einer grundsätzlich zulässigen anwaltlichen Kooperation nicht die unabhängige Berufsausübung des jeweiligen Rechtsanwaltes beschränken darf. Die Klausel des § 5 b ist nicht deshalb unwirksam, weil dort eine Zusammenarbeit möglich gemacht wird, sondern weil sie verpflichtend sein soll.
4) Wirksamkeit von § 9/1 des Kooperationsvertrages (Wettbewerbsverbot)
Dem Kläger steht auch kein Vertragsstrafenanspruch aus § 9/2 des Kooperationsvertrages wegen einer Verletzung des Wettbewerbsverbotes aus § 9/1 des Vertrages zu. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend ein solcher Verstoß vorliegt.
Das vertraglich vereinbarte Wettbewerbesverbot verstößt ebenfalls gegen Art. 1 Abs. 1 und 2, 37 tAnwG. Hierdurch werden die Vertragsparteien in ihrer Mandatsauswahl erheblich eingeschränkt, da sie Mandate für einschlägige Verfahren nur dann übernehmen dürfen, wenn sie aufgrund einer Empfehlung der jeweils anderen Vertragspartei an sie herangetragen werden. Auf anderem Wege an sie herangetragene Mandate müssten sie ablehnen. Dies ist mit dem Grundsatz der freien Berufsausübung gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 tAnwG und der freien Mandatswahl gemäß Art. 37 tAnwG nicht vereinbar.
Die unzulässige Einschränkung der Unabhängigkeit des Beklagten zu 1) resultiert zudem hier aus der in örtlicher und zeitlicher Hinsicht nicht begrenzten Regelung des vertraglichen Wettbewerbsverbotes. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen findet sich in Art. 349 TOG a.F. eine Regelung bezüglich vertraglich vereinbarter Wettbewerbsverbote für Rechtsanwälte im Angestelltenverhältnis, wonach die Vereinbarung eines solchen Wettbewerbsverbotes zulässig ist, soweit eine unbillige Gefährdung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen und das Verbot nach Zeit, Ort und Gegenstand sowie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls näher bestimmt ist. Gemäß Art. 445 Abs. 1 TOG n.F. darf ein solches Wettbewerbsverbot nur unter besonderen Umständen eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren überschreiten. Der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke kann in entsprechender Anwendung auf die hier zu beurteilende Vertragsgestaltung angewendet werden. Demnach ist eine Beschränkung des Wettbewerbsverbots in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zwingend geboten. Daran fehlt es jedoch hier. Die Parteien haben weder eine örtliche noch zeitliche Beschränkung für das Wettbewerbsverbot im streitgegenständlichen Vertrag vereinbart. Nach den vertraglichen Vereinbarungen ist es dem Beklagten zu 1) verwehrt, einem Mandanten einen anderen Berufskollegen in der Türkei zu empfehlen als den Kläger. Das Wettbewerbsverbot beansprucht somit Geltung für die gesamte Türkei und ist daher für die einschlägigen Verfahren allumfassend, da diese Anerkennungsverfahren ausschließlich in der Türkei durchzuführen sind.
Auch in zeitlicher Hinsicht enthält der Vertrag keinerlei Beschränkungen. Eine solche liegt insbesondere nicht in der Möglichkeit der vollständigen Beendigung des Vertrages durch Kündigung. Die zeitliche Befristung muss sich vielmehr aus dem Vertrag selbst ergeben. Die fehlenden Beschränkungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht führen daher ebenfalls zur Unwirksamkeit des vertraglichen Wettbewerbsverbotes in entsprechender Anwendunung von Art. 349 TOG in Verbindung mit Art. 23 des türkischen Zivilgesetzbuches (tZGB), der einen Unterfall von Art. 19, 20 TOG darstellt und die unzulässige Beschränkung der Persönlichkeit bei wirtschaftlicher Betätigung der Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit unterstellt.
