Berufung in Transportrechtsstreit: Hinweis auf Verwerfung wegen unzureichender Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich mit Berufung gegen die Abweisung eines transportrechtlichen Schadensersatzanspruchs (CMNI). Das OLG Hamm beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts nicht substantiiert angreift. Insbesondere fehlt ein konkretes Eingehen auf den maßgeblichen Abweisungsgrund der Verjährung; auch die Rüge einer Gehörsverletzung ist nicht entscheidungserheblich dargelegt.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen unzureichender Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig verworfen (Hinweis auf beabsichtigte Verwerfung).
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufungsbegründung muss diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Auffassung des Berufungsführers die behauptete Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die Entscheidung ergeben; sie hat die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils konkret und in nachvollziehbarer Weise anzugreifen.
Wenn das angefochtene Urteil maßgeblich auf einem bestimmten Abweisungsgrund (z. B. Verjährung) beruht, muss die Berufungsbegründung gerade diesen Abweisungsgrund substantiiert und spezifisch widerlegen; lässt dies der Vortrag vermissen, ist die Berufung unzulässig.
Neue oder vertiefende Tatsachenbehauptungen (etwa anfängliche Seeuntüchtigkeit und daraus geschlossenes qualifiziertes Verschulden) genügen für die Zulässigkeit der Berufung nur, wenn die Begründung deutlich darlegt, weshalb diese Tatsachen rechtlich relevant sind und gegebenenfalls der Verjährung entgegenstehen.
Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers sowie konkret zu benennen, was bei Gewährung des Gehörs vorgetragen worden wäre und weshalb dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können; ist die Relevanz nicht offensichtlich, entfällt die Entlastungswirkung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Minden, 58 C 2/23 BSch
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen transportrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Schifffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Zur Begründung macht sie geltend, dass das Schifffahrtsgericht einen Schadensersatzanspruch aus Art. 16 Abs. 1 CMNI zu Unrecht verneint habe. Das Schiff E. sei bereits bei Fahrtantritt seeuntüchtig gewesen. Aufgrund der Seeuntüchtigkeit habe der transportierte Weizen umgeladen werden müssen, wodurch die streitgegenständlichen Kosten angefallen seien. Aufgrund der anfänglichen Seeuntüchtigkeit sei von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen mit der Folge, dass sich diese gemäß Art. 21 CMNI nicht auf etwaige Haftungsbeschränkungen berufen könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Minden (58 C 2/23) vom 07.11.2023 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.851,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2021 sowie weitere 1.751,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2022 zu zahlen.
Der Streithelfer hält die Berufung für unzulässig, weil die Berufungsschrift nicht an das Schifffahrtsobergericht, sondern an das Oberlandesgericht Hamm gerichtet gewesen sei. In der Sache verteidigen die Beklagte und der Streithelfer das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
II.
Die Berufung ist unzulässig, so dass der Senat beabsichtigt, sie durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
1. Dies folgt entgegen der Auffassung des Streithelfers allerdings nicht schon daraus, dass die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Hamm und nicht explizit an das Schifffahrtsobergericht gerichtet war. Das Oberlandesgericht Hamm ist in dieser Sache das zuständige Berufungsgericht und fungiert damit als Schifffahrtsobergericht. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Hamm gerichtet war.
2. Die Unzulässigkeit der Berufung ergibt sich aber daraus, dass die Berufungsbegründung unzureichend ist.
Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein; es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 1267 ff.; NJW-RR 2015, 757 f.; NJW 2011, 2367 f.). Eine Heilung des Begründungsmangels nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist nicht möglich (vgl. BGH NJW-RR 2016, 1267 ff.).
Das Schifffahrtsgericht hat die Klageabweisung darauf gestützt, dass sich ein Anspruch allenfalls aus Art. 16 Abs. 1 CMNI ergeben könne und ein etwaiger diesbezüglicher Anspruch gemäß Art. 24 CMNI verjährt wäre. Der Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, weshalb die Klägerin diese tragenden Erwägungen des Schifffahrtsgerichts für unzutreffend hält.
Die Klägerin geht in ihrer Berufungsbegründung bereits im Ansatz zu Unrecht davon aus, dass das Schifffahrtsgericht einen Anspruch aus Art. 16 Abs. 1 CMNI verneint habe, weil das Frachtgut nicht beschädigt und die Lieferfrist nicht überschritten worden sei. Tatsächlich hat das Schifffahrtsgericht in dem angefochtenen Urteil offen gelassen, ob die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 CMNI vorliegen, und sich ausschließlich auf die Verjährung des Anspruchs gestützt.
Die weiteren Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung beziehen sich nicht konkret auf den maßgeblichen Abweisungsgrund der Verjährung; mit diesem Aspekt setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht auseinander. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die E. anfänglich seeuntüchtig gewesen sei und deshalb von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen sei mit der Folge, dass sie sich gemäß Art. 21 CMNI nicht auf etwaige Haftungsbeschränkungen berufen könne, lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen, weshalb dieser Umstand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs entgegenstehen könnte.
Soweit die Klägerin weiterhin im Rahmen der Berufungsbegründung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil das Schifffahrtsgericht auf den „im Urteil herausgestellten Aspekt“ nicht hingewiesen habe, liegt auch hierin kein ordnungsgemäßer Berufungsangriff. Wenn ein Berufungskläger eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, muss er die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlichen Verfahrensfehlers darlegen und in diesem Zusammenhang vortragen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und weshalb dieser Vortrag möglicherweise zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (BGH NJW 2016, 1890 f.). Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (BGH aaO.). Letzteres ist hier nicht der Fall, so dass die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlichen Verfahrensfehlers hätte darlegen müssen. Dies ist indes nicht erfolgt.