Berufung: § 2 AnfG – Auslandsvollstreckung, fehlender Vollstreckungsversuch und Anerkennung
KI-Zusammenfassung
Die Berufung hatte Erfolg: Die Voraussetzungen des § 2 AnfG sind nicht gegeben. Das Gericht betont, dass Auslandsvermögen grundsätzlich zum Schuldnervermögen gehört und ein spanischer Titel nach EuGVÜ/VO 44/2001 anerkannt bzw. vollstreckbar sein kann. Mangels Vollstreckungsversuchs und fehlender Beweisanzeichen für voraussichtliche Erfolglosigkeit wird die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen.
Ausgang: Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen; Berufung des Beklagten führt zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils mit Modifikation
Abstrakte Rechtssätze
Auslandsvermögen gehört grundsätzlich zum Vermögen des Schuldners und ist heranzuziehen, sofern der inländische Schuldtitel im betreffenden Ausland anerkannt oder vollstreckbar gemacht werden kann (EuGVÜ/VO 44/2001).
§ 2 AnfG ist nur anwendbar, wenn die Vollstreckung in das Schuldnervermögen voraussichtlich fruchtlos bleibt; die Beweislast hierfür trägt der Anfechtungskläger.
Der Anfechtungskläger muss vor Erhebung der Anfechtung zumindest einen ernsthaften Vollstreckungsversuch unternehmen und gegebenenfalls eine Vollstreckbarkeitserklärung im Ausland beantragen; das Ausbleiben solcher Schritte kann die Anfechtung unzulässig machen.
Für den Nachweis der voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung ist der volle Beweis nach § 286 ZPO erforderlich; Beweisanzeichen oder Anscheinsbeweise können jedoch eine Beweiserleichterung begründen, konkrete Tatsachen müssen vorgetragen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 9 O 15/01
Tenor
Das am 6. November 2001 verkündete Versäumnisurteil des Senats bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen wird.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 543 Abs. 1, 313 a Abs. 1 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Voraussetzungen des § 2 AnfG liegen nicht vor.
Zum Vermögen des Schuldners gehören grundsätzlich auch die im Ausland belegenen Vermögenswerte (vgl. schon BGH NJW 1981, 522). Auslandsvermögen ist nur dann nicht heranzuziehen, wenn der Schuldtitel des Gläubigers im Ausland nicht anerkannt wird. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht anwendbar, weil sie erst für Entscheidungen gilt, die nach dem Inkrafttreten der VO ergehen (Art. 66), der hier fragliche Schuldtitel aber aus dem Jahre 1996 stammt. Allerdings folgt die Anerkennung des Titels und seine Vollstreckbarkeit in Spanien aus dem EuGVÜ, an dessen Stelle die VO (EG) Nr. 44/2001 getreten ist. Das EuGVÜ ist für Spanien nach seinem Beitritt im Jahr 1989 verbindlich (vgl. Albers in Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 59. Aufl., AnerkVollstrAbk, Art 13 des 4. Beitritts-Übereinkommens 1996, Rdnr. 5). Nach Tit. I Art. 1 EuGVÜ ist das Übereinkommen auf Unterhaltsansprüche anwendbar, was sich weiter aus Tit. II Art. 5 Nr. 2 ergibt. Nach Tit. III Art. 25 gehören zu den anerkannten Vollstreckungstiteln auch Beschlüsse eines anderen Vertragsstaates (Art. 26). Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat hängt nach Tit. III Art. 31 nur von der Vollstreckbarkeitserklärung des Staates ab, in dem die Vollstreckung erfolgen soll.
Dieses Ergebnis zu § 2 AnfG folgt ferner auch aus § 917 Abs. 2 S. 2 ZPO. Etwas anderes würde zu einem Wertungswiderspruch führen, der mit dem europäischen Recht unvereinbar wäre, nachdem der EuGH (NJW 1994, 1271) in der früheren Fassung von § 917 Abs. 2 ZPO (damals nur S. 1 der heutigen Regelung) einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot gesehen hat. Alle Vertragsstaaten des EuGVÜ können danach nicht mehr als Ausland angesehen werden (vgl. Huber, § 9 AnfG, Rdnr. 29).
Dass die Erlangung der erforderlichen Vollstreckbarkeitserklärung aus rechtlichen Gründen ausscheide, lässt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin nicht herleiten. Der im Schreiben der Rechtsanwälte C & S vom 27. Mai 2003 vertretenen gegenteiligen Auffassung, die sich mit der dort gegebenen Begründung gerade nicht rechtfertigen lässt, kann nicht gefolgt werden. Der Einholung eines Gutachtens zum spanischen Recht bedarf es ebenfalls nicht, weil sich die Rechtslage insoweit aus dem europäischen Recht ergibt.
