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Oberlandesgericht Hamm·27 U 101/94·17.10.1994

Berufung: Klage auf weiteres Schmerzensgeld nach HWS-Syndrom abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt nach einem Verkehrsunfall weiteres Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden. Das OLG hat die Berufung der Beklagten stattgegeben, das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Gericht hielt die behaupteten, fortdauernden Unfallfolgen nicht hinreichend kausal mit dem Unfall verbunden und verwies auf fehlende Objektivierbarkeit und mögliche degenerative Vorschäden.

Ausgang: Berufung der Beklagten stattgegeben; Versäumnisurteil aufgehoben und Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Schadensersatzansprüchen wegen HWS-Syndromen gelten keine besonderen Darlegungs- oder Beweisregeln; die allgemeinen Grundsätze zur haftungsausfüllenden Kausalität, wie in § 287 ZPO, sind anzuwenden.

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Für jede vom Kläger geltend gemachte Zeitspanne fortbestehender Beschwerden muss die Unfallursächlichkeit zumindest wahrscheinlich gemacht werden; die Beklagte braucht nicht die Existenz einer alternativen Ursache zu beweisen.

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Nicht objektivierbare Symptome (z. B. diffuse Kopfschmerzen) begründen nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine durchgehende Kausalität zum Unfallereignis; Übertreibungstendenzen und Widersprüche der Schilderung können die Glaubwürdigkeit mindern.

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Vorbestehende degenerative Wirbelsäulenschäden können eine gleichwertige oder wahrscheinliche Ersatzursache für andauernde Beschwerden darstellen und dem Fortbestehen der Unfallkausalität entgegenstehen; liegt kein zusätzlicher konkret nachgewiesener Schaden vor, schließen bereits gezahlte Beträge weiteren Schadensersatz aus.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 847 BGB§ 3 PflVG§ 287 ZPO§ 91 Abs. I ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2 O 220/93

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. April 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Das Versäumnisurteil dieser Kammer vom 02. Juni 1993 wird insgesamt aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind; diese Kosten hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der am 20. April 1943 geborene Kläger hat nach geleisteten 4.000,00 DM ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 16.000,00 DM und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche Zukunftsschäden anläßlich seines Verkehrsunfalls vom 10. Juni 1990 begehrt, für dessen Folgen die Beklagte voll einzustehen hat.

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Der Kläger hat behauptet, der bei der Beklagten versicherte PKW Opel Kadett sei mit ca. 90 km/h auf den von ihm geführten PKW VW Passat Variant/84 - ausgerüstet als Pannenhilfsfahrzeug des ADAC mit Abschleppvorrichtung - während eines staubedingten Halts aufgefahren. Dadurch habe er ein sehr schweres HWS-Schleudertrauma, eine schwere Zerrung der Nackenmuskulatur, eine Schädigung der kleinen Wirbelgelenke und ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Seit dem Unfall habe er täglich Schmerzen, die vom Nacken in den Hinterkopf zögen. Er bekomme deshalb regelmäßig schmerzstillende Spritzen in den Hinterkopf. Die dauernden Beeinträchtigungen hätten sich psychisch ausgewirkt; er sei in seiner sog. Erlebnisbreite durch seine Beschwerden eingeengt.

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Die Beklagte hat behauptet, die Auffahrgeschwindigkeit des Opel-PKW habe bei 20 bis 30 km/h gelegen. Die Wirbelsäule des Klägers sei degenerativ vorgeschädigt gewesen und etwaige Schmerzen seien allein darauf zurückzuführen.

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Der Kläger hat antragsgemäß Versäumnisurteil erwirkt, das - nach Beweisaufnahme - zum Schmerzensgeldausspruch teilweise in Höhe von 6.000,00 DM nebst Zinsen und im übrigen voll aufrechterhalten worden ist. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger tatsächlich seit dem Unfalltag fortwährend unter Kopfschmerzen leide und daß hierfür das Unfallgeschehen ursächlich sei.

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Die Beklagte rügt diese Würdigung und beantragt,

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abändernd das Versäumnisurteil vom 2. Juni 1993 aufzuheben und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, hält seiner behaupteten Wesensveränderungen wegen eine traumatologische Untersuchung - ggf. ergänzt durch psychologische Tests - für erforderlich und meint, daß bei HWS-Verletzungen dem Geschädigten Beweiserleichterungen zugute kämen, soweit die geklagten Funktionsstörungen nicht darstellbar seien.

