OLG Hamm: Fristlose Kündigung und Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Prüfprotokollfälschungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass seine fristlose Kündigung als Geschäftsführer einer GmbH und seine Abberufung unwirksam seien. Das OLG hielt Anfechtungs-/Nichtigkeitsanträge mangels festgestellten Beschlussergebnisses teils für unzulässig, die Feststellungsanträge aber für zulässig. In der Sache wies es die Berufung zurück: Ein wichtiger Grund lag jedenfalls darin, dass der Kläger trotz Kenntnis über gefälschte Prüfprotokolle über Jahre keine Abhilfe schuf und die Praxis fortbestehen ließ. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt; eine besondere Form sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Kündigung und Abberufung aus wichtigem Grund bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse setzt ein festgestelltes Beschlussergebnis voraus; fehlt es daran, ist die Rechtslage grundsätzlich über eine Feststellungsklage zu klären.
Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, soweit er lediglich auf die Klärung einer bloßen Tatfrage oder einer bloßen Vorfrage (Element eines Rechtsverhältnisses) gerichtet ist.
Der wichtige Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags kann auch in einer gravierenden Organisations- und Überwachungspflichtverletzung liegen, wenn der Geschäftsführer bekannte Gesetzesverstöße im Unternehmen nicht unterbindet.
Ist der abzuberufende Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, kann seine Stimmberechtigung bei der Abberufung davon abhängen, ob die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgt; dies kann für die Mehrheitsverhältnisse entscheidend sein.
Eine vertraglich für die ordentliche Kündigung vereinbarte besondere Zugangs-/Schriftform kann bei der außerordentlichen Kündigung jedenfalls dann kein Wirksamkeitserfordernis begründen, wenn sie ersichtlich nur Beweis- und Dokumentationszwecken dient.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 6 O 132/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird auf Kosten des Klägers, dem auch die Kosten der Nebenintervention zur Last fallen, zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Rubrum
A.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass eine ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung seines mit der Beklagten geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht zu dessen Beendigung geführt hat und er als Geschäftsführer der Beklagten nicht wirksam abberufen worden ist.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
II.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Zwar seien die Anträge zu 1.) und 2.) als allgemeine Feststellungsklagen gem. § 256 ZPO zulässig und würden nicht durch die – in erster Instanz noch – hilfsweise erhobene Anfechtungsklage analog §§ 243, 246 AktG verdrängt. Denn eine zulässige Anfechtungsklage setze voraus, dass in der Gesellschafterversammlung ein angreifbarer Beschluss gefasst worden sei. Das aber sei nur der Fall, wenn der Versammlungsleiter das Zustandekommen eines solchen Beschlusses festgestellt habe oder die Gesellschafter übereinstimmend von einem solchen Beschluss ausgegangen seien. Beides sei hier nicht der Fall.
Der Vortrag der Nebenintervenienten sei dabei trotz des Beschlusses der Beklagten, sich nicht gegen die Klage verteidigen zu wollen, zu berücksichtigen, da diese als streitgenössische Nebenintervenienten gem. § 69 ZPO zu qualifizieren seien.
In der Sache sei die Klage allerdings unbegründet.
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 28.10.2013, mit denen die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten widerrufen worden und zudem beschlossen worden sei, dem Kläger fristlos zu kündigen, seien wirksam. Da der Kläger selbst entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG nicht zur Abstimmung berechtigt gewesen sei, sei die für eine Beschlussfassung über die Abberufung und fristlose Kündigung des Klägers erforderliche einfache Mehrheit erreicht.
Darüber hinaus, so das Landgericht weiter, sei auch der für eine fristlose Kündigung und eine Abberufung des Klägers erforderliche wichtige Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 38 Abs. 2 GmbHG zu bejahen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Auditierung des Managementsystems der Beklagten unechte Urkunden in Form gefälschter Prüfprotokolle vorgelegt und damit den Tatbestand des § 267 StGB erfüllt habe.
Die für die Zeit vom 14.12.2008 bis 19.12.2011 erstellten Prüfprotokolle seien „unecht“ im Sinne der Norm, da sie unberechtigt durch den Vater sowie in einem Fall durch den Bruder des Klägers erstellt und mit dem Briefkopf und dem Stempel der X GmbH versehen worden seien.
Diese Urkunden habe teilweise der Kläger der Y GmbH & Co. KG in Gestalt des Zeugen E anlässlich der Auditierungen des Managmentsystems der Beklagten übergeben. Das habe der Kläger zwar bestritten. Aus dem Umstand, dass der Kläger im Februar 2009 vergeblich darauf gedrängt habe, (Original-) Prüfprotokolle der X GmbH zu erhalten, lasse sich allerdings schließen, dass der Kläger der Auffassung gewesen sei, diese Protokolle für eine wenige Tage später stattfindende Auditierung vorhalten zu müssen. Darüber hinaus habe sich der Kläger unstreitig am 20.08.2012 telefonisch an die Y GmbH & Co. KG gewandt. Zwar sei zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger diese aufgefordert habe, keinerlei Unterlagen an die Beklagte herauszugeben. Da der Kläger den Inhalt dieses Telefonats aber nicht nachvollziehbar erklärt habe, sei davon auszugehen, dass er seinen Vater, der die Unterlagen eingereicht habe, habe schützen wollen. Zwar sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, wie die Unterlagen zur Y GmbH & Co. KG gelangt seien; anhand der zuvor in der Gesellschafterversammlung übergebenen Protokolle sei aber einfach festzustellen gewesen, dass der Vater des Klägers die Protokolle unterzeichnet habe. Auch sei davon auszugehen gewesen, dass der – mittlerweile verstorbene – Gesellschafter X1 sen. die Unterschrift seines Bruders ohne weiteres habe erkennen können.
