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Oberlandesgericht Hamm·26 U 76/18·17.09.2018

Schmerzensgeld nach gemeinschaftlicher Körperverletzung: Beugesehnenruptur als Trauma-Folge

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einer körperlichen Auseinandersetzung Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Streitpunkt war u.a., ob eine erst Monate später diagnostizierte Beugesehnenruptur am linken Mittelfinger auf das Ereignis zurückzuführen ist. Das OLG bestätigte die Haftung beider Beklagter als Mittäter und bejahte die Kausalität aufgrund der medizinischen Begutachtung (gedeckte/mehrzeitige Ruptur, keine anderweitigen Traumata). Auf die Anschlussberufung erhöhte es das Schmerzensgeld wegen Dauerschadens auf insgesamt 5.000 € und wies die Berufung der Beklagten zurück.

Ausgang: Anschlussberufung des Klägers erfolgreich (Schmerzensgeld auf 5.000 € erhöht); Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen vorsätzlicher Körperverletzung kann sich bei bewusstem Zusammenwirken mehrerer Beteiligter aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1, 253 BGB als gesamtschuldnerische Haftung ergeben.

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Für die richterliche Überzeugungsbildung zum Geschehensablauf kann es ausreichen, wenn Zeugenaussagen, polizeiliche Feststellungen und zeitnahe ärztliche Befunde in ihrer Gesamtschau eine hinreichend sichere Grundlage bieten, auch wenn einzelne Tatdetails nicht unmittelbar beobachtet wurden.

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Die haftungsbegründende Kausalität einer später diagnostizierten Verletzung kann bejaht werden, wenn ein Sachverständigengutachten eine (auch gedeckte oder mehrzeitige) traumatische Entstehung plausibel erklärt, die Befundlage zeitlich kompatibel ist und anderweitige Ursachen nicht ersichtlich sind.

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Der Ausschluss von Luxations- oder Bandverletzungen in der Erstdiagnostik trifft regelmäßig keine Aussage über das Vorliegen einer Sehnenverletzung und steht der Annahme einer Sehnenruptur nicht entgegen.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind neben akuten Schmerzen und Behandlungsaufwand insbesondere ein verbleibender Dauerschaden und die daraus folgenden alltagsrelevanten Funktionseinschränkungen maßgeblich zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 286 ZPO§ 287 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB§ 840 Abs. 1 BGB§ 253 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20 O 34/16

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 20. April 2018 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, über das bisher zuerkannte Schmerzensgeld von 3.000,00 € hinaus weitere 2.000,00 € an Schmerzensgeld, insgesamt also 5.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2016 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer Verletzung, die er bei einer körperlichen Auseinandersetzung am 20.11.2015 gegen 15:30 Uhr im Haus V.-straße 00 in H. erlitten haben will, auf Schmerzensgeld (mind. 5.000,00 €) und Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht in Anspruch.

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Der Kläger hat behauptet, von dem Beklagten zu 1) gegen das linke Auge und die Hand geschlagen und von dem Beklagten zu 2) getreten und in den Hausflur geschubst worden zu sein. Er habe Hämatome im Augenbereich und an der Schläfe gehabt und durch einen heftigen Schlag eine erst im Februar 2016 festgestellte Beugesehnenruptur am Mittelfinger der linken Hand erlitten.

