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Oberlandesgericht Hamm·26 U 83/13·18.08.2014

Arzthaftung: PKH für Berufung mangels Erfolgsaussicht versagt (§ 522 Abs. 2 ZPO)

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Nervenläsion nach Wirbelsäulen-OP und behauptet eine verspätete Revisionsoperation. Das OLG verneint Erfolgsaussichten der Berufung und weist Prozesskostenhilfe zurück; zugleich kündigt es die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO an. Ein Behandlungsfehler sei nicht bewiesen; die Nervschädigung könne als typische Komplikation auftreten und die klinische Manifestation auch verzögert erfolgen. Anscheinsbeweis und Angriffe gegen Beweiswürdigung und Dokumentation greifen nicht durch.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ist zu versagen, wenn die Berufung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

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Die Tatsache einer postoperativ festgestellten Fehllage eines Implantats begründet für sich genommen keinen Anscheinsbeweis dafür, dass eine daraus resultierende Nervschädigung bereits früher erkennbar gewesen sei.

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Kann eine klinische Manifestation einer Nervenläsion nach sachverständiger Einschätzung auch verzögert eintreten, scheidet ein Anscheinsbeweis für eine verspätete Revisionsoperation aus.

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Die Indizwirkung ärztlicher Dokumentation setzt nicht voraus, dass der Patient deren Richtigkeit zeitnah überprüfen konnte; Zweck der Dokumentation ist primär die Sicherstellung sachgerechter Behandlung.

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Aus dem Fehlen einer Dokumentation von Normalbefunden folgt regelmäßig kein Behandlungsfehler, wenn nach fachlicher Einschätzung eine Dokumentation negativer Befunde nicht erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 5 O 63/11

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.09.2014.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers.

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Am 08.12.2006 wurde in dem Krankenhaus der Beklagten bei dem Kläger eine Versteifung von Lendenwirbelkörpern durch Einbringung einer sog. Pendikelschraube durchgeführt. Trotz intraoperativer Bildwandlerkontrolle kam es zu einer Schädigung des nervus pereonaeus. Im Anschluss an die Operation wurde in der Dokumentation eine ärztliche Überprüfung von Motorik, Durchblutung und Sensibilität ohne positiven Befund festgehalten. Aus den Behandlungsunterlagen ergibt sich weiterhin, dass am 10.12.2006 eine Fußheberschwäche festgestellt worden ist. Daraufhin ist am Abend des 11.12.2006 eine Revisionsoperation durchgeführt worden, nachdem eine zuvor vorgenommene CT-Untersuchung die Fehllage der Pendikelschraube bestätigt hatte. Gleichwohl verblieb beim Kläger ein Nervenschaden.

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Der Kläger hat Schadensersatz und Schmerzensgeld mit der Begründung geltend gemacht, bereits nach dem Aufwachen nach der Operation habe er auf eine Nervenlähmung hingewiesen. Die Revisionsoperation sei daher verspätet durchgeführt worden.

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Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch bestehe nicht, weil die Operation nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht fehlerhaft durchgeführt worden sei. Es habe sich vielmehr ein der Versteifung typisches Risiko verwirklicht. Den Beweis dafür, dass er postoperativ fehlerhaft behandelt worden sei, habe der Kläger nicht erbracht. Aus der Behandlungsdokumentation und der Aussage des Zeugen Dr. I2 ergebe sich eine ausreichende Kontrolle im Anschluss an die Operation. Dass er schon im Aufwachraum und auch noch später auf Beschwerden hingewiesen habe, habe der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Der Bruder des Klägers, der Zeuge G, habe diese Behauptung nicht bestätigt. Davon, dass die die Behauptung des Klägers bestätigende Aussage des Zeugen V richtig sei, sei die Kammer nicht überzeugt. Die Aussage sei  vage, unsicher und stehe zudem im Widerspruch zu den Behandlungsunterlagen. Schließlich sei nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. L die Revisionsoperation nicht verspätet erfolgt, wenn aufgrund der Behandlungsunterlagen davon auszugehen sei, dass die Fußheberschwäche erst am 10.12.2006 festgestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Landgericht habe die Grundsätze des Anscheinsbeweis nicht berücksichtigt, nach denen davon auszugehen sei, dass mit der Revisionsoperation zu lange gewartet worden sei. Das Landgericht habe sich nicht mit den Gutachten der Sachverständigen Prof. X und PD Dr. U auseinandergesetzt. Die Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. I2 sei fehlerhaft gewesen, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass sich dieser an den Kläger nicht mehr habe erinnern können. Die Dokumentation sei unbrauchbar, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Überprüfung der Sensibiliät noch nicht wieder wach gewesen sei. Die Überprüfung habe sinnvoll nur mit seiner Zusammenarbeit durchgeführt werden können. Das Landgericht habe dem Zeugen V zu Unrecht nicht geglaubt. Im Falle einer Nervschädigung könne es medizinisch nicht sein, dass die Lähmung erst zwei Tage später klinisch manifest werde.