Die hiermit indizierte Richtigkeit der Version der Nebenintervenienten sei, so meint das Landgericht weiter, schließlich als bewiesen anzusehen mit Blick auf die Aussage des Zeugen E, der zwar keine konkreten Angaben zum Sachverhalt habe machen können, aber im Rahmen seiner Einlassung im Strafverfahren bekundet habe, ihm hätten anlässlich der Auditierungen in 2010 und 2011 Prüfprotokolle vorgelegen. Denn aus der durch den Zeugen vorgenommenen Auswertung der Unterlagen ergebe sich – aus von Seiten des Landgerichts näher ausgeführten Gründen – , dass ihm zu diesen Auditierungen Prüfprotokolle vorgelegen hätten.
Die Übergabe von gefälschten Prüfprotokollen an die Y GmbH & Co. KG mache die weitere Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten unzumutbar, da deren Geschäfte wesentlich von dem Vertrauen der Kundschaft in die Zuverlässigkeit der Beklagten abhingen. Wie wichtig gerade sicherheitsrelevante Aspekte für die Tätigkeit der Beklagten seien, ergebe sich dabei nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Europäische Union eine eigene Richtlinie erlassen habe, um die Sicherheit für die Herstellung von Druckbehältern zu gewährleisten. Sobald am Markt bekannt werde, dass der Kläger von unechten Urkunden Gebrauch mache, ließe sich nicht vermeiden, dass das Vertrauen der Kundschaft erschüttert werde. Der geschäftliche Erfolg der Beklagten sie hierdurch in erheblichem Umfang gefährdet.
Dass der Familienstamm der Nebenintervenienten nicht auch den ebenfalls als Geschäftsführer der Beklagten tätigen Bruder des Klägers abberufen und auch ihm gegenüber die fristlose Kündigung erklärt habe, stehe der Annahme eines wichtigen Grundes nicht entgegen. So sei zum Zeitpunkt der Abberufung und der fristlosen Kündigung des Klägers noch nicht bekannt gewesen, dass der Bruder des Klägers seinerseits Prüfprotokolle gefälscht habe; vielmehr habe der Familienstamm der Streithelfer davon ausgehen müssen, dass nur der Vater des Klägers für die Herstellung der unechten Urkunden verantwortlich gewesen sei.
Da der wichtige Grund bereits in den vorstehend genannten Umständen zu sehen sei, komme es auf die weiteren Kündigungsgründe nicht mehr an.
Die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages sei dem Kläger gegenüber schließlich auch form- und fristgerecht erklärt worden.
Die in § 3 Abs. 2 S. 2 des Geschäftsführeranstellungsvertrages geregelte Schriftform („eingeschriebener Brief“) betreffe nur die ordentliche Kündigung und sei demnach auf den Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht anwendbar. Da der Gesellschafterbeschluss die fristlose Kündigung des Klägers betreffend in seiner Anwesenheit gefasst worden sei, sei diese ihm auch gem. § 130 BGB zugegangen. Einer gesonderten Erklärung habe es insofern schon nicht mehr bedurft.
Auch die Kündigungsfrist sei gewahrt. Nachdem der Familienstamm des Klägers im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2012 die Herstellung und Verwendung unechter Urkunden zunächst noch abgestritten habe, habe der Familienstamm der Nebenintervenienten zunächst zu Recht die Einholung weiterer Informationen abgewartet, um anschließend mit Schreiben vom 18.06.2013 die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu beantragen.
III.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine bislang hilfsweise gestellten Anträge nunmehr jeweils als Hauptanträge weiterverfolgt und seine bisherigen Hauptanträge hilfsweise zur Entscheidung stellt.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, zwischen den Gesellschaftern habe Einigkeit darüber bestanden, dass in Bezug auf die Abberufung des Klägers und dessen fristloser Kündigung Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gefasst worden seien, die nur Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könnten. Hierfür spreche auch, dass dem Kläger gegenüber unmittelbar im Anschluss die Kündigung ausgesprochen worden sei.
In der Sache seien die Feststellungen des Landgerichts mit dem Vortrag der Parteien nicht in Einklang zu bringen. So sei nicht der Kläger, sondern dessen Vater X2 im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte zuständig und verantwortlich für die Ofenzulassung des Z zur Wärmebehandlung von Druckbehältern gewesen. Zwar habe sich der Kläger im Februar 2009 um die Übermittlung von Protokollen der X GmbH bemüht, die Angelegenheit aber unmittelbar darauf wieder seinem Vater übertragen, der dann auch sämtliche Protokolle als hierfür verantwortliche Person bei der Y GmbH & Co. KG eingereicht habe. Auch vom tatsächlichen Ablauf her – den der Kläger im Einzelnen und teilweise auch erstmalig näher beschreibt – könne eine Übersendung der Protokolle durch den Kläger nicht angenommen werden. Die Vorlage dieser Protokolle sei für eine erfolgreiche Auditierung im Übrigen nicht erforderlich gewesen.
