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Oberlandesgericht Hamm·26 U 67/22·27.10.2022

Berufung zurückgewiesen wegen unterlassener Stellungnahme auf Hinweisbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rief die Berufungsinstanz gegen das Urteil des Landgerichts Essen an. Das Oberlandesgericht Hamm verweist auf seinen Hinweisbeschluss und stellt fest, dass der Kläger hierzu keine Stellungnahme abgegeben hat. Mangels vorgetragener entscheidungserheblicher Einwendungen wird die Berufung zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers; vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung kann zurückgewiesen werden, wenn der Rechtsmittelführer auf einen Hinweisbeschluss des Gerichts nicht reagiert und keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt.

2

Die Kosten der Berufungsinstanz sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht dies gemäß § 97 Abs. 1 ZPO anordnet.

3

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Entscheidungen und Kostenfestsetzungen ist nach den Vorschriften über die Vollstreckung (vgl. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO) möglich.

4

Das zuständige Gericht setzt im Berufungsverfahren den Streitwert fest, der für die Gebühren- und Kostenfestsetzung maßgeblich ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2 O 98/21

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. März 2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 02.09.2022 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

6

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.106,14 € festgesetzt.