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Der Kläger beantragt, abändernd

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1.       Die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 40.000 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 01.12.2011 zu zahlen;

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2.       Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.200,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen;

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3.       Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen sowie alle zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte im Dezember 2006 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden;

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4.       Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.190,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, der Beklagte habe im Anschluss an die Operation nur über solche Sensibilitätsstörungen geklagt, die ausweislich der Krankenunterlagen bereits vor der Operation vorlagen. Auf die Aussage des Zeugen V könne der Vorwurf eines Behandlungsfehlers nicht gestützt werden. Im Übrigen sei die Kausalität für die behaupteten Beeinträchtigungen zweifelhaft.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Sie ist nach übereinstimmender Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 ZPO. Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts vorgetragenen Einwendungen greifen nicht durch und rechtfertigen keine abändernde Entscheidung.

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1.              Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat in vollem Umfang folgt, einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler abgelehnt. Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, liegt ein Behandlungsfehler nach der eindeutigen Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen und der im Verfahren vor der Gutachterkommission tätig gewordenen Sachverständigen X und X2 nicht schon darin, dass es beim Setzen der Pendikelschraube zu einer Nervenschädigung gekommen ist, denn dabei handelt es sich um eine typische Komplikation des durchgeführten Eingriffs. Die deswegen erforderliche Revisionsoperation vom 11.12.2006 ist auch nicht fehlerhaft zu spät durchgeführt worden, wenn man davon ausgeht, dass sich die Nervenschädigung erst am Tag zuvor klinisch manifestiert hatte. Aus der Stellungnahme des Privatdozenten Dr. U geht zwar hervor, dass nach seiner Einschätzung mit dieser Operation dennoch zu lange gewartet worden sei. Dieser Einschätzung steht indessen die Bewertung des gerichtlich bestellten Sachverständigen entgegen, der, ebenso wenig wie die Sachverständigen X und X2, von einer Verzögerung der Operation ausgegangen ist. Die dafür angeführte Begründung, dass eine sofortige Revisionsoperation schon organisatorisch nicht durchzuführen gewesen sei, zumal zunächst noch eine Überprüfung mittels CT extern vorgenommen werden musste, überzeugt auch den Senat. Diese Umstände erfordern eine andere Beurteilung als die, die dem Urteil zugrunde gelegen haben, das in der Stellungnahme des Dr. U zitiert ist. Die darin geforderte sofortige Druckentlastung des Nervs war offenbar - anders als im vorliegenden Fall - ohne weiteres sofort möglich.

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Daher treffen die weiteren Ausführungen des Landgerichts, dass ein Behandlungsfehler allenfalls in einer verspäteten Reaktion auf eine schon früher festgestellte Nervenlässion liegen könnte, den Kern des Rechtsstreits. Dabei hat es das Landgericht zutreffend als nicht erwiesen angesehen, dass die Beklagte die Revisionsoperation fehlerhaft zu spät vorgenommen hat. Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind demgegenüber unberechtigt.

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a)              Die Grundsätze des Anscheinsbeweises greifen vorliegend nicht zugunsten des Klägers ein, selbst wenn man unterstellt, dass die Nervschädigung durch eine Fehllage der Pendikelschraube verursacht worden ist. Die Tatsache, dass eine Fehllage der Schraube vorlag, lässt nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen keinen Schluss auf den Zeitpunkt deren Erkennbarkeit und der Erkennbarkeit der daraus folgenden Nervschädigung zu. Der Sachverständige hat dazu angegeben, dass intraoperativ eine Fehllage nicht feststellbar sei. Die klinisch hervortretende Nervenläsion, die erst den Schluss auf eine solche Fehllage der Schraube zulässt, muss nicht sofort, sondern kann durchaus, wie die Beklagte behauptet, erst nach 2 Tagen manifest geworden sein. Der gegenteiligen Behauptung des Klägers, vorliegend müsse die Nervenläsion schon früher erkennbar gewesen sein, steht die Einschätzung des Sachverständigen entgegen. Dieser hat sich nicht nur allgemein in seinem Gutachten zum Zeitablauf bis zur Erkennbarkeit der Nervenläsion, die noch nach Jahren eintreten könne, sondern ausdrücklich in Bezug auf den vorliegenden Fall im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts dahingehend geäußert, dass ein Schaden erst nach Tagen klinisch erkennbar sein könne. Selbst aus dem Zustand des Nervs, der sich bei einer Betrachtung darstelle,  könnten – so die Erklärung des Sachverständigen - keine Rückschlüsse auf den Schadenseintritt gezogen werden. Dies führt  dazu, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises keine Anwendung finden.