Aus den durch das Landgericht indiziell herangezogenen E-Mails des Klägers aus dem Monat Februar 2009 lasse sich für die Version der Nebenintervenienten nichts herleiten. Aus ihnen ergebe sich im Gegenteil, dass der Kläger auf eine Erstellung von Protokollen durch die X GmbH gedrängt habe.
Das Telefonat vom 20.08.2012 habe der Kläger geführt, um die Y GmbH & Co. KG von der Herausgabe von Unterlagen an Dritte – insbesondere den für die X GmbH tätigen Herrn R – zu hindern. Dabei sie ihm allerdings klar gewesen, dass die in der Gesellschafterversammlung von diesem Tag überreichten Unterlagen die Unterschrift seines Vaters getragen hätten.
Soweit das Landgericht seine Feststellungen auch und vor allem auf die Aussage des Zeugen E gestützt habe, überzeuge dies ebenfalls nicht, da sich der Zeuge gerade nicht an eine Inaugenscheinnahme von Prüfprotokollen der X GmbH habe erinnern können.
Ohnehin, so meint der Kläger weiter, hätten den Prüfprotokollen tatsächlich keine Messungen zugrunde gelegen, weshalb sie von vornherein ohne Aussagekraft gewesen seien. Dass hier Bescheinigungen ohne tatsächliche Messungen ausgestellt worden seien, sei im Übrigen auch dem Familienstamm der Nebenintervenienten bekannt gewesen. Auch vor diesem Hintergrund fehle es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB.
Der Kläger vertritt schließlich weiterhin die Auffassung, die ihm gegenüber erklärte Kündigung sei schon wegen Missachtung der in § 3 Abs. 2 S. 2 des Anstellungsvertrages einzuhaltenden Form unwirksam.
Er beantragt,
das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen vom 01.09.2015 abzuändern und
1.
a) den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.10.2013 zu TOP 12, gemäß dessen der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund abberufen wurde, für unwirksam zu erklären,
b) hilfsweise festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.10.2013 zu TOP 12 der Kläger nicht als Geschäftsführer der Beklagten abberufen wurde
2.
a) den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.10.2013 zu TOP 13, gemäß dessen der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen ist, für unwirksam zu erklären,
b) hilfsweise festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 18.10.2013 zu TOP 13 kein Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst wurde, gemäß dessen der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos seitens der Beklagten zu kündigen ist.
3.
a) festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.10.2013 erklärte Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers unwirksam ist und der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers mit der Beklagten ungekündigt fortbesteht
b) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte in der Gesellschafterversammlung vom 28.10.2013 den Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers nicht außerordentlich und fristlos gekündigt hat.
Die Beklagte stellt auch in der Berufungsinstanz keinen Antrag.
Die Nebenintervenienten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die Klageänderung für unzulässig. Soweit der Kläger erst zweitinstanzlich näher zu den Hintergründen der Erstellung der Prüfprotokolle vorgetragen hat, bestreiten sie diese Ausführungen und halten sie darüber hinaus für verspätet. Im Übrigen verteidigen sie das erstinstanzliche Urteil mit näheren Ausführungen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Zwar ist die Berufung zulässig.
1.
Entgegen der Rechtsauffassung der Nebenintervenienten ist die Berufung hinsichtlich der in der Berufungsinstanz nunmehr verfolgten Hauptanträge, die in erster Instanz noch hilfsweise gestellt worden waren, zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Berufung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also – im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung – deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt (BGH NJW 2001, 226 m.w.N.; OLG Köln BauR 2009, 1622 Rn. 46).
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hatte sein in der Berufungsinstanz zu Hauptanträgen erhobenes Klagebegehren erstinstanzlich bereits hilfsweise zur Entscheidung gestellt, die jetzigen Hauptanträge sind damit schon nicht neu. Da die Klage auch insofern abgewiesen worden ist, ist der Kläger damit auch mit Blick auf die Hilfsanträge beschwert und verfolgt auch mit den nunmehr gestellten Hauptanträgen – anders als der Kläger in der der zitierten BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fallgestaltung – eine in dem angefochtenen Urteil liegende Beschwer.
2.
Die Umstellung der Hilfsanträge zum Hauptantrag stellt eine Klageänderung dar, die im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier allerdings vor. Zwar hat die Nebenintervenientin zu 2.) dieser Klageänderung widersprochen. Allerdings wird der neue Hauptantrag auf Tatsachen gestützt, die der Senat gem. § 529 ZPO ohnehin zu berücksichtigen hat, weshalb der bisherige Prozessstoff verwertbar bleibt. Damit ist die Zulassung der Klageänderung jedenfalls sachdienlich.
II.
Die Berufung ist allerdings unbegründet.
1.
