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Oberlandesgericht Hamm·27 U 113/01·11.03.2002

Vertrauensgrundsatz bei Motorrad-Tempoverstoß und Linksabbieger: Haftungsquote 2/3

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Zusammenstoß zwischen einem Motorradfahrer und einem links abbiegenden Pkw stritten die Parteien über Mitverschulden wegen überhöhter Geschwindigkeit. Das OLG bejahte zwar die Vorfahrtverletzung des Linksabbiegers, nahm aber ein unfallursächliches Mitverschulden des Motorradfahrers an, weil er trotz erkennbarer Gefahrenlage und örtlicher Besonderheiten nicht spätestens beim ersten Sichtkontakt auf 100 km/h reduzierte. In der Abwägung hielt der Senat eine Haftung der Beklagten von 2/3 für angemessen; ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld wurde nicht zugesprochen. Festgestellt wurde Ersatzpflicht für künftige Schäden nach dieser Quote; die Revision wurde zur Klärung des Vertrauensgrundsatzes zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; auf Berufung der Beklagten Haftung auf 2/3 reduziert und weiteres Schmerzensgeld abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Auch bei überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten bleibt der Wartepflichtige grundsätzlich verpflichtet, die Vorfahrt zu gewähren; eine Geschwindigkeitsüberschreitung lässt das Vorfahrtrecht nicht entfallen.

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Eine unfallursächliche Geschwindigkeitsüberschreitung kann als Mitverschulden zu berücksichtigen sein, wenn aufgrund konkreter Umstände bereits bei erstmaligem Sichtkontakt eine erhöhte Gefahr einer Vorfahrtverletzung erkennbar ist und deshalb eine frühere Reaktion (Geschwindigkeitsreduzierung) geboten ist.

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Auf den Vertrauensgrundsatz darf sich der Vorfahrtberechtigte nicht berufen, wenn besondere örtliche und situative Umstände erwarten lassen, dass der Wartepflichtige das herannahende Fahrzeug oder dessen Geschwindigkeit nur schwer wahrnehmen bzw. einschätzen kann.

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Bei der Haftungsabwägung nach §§ 9, 17 StVG, 254 BGB ist der Vorfahrtverstoß des Linksabbiegers regelmäßig eine wesentliche Unfallursache; gleichwohl kann eine erhebliche, kausale Geschwindigkeitsüberschreitung des Gegenverkehrs eine Mithaftung begründen.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind neben der Schwere der Verletzungen auch die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen; vorprozessuale Zahlungen sind auf den Anspruch anzurechnen bzw. zu verrechnen, soweit sie zweckbestimmt zugeordnet wurden.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 9 StVG§ 17 StVG§ 254 BGB§ 847 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 5 O 39/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. März 2001 verkündete Grund- und Teilurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird dieses Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 19.05.1998 auf der L #1 in E zu 2/3 und sämtliche immateriellen Schäden aus diesem Unfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte über-ge-gangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 93 % und die Beklagten zu 7 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 99 % und die Beklagten zu 1 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht dieser vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.05.1998 in E geltend, bei dem er als Kradfahrer vom Beklagten zu 1), der mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw nach links auf eine Autobahnauffahrt abbiegen wollte, im Gegenverkehr erfaßt wurde. Vor der Annäherung an die Unfallstelle durchfuhr der Kläger dabei eine ansteigende Linkskurve. Der Beklagte zu 1) hatte sich für den Abbiegevorgang zuvor auf der in der Örtlichkeit vorhandenen Linksabbiegerspur eingeordnet.