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Das Landgericht hat der Klage gestützt auf Zeugenaussagen und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000,00 € verurteilt; daneben hat es die zukünftige Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Als der Kläger die Wohnungstür geöffnet habe, hätten die Beklagten sofort in bewusstem Zusammenwirken gemeinsam auf ihn eingeschlagen, so dass er im Flur gegen die Garderobe gefallen sei. Der Kläger habe bei dieser Auseinandersetzung nicht nur eine Prellung des Mittelfingers erlitten, sondern auch die erst im Februar 2016 festgestellte Sehnenruptur. Zwar könne mangels erforderlicher Anknüpfungstatsachen nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, dass die Ruptur bereits unmittelbare Folge des Schlags gewesen sei. Es sei aber mit der nach § 287 ZPO erforderlichen Gewissheit davon auszugehen, dass die Ruptur zumindest mittelbare Folge des Schlages gewesen sei. Bei gedeckten Rupturen der tiefen Beugesehne könne es grds. auch zu mehrzeitigen Sehnenzerreißungen kommen. Daneben sei der morphologische Befund mit einer 3 Monate alten Ruptur vereinbar. Da weitere Anhaltspunkte für weitere Ereignisse als Ursache für eine Ruptur nicht ersichtlich seien, sei davon auszugehen, dass die Ruptur kausale Folge der Verletzungshandlung der Beklagten gewesen sei.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die Klageabweisung begehren. Es sei zu keiner Verletzungshandlung gekommen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Dass Landgericht habe die Bekundungen der Zeugin F. missachtet. Diese stünden in Einvernehmen mit der Sachverhaltsschilderung der Polizei. Der Zeuge C. habe seinen Bekundungen nach keinen Schlag gegen die Hand des Klägers gesehen. Demnach habe es diesen Schlag auch nicht gegeben. Die Interpretation des Landgerichts sei eine unzulässige Sachverhaltsquetsche. Die Zeugin L., habe schließlich von ihrem Krankenbett im Wohnzimmer aus das Geschehen vor der Wohnungseingangstür überhaupt nicht beobachten können. Überdies wiesen die Angaben der Zeugen große Unterschiede im Geschehensablauf aus. Hinsichtlich der behaupteten Verletzungen habe der Kläger erstinstanzlich durchgängig falsch vorgetragen, da er ausweislich der Befundberichte keine Hämatome im Gesicht erlitten habe. Ferner habe kein Arzt die behaupteten Trittverletzungen festgestellt. Vor allem sei ausweislich des Befundberichts vom 20.11.2015 ausdrücklich keine Luxation oder Bandverletzung festgestellt worden. Somit habe es keine objektiven Anhaltspunkte für die behaupteten Verletzungen gegeben.

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Die Beklagten beantragen,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen – 20 O 34/16 – vom 20.04.2018 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,

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die Beklagten zu verurteilen, über das bisher zuerkannte Schmerzensgeld von 3.000,00 € hinaus weitere 2.000,00 € an Schmerzensgeld, insgesamt also 5.000,00 € zzgl. 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und begehrt mittels Anschlussberufung die Zahlung weiteren Schmerzensgeldes (weitere 2.000,00 €) sowie eine Verzinsung des Schmerzensgeldbetrages ab Rechtshängigkeit. Die lebenslang bestehenden Beeinträchtigungen der Hand (kein Faustschluss, keine Belastbarkeit, kein Tragen von Gegenständen) sowie die bislang erlittenen Beeinträchtigungen nach vorsätzlichem Angriff rechtfertigten ein Schmerzensgeld von insg. 5.000,00 €. Der Beklagte zu 1) habe zusammen mit dem Beklagten zu 2) im Wohnungstüreingang gestanden und auf ihn eingeprügelt. Er habe die Hand zum Schutz für das Gesicht erhoben. Die nach drei Monaten diagnostizierte Beugesehnenverletzung könne in Form einer gedeckten Zerreißung als Folgeentwicklung nach dem schadensbegründenden Ereignis vom 20.11.2015 angenommen werden.

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Der Senat hat den Kläger erneut persönlich angehört. Weiter hat der Sachverständige E. sein Gutachten mündlich erläutert und ergänzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.09.2018 und den Bericht-erstattervermerk vom selben Tag verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch des Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Demgegenüber war das erstinstanzliche Urteil auf die zulässige Anschlussberufung des Klägers teilweise abzuändern.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§  823 Abs. 1, 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1, 253 BGB aufgrund des Vorfalles vom 20.11.2015 einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 2.000,00 € (insg. dann 5.000,00 €); daneben verbleibt es bei der vom Landgericht bereits erstinstanzlich festgestellten zukünftigen Ersatzpflicht der Beklagten.

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1.

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Ohne Erfolg stellen die Beklagten eine Körperverletzung des Klägers weiter in Abrede. Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt keinen Anlass, die Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich des Geschehensablaufs vom 20.11.2015 in Zweifel zu ziehen.