Die Anträge zu 1a), 2a) und 2b) sind bereits – anders als die Anträge zu 1b) und 3a) –unzulässig.
a)
Die Unzulässigkeit der in der Berufungsinstanz in der Form der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gestellten Anträge zu 1a) und 2a) ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:
Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes (§§ 246, 249 AktG) über die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen sinngemäß auf die GmbH anzuwenden sind, soweit nicht deren Besonderheiten eine Abweichung erfordern (BGHZ 51, 209 Rn. 14 m.w.N., zit. n. juris). Fehlt es allerdings an einem Gesellschafterbeschluss, so ist die Rechtslage nicht durch eine Nichtigkeitsklage zu klären, da diese einen Beschluss im Sinne von § 47 GmbHG gerade voraussetzt, sondern kann auf andere Weise, vor allem durch eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO, geltend gemacht werden (BGHZ a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Denn kann ein Beschlussergebnis nicht festgestellt werden, ist nichts vorhanden, wogegen sich die Anfechtungsklage richten könnte. Es geht vielmehr um die zwischen den Parteien streitige Frage, ob ein Beschluss eines bestimmten Inhalts überhaupt gefasst wurde (BGH NJW 1996, 259 Rn. 10).
Vorliegend ist ein Beschlussergebnis – wie der Senat bereits in Bezug auf die in derselben Gesellschafterversammlung auf der Tagesordnung stehende Einziehung des Geschäftsanteils des Nebenintervenienten zu 2.) mit Urteil vom 30.06.2016 (Az. I – 27 U 32/15) in ähnlicher Weise entschieden hat – nicht ersichtlich.
(1)
Eine verbindliche Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter ist nicht erfolgt.
(2)
Zwar ist eine verbindliche Beschlussfeststellung auch dann anzunehmen, wenn die beteiligten Gesellschafter sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Abstimmungsergebnis einig sind (so BGH GmbHR 2008, 426, Rn. 24; OLG Celle GmbHR 1997, 172 Rn. 20; OLG München NJW-RR 1990, 804; Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum GmbHG, 18. Auflage 2012, Anh. zu § 47 Rn. 38; weitere Nachweise bei Werner, GmbHR 2008, 428, 429). Hiervon ist vorliegend entgegen den Ausführungen der Berufung allerdings ebenfalls nicht auszugehen.
Die Gesellschafter (bzw. ihre Vertreter) haben im Rahmen der Gesellschafterversammlung ausdrücklich den Weg der gleichzeitigen Abstimmung über die Einziehung von Geschäftsanteilen der Nebenintervenienten auf der einen und die Abberufung des Klägers auf der anderen Seite beschritten, wobei sie hieraus ausweislich des Versammlungsprotokolls in Bezug auf die inhaltliche „Befugnis zur Stimmabgabe und Bewertung der Stimmrechtsabgabe“ „keinerlei Präjudizien“ schaffen wollten. Insofern haben sie weiterhin ausdrücklich festgehalten, dass „keine Partei aus den zu fassenden Beschlüssen die Verwirkung von Rechten der jeweils anderen Partei“ ableiten solle. Aus diesen Formulierungen geht hervor, dass vor und nach den jeweiligen Abstimmungen gerade keine Einigkeit über die Frage der jeweiligen Stimmberechtigung („Befugnis zur Stimmabgabe“) herrschte. Gerade mit Blick auf den zeitgleich gefassten Beschluss betreffend die Einziehung der Geschäftsanteile der Nebenintervenienten bestand im Gegenteil Uneinigkeit hinsichtlich der Frage, ob die Stimmberechtigung der Nebenintervenienten hierdurch weggefallen ist, und insofern auch kein Einvernehmen darüber, mit welchem Ergebnis über die Abberufung und fristlose Kündigung des Klägers abgestimmt worden ist.
Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall etwa auch von einer durch das OLG Celle (GmbHR 1997, 172) entschiedenen Fallgestaltung, in der alle beteiligten Gesellschafter am Ende der Gesellschafterversammlung davon ausgegangen sind, dass ein Beschluss des beantragten Inhalts zustande gekommen ist. Vorliegend bestand nicht nur keine Einigkeit in Bezug auf den Inhalt des Abstimmungsergebnisses, sondern – mit Blick auf die unsichere Befugnis zur Stimmabgabe und deren Wertung – auch Unsicherheit über die Fassung des Beschlusses betreffend die Abberufung und fristlose Kündigung des Klägers. Dieser Annahme steht auch der Umstand nicht entgegen, dass im Protokoll selbst von zu fassenden „Beschlüssen“ die Rede ist; die Verwendung dieser Begrifflichkeit lässt sich ohne weiteres auch untechnisch verstehen und mit der bloßen Umschreibung des Vorgangs der Abstimmung erklären.
Dass die für den Familienstamm der Streithelfer anwesenden Personen dem Kläger gegenüber noch in der Gesellschafterversammlung die fristlose Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages erklärt haben, spricht ebenfalls nicht für eine Einigkeit aller Gesellschafter über das vorherige Abstimmungsergebnis; vielmehr dokumentiert der Protest der für den Familienstamm des Klägers anwesenden Personen, dass eine solche gerade nicht erzielt worden ist.
Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass für die maßgebliche rechtliche Bewertung die Frage, ob die an einer Versammlung beteiligten Gesellschafter das Abstimmungsergebnis für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gehalten haben sollten, nicht von Relevanz ist. Selbst wenn eine Partei einen Rechtsbegriff wie „Gesellschafterbeschluss“ gebraucht, aber zusätzlich Umstände vorträgt, denen zufolge die rechtliche Würdigung unzutreffend ist, ist nur Letztere für das Gericht maßgeblich (BGH GmbHR 2008, 426, Rn. 15, zit. n. beck-online).
b)
Auch der zu 2b) gestellte Hilfsantrag ist unzulässig.