Soweit der Kläger dem gerichtlichen Sachverständigen vorwirft, in seinem ersten Gutachten die Norm des Art. 23 tZGB nicht erwähnt zu haben, trifft dies zu. Das führt aber nicht dazu, dass diese Norm nicht anzuwenden oder das Gutachten unverwertbar wäre. Der gerichtliche Sachverständige hat zur Anwendbarkeit dieser Norm in seinem Ergänzungsgutachten und seinen mündlichen Ausführungen im Rahmen seiner ergänzenden Befragung durch den Senat Ausführungen gemacht (S. 8 d. Ergänzungsgutachtens, Bl. 1855 d.A.), die den Senat überzeugen und die inhaltlich vom Kläger auch nicht angegriffen werden. Als Unterfall von Art. 19, 20 TOG findet Art. 23 tZGB vorliegend schon im Hinblick auf die extrem große Zahl von Mandaten Anwendung, die dem Kooperationsvertrag sachlich unterfallen und die sich nach Parteiangaben auf mehrere Tausend belaufen.
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass Art. 526 TOG a.F. ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft vorsieht. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen findet diese Vorschrift auf einfache Innengesellschaften schon deshalb keine Anwendung, weil sie von Art. 1 Abs. 1 und 2, 34 tAnwG als lex specialis verdrängt wird. Art. 526 TOG a.F. ist dispositives Recht und tritt gegenüber spezialgesetzlichen Regelungen zurück, wenn der Regelungsgehalt dem Spezialgesetz zuwider läuft. So liegt der Fall hier. Das Anwaltsrecht sieht eine unabhängige Berufsausübung der Rechtsanwälte vor, die entsprechend den obigen Ausführungen auch beinhaltet, dass der Rechtsanwalt frei entscheiden kann, mit welchen anderen Rechtsanwälten er im Interesse des jeweiligen Mandanten kooperieren will. Dem liefe es zuwider, wenn er durch ein gesetzliches Wettbewerbsverbot an seiner freien Berufsausübung gehindert würde. Die türkische Rechtsordnung sieht für solche Normenkonfliktfälle vor, dass das dispositive Recht zurücktritt.
Die dem entgegenstehenden Ausführungen im Privatgutachten des Prof. Dr. F2 vom 15.02.2013 (Anl. K77) überzeugen den Senat nicht. Das Privatgutachten beschränkt sich auf die Feststellung, dass Art. 349 TOG a.F. vorliegende nicht direkt Anwendung finde, weil kein Fall eines Angestelltenverhältnisses vorliege. Zur Möglichkeit einer analogen Anwendung des Rechtsgedankens verhält sich das Privatgutachten nicht.
Auch die Ausführen des Privatgutachters Dr. F in dessen Gutachten vom 14.02.2013 erschöpfen sich in der bloßen Feststellung, dass Art. 526 TOG a.F. auf einfache Gesellschaften Anwendung findet. Das ist grundsätzlich richtig, bleibt aber eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall schuldig.
Gleiches gilt auch für die Ausführungen im Privatgutachten des Dr. I vom 07.0.2013 (Anl. K75, Bl. 1755 ff.). Auch er berücksichtigt die besonderen Anforderungen, die mit dem Grundsatz der anwalltichen Unabhängigkeit einhergehen, nicht, wenn er pauschal Art. 526 TOG a.F. bei einfachen Gesellschaften für anwendbar hält.
Die Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. N in dessen Gutachten vom 14.01.2014 befassen sich ebenfalls nicht mit der Verdrängung von Art. 526 TOG durch Art. 1 Abs. 1 u. 2, 37 tAnwG und der im türkischen Recht – mit Ausnahme des Sonderfalls der Rechtsanwaltsgesellschaften in § 44 B a Nr. 3 S. 2 tAnwG – grundsätzlich zugunsten der unabhängigen Berufsausübung des Rechtsanwalts aufgelösten Spannungsverhältnisses zur gesellschaftlichen Treuepflicht.