3

Infolge des Unfalles erlitt der Kläger offene Frakturen an Unterschenkel, Oberschenkel und Unterarm links, eine BWK-7-Fraktur, eine Nierenkontusion und multiple Prellungen. Der linke Unterschenkel mußte am 25.05.1998 amputiert und der Stumpf am 17.06.1998 nochmals auf 10 cm verkürzt werden. Die Prothesenversorgung ist noch nicht abgeschlossen; die derzeitige Prothese verursacht noch schmerzhafte Scheuerstellen. Am Stumpf befinden sich noch zwei Druckgeschwüre mit entsprechenden Beschwerden. Am Unterarm ist es zur Ausbildung einer Pseudarthrose an beiden Knochen gekommen. Die beiden Implantate zeigen deutliche Lockerungszeichen. Eine Konsolidierung ist nicht zu erwarten. Die Behandlung ist nicht abgeschlossen.

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Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual 120.000,00 DM an den Kläger gezahlt, die sie in der Klageerwiderung zu 80.000,00 DM auf den Schmerzensgeldanspruch und zu 40.000,00 DM auf die Sachschäden verrechnet hat. Der Kläger begehrt ein weiteres Schmerzensgeld sowie weiteren Schadensersatz für materielle Schäden.

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Die Parteien haben im wesentlichen darüber gestritten, ob der Unfall für den Kläger unvermeidbar war oder von ihm durch überhöhte Geschwindigkeit mitverursacht worden ist.

6

Das Landgericht hat zum Unfallhergang zwei Zeugen vernommen und ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H eingeholt, der die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit mit 120 bis 150 km/h ermittelt und weiter ausgeführt hat, daß dieser den Unfall auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht mehr hätte vermeiden können, als er erkennen konnte, daß der Beklagte zu 1) ihm die Vorfahrt nicht gewährte, sondern über seine Fahrspur hinweg nach links abbog. Dagegen wäre der Unfall zeitlich vermeidbar gewesen, wenn er schon beim ersten Sichtkontakt zum Beklagten zu 1), der sich auf der Linksabbiegerspur eingeordnet hatte, seine Geschwindigkeit auf 100 km/h reduziert hätte.

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Auf dieser Grundlage hat das Landgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und ihm durch das angefochtene Urteil ein weiteres Schmerzensgeld von 40.000,00 DM (also insgesamt 120.000,00 DM) zugebilligt, den Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Sachschäden dem Grunde nach aber nur zu 80 % für gerechtfertigt erklärt, weil der Kläger sich beim materiellen Schaden wegen einer möglichen "defensiveren Fahrweise" die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen müsse; dementsprechend hat es die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von weiteren immateriellen Schäden zu 100 % und weiteren materiellen Schäden zu 80 % festgestellt.

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Gegen dieses Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz, der Ergebnisse der Beweisaufnahme und seiner Begründung Bezug genommen wird, wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Der Kläger erstrebt ein weiteres Schmerzensgeld, das er sich mit mindestens 30.000,00 DM vorstellt, sowie eine Haftungsquote der Beklagten von 100 % auch bei den materiellen Schäden. Die Beklagte erstrebt die Abweisung der Zahlungsanträge und die Abänderung des Feststellungsausspruchs dahingehend, daß nur 60 % der materiellen Schäden zu ersetzen seien und immaterielle Schäden nur unter Berücksichtigung einer Mitverursachung durch den Kläger in Höhe von 40 %.