Das in diesem Antrag zum Ausdruck kommende Feststellungsbegehren, dass in der Gesellschafterversammlung kein Beschluss gefasst wurde, gemäß dessen der Geschäftsführeranstellungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen ist, zielt auf die Feststellung einer bloßen Tatfrage, die einem Feststellungsantrag nicht zugänglich ist.
Selbst wenn der Antrag dergestalt zu verstehen sein sollte, dass der Kläger mit ihm die Feststellung der Unwirksamkeit eines die fristlose Kündigung betreffenden Beschlusses begehrt, führt das nicht zu seiner Zulässigkeit. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können zwar auch einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH NJW 2000, 2280 Rn. 12 m.w.N.). Die Feststellung der Wirksamkeit eines die fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses betreffenden Gesellschafterbeschlusses ist aber bloße Vorfrage für die Beurteilung, ob die dem Geschäftsführer gegenüber anschließend noch auszusprechende fristlose Kündigung zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat.
c)
Demgegenüber ist der Hilfsantrag zu 1b) zulässig.
Die Feststellung, dass der Kläger in der Gesellschafterversammlung nicht als Geschäftsführer abberufen worden ist, stellt keine Vorfrage einer wirksamen Abberufung dar, sondern berührt die Stellung des Klägers als Organ der Beklagten unmittelbar. Denn nimmt der Abzuberufende – wie vorliegend der Kläger – an der entsprechenden Gesellschafterversammlung teil, wird die Abberufung ihm gegenüber sofort wirksam (vgl. Baumbach/Hueck, Kommentar zum GmbHG, 20. Auflage 2013, § 38 Rn. 42; Scholz, Kommentar zum GmbHG, 11. Auflage 2012-2015, § 38 Rn. 30).
d)
Mit Blick auf den (Haupt-)Antrag zu 3a) bestehen ebenfalls keine Zulässigkeitsbedenken.
aa)
Die gebotene Auslegung des Antrags zu 3a) ergibt, dass der Kläger mit ihm (nur) die Feststellung begehrt, dass das Geschäftsführeranstellungsverhältnis nicht durch die dem Kläger gegenüber in der Gesellschafterversammlung vom 28.10.2013 von Seiten der Gesellschafter des Familienstammes der Nebenintervenienten bzw. deren Vertretern ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet worden ist. Dass der Kläger – wie die Formulierung des ersten Teils seines Antrags („festzustellen, dass die ... Kündigung unwirksam ist...“) suggeriert – losgelöst von dieser Frage ein gesondertes Interesse an der Feststellung der der rechtlichen Prüfung insofern immanenten und vorgelagerten Wirksamkeit der fristlosen Kündigung haben könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
bb)
Auch mit Blick auf § 256 ZPO bestehen hinsichtlich des Antrags zu 3a) keine Bedenken. Insbesondere steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage dem Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung nicht entgegen. Das Feststellungsinteresse wird auch dann insgesamt bejaht, wenn der hinter dem Feststellungsinteresse stehende Anspruch – hier: der Vergütungsanspruch des Klägers – teilweise schon bezifferbar ist (BGH NJW-RR 2008, 1520; Musielak, Kommentar zur ZPO, 12. Auflage 2015, § 256 Rn. 14). Selbst wenn das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund zwischenzeitlicher in den jeweiligen Kündigungsschreiben hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung – und damit während des laufenden Rechtsstreits – sein Ende gefunden haben sollte, wäre dies ohne Einfluss auf das Feststellungsinteresse. Ist eine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO – wie hier – in zulässiger Weise erhoben worden, braucht der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, wenn dies im Lauf des Rechtsstreits möglich wird (BGH NJW 2006, 439, Rz. 8 m.w.N., zit. n. juris).
2.
Für einen Erfolg der – allein zulässigen – Anträge zu 1b) und 3a) in der Sache fehlt es allerdings an einem entsprechenden Feststellungsanspruch des Klägers, da hier sowohl die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages gem. § 626 BGB als auch diejenigen einer wirksamen Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten, § 38 Abs. 2 GmbHG, erfüllt sind.
a)
Das Landgericht hat das Vorliegen der für eine wirksame Beschlussfassung erforderlichen formellen Voraussetzungen mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, bejaht. Das stellt der Kläger mit seiner Berufung auch nicht in Frage.
b)
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu konstatieren, dass nicht nur die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses betreffend die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses gem. § 626 Abs. 1 BGB, sondern auch diejenige der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer im hier zu beurteilenden Fall das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetzt, § 38 Abs. 2 GmbHG.
