Berufung gegen Schifffahrtsurteil (CMNI) wegen unzureichender Begründung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin berief gegen die Abweisung ihrer transportrechtlichen Forderung aus Art.16 CMNI; das Schifffahrtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil innerhalb der (verlängerten) Begründungsfrist keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung eingegangen ist. Es fehlte insbesondere jede substantielle Auseinandersetzung mit der Verjährungsrüge bzw. ein Hinweis auf eine alternative Anspruchsgrundlage; nach Fristablauf heilten Nachreichungen den Mangel nicht. Kosten und Streitwertfestsetzung wurden der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen wegen fehlender ordnungsgemäßer Berufungsbegründung innerhalb der Frist
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO zu verwerfen, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung eingeht.
Hat das Erstgericht eine Klage wegen Verjährung abgewiesen, muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung darlegen, weshalb entgegen der Auffassung des Erstgerichts keine Verjährung eingetreten ist oder eine andere, nicht verjährte Anspruchsgrundlage einschlägig ist.
Zur ordnungsgemäßen Berufungsbegründung gehört nicht nur Tatsachenvortrag, sondern die konkrete Darlegung und rechtliche Begründung, worin die Rechtsfehler des angefochtenen Urteils bestehen.
Ein Begründungsmangel der Berufung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr durch nachträgliche ergänzende Schriftsätze geheilt werden (Bestätigung nach BGH-Rechtsprechung).
Vorinstanzen
Amtsgericht Minden, 58 C 2/23 BSch
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.11.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Schifffahrtsgericht - Minden wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.851,75 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen transportrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Schifffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Zur Begründung macht sie geltend, dass das Schifffahrtsgericht einen Schadensersatzanspruch aus Art. 16 Abs. 1 CMNI zu Unrecht verneint habe. Das Schiff E. sei bereits bei Fahrtantritt seeuntüchtig gewesen. Aufgrund der Seeuntüchtigkeit habe der transportierte Weizen umgeladen werden müssen, wodurch die streitgegenständlichen Kosten angefallen seien. Aufgrund der anfänglichen Seeuntüchtigkeit sei von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen mit der Folge, dass sich diese gemäß Art. 21 CMNI nicht auf etwaige Haftungsbeschränkungen berufen könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Minden (58 C 2/23) vom 07.11.2023 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.851,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2021 sowie weitere 1.751,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2022 zu zahlen.
Der Streithelfer hält die Berufung für unzulässig, weil die Berufungsschrift nicht an das Schifffahrtsobergericht, sondern an das Oberlandesgericht Hamm gerichtet gewesen sei. In der Sache verteidigen die Beklagte und der Streithelfer das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig und war deshalb gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Die Unzulässigkeit der Berufung ergibt sich daraus, dass innerhalb der bis zum 12.02.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist keine ordnungsgemäße
Berufungsbegründung eingegangen ist. Insoweit kann auf die Ausführungen im Hinweisbeschuss des Senats vom 07.05.2024 Bezug genommen werden, in dem der Senat im Einzelnen dargelegt hat, weshalb die Berufungsbegründung der Klägerin unzureichend ist.
Die Einwendungen der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 19.06.2024 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
1. Soweit die Klägerin meint, dass im Rahmen der Berufungsbegründung Tatsachenvortrag ausreiche und keine Rechtsausführungen erforderlich seien, trifft dies nicht zu. Wie im Hinweisbeschluss des Senats im Einzelnen ausgeführt, hat ein Berufungskläger im Rahmen der Berufungsbegründung konkret darzulegen, weshalb das angefochtene Urteil aus seiner Sicht unrichtig ist. Wenn das Erstgericht – wie hier das Schifffahrtsgericht – eine Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, obliegt es daher dem Berufungskläger, zu begründen, weshalb entgegen der Auffassung des Erstgerichts keine Verjährung eingetreten ist. Wenn und soweit hierzu im Einzelfall Rechtsausführungen erforderlich sind, hat der Berufungskläger diese zum Gegenstand seiner Berufungsbegründung zu machen.
2. Wenn ein Erstgericht eine Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, kann der Berufungskläger den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO dadurch Genüge tun, dass er entweder darlegt, dass in Bezug auf die vom Erstgericht herangezogene Anspruchsgrundlage keine Verjährung eingetreten sei, oder geltend macht, dass eine weitere Anspruchsgrundlage einschlägig sei, hinsichtlich derer der Verjährungseinwand nicht greife. Beides ist hier nicht erfolgt.
Die Klägerin hat sich in ihrer Berufungsbegründung weder darauf berufen, dass eine andere als die vom Schifffahrtsgericht herangezogene Anspruchsgrundlage (Art. 16 Abs. 1 CMNI) einschlägig sei, noch eine andere Anspruchsgrundlage genannt.
Vielmehr hat sie zu Beginn ihrer Berufungsbegründung ausgeführt, dass die Auffassung des Schifffahrtsgerichts, wonach ihr kein Anspruch aus Art. 16 CMNI zustehe, falsch sei, und dies nachfolgend näher begründet. Dies konnte nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin ihre Berufung (allein) darauf stützt, dass entgegen der Auffassung des Schifffahrtsgerichts ein Anspruch aus Art. 16 CMNI gegeben sei.
Auch hat die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht geltend gemacht, dass in Bezug auf die Anspruchsgrundlage des Art. 16 Abs. 1 CMNI keine Verjährung eingetreten sei. Ihre Ausführungen in der Berufungsbegründung wiesen keinen erkennbaren Bezug zur Verjährungsfrage auf. Sie hat weder den Begriff der Verjährung noch die vom Schifffahrtsgericht herangezogene Verjährungsvorschrift des Art. 24 CMNI an irgendeiner Stelle in der Berufungsbegründung erwähnt. Dass die Klägerin mit ihren Ausführungen zu Art. 21 CMNI deutlich machen wollte, dass die Verjährungsvorschrift des Art. 24 CMNI nicht einschlägig sei, ließ sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung zu diversen Aspekten vorgetragen hat, die für das Schifffahrtsgericht nicht entscheidungserheblich waren. In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu berücksichtigen, dass sich die Beklagten und der Streithelfer erstinstanzlich auf die getroffenen vertraglichen Haftungsausschlüsse berufen haben. Daher war es ohne weiteres denkbar, dass die Klägerin mit ihrem Verweis auf das Eingreifen der Vorschrift des Art. 21 CMNI und die fehlende Möglichkeit der Beklagten, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen, geltend machen wollte, dass die vertraglichen Haftungsausschlüsse nicht zugunsten der Beklagten eingreifen (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 CMNI). Ebenso kam in Betracht, dass die Klägerin bei ihren Ausführungen zu Art. 21 CMNI andere Haftungsbeschränkungen nach den Art. 17 ff. CMNI im Blick hatte. Gegen einen Bezug zur Verjährungsfrage sprach im Übrigen, dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht dargetan hat, welche Verjährungsregelung anstelle der vom Landgericht herangezogenen Verjährungsregelung des § 24 Abs. 1 CMNI einschlägig sei und dass bei Anwendung der zutreffenden Verjährungsregelung keine Verjährung eingetreten sei.
Die ergänzenden Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.06.2024 konnten den Begründungsmangel nicht heilen. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 07.05.2024 dargelegt hat, ist eine Heilung des
Begründungsmangels nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht möglich (vgl.
BGH NJW-RR 2016, 1267 ff.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.