Soweit der Kläger gegen die Ausführungen des Sachverständigen einwendet, dass die auch in seinem Gutachten zitierte G in ihrem Werk zum Anwaltsrecht, welches in der Türkei als das Grundwerk für Anwaltsrecht angesehen werde, ausgeführt habe, dass Art. 526 TOG a.F. auch auf einfache Gesellschaften von Rechtsanwälten anzuwenden sei, hat der Sachverständige im Rahmen seiner ergänzenden Befragung unwidersprochen klargestellt, dass es sich bei diesem Werk um eine Dissertation der Verfasserin handele, die im Wesentlichen auf deutschem Recht und einer anderen Dissertation des Verfassers H beruhe. Die „Grundwerks“-Eigenschaft dieser Publikation erscheint angesichts dessen nicht belegt. Unabhängig hiervon hat der Sachverständige aber auch überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass auch diese Verfasserin die Anwendbarkeit auf Rechtsanwaltsgesellschaften beschränkt. Eine solche liegt hier aber nicht vor.
Schließlich ergibt sich auch aus § 44 Ba Nr. 3 S. 2 tAnwG keine andere Bewertung. Diese Vorschrift betrifft die Beziehungen von Mitgliedern einer Rechtsanwaltsgesellschaft und enthält für diese ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Eine solche Rechtsanwaltsgesellschaft ist gem. § 44 Abs. 1 b tAnwG eine eigenständige juristische Person, die durch mindestens zwei Rechtsanwälte zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung gegründet wird, die derselben Rechtsanwaltskammer angehören müssen. Wie bereits zuvor ausgeführt und sowohl von den Parteien als auch von sämtlichen Gutachtern angenommen, handelt es sich bei dem hier zu beurteilenden Personenzusammenschluss zwischen Kläger und Beklagtem zu 1) nicht um eine solche Rechtsanwaltsgesellschaft, sondern um eine einfache Innengesellschaft. Die Vorschrift des § 44 Ba Nr. 3 S. 2 tAwnG findet mithin auf diese Gesellschaft keine Anwendung.
Die Existenz dieser Vorschrift lässt auch nicht den vom Kläger gezogenen Schluss zu, dass Wettbewerbsverbote im anwaltlichen Bereich grundsätzlich zulässig sind. Wie oben ausgeführt sind sie es vielmehr grundsätzlich nicht. Nur für den Sonderfall der Rechtsanwaltsgesellschaften sieht das Gesetz – wiederum als lex specialis – ein solches Wettbewerbsverbot vor.
Auch insoweit bieten die Ausführungen im Privatgutachten des Prof. Dr. F2 vom 15.02.2013 (Anl. K77) dem Senat keine Veranlassung zu einer anderweitigen Bewertung. Der Privatgutachter benennt zwar die Vorschrift des Art. 44 tAnwG und führt aus, dass dort ein Wettbewerbsverbot geregelt sei. So erklärt dies nicht, warum er diese für Rechtsanwaltsgesellschaften geltende Vorschrift aber auf die auch von ihm angenommene einfache Gesellschaft anwenden will.
Dasselbe gilt für die Ausführungen des Dr. F in dessen Privatgutachten vom 14.02.2013 (Anl. K78). Zwar erkennt er, dass Art. 44 B a Nr. 2 tAnwG nicht auf die vorliegende einfache Innengesellschaft Anwendung findet. Soweit er aber aus der bloßen Existenz der Vorschrift ableitet, dass ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich mit dem Anwaltsberuf vereinbar sei, berücksichtigt er nicht, dass der türkische Gesetzgeber mit dieser Vorschrift den Besonderheiten einer Rechtsanwaltsgesellschaft, als einer Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung Rechnung trägt und durch die Schaffung eines (moderaten) Wettbewerbsverbots für diese spezielle Gesellschaftsform das Spannungsverhältnis zwischen der Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit und der in diesem Fall gestärkten gesellschaftlichen Treuepflicht aufgelöst hat, ohne damit zugleich für andere Formen rechtsanwaltlicher Kooperationen Wettbewerbsverbote zuzulassen.