Zwar ist die Bestellung eines Geschäftsführers gem. § 38 Abs. 1 GmbHG zu jeder Zeit widerruflich. Allerdings ist es dem Abzuberufenden als Gesellschafter im Falle der Abberufung ohne wichtigen Grund – anders als im Falle der Abberufung aus wichtigem Grund – nicht verwehrt, bei dem Abberufungsbeschluss mitzustimmen (Roth/Altmeppen, a.a.O. Rn. 33 f. m.w.N.). Die gem. § 47 Abs. 1 GmbHG erforderliche einfache Mehrheit ist vor diesem Hintergrund nicht erreicht worden, da die Gesellschafter der Beklagten zu insgesamt 50 % für und in gleichem Maße gegen die Abberufung des Klägers gestimmt haben.
c)
Der danach sowohl für die Wirksamkeit der Kündigung als auch der Abberufung erforderliche wichtige Grund ist hier zu bejahen, § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 38 Abs. 2 GmbHG.
aa)
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG DB 2013, 882 m.w.N.) und des Bundesgerichtshofs (BGH DStR 1997, 1338 Rn. 6 m.w.N.) in zwei aufeinander folgenden Schritten durchzuführen. Danach ist zunächst zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung an sich vorliegt. Sodann ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, ob unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war. Dabei hängt die sachliche Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages gem. § 626 Abs. 1 BGB – von der Wahrung der Frist des Abs. 2 der Vorschrift abgesehen – davon ab, ob der bei ihrem Ausspruch tatsächlich vorliegende Sachverhalt bei objektiver Würdigung dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht, wobei die Angabe des Kündigungsgrundes nicht zum notwendigen Inhalt der Kündigungserklärung gehört, wie sich aus § 626 Abs. 2 S. 3 BGB ergibt (BGH NJW 2004, 1528 m.w.N.). Ähnliche Erwägungen haben für die Prüfung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 GmbHG zu gelten.
Wer – wie hier die Nebenintervenienten – einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB geltend macht, muss dessen tatsächliche Voraussetzungen beweisen. Soweit es um mögliche Rechtfertigungsgründe für das gerügte Verhalten geht, sind solche – zur Vermeidung einer Überspannung der Beweislast des Kündigenden – zwar von dem Dienstverpflichteten darzulegen; es bleibt aber dann Sache des Kündigenden, diese Gründe zu widerlegen (BGH NJW 2003, 431 Rn. 13; BGH NJW-RR 1995, 560 Rn. 14 f.; Senat BeckRS 2006, 04705 m.w.N.; Staudinger, Kommentar zum BGB, Neub. 2016, § 626 Rn. 313 ff.).
bb)
Entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB bzw. § 38 GmbHG hier zu bejahen.
Der durch die Nebenintervenienten dem Kläger gegenüber erhobene Vorwurf fußt maßgeblich darauf, dass dieser die Übersendung gefälschter Urkunden an die Y GmbH & Co. KG aktiv gefördert bzw. sie jedenfalls pflichtwidrig zugelassen und nicht verhindert hat.
Diesen Vorwurf erheben die Nebenintervenienten zu Recht. Unabhängig von der – allerdings zumindest zweifelhaften – Frage, ob den Nebenintervenienten der Nachweis gelungen ist, dass der Kläger tatsächlich selbst von den durch den Gesellschafter X2 hergestellten unechten Prüfprotokollen Gebrauch gemacht hat, liegt der wichtige Grund zur fristlosen Kündigung und zur Abberufung des Klägers hier jedenfalls in dem Umstand, dass der Kläger seinem eigenen Vortrag entsprechend in der Zeit von Mai 2009 bis jedenfalls zum 19.12.2011 – und damit über einen Zeitraum von über zwei Jahren hinweg – nicht dafür Sorge getragen hat, dass die vorherige und ihm spätestens seit dem Frühjahr 2009 bekannte Praxis der Beklagten, der Y GmbH & Co. KG gefälschte, vermeintlich durch die X GmbH erstellte Prüfprotokolle vorzulegen, nicht nur nicht abgestellt, sondern im Gegenteil ausnahmslos weiter betrieben worden ist.
(1)
Ein Geschäftsführer hat in Erfüllung seiner Pflicht, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG), nicht nur die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer krisenhaften Entwicklung einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen (BGH NJW-RR 1995, 669 Rn. 6), sondern es gehört auch zu seinen Aufgaben, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft nach außen rechtmäßig verhält und insbesondere die ihr auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt (BGH NJW 1997, 130 Rn. 15). Die Pflicht des Geschäftsführers geht dabei über die eines ordentlichen Kaufmannes hinaus; denn verlangt wird die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhänderischer Wahrung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat. So wird die Stellung des Geschäftsführers einerseits geprägt durch die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen und andererseits durch das Vertrauen, das die Gesellschafter dem Geschäftsführer durch die Übertragung der Verantwortung für das Unternehmen entgegenbringen (OLG Zweibrücken NZG 1999, 506 Rn. 61). In Rechtsprechung und Literatur ist dementsprechend etwa anerkannt, dass Geschäftsführer Hinweisen auf Gesetzesverletzungen oder Unregelmäßigkeiten von Unternehmensangehörigen unverzüglich nachzugehen haben. Liegen greifbare Anhaltspunkte für Zuwiderhandlungen vor, sind hinreichende Vorkehrungen gegen weitere (Gesetzes-) Verstöße zu treffen (Münchner Kommentar zum GmbHG, § 43 Rn. 137 m.w.N.).