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a) Das Landgericht hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme in seitens des Senats nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagten an der Wohnungstür des Klägers geklingelt haben und sofort auf den Kläger eingeschlagen haben, als dieser die Tür geöffnet hatte. Dabei hat das Landgericht zunächst nachvollziehbar begründet, warum es den Bekundungen der Zeugin F. anders als denjenigen des Zeugen C. keinen Glauben geschenkt hat. Es hat darauf abgestellt, dass der Zeuge C. ruhig und sachlich einen in sich geschlossenen Geschehensablauf geschildert hat, wobei er auf seine durch die Enge des Flurs bedingte eingeschränkte Sicht hingewiesen hat. Soweit die Zeugin F. demgegenüber nur eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) bekundet hat, ist das Landgericht dieser Aussage in nicht zu beanstandender Weise nicht gefolgt. Dabei hat es auf eindeutige Entlastungstendenzen hingewiesen und auf den Umstand, dass selbst der Beklagte zu 2) gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt hat, den Kläger zumindest kurz geschubst zu haben.

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Dabei durfte das Landgericht auch berücksichtigen, dass die Polizei bei ihrem Eintreffen beide Beklagten zusammen auf dem Treppenabsatz vor der Wohnung des Klägers angetroffen (Bl. 34 d.A.) hat. Der Rest der Familie stand dagegen oben. Hierdurch wird die Bekundung der Zeugin F. widerlegt, ihr Sohn habe sich während der Auseinandersetzung oben in der Wohnung in der zweiten Etage aufgehalten. Der Beklagte zu 1) ist gerade nicht bei Eintreffen der Polizei mit den übrigen Familienmitgliedern aus der Wohnung gekommen, sondern befand sich mitten im Geschehen.

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b) Soweit das Landgericht die Bekundungen des Zeugen C. für glaubhaft erachtet hat, steht dadurch mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass es zu einer gemeinschaftlichen Körperverletzung durch beide Beklagte gekommen ist.

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Der Umstand, dass der Zeuge einen konkreten Schlag gegen die linke Hand des Klägers nicht ausdrücklich bestätigen konnte, ist unbeachtlich. Der Zeuge hat Schläge durch beide Beklagte bekundet. Darüber hinaus haben die Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen laut Anzeige noch gesehen, dass sich der Kläger eine Hand vor das Gesicht gehalten hat. Vor allem aber ist eine Verletzung der Hand mit hinreichender Sicherheit bestätigt. Die Polizei hat unmittelbar nach dem Ereignis eine Schwellung festgestellt. Diese ist sodann noch am selben Tag auch im Krankenhaus bestätigt worden. Der Beklagte zu 2) hat eigenen Angaben nach den Kläger zumindest geschubst. Danach bestehen keine Zweifel, dass es zu einer Verletzungshandlung gekommen ist. Es liegt demnach entgegen der Auffassung der Beklagten keine „Sachverhaltsquetsche“ des Landgerichts vor. Auch wenn der Zeuge C. keinen konkreten Schlag gegen die Hand des Klägers gesehen hat, ergibt sich die Überzeugung ohne weiteres aus den Angaben des Klägers, den Bekundungen des Zeugen über die Auseinandersetzung, den Angaben der Polizisten und den im Krankenhaus erfolgten ärztlichen Untersuchungen.

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c) Die – mit Fotos und Grundriss der Wohnung untermauerte (Bl. 257 ff d.A.) – Behauptung der Beklagten, dass die Zeugin L. das Geschehen angeblich von ihrem Standort aus nicht erkennen konnte, findet in den vorgelegten Unterlagen letztlich keine Stütze. Die Zeugin hat auf dem an der Wand stehenden Bett gesessen. Die lautstarke Auseinandersetzung konnte durch sie ohne weiteres vom Bett aus verfolgt werden. Mit einem Schritt, den die Zeugin gerade bekundet hat, hatte sie dann volle Sicht auf das Geschehen. Anhaltspunkte dafür, dass die gehbehinderte Zeugin ggf. auch mittels eines Stocks keinen einzigen Schritt machen konnte, bestehen nicht.

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d) Die von den Beklagten angeführten Widersprüche in den Angaben der beiden Zeugen hinsichtlich Tatbeiträgen und konkreten Schlägen/Tritten sind im Rahmen einer turbulenten körperlichen Auseinandersetzung nicht ungewöhnlich. Sie sind auch hierdurch bedingt, dass beide Zeugen einen unterschiedlichen Standort hatten und jeweils nicht das gesamte Geschehen mitbekommen haben.

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2.