Auch die Ausführungen des Privatgutachters Dr. I in dessen Gutachten vom 07.02.2013 (Anl. K75, Bl. 1755 ff.), mit denen er auf das gesetzliche Wettbewerbsverbot in Art. 44 B a Nr. 3 tAnwG hinweist, berücksichtigen nicht, dass es vorliegend nicht um eine Anwaltsgesellschaft im Sinne dieser Vorschrift geht, sondern um eine einfache Innengesellschaft.
Schließlich berücksichtigen die Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. N in dessen Gutachten vom 14.01.2014 ebenfalls nicht den Ausnahmecharakter des Art. 44 Ba Nr. 3 tAnwG.
5) Rechtsfolge
Die Nichtigkeit der Weiterempfehlungspflicht und des Wettbewerbsverbotes wirkt nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten (dort S. 73 f.) und in seiner ergänzenden Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2014 ex nunc mit der Folge, dass abgewickelte Ansprüche unberührt bleiben und noch nicht abgewickelte Ansprüche von der Nichtigkeit erfasst werden.
Fehlt es mithin an einer wirksamen Vereinbarung einer Empfehlungspflicht und eines Wettbewerbsverbotes, so liegen auch die vom Kläger geltend gemachten Verstöße hiergegen nicht vor, so dass die Vertragsstrafe aus § 9/2 des Vertrages auch nicht verwirkt ist.
6) Einwand widersprüchlichen Verhaltens
Soweit der Kläger meint, der Beklagte zu 1) könne sich deshalb auf die von ihm hier vertretene Unwirksamkeit des Vertrages nicht berufen, weil er selbst außergerichtlich und in einem Verfahren vor dem Landgericht Tübingen auch aktiv Rechte aus diesem Vertrag herleite und sich insoweit widersprüchlich verhalte, dringt er hiermit nicht durch. Beruft sich eine Partei in Zusammenhang mit gegen sie geltend gemachten Ansprüchen aus einem Vertrag auf dessen Unwirksamkeit und macht sie aus demselben Vertrag in anderem Zusammenhang Ansprüche geltend, stellt dies grundsätzlich einen Fall des widersprüchlichen Verhaltens dar (venire contra factum proprium). Dies gilt auch nach türkischem Recht, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten (dort S. 80 f.) und erneut in seinen mündlichen Erläuterungen im Senatstermin ausgeführt hat. Soweit der Kläger meint, der gerichtliche Sachverständige habe dies auf die Geltendmachung von Formmängeln beschränkt, versteht der Senat den Sachverständigen und dessen Gutachtennicht so.
Ob der Nichtigkeitseinwand des Beklagten zu 1) hier widersprüchlich ist, weil er in einem anderen Verfahren und außergerichtlich selbst Ansprüche aus dem Vertrag geltend macht, kann aber dahinstehen.
Dem Senat ist der aktuelle Stand des Verfahrens vor dem Landgericht Tübingen und damit auch der aktuelle Vortrag des Beklagten zu 1) dort nicht bekannt. Selbst wenn aber der Beklagte zu 1) im dortigen Aktivprozess eine andere rechtliche Wertung vertreten sollte, als im hiesigen Passivprozess, führt dies nicht dazu, dass er daran gehindert wäre, die (richtige) Auffassung im hiesigen Prozess einzuwenden, sondern allenfalls dazu, dass er daran gehindert wäre, die gegenteilige (falsche) Auffassung im dortigen Prozess aktiv geltend zu machen. Ein widersprüchliches Verhalten führt nicht dazu, dass in beiden Verfahren die sich widersprüchlich verhaltene Partei nicht durchdringen kann, sondern nur, dass in einem Verfahren ihr Vorbringen unbeachtlich ist. Dies wäre dann das Vorbringen als aktiv klagende Partei.
Der gerichtliche Sachverständige hat dies, nachdem er bereits in seinem Gutachten hierzu Ausführungen gemacht hat, im Rahmen seiner ergänzenden Befragung durch den Senat nochmals ausdrücklich auch für den Fall der Anwendung türkischen Rechts bestätigt.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen sind solche des Einzelfalls oder höchstrichterlich bereits geklärt.