(2)
Gegen diese Grundsätze hat der Kläger vorliegend in eklatanter Weise verstoßen. Obwohl er seiner eigenen Einlassung entsprechend bereits im Februar 2009 mit Blick auf fehlende Abrechnungen erkannt haben will, dass den auf die X GmbH ausgestellten Bescheinigungen tatsächlich keine Prüfungen zugrunde lagen, und ihm darüber hinaus spätestens seit dem Tag der angeblichen Gesellschafterversammlung im Mai 2009 bekannt gewesen ist, dass die Protokolle durch seinen Vater gefälscht worden sind, hat sich der Kläger im Anschluss an diese Gesellschafterversammlung über mehr als zwei Jahre hinweg nicht um das Zertifizierungsverfahren gekümmert, sondern dies vielmehr erneut – ausgerechnet – seinem Vater überlassen. Hierdurch sowie mit Blick auf das ihn mit dem Kläger verbindende familiäre Band musste für den Vater des Klägers unweigerlich der Eindruck entstehen, im Falle der Fortführung der bisherigen unlauteren Praxis jedenfalls keine Konsequenzen von Seiten seines Sohnes befürchten zu müssen, selbst wenn zuvor besprochen worden sein sollte, dass das bisherige Vorgehen nicht weiter beibehalten wird.
Jedenfalls die vor diesem Hintergrund signifikant erhöhte Gefahr weiterer Fälschungen durch seinen Vater hätte der Kläger erkennen können und müssen und ihr durch entsprechende Überprüfungen und Ansprachen entgegenwirken müssen. Nichts von alledem ist hier dem Inhalt der Anhörung des Klägers entsprechend geschehen.
(3)
Die gebotene Abwägung der Interessen des Klägers auf der einen und derjenigen der Beklagten auf der anderen Seite führt zu dem Ergebnis, dass die vorstehend dargelegte erhebliche Pflichtverletzung des Klägers die Fortsetzung seines Dienstverhältnisses unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar machte.
In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts (dort unter B. I. 2c) verwiesen werden, welches maßgeblich und zu Recht auf das im Falle des Bekanntwerdens der Verwendung gefälschter Urkunden durch die Beklagte wesentlich beeinträchtigte Vertrauen der Kundschaft der Beklagten abgestellt hat. Indem der Kläger trotz ihm bekannt gewordener Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit keinerlei Überwachungstätigkeiten entfaltet hat, hat er nachhaltig elementare Pflichten eines Geschäftsführers verletzt, die ihn für das übertragene Amt ungeeignet erscheinen lassen. Wenn der Kläger schon von der sich aufdrängenden – und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem verhältnismäßig günstigen – Alternative absieht, eine nicht mit den verfeindeten Familienstämmen verflochtene Drittfirma mit der Prüfung und Erstellung entsprechender Protokolle zu betrauen, hätte er die Fortführung der unlauteren Praxis durch seinen Vater zumindest mit einem Blick in die Bücher – wie im Februar 2009 – und/oder einer Überprüfung der ausgehenden Prüfprotokolle ohne großen Aufwand erkennen können.
Zwar mag durch den Umstand, dass die Beklagte gefälschte Prüfprotokolle im Rahmen von Zertifzierungsverfahren verwendet hat, kein maßgeblich sicherheitsrelevanter Aspekt berührt worden sein, zumal – ausweislich etwa der Aussage des Zeugen T – unabhängig von den Prüfprotokollen ein zusätzliches Sicherungssystem existierte. Zu Recht hat insofern aber auch der Vertreter der Nebenintervenientin zu 1.) in seinem Plädoyer vor dem Senat auf das für die Beklagte – und in der Folge möglicherweise auch für die der Beklagten nahe stehende X GmbH – unkalkulierbare Geschäfts- und Prozessrisiko hingewiesen, sollten sich ungeklärte Unfälle im Zusammenhang mit den durch die Beklagte durchgeführten Schweißarbeiten ergeben und im Zuge etwaiger Ermittlungen herauskommen, dass die Beklagte über Jahre hinweg gefälschte Prüfprotokolle verwendet hat.
Damit hat der Kläger einen nicht lediglich unerheblichen öffentlichen Ansehensverlust der Beklagten in Kauf genommen. Der Kläger, dem als Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Tätigkeitsfeld maßgeblich von Sicherheitsvorschriften bestimmt wird, eine ganz besondere Verantwortung auch für die Lauterkeit und Transparenz des Handelns der Gesellschaft zukam, hat durch die jedenfalls aufgrund seiner Untätigkeit mitveranlasste und zu verantwortende Zertifizierungspraxis mit gefälschten Prüfprotokollen eine Verhaltensweise offenbart, die ihn als Führungspersönlichkeit ungeeignet erscheinen lässt.
Vor diesem Hintergrund sowie ausgehend von dem Grundsatz, dass an den wichtigen Grund für eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers – sowie auch für seine Abberufung – keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind, da zwischen ihm und der Gesellschaft sowie deren satzungsmäßigen Gremien ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen muss (so auch KG Berlin, Urteil v. 16.06.2011, Az. 19 U 116/19 Rn. 35), war der Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten.
Dieser Annahme steht auch nicht der Umstand entgegen, dass sich der Familienstamm der Nebenintervenienten nicht zugleich auch für eine Abberufung des weiteren Geschäftsführers der Beklagten, X3, entschlossen hat. Mit Blick auf die allein durch den Kläger verfassten E-Mails an die X GmbH vom 20.02.2009, in denen dieser sich um die Vorlage von Prüfprotokollen bemühte, durfte der Familienstamm der Nebenintervenienten davon ausgehen, dass jedenfalls dieser Teil des Zertifizierungsverfahrens in den Kompetenzbereich des Klägers fiel, weshalb die Verwendung falscher Prüfprotokolle aus Sicht des Familienstammes der Nebenintervenienten zu Recht ausschließlich dem Kläger zur Last gelegt worden ist.
