Antrag auf Beiordnung nach § 78b ZPO abgelehnt – unzureichende Darlegung der Anwaltsuche
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO. Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht dargelegt wurden. Es fehlte der Nachweis, dass trotz zumutbarer Bemühungen kein zur Vertretung bereiter Anwalt gefunden wurde. Auch die Entziehung eines zuvor erteilten Mandats und die Gründe für Ablehnungen wurden nicht substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO wegen unzureichender Darlegung der erfolglosen Anwaltsuche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.
Die bloße Behauptung, ein Anwalt sei nicht verfügbar, genügt nicht; es sind konkrete Umstände oder Nachweise vorzulegen, aus denen sich erfolglose Suchbemühungen oder Ablehnungsgründe ergeben.
Die Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist allein begründet keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO.
Entzieht der Kläger einem zuvor beauftragten Anwalt das Mandat, obliegt ihm weiterhin die Darlegung, warum sich hierdurch keine neue Vertretung ergeben hat und weshalb andere Anwälte die Übernahme ablehnten.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 9 O 257/11
Tenor
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b ZPO wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Beiordnung sind - unabhängig von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - nicht dargetan.
Es ist nicht dargetan, dass der Kläger trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Offenbar hat der Kläger den Rechtsanwälten E u.a. das Mandat entzogen (deren Schriftsatz vom 12. November 2013, Bl. 321 d.A.). Auch sonst ist nicht dargetan, warum Rechtsanwälte die Vertretung abgelehnt haben.