Auf Kostenarmut kann sich die Klägerin nicht berufen, wenn ihr bereits im Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt worden ist (Art. 44 EuGVÜ). Im übrigen kommt es bei der Wahrnehmung fremden Rechts auf die Leistungsfähigkeit des materiell Berechtigten an, es sei denn, dieser habe an der Rechtsverfolgung kein eigenes Interesse (vgl. BGH NJW 1987, 783). Dies ist jedoch – gemessen am objektiven Interesse der Stadt P an der Erstattung verauslagten Unterhaltes – nicht der Fall, denn die Klägerin müsste den Teil der Leistungen, der dem auf die Stadt P gem. § 91 Bundessozialhilfegesetz übergegangenen Anspruch entspricht, ihrerseits auskehren. Soweit die Klägerin bezüglich des ihr für August bis 18. Oktober 2000 zustehenden Unterhaltes noch aus eigenem Recht vorgehen kann, hat sie bislang nicht den Versuch unternommen, für das Verfahren zur Erlangung der Vollstreckbarkeitserklärung nach spanischem Recht Prozesskostenhilfe zu erhalten. Die Bejahung der Anfechtungsvoraussetzungen des § 2 AnfG im Falle einer Auslandsvollstreckung mit der Begründung, der Anfechtende sei bedürftig, würde zumindest die konkrete Darlegung erfordern, dass ein entsprechender Antrag gestellt und abgelehnt worden ist.
Die Klägerin hat ferner nicht dargelegt, dass eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners voraussichtlich fruchtlos bleiben werde. Der Nachweis ihrer Behauptung, dass der Schuldner über kein nennenswertes Vermögen mehr verfüge, ist nicht erbracht. Dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde, hat der Anfechtungskläger zu beweisen. Erforderlich ist der volle Beweis i.S.v. § 286 ZPO, der allerdings nach allgemeinen Grundsätzen beim Vorliegen von Beweisanzeichen erleichtert oder beim Eingreifen eines Anscheinsbeweises als geführt angesehen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 1991, 104, m.w.N.), wobei u.U. eine größere Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs der Vollstreckung genügen kann (vgl. Huber, § 2 AnfG, Rdnr. 28).
Genügende Beweisanzeichen für eine voraussichtlich fruchtlose Vollstreckung sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Aus den vom Schuldner anlässlich des Versuchs seiner Vernehmung als Zeuge übergebenen Unterlagen ergibt sich zwar die Veräußerung eines im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstücks an die Fa. O, vertreten durch Herrn T, sowie die Hingabe eines Darlehens an dieses Unternehmen im Betrag von 97.500.000,00 Peseten mit einer Laufzeit von 10 Jahren. In der schriftlichen Darlehensvereinbarung vom 5. Juli 2000, deren Inhalt zwischen den Parteien unstreitig ist, ist jedoch bestimmt worden, dass die Darlehenszinsen monatlich an den Schuldner zu entrichten sind. Anzeichen dafür, dass diese Forderung nicht werthaltig sei, sind nicht gegeben. Die Annahme, der Schuldner habe sich durch die Hingabe des Darlehens seiner Unterhaltspflicht entledigen wollen oder sei selbst das Opfer eines Betruges mit der Folge des Verlustes seines vollständigen Vermögens geworden, stellt bei dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand eine bloße Vermutung dar, für deren Richtigkeit es an zum Beleg geeigneten Tatsachen fehlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schuldner im familiengerichtlichen Verfahren 15 F 116/96 AG Detmold Mittellosigkeit einwendet, denn die im vorliegenden Verfahren übergebenen Unterlagen belegen im Gegenteil eine ihm zustehende Zinsforderung. Die anlässlich der polizeilichen Vernehmung des Zeugen L vom 21. August 2001 gewonnenen Erkenntnisse sind im Hinblick auf die Vermögenslage des Schuldners nicht hinreichend aussagekräftig. Dieser Zeuge konnte diesbezüglich nur Angaben vom Hörensagen machen.
Unter den gegebenen Umständen hat die Klägerin deshalb zunächst einen Vollstreckungsversuch zu unternehmen. Hieran fehlt es bislang vollständig. Das hierfür vorgeschriebene Verfahren ist bisher nicht eingeleitet worden; ein Antrag bezüglich der Vollstreckbarkeitserklärung ist bis heute nicht gestellt worden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.