Soweit der Kläger im Termin vor dem Senat erklärt hat, die Fälschung von Prüfprotokollen sei im Rahmen einer im Frühjahr 2009 anberaumten Gesellschafterversammlung zur Sprache gekommen und damit bereits zu diesem Zeitpunkt sämtlichen Gesellschaftern der Beklagten – mithin auch dem weiteren Geschäftsführer X3 – bekannt gewesen, widerspricht dies dem Vortrag der Nebenintervenienten, demzufolge sie erstmals im Juni 2012 Hinweise auf eine mögliche Fälschung von Prüfprotokollen erkannt haben wollen, und ist darüber hinaus auch nicht glaubhaft; vielmehr ist der Senat vom Gegenteil überzeugt. In der Korrespondenz mit dem Familienstamm der Nebenintervenienten hat der Kläger durchgängig bestritten, von der Fälschung von Prüfprotokollen gewusst zu haben; ein angeblich bereits im Jahre 2009 stattgefundenes Gespräch aller Gesellschafter dieses Thema betreffend erwähnen er bzw. die für ihn tätigen Parteivertreter zu keiner Zeit. In dem Schreiben der Anwälte des klägerischen Familienstammes an die Anwälte des Familienstammes der Nebenintervenienten vom 10.12.2012 ist im Gegenteil davon die Rede, dass sogar die Geschäftsführung der Beklagten – mithin auch der Kläger – erstmals aufgrund der Hinweise der Nebenintervenienten in der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2012 Kenntnis davon erhalten habe, dass der Vater des Klägers selbst für die Erstellung der Prüfprotokolle verantwortlich war. Erst aus dem Schreiben des Nebenintervenienten zu 2.) an die Geschäftsführung der Beklagten vom 19.07.2012 geht hervor, dass diesem – ersichtlich erst kurz zuvor - zur Kenntnis gelangt ist, dass der Kläger falsche Prüfprotokolle verwendet habe.
Vor welchem Hintergrund dem nicht in der Geschäftsführung der Beklagten vertretenen Familienstamm der Nebenintervenienten bereits zuvor zur Kenntnis gelangt sein soll, dass die Beklagte gefälschte Prüfprotokolle im Rahmen der Auditierungen verwendete, ist von Seiten des Klägers weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
d)
Auch die gem. § 626 Abs. 2 BGB zu beachtende Frist ist vorliegend gewahrt.
aa)
Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an. Kündigungsberechtigt ist bei der GmbH grundsätzlich die Gesellschafterversammlung als das analog § 46 Nr. 5 GmbHG zuständige Organ. Dass die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist, hat der sich auf die Kündigung Berufende – hier also die Nebenintervenienten – zu beweisen (Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 626 Rn. 346 m.w.N.).
bb)
Den vorstehenden Grundsätzen entsprechend ist die Frist hier eingehalten. Erst anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 28.10.2013 lagen der Gesellschafterversammlung die durch den Kläger zuvor an die Nebenintervenienten übersandten Unterlagen vor, aus denen sich das Ausmaß und der Zeitraum der durch den Vater des Klägers erstellten Protokoll-Fälschungen ergab. Der Ausspruch der Kündigung erfolgte, wie das Landgericht zutreffend unter Verweis auf OLG Düsseldorf, NZG 2004, 478 (Rn. 28) festgestellt hat, am selben Tag in der Gesellschafterversammlung (getragen von den Stimmen der Gesellschafter, die die fristlose Kündigung zuvor beschlossen hatten) und damit fristgerecht.
e)
Auf eine besonders einzuhaltende Form der Kündigung kommt es nicht an.
Unabhängig von der – aus den zutreffenden Gründen des Landgerichts bereits zweifelhaften – Frage, ob die in § 3 Ziff. 2 S. 2 des Geschäftsführeranstellungsvertrages für die ordentliche Kündigung geregelte Form auch für die fristlose Kündigung Anwendung findet, regelt die dortige Bestimmung ersichtlich kein Wirksamkeitserfordernis der Kündigung, sondern dient nur Beweis- und Dokumentationszwecken. Dass der Vertrag gerade hierauf Wert legt, lässt sich dem Erfordernis eines „eingeschriebenen“ Briefs entnehmen, mit dessen Hilfe offensichtlich gerade der Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigungserklärung dokumentiert werden kann und soll.
Nach alledem sind die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung und Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten vorliegend zu bejahen; die Anträge zu Ziff. 1.b) und 3.a) sind unbegründet.
3.
Der (hilfsweise gestellte) Antrag zu 3.b) ist wiederum unzulässig. Die Feststellung der Nichtexistenz einer Kündigungserklärung stellt erneut eine bloße Tatfrage dar, die einem Feststellungsantrag nicht zugänglich ist. In diesem Zusammenhang kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrags zu 2.b) verwiesen werden.
Nach alledem ist die Klage unbegründet, und die Berufung hat insgesamt keine Aussicht auf Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.