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Der Kläger führt unter näherer Darlegung aus, daß es nicht gesichert sei, daß der Unfall bei einer konstanten Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h ab dem Zeitpunkt der ersten gegenseitigen Sicht zu vermeiden gewesen sei; zu einer weiteren Geschwindigkeitsreduzierung habe er jedenfalls bis zum Reaktionszeitpunkt keine Veranlassung gehabt. Er meint, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs trete gegenüber dem schweren Verschulden des Erstbeklagten zurück. Hinsichtlich der begehrten Schmerzensgeldhöhe verweist er insbesondere auf seine lebenslange erhebliche Behinderung. Den schriftsätzlichen Vortrag, daß sich seine Ehefrau infolge des Unfalls von ihm getrennt habe, hat er dagegen bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat fallengelassen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über bereits gezahlte 80.000,00 DM und vom Landgericht titulierte weitere 40.000,00 DM hinausgehendes weiteres, seiner Höhe nach in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.2000 zu zahlen; auszusprechen, daß der Klageanspruch zu 2) dem Grunde nach zu 100 % gerechtfertigt ist; festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu 100 % zu ersetzen, die künftig aus dem Verkehrsunfall vom 19.05.1998 auf der L 709 in E entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über bereits gezahlte 80.000,00 DM und vom Landgericht titulierte weitere 40.000,00 DM hinausgehendes weiteres, seiner Höhe nach in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.2000 zu zahlen;
  2. auszusprechen, daß der Klageanspruch zu 2) dem Grunde nach zu 100 % gerechtfertigt ist;
  3. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu 100 % zu ersetzen, die künftig aus dem Verkehrsunfall vom 19.05.1998 auf der L 709 in E entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen
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sowie die gegnerische Berufung abzuweisen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage bezüglich eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000,00 DM nebst Zinsen seit dem 16.02.2000 abzuweisen; den Klageanspruch zu 2 (materieller Schadenersatz) bereits dem Grunde nach abzuweisen; die Klage abzuweisen, soweit festgestellt wird, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zukünftige materielle Schäden zu mehr als 60 % und zukünftige immaterielle Schäden unter Berücksichtigung der Mithaftung des Klägers von weniger als 40 % zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 19.05.1998 auf der L #1 in E entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen

  1. die Klage bezüglich eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000,00 DM nebst Zinsen seit dem 16.02.2000 abzuweisen;
  2. den Klageanspruch zu 2 (materieller Schadenersatz) bereits dem Grunde nach abzuweisen;
  3. die Klage abzuweisen, soweit festgestellt wird, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zukünftige materielle Schäden zu mehr als 60 % und zukünftige immaterielle Schäden unter Berücksichtigung der Mithaftung des Klägers von weniger als 40 % zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 19.05.1998 auf der L #1 in E entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen
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sowie die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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Sie vertreten weiterhin die Ansicht, daß den Kläger ein echtes Mitverschulden treffe, weil er nicht spätestens bei Erreichen der Sichtgrenze seine Geschwindigkeit auf 100 km/h reduziert habe. Nach Meinung der Beklagten hätte er berücksichtigen müssen, daß er für einen Kraftfahrer in der Situation des Erstbeklagten nur äußerst schwer erkennbar und eine Geschwindigkeitsschätzung des herannahenden Motorrades für diesen unmöglich war. Das Verschulden des Beklagten zu 1) sei lediglich als einfache Fahrlässigkeit einzustufen, wie sie tagtäglich vorkomme.

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Des weiteren habe das Landgericht zu Unrecht die mitwirkende Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads nur bei den materiellen Schäden, nicht jedoch beim Schmerzensgeld haftungsmindernd berücksichtigt.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat den Sachverständigen Dipl.-Ing. H ergänzend mündlich zum Unfallhergang gehört. Er hat außerdem den Kläger gemäß § 141 ZPO gehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters über den Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2002 Bezug genommen.

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Die Akte 38 Js 996/98 StA Siegen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dagegen ist die zulässige Berufung der Beklagten überwiegend begründet.

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Der Unfall ist von beiden unfallbeteiligten Fahrzeugführern schuldhaft mitverursacht worden. Dabei wiegt das Verschulden des Beklagten zu 1) deutlich schwerer und zwar nach Auffassung des Senats doppelt so hoch wie das des Klägers. Dies führt zum einen dazu, daß der Kläger nur 2/3 seines materiellen Schadens ersetzt verlangen kann, zum anderen dazu, daß das Schmerzensgeld unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldensanteils zu bemessen ist. Der Senat erachtet hiernach das von der Beklagten zu 2) vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 80.000,00 DM für ausreichend. Die restlichen 40.000,00 DM sind somit wie von ihr bestimmt auf den Sachschaden des Klägers zu verrechnen, so daß dieser auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 ebenfalls vollständig reguliert ist. Die Zahlungsanträge sind damit insgesamt abzuweisen. Hinsichtlich der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden war dagegen die aus dem Urteilstenor ersichtliche Feststellung zu treffen. Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

24

1.