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b)              Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass er bereits vor dem 10.12.2006 auf eine mögliche Nervschädigung hingewiesen hatte. Die die Auffassung des Klägers bestätigende Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. X, auf die sich der Kläger beruft, geht demgegenüber von der unbegründeten Unterstellung aus, der Kläger habe bereits unmittelbar nach der Operation auf die Nervenlähmung hingewiesen. Hiervon kann indessen nicht ausgegangen werden. Der gerichtliche Sachverständige, Prof. Dr. L, dessen Einschätzung der Senat folgt, ist anhand der Behandlungsdokumentation zu der Feststellung gelangt, dass die Lähmung erst am 10.06.2006 klinisch manifest geworden sei. Nicht von der Hand zu weisen ist nämlich die Bewertung des Sachverständigen, dass nicht zu erklären sei, dass nach der Behandlungsdokumentation der Kläger nicht zu späteren Zeitpunkten nochmals auf die von ihm festgestellte Fußheberschwäche hingewiesen hat, obwohl dies nach der Lebenserfahrung zu erwarten gewesen ist. Dass weitere Hinweise des Klägers nicht dokumentiert worden sind, würde bedeuten, dass nicht nur die Dokumentation des Zeugen Dr. I2 – wie der Kläger behauptet – falsch ist, sondern auch die Dokumentation des übrigen (Pflege-) Personals der Beklagten. Das vermag der Senat jedoch nicht zu glauben.

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aa)              Der Zeuge Dr. I2 hat den Vortrag des Klägers nicht bestätigt. Dessen Einwand, dem Zeugen könne nicht geglaubt werden, geht fehl. Selbst wenn die Aussage des Zeugen unrichtig sein sollte, kann daraus nicht der für eine Verurteilung der Beklagten erforderliche Schluss gezogen werden, dass die Behauptung des Klägers, er habe ihn doch auf die Fußheberschwäche hingewiesen, zutreffend ist. Unabhängig davon ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich auf die Aussage des Zeugen zu seiner gewöhnlichen Vorgehensweise bei der Dokumentation gestützt hat. Dafür kommt es nicht darauf an, ob sich der Zeuge an den Kläger erinnern konnte oder nicht, weil er sich gerade nicht auf dessen konkreten Fall bezogen hat.

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bb)              Weiterhin hat das Landgericht zu Recht der Aussage des Zeugen V keinen Glauben geschenkt. Die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung lässt sich auf diese Aussage nicht stützen. Dies hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht, ausgeführt. Auch der Senat vermag der vom Landgericht gewissenhaft protokollierten Aussage nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass der Kläger unmittelbar nach der an einem Freitag und nicht an einem Mittwoch, wie der Zeuge bekundet hat, durchgeführten Operation darüber geklagt hat, den Fuß nicht bewegen zu können.

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cc)              Ein frühzeitiger Hinweis des Klägers auf die eingetretene Fußheberschwäche geht schließlich aus der ärztlichen Dokumentation nicht hervor. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, diese Dokumentation sei mangelhaft, da objektive Anhaltspunkte für eine äußere Mangelhaftigkeit der Dokumentation nicht erkennbar sind. Die Dokumentation ist auch inhaltlich ohne weiteres verwertbar. Dass der Kläger bedingt durch die Narkose die Richtigkeit der Dokumentation nicht überprüfen konnte, ist unerheblich. Die Indizwirkung der ärztlichen Dokumentation setzt dies nicht voraus, denn Sinn und Zweck der Dokumentation ist nicht die forensische Beweissicherung, sondern die Gewähr dafür, dass der Patient durch den Erstarzt und durch weiterbehandelnde Ärzte sachgerecht versorgt wird. Auch der Kläger wird keinen Zweifel daran haben, dass ein Operationsbericht verwertbar ist, obwohl der Patient naturgemäß die Richtigkeit dieses Berichts nicht überprüfen kann. Dem Kläger kommt im Übrigen auch kein inhaltliches Dokumentationsversäumnis zugute. Nach den nicht zu beanstandenden landgerichtlichen Feststellungen scheidet ein Dokumentationsmangel aus. Schon aus der Stellungnahme des Dr. U geht hervor, dass vorliegend der negative Befund einer regelrechten Sensibilität ordnungsgemäß dokumentiert worden ist. Dass eine weitere Dokumentation negativer Befunde nicht erforderlich ist, hat auch der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt, so dass aus dem Fehlen einer weiteren Dokumentation zugunsten des Klägers keine Schlüsse gezogen werden können. Der Senat folgt dem gerichtlich bestellten Sachverständigen in der Einschätzung, dass Normalbefunde nicht dokumentiert werden müssen. Aus der fehlenden Dokumentation für den Zeitpunkt der Visite durch den Zeugen Dr. I2 ist daher zu schließen, dass nach wie vor kein positiver Befund festgestellt werden konnte. Dieser positive Befund einer Nervenstörung ist ordnungsgemäß erstmals am 10.12.2006 dokumentiert worden, so dass davon auszugehen, dass er erst zu diesem Zeitpunkt festgestellt worden ist.

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2.              Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, da die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen solche des Einzelfalles sind, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, beabsichtigt der Senat die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Insoweit gebietet auch der Grundsatz eines fairen Verfahrens keine erneute mündliche Verhandlung.