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Der Kläger hat bei dieser körperlichen Auseinandersetzung nicht allein eine Prellung des linken Mittelfingers erlitten, sondern auch die im Februar 2016 festgestellte Sehnenruptur.

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a) Dabei ist den Beklagten zunächst zuzugestehen, dass der Kläger entgegen seines erstinstanzlichen Vorbringens ausweislich der insoweit eindeutigen Behandlungsunterlagen des (..) Klinikums H. vom 20.11.2015 keine Hämatome im Gesicht erlitten hat („Keine Rötung, keine Schwellung im Gesicht“ Bl. 6 d.A.). Auch Trittverletzungen im Bereich der Beine wurden nicht festgestellt.

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b) Behandelt wurde im Krankenhaus letztlich allein eine Verletzung des Mittelfingers der linken Hand. Insoweit wurde am Tattage eine Schwellung und Bewegungseinschränkung diagnostiziert.

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Bei seiner Vorstellung beim Hausarzt I. am 23.11.2015 bestand ein deutlich geschwollener Finger mit Bluterguss. Bei der anschließenden Kotrolluntersuchung vom 02.12.2015 wurde folgender Befund erhoben: „Finger weiter deutlich geschwollen, kann nicht gebeugt werden...“. Am 08.12.2015 wurde insoweit dokumentiert: „Fingerendgelenk noch etwas steif, ca. 0-20°, sonst gut“ (vgl. Bl. 50 d.A.)

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c) Der Senat hat darüber hinaus nach der ergänzenden Beweisaufnahme keinen Zweifel, dass auch die erst im Februar 2016 festgestellte Sehnenruptur tatsächlich infolge des Ereignisses vom 20.11.2015 entstanden ist.

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Der Sachverständige hat dargelegt, dass die feingewebliche Untersuchung der bei dem operativen Eingriff vom 02.02.2016 entnommenen Gewebeprobe einen älteren Riss ergeben hat, wobei der morphologische Befund mit einer drei Monate alten Ruptur vereinbar gewesen ist. Im Hinblick auf die klinische Primär-Diagnostik, die keine Ruptur ergeben hat, hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch eine sog. gedeckte Zerreißung der tiefen Beugesehne vorgelegen haben kann. Es kann zu diesem Zeitpunkt noch eine unvollständige Beugesehnenreißung mit noch erhaltener Beugefunktion vorgelegen haben. In diesem Fall wäre es dann im Rahmen einer zweizeitigen Komplettruptur erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Funktionsdefizit gekommen. Der Sachverständige hat im Senatstermin nochmals bekräftigt, dass eine Beugesehne durch ein Trauma direkt vollständig ruptieren kann; sie kann aber auch mehrzeitig ruptieren. Dabei findet sich eine gedeckte Ruptur häufig bei einer degenerativ veränderten Sehne. Es kommt dann sukzessive zu einer vollständigen Durchtrennung.

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Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Ruptur aus medizinischer Sicht durch das hier beschriebene Trauma zu erklären ist. Der Erstbefund am Unfalltag weist bereits auf eine Verletzung des linken Mittelfingers hin. Dies bestätigen sodann auch alle weiteren ärztlichen Untersuchungen. Schließlich hat sich im Februar 2016 bestätigt, dass es sich bei der Verletzung um eine Beugesehnenruptur gehandelt hat. Sämtliche ärztlichen Befunde sind sowohl mit einer vollständigen als auch mit einer gedeckten Ruptur der Beugesehne vereinbar. Dagegen ist eine spontane vollständige Ruptur ohne traumatisches Ereignis bei der Beugesehne nicht bekannt. Dies gilt auch für ältere Patienten wie den Kläger.

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Ausweislich des damaligen ärztlichen Befundberichts vom 20.11.2015 wurde eine Sehnenruptur seinerzeit auch nicht ausgeschlossen. Der Sachverständige hat hinsichtlich der Primärverletzung darauf verwiesen, dass letztlich nur eine Bewegungseinschränkung dokumentiert ist. Dabei gibt der dokumentierte Befund („kein Anhalt für Luxation oder Bandverletzung“) aber aus medizinischer Sicht überhaupt nichts im Hinblick auf eine etwaige Sehnenverletzung wieder. Vielmehr betrifft eine Luxation eine Ausreißung im Gelenk des Fingers, die im Falle des Klägers nicht vorgelegen hat. Soweit daneben eine Bandverletzung ausgeschlossen worden ist, betrifft dies gerade keine Sehne. Wenn ein Gelenk auf Stabilität hin untersucht wird, spricht man von bandstabilen Gelenken. Mit dem dokumentierten Befund wird somit aber nach Angabe des Sachverständigen überhaupt keine Aussage hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Beugesehne getroffen.