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Die schuldhafte Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1) steht zu Recht außer Streit. Insbesondere ist das Vorfahrtsrecht des Klägers nicht dadurch verloren gegangen, daß dieser sich der späteren Unfallstelle mit überhöhter Geschwindigkeit näherte. Auch in einem solchen Fall hat der Wartepflichtige, dem verkehrswidrig zu schnell Fahrenden die Vorfahrt zu gewähren. Dies wäre dem Beklagten zu 1) auch möglich gewesen. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H, das in diesem Punkt auch von den Beklagten nicht angegriffen wird, hätte der Beklagte zu 2) selbst im Falle einer zu seinen Gunsten unterstellten Geschwindigkeit des Klägers von 150 km/h durch Rücknahme seines Anfahrentschlusses die Kollision vermeiden können, wenn er auf das sichtbar gewordene Krad entsprechend reagiert hätte.

26

2.

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Aber auch dem Kläger ist ein Mitverschulden an der Entstehung des Unfalles anzulasten. Denn er hat pflichtwidrig die an der Unfallstelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 20 km/h überschritten und diese Geschwindigkeitsüberschreitung ist als kausal für das Unfallgeschehen zu bewerten.

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a)

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Zweifelsfrei ist nach dem eingeholten Gutachten allerdings, daß der Unfall auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 100 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre, wenn man eine Reaktion des Klägers erst zu dem Zeitpunkt verlangt, in dem er erkennen konnte, daß der Unfallgegner ihm die Vorfahrt nicht gewährt und in seine Fahrspur hineinfährt.

30

b)

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Vorliegend ist indessen im Hinblick auf das dem Kläger erkennbare Verkehrsgeschehen eine frühere Reaktion von ihm zu fordern gewesen.

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Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Vorfahrtberechtigte im Regelfall auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechts vertrauen darf. Hier lagen jedoch in der konkreten Situation besondere Umstände vor, aufgrund derer der Kläger schon im Zeitpunkt der ersten gegenseitigen Sicht der beiden Fahrzeugführer mit einer Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 1) rechnen mußte, falls er seine überhöhte Geschwindigkeit beibehält, so daß er schon aus diesem Grunde spätestens jetzt seine Geschwindigkeit auf 100 km/h hätte reduzieren müssen.

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Er mußte nämlich damit rechnen, daß er im Falle der weiteren Annäherung mit seiner überhöhten Geschwindigkeit vom Beklagten zu 1) nicht rechtzeitig wahrgenommen wird und dieser seiner Geschwindigkeit falsch einschätzte. Die dem eingeholten Gutachten beigefügten Fotos zeigen anschaulich, wie schwer der mit nur einer schmalen Silhouette aus der ansteigenden Kurve sich nähernde Kläger auf seinem Motorrad für den Beklagten zu 1) erkennbar war. Nach den Ausführungen des Sachverständigen (S. 18 des Gutachtens = Bl. 230 GA) war er allenfalls während der Entschlußdauer des Beklagten zu 1) zum Anfahren erstmals für diesen sichtbar. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige auf entsprechende Nachfrage weiter bestätigt, daß damit aber für den Beklagten zu 1) noch nicht die gefahrene Geschwindigkeit des Klägers erkennbar war, sondern daß er hierfür nochmals einige Sekunden benötigte. Dies hätte sich auch der Kläger sagen müssen. Er hätte deshalb damit rechnen müssen, daß der Pkw, der sich für ihn erkennbar in der Linksabbiegerspur befand, den Abbiegevorgang einleitete und durchführte. Hätte er daraufhin gerade wegen dieser Gefahr seine Geschwindigkeit nunmehr auf 100 km/h reduziert, so wäre der Unfall vermieden worden. Auch das hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals dargelegt. Ein solches Verhalten war hier vom Kläger um so mehr zu fordern, als er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, daß ihm nicht nur die Unfallörtlichkeit bekannt gewesen ist, sondern auch die Tatsache, daß es an dieser Stelle schon viele "solche Unfälle" gegeben habe. Deshalb kann er sich in dieser Situation nicht auf den sog. Vertrauensgrundsatz berufen.