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Zum Parteivorbringen im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat den erstinstanzlich als Partei unter Eid vernommenen Kläger gem. § 141 ZPO angehört. Dieser hat erklärt, daß an den VW-PKW die Vorrichtung für eine Anhängerkupplung angebracht gewesen sei; lediglich der Kupplungskopf sei durch eine Lasche ersetzt gewesen. Die vordere Stoßstange des Opel-PKW, dessen Baujahr er auf Mitte der 80er Jahre schätze, habe sich über die hintere Stoßstange des VW-PKW geschoben. Er leide nach wie vor unter Kopfschmerzen sowohl tagsüber als auch nachts. Allein wenn er den Kopf beuge, würde das bereits schmerzen. Deshalb stütze er seinen Kopf ständig mit der Hand oder durch eine Halskrause. Diese trage er stets bei längeren Autofahrten. Gleichwohl fingen die Schmerzen auch dann an, wenn er schneller als 50 bis 60 km/h fahre. Nachts schlafe er trotz eines orthopädischen Kissens nicht durch. Morgens habe er je nachdem Schmerzprobleme. Er verspüre grundsätzlich keine Besserung, sondern nur nach manueller Therapie. Dienstags und donnerstags gehe er deshalb weiterhin regelmäßig zur Gymnastik.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist begründet.

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Der Kläger kann die Beklagte nicht gemäß den §§ 847 BGB, 3 PflVG über die geleisteten 4.000,00 DM hinaus auf weiteres Schmerzensgeld in Anspruch nehmen, da keine Verletzungsfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 10. Juni 1990 feststellbar sind, die noch der Entschädigung bedürften.

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Bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von HWS-Syndromen gibt es keine besonderen Darlegungs- oder Beweisregeln. Die vom Kläger zutreffend hervorgehobenen Aufklärungsschwierigkeiten sind nicht geeignet, die Interessenlage der Parteien anders zu gewichten als bei sonstigen Problemen tatsächlicher Art, wenn es für den Geschädigten darum geht, den Umfang der erlittenen Nachteile aufzuzeigen. Diese beruhen hier nicht etwa darauf, daß der Schädiger derartige Feststellungen erschwert oder gar unmöglich gemacht hätte. Es sind auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, ohne hinreichende Tatsachengrundlage gegen ihn zu entscheiden. Mithin finden die allgemeinen Grundsätze zur haftungsausfüllenden Kausalität Anwendung, wie sie in § 287 ZPO niedergelegt sind. Danach fehlt dem Senat die "freie" Überzeugung, daß der Kläger noch Jahre nach dem Unfall an den Folgen der HWS-Distorsion zu leiden hat.

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Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Kläger wirklich die vorgetragenen Beschwerden hat hinnehmen müssen und noch zu erdulden hat. So läßt sich die Darstellung seiner Verletzungen in der Klageschrift mit keinem der zahlreichen ärztlichen Befundberichte in Einklang bringen. Vielmehr erscheint es nach allen Untersuchungen ausgeschlossen, daß der Kläger etwa eine schwere Zerrung der Nackenmuskulatur oder gar ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten haben könnte. Zudem hat er kein "sehr schweres" HWS-Schleudertrauma ertragen müssen, wie er glauben machen will. Angesichts der Klassifizierungsmerkmale von Erdmann (abgedruckt in VersR 1992, 1195) fällt die Einordnung durch ... in dessen Gutachten vom 22. September 1992 mit Schweregrad II bis III bereits deutlich zugunsten des Klägers aus, zumal keinerlei paravertebrale Verkalkungen als Reparationsvorgang nach womöglich unerkannt gebliebenen Minimalverletzungen aufgetreten sind. Ferner läßt sich die Behauptung einer Schädigung der kleinen Wirbelgelenke nicht nachweisen, obwohl zu erwarten gewesen wäre, daß eine derartige Unfallfolge schon röntgenologisch, zumindest aber bei der ebenfalls durchgeführten Computertomographie hätte festgestellt werden müssen. Schließlich hat der Kläger die angeblich eingetretene Wesensveränderung, für die sich weder nach den neurologischen Befunden noch angesichts des persönlichen Eindrucks im Senatstermin irgendein Anhaltspunkt ergibt, nicht einmal konkretisiert. Insgesamt läßt die Beschreibung der behaupteten Unfallfolgen Übertreibungstendenzen erkennen. Soweit die Angaben des Klägers einer direkten Überprüfung zugänglich sind, hat sich nichts bewahrheitet. Ob trotzdem die nicht objektivierbaren Erklärungen des Klägers zur Symptomatik ohne jede Einschränkung zugrunde gelegt werden können, erscheint fraglich. Diese Zweifel werden durch das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Parteivernehmung nicht zerstreut. Letztlich können sie allerdings dahinstehen, weil es am erforderlichen Kausalzusammenhang der noch geklagten Kopfschmerzen mit dem Unfallereignis fehlt.

