Teilungsabkommen: Groteskfall bei Auffahrunfall trotz stauenden Pkw vor der Kollision
KI-Zusammenfassung
Ein Sozialversicherungsträger verlangte aus einem Teilungsabkommen von dem Haftpflichtversicherer hälftigen Ersatz seiner Heilbehandlungskosten nach einem Lkw-Auffahrunfall im Stau. Das OLG bejahte zwar den für das Abkommen erforderlichen inneren Zusammenhang mit dem Gebrauch des versicherten Pkw, verneinte aber die Anwendbarkeit wegen eines Groteskfalls. Da der Pkw nicht kollidierte, das nachfolgