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Oberlandesgericht Hamm·26 U 83/13·11.09.2014

Berufung wegen Nervenverletzung bei Operation als unbegründet zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen nervaler Schädigung nach einer Operation; das OLG Hamm wies seine Berufung zurück. Zentrale Frage war, ob eine Fehllage der Schraube bzw. ein Behandlungsfehler feststellbar ist. Das Gericht hielt die Schädigung für eine mögliche typische Komplikation, sah keinen nachgewiesenen Fehler oder eine sofort gebotene Revisionsoperation.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Arnsberg zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Eine während einer Operation eingetretene Schädigung stellt nicht ohne Weiteres einen Behandlungsfehler dar; typische Komplikationen begründen allein keine Haftung.

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Die Fehllage einer Implantatschraube ist nur dann als Behandlungsfehler zu werten, wenn nachgewiesen wird, dass sie intraoperativ trotz gebotener Kontrollen erkennbar und vermeidbar gewesen wäre.

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Behauptungen über unmittelbar postoperative Ausfallserscheinungen müssen substantiiert vorgetragen werden; unterbleibt ein solcher Nachweis, fehlt es am erforderlichen kausalen Tatsachenvortrag.

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Eine sofortige Revisionsoperation ist nur dann geboten, wenn eine unverzügliche Druckentlastung nach den konkreten Umständen möglich und erforderlich war; organisatorische Unmöglichkeit begründet für sich keinen Vorwurf.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 5 O 63/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.04.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.200,70 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung des Klägers ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 19.08.2014, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unbegründet.

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Die Einwendungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 01.09.2014 stehen der Zurückweisung der Berufung nicht entgegen. Sein erneuter Hinweis auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Wie in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, kann durchaus angenommen werden, dass es während der Operation zu einer Schädigung des Nervens gekommen ist. Dabei handelt es sich indessen um eine typische Komplikation, die hier keinen Behandlungsfehler zu begründen vermag. Insoweit folgt der Senat der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der in Übereinstimmung mit den außergerichtlichen Gutachtern eindeutig ausgeführt hat, dass eine Fehllage der Schraube intraoperativ trotz Bildwandlerkontrolle nicht feststellbar sei. Es kann auch nicht als bewiesen angesehen werden, dass der Kläger unmittelbar nach der Operation auf eine Fußheberschwäche hingewiesen hat. Es ist von keinem Sachverständigen beanstandet worden, dass eine ärztliche Kontrolle der Sensorik zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden ist, als beim Kläger noch die Wirkung der Narkose bestanden. Der Senat vermag schließlich auch nicht der Auffassung des Dr. U folgen, der hier eine sofortige Druckentlastung des Nervs gefordert hatte. Der Senat hält es nicht für vorwerfbar, dass dies nicht erfolgt ist, weil eine sofortige Reaktion unmöglich gewesen ist. Der gerichtliche Sachverständige hat in Übereinstimmung mit den Gutachtern Wittenberg und Wilke überzeugend darauf hingewiesen, dass eine sofortige Revisionsoperation schon aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche des Einzelfalls.