Berufung wegen Nichtwahrung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein; die Berufungsbegründungsfrist wurde bis zum 14.11.2013 verlängert. Eine ordnungsgemäße, von einem Rechtsanwalt verfasste Begründung ging nicht ein, woraufhin der Senat mit Verfügung vom 15.11.2013 hinwies. Mangels fristgerechter Begründung verwirft das OLG die Berufung als unzulässig und weist die Kosten dem Kläger zu.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt ist (§§ 520, 522 ZPO).
Zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bedarf es der fristgerechten Einreichung einer hinreichenden und formgerecht abgefassten schriftlichen Begründung.
Das Unterbleiben einer fristgerechten und ordnungsgemäßen Berufungsbegründung führt zur Verwerfung der Berufung; spätere Hinweise der Instanz heilen die Versäumung nicht.
Bei Verwerfung der Berufung richtet sich die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert ist für die Berufungsinstanz vom Gericht festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 9 O 257/11
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juli 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt - wie der Streitwert erster Instanz - auf 151.034,68 EUR.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen; die Berufungsbegründungsfrist ist nicht gewahrt (§§ 522 Abs. 1, 520 ZPO).
Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. August 2013 zugestellt worden (Bl. 279 d.A.). Die Berufungsbegründungsfrist ist antragsgemäß bis 14. November 2013 verlängert worden (Bl. 304). Eine ordnungsgemäße - von einem Rechtsanwalt verfasste - Begründung ist nicht eingegangen. Darauf hat der Senat mit Verfügung vom 15. November 2013 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ff. ZPO.