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Der Begriff Kopfschmerz umschreibt diffuse Symptome. Es gibt zahlreiche Gründe für das Auftreten von Kopfschmerzen und keine spezifische Erscheinungsform für jede einzelne kopfschmerzauslösende Ursache. Gleichartige Kopfschmerzen können zwar, müssen aber nicht die selben Störungen etwa auf neurologischem, physiologischem oder psychischem Gebiet signalisieren. Deshalb besteht nicht ohne weiteres eine tatsächliche Vermutung, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt auftretende Kopfschmerzen stets die nämliche Ursache haben. Folglich indiziert nicht allein schon die Feststellung, der Kläger habe aufgrund des Unfalls Kopfschmerzen gehabt, zugleich die Schlußfolgerung, dann seien auch alle weiteren Kopfschmerzen auf den Unfall zurückzuführen. Mithin muß für jeden Zeitpunkt, den der Kläger seinem Schmerzensgeldbegehren zugrundelegt, der Unfall als Schmerzursache zumindest wahrscheinlich sein (§ 287 ZPO); nicht etwa obliegt es der Beklagten, eine anderweitige Schmerzauslösung ("Reserveursache") nachzuweisen.

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Die Wahrscheinlichkeit spricht gegen die Behauptung des Klägers. Als mögliche Schmerzfaktoren stehen sich gegenüber einerseits ein im Jahr 1990 erlittenes HWS-Syndrom ohne objektivierbaren Befund und zum anderen schwere degenerative Wirbelsäulenschäden. Diese sind ohne weiteres geeignet, fortwirkende und nicht nachlassende Kopfschmerzen zu erklären, während es bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge überhaupt nur in besonderen Extremfällen denkbar erscheint, daß etwaige Weichteilverletzungen aufgrund einer HWS-Beschleunigung eine Schmerzsymptomatik bis zu zwei Jahren oder gar darüber hinaus auszulösen vermögen; grundsätzlich bewirkt das Abflauen von aufgetretenen Irritationen auch ein allmähliches Nachlassen der Beschwerden, bis sich diese nach Wochen oder Monaten regelmäßig gänzlich verflüchtigt haben. Demnach liegt es auf der Hand, daß die angeblich ununterbrochen und ohne Besserungstendenz seit Juni 1990 andauernden Kopfschmerzen des Klägers nicht auf ein und derselben Ursache beruhen können, falls sie anfänglich durch das HWS-Syndrom ausgelöst worden sein sollten. Wahrscheinlich ist statt dessen, daß ein Abklingen der Unfallbeschwerden überlagert wurde durch eine Spondylarthrose im oberen Halswirbelbereich oder durch eine unfallunabhängige Wurzelirritation bei C 8 links. Wann, aus welchem Grund oder wie oft diese Vorschäden aktiviert wurden, bleibt indes völlig unklar. Aber auch insoweit besteht keine Vermutung zugunsten des Klägers für eine Unfallabhängigkeit. Derart gravierende Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule, wie sie beim Kläger festgestellt worden sind, können jederzeit anläßlich gewöhnlicher Alltagsereignisse wie etwa unwillkürliche Bewegungen, Zug, Kälte, Verspannungen vorübergehend oder dauerhaft Schmerzen bewirken, ohne daß eine Präferenz zugunsten einer Aktivierung durch HWS-Distorsion bestünde. Deshalb ist eine unfallunabhängig während des Heilungsprozesses nachträglich eingetretene Ursache für das Auslösen nunmehr degenerativ bedingter Schmerzen nicht minder wahrscheinlich als die zusammenhängende Verwirklichung des latenten Vorschadens mit einem zusätzlichen Unfalltrauma.

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Bis zu welchem Zeitpunkt etwaige Kopfschmerzen des Klägers wahrscheinlich auf der erlittenen HWS-Distorsion beruht haben und ab wann hier von einem schicksalsmäßigen Verlauf degenerativer Vorschäden auszugehen ist, bedarf keiner genauen Abgrenzung. Denn die gezahlten 4.000,00 DM liegen bereits oberhalb des Rahmens, der bei mittelschweren HWS-Syndromen Anwendung findet, und für besonders abzugeltende Unbilden des Klägers anläßlich des Auffahrunfalls ist nichts ersichtlich. Damit scheidet jedes weitere Schmerzensgeld aus. Für die Zeit nach Klageerhebung lassen sich auch keine materiellen Schäden aufzeigen, die dem Kläger unfallbedingt entstanden sein könnten, so daß der Feststellungsantrag ebenfalls keinen Erfolg hat.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 10 ZPO.

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Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 16.000,00 DM.