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Im Rahmen seiner Vermeidbarkeitsbetrachtung hat der Sachverständige allerdings vorausgesetzt, dass der Pkw mit durchgehend 18 km/h weiter gefahren ist. Hiervon ist der Senat überzeugt. Denn es gibt weder gegenteiligen Vortrag der Parteien noch Spuren auf der Fahrbahn oder sonstige Anhaltspunkte, die auf einen Bremsvorgang hindeuten. Zudem ist es in der gegebenen Situation weitaus naheliegender, dass der Beklagte zu 1) seinen einmal eingeleiteten Abbiegevorgang zügig fortgesetzt hat, weil ein Abbremsen seines Pkws die Gefahr begründet hätte, die Fahrbahn des Klägers nunmehr endgültig zu blockieren.

35

3.

36

Bei der Abwägung der Verursachungsanteile am Unfallgeschehen (§§ 9, 17 StVG; 254 BGB) sieht der Senat allerdings im Vorfahrtverstoß die entscheidende Unfallursache. Der Beklagte zu 1) hat zu dem gefährlichen Vorgang des Linksabbiegens angesetzt, gefährlich deshalb, weil die Fahrspur des bevorrechtigten Gegenverkehrs zu kreuzen war (vgl. auch OLG Schleswig, NZV 1988, 179, 180). Das Verschulden des Beklagten zu 1) wiegt allerdings nicht allzu schwer, weil zu seinen Gunsten bei der Abwägung davon ausgegangen werden muß, daß der Kläger sich sogar mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h der Unfallstelle näherte und deshalb erst direkt mit dem Anfahrbeginn für den Beklagten zu 1) sichtbar geworden ist. Da er zudem die überhöhte Geschwindigkeit nicht sofort erkennen konnte, ist dem Beklagten zu 1) im Hinblick darauf, daß er den begonnenen Abbiegevorgang nicht wieder abbrach, noch keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Verursachungsanteile erscheint deshalb unter Berücksichtigung der erhöhten Betriebsgefahr beim Linksabbiegen eine Haftungsquote der Beklagten von 2/3 angemessen.

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4.

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Auf dieser Grundlage erscheint dem Senat bei Abwägung aller Gesichtspunkte gemäß § 847 BGB ein Schmerzensgeld von 80.000,00 DM angemessen, aber auch ausreichend. Der Senat hat dabei das beiderseitige Ausmaß der Unfallverursachung ebenso berücksichtigt wie die Schwere der vom Kläger erlittenen Unfallverletzungen. Von einer Trennung der Ehefrau aufgrund des Unfalls ist aufgrund der Erklärung des Klägers im Senatstermin nicht auszugehen. Soweit er eine Beeinträchtigung der Qualität der Ehe beklagt, ist diese weder meßbar noch kann insoweit ein kausaler Zusammenhang zum Unfallgeschehen bejaht werden.

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5.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Senat erachtet die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob ein Motorradfahrer, der eine überhöhte Geschwindigkeit beibehält, obwohl er im Gegenverkehr einen Pkw erkennen kann, der sich bereits zum Linksabbiegen eingeordnet hat, und aufgrund der Örtlichkeiten damit rechnen muß, daß er und insbesondere die von ihm gefahrene Geschwindigkeit für den Pkw-Fahrer nur sehr schwer wahrnehmbar sind, sich noch auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann, für grundsätzlich klärungsbedürftig.