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Entsprechend ist der Sachverständige zu der Bewertung gelangt, dass für den Fall,  dass kein anderweitiges Trauma vorgelegen hat, aus medizinischer Sicht mit nahezu 100 %iger Sicherheit feststeht, dass das beschriebene Ereignis die Ruptur der Beugesehne verursacht hat.

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Vor dem Hintergrund, dass ohne weiteres eine gedeckte Ruptur vorgelegen haben kann, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts damit nicht zu beanstanden. Danach kann zwar nicht festgestellt werden, dass eine vollständige Ruptur der Beugesehne des linken Mittelfingers mit den sich daraus ergebenden Einschränkungen bereits am 20.11.2015 vorgelegen hat. Es steht aber mit hinreichender Sicherheit fest, dass die später festgestellte Ruptur auf das Ereignis zurückzuführen ist. Eine Verletzung des Fingers durch den streitgegenständlichen Vorfall steht fest. Der Kläger hat sich auch noch nach der Primäruntersuchung wegen seines Fingers in ständiger ärztlicher Behandlung befunden, bis die Ruptur schließlich festgestellt worden ist. Für eine spätere Komplettzerreißung wäre in jedem Falle ein adäquates Trauma erforderlich gewesen, für das vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

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3.

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Auf die Anschlussberufung des Klägers war das erstinstanzliche Urteil insoweit abzuändern, als dass dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000,00 € zuzuerkennen ist.

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a) Zur Behandlung der Sehnenruptur war am 02.02.2016 eine operative Beugesehnentransplantation erforderlich. Eine Nachbehandlung erfolgte am 11.05.2016. Die Untersuchung durch den Sachverständigen hat ergeben, dass bis heute die aktive und passive Beweglichkeit des Mittelfingers in allen Gelenken eingeschränkt ist. Weiterhin hat er eine deutliche Substanzminderung der Handmuskulatur links hohlhandseitig festgestellt sowie einen unvollständigen Faustschluss.

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Diese Einschränkungen führen nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen zu einer ständigen Belastung des Klägers im Alltag. Er hat zunächst bestätigt, dass sich häufig ein schlechtes funktionales Ergebnis nach später Operation ergibt. Für den Kläger ergeben sich danach erhebliche Einschränkungen im Alltag. Wenn der Faustschluss derart eingeschränkt ist, ist der betroffene Finger in der Funktion der Hand immer dann im Weg, wenn mit den Fingern in der Beugung gearbeitet wird. Bei kraftvollem Griff werden alle Langfinger der Hand synchron bewegt; für den Kläger ergibt sich danach ein funktionales Defizit im Grobgriff. Diese Beeinträchtigung ist auch als Dauerschaden anzusehen. Der Sachverständige hat dem Kläger von einer weiteren Operation eindringlich abgeraten, weil sich nach einem derartig langen Zeitraum eher noch die Situation des Patienten durch den erneuten operativen Eingriff verschlechtert. Auch mittels einer konservativen Therapie lässt sich keine Verbesserung mehr erzielen.

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b) Danach ist der erstinstanzlich zugesprochene Betrag von 3.000,00 € nicht angemessen. Der Kläger hatte über mehrere Wochen Schmerzen und musste sich einer operativen Behandlung unterziehen. Vor allem aber hat er einen Dauerschaden erlitten, der zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Funktion der linken Hand bei sämtlichen Beugebewegungen der Finger führt. Vor allem vor dem Hintergrund des Dauerschadens hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Alters des Klägers ein Schmerzensgeld von insgesamt 5.000,00 € für angemessen.

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4.

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Schließlich waren dem Kläger auf die Anschlussberufung hinsichtlich des zuerkannten Schmerzensgeldes Prozesszinsen nach §§ 288, 290 BGB zuzusprechen.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche des Einzelfalls.