Berufung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung nach Pferdeverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz tierärztlicher und Anschaffungskosten, nachdem ihre Stute während einer Veranstaltung durch einen auf dem Gelände befindlichen Nagel verletzt wurde. Streitpunkt ist, ob der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und diese kausal für den Schaden geworden ist. Das OLG bestätigt die Abweisung, weil die Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung nicht nachgewiesen ist und die Gefahrenverhütung nicht unbegrenzt zumutbar ist.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage wegen fehlender Ursächlichkeit einer Verkehrssicherungspflichtverletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Veranstalter bzw. Grundstücksinhaber trifft eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Teilnehmern, deren Umfang sich nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit richtet.
Eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass eine Verletzung der Pflicht ursächlich für den eingetretenen Schaden ist.
Die Regeln des Anscheinsbeweises greifen nur, wenn ein für den Schaden typischer Geschehensablauf vorliegt; bei unklarer Entstehungszeit eines Gefahrstoffs ist der Anscheinsbeweis ausgeschlossen.
Das bloße Aufzählen möglicher Schutzmaßnahmen oder der Einsatz technischer Hilfsmittel rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte für deren Erfolg keine Haftung des Veranstalters.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 2 O 5/94
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. März 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht vom Beklagten wegen angeblicher Verkehrssicherungspflichtverletzung mit 31.345,01 DM Ersatz der Anschaffungs-, Transport- und tierärztlichen Behandlungskosten ihrer Stute F., die auf dem Pachtgelände des Beklagten in L. am 5. Juni 1993 durch einen Tritt in einen rostigen Nagel von zwei Zoll an der rechten Hinterhand verletzt und wegen schlechter Heilprognose am 23. August getötet wurde.
Die Klägerin nahm mit der Stute zunächst in der zweiten Abteilung an einer Springpferdeprüfung der Klasse A teil und führte sie dann nach dem Trockenreiten auf den Transporterparkplatz. Dort machte sie ihr Reitlehrer darauf aufmerksam, daß F. hinten rechts lahmte.
Die Klägerin hat gemeint, die Stute könne nur auf dem Transporterparkplatz in den Nagel getreten sein. Sie hat dem Beklagten vorgeworfen, sein Gelände nicht hinreichend gesichert und auf gefährliche Gegenstände hin untersucht zu haben.
Der Beklagte hat den Tritt in den rostigen Nagel auf seinem Gelände bezweifelt, behauptet, den Platz vor der Veranstaltung auf Fremdkörper hin untersucht zu haben und sich im übrigen auf einen Haftungsausschluß gemäß der Ausschreibungsbedingungen berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die durch die Ausschreibungsbedingungen nicht ausgeschlossene Haftung des Beklagten aus Verkehrssicherungspflichtverletzung scheide jedenfalls deshalb aus, weil die Ursächlichkeit der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung für den Schaden nicht festzustellen sei. Die Klägerin habe auch bei sorgfältiger Kontrolle des Turnierplatzes vor der Veranstaltung mit weggeworfenen und liegengebliebenen Gegenständen rechnen müssen, weil Sicherheit vor solchen Gefahren nicht zumutbar zu gewährleisten gewesen sei. Die Regeln des Anscheinsbeweises kämen nicht zur Anwendung, weil das Schadensereignis keine typische Folge des Haftungsgrundes sei.
Mit diesem Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, will sich die Klägerin nicht abfinden. Sie reklamiert nach wie vor Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten und macht dazu geltend, das gesamte Turniergelände, also auch der Transporterparkplatz, habe wegen des hohen Gefahrenrisikos bei Durchführung einer sportlichen Veranstaltung peinlich genau auf "heimtückische Gefahrenmomente" untersucht und ständig kontrolliert werden müssen, dann wäre es zu dem Schadensfall nicht gekommen.
Die Klägerin beantragt,
abändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie 31.345,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Januar 1994 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat die Klägerin gem. § 141 ZPO gehört; diese hat erklärt:
Der Nagel, den sich die Stute in den Huf getreten hatte, war schätzungsweise 8-10 cm lang. Man sagte mir, es sei ein Zwei-Zoll-Nagel. Ob der Nagel schon von Anfang an krumm gewesen ist oder sich erst beim Herausziehen durch den Tierarzt verbogen hat, kann ich nicht sagen. Ich hatte ziemlich am Anfang der zweiten Abteilung an einer Springpferdeprüfung der Klasse 2 A teilgenommen. Danach habe ich die Stute auf dem Springabreiteplatz trocken geritten, was etwa 10 Minuten gedauert hat. Anschließend habe ich das Tier zum Transporterparkplatz geführt. Als ich dabei an dem Wagen unseres Reitlehrers vorbeikam, machte mich dieser darauf aufmerksam, daß F. lahmte. Vorher ist mir das Lahmen nicht aufgefallen, die Stute lahmte auch nicht sehr. Der Weg zum Transporterparkplatz ist asphaltiert, der Parkplatz selbst ist mit Rasen bewachsen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Es ist schon zweifelhaft, ob den Beklagten überhaupt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung belastet; seine Haftung scheidet aber jedenfalls deshalb aus, weil die Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den Schaden nicht feststeht.
Richtig ist zwar, daß der Beklagte einer Verletzungsgefahr auch der Pferde der Veranstaltungsteilnehmer durch Beschaffenheitsmängel seines Geländes zu begegnen hatte. Art und Umfang einer solchen Verkehrssicherungspflicht stehen allerdings - zumal absolute Verkehrssicherheit ohnehin nicht zu erreichen ist - unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Daß die Gefahr, die sich vorliegend verwirklicht hat, zumutbar zu vermeiden gewesen wäre, zeigt die Klägerin selbst nicht überzeugend auf. Selbst unter Einsatz eines Metalldetektors bei Absuchen des Geländes vor Beginn der Veranstaltung und bei regelmäßiger Kontrolle wäre Sicherheit vor einem rostigen Nagel nicht zu schaffen gewesen. Denn es blieb die Gefahr, daß ein solcher zwischenzeitlich auf das Gelände kommen konnte, sei es daß er von Transporterfahrzeugen herunterfallen oder beim Herrichten des Parcours verlorengehen oder auch unüberlegt weggeworfen sein mochte.
Selbst wenn dem Beklagten eine solche Verpflichtung wirklich oblegen hätte, wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen. Denn es läßt sich nicht feststellen, daß dann der Schaden vermieden worden wäre. Es ist ungeklärt, wann der in Rede stehende Nagel auf das Gelände des Beklagten gelangt ist. Dessen Oxydationszustand besagt insoweit nichts, weil - wie ausgeführt - der Nagel so auch im Verlaufe der Veranstaltung zu dem Schadensort kommen konnte. Die Regeln des Anscheinsbeweises kommen der Klägerin nicht zugute. Diese setzen einen für den Schaden typischen Geschehensablauf voraus. Daran fehlt es. Wie gesagt kann nicht festgestellt werden, daß der Nagel bei anfänglicher und dann wiederholter Suche unter Einsatz technischer Hilfsmittel typischerweise aufgespürt worden wäre, so daß es erfahrungsgemäß zu dem Schaden nicht hätte kommen können.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage der Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses des Beklagten durch die veröffentlichten Teilnahmebedingungen nicht weiter an.
Die Nebenentscheidungen folgen aus§§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Urteilsbeschwer der Klägerin liegt unter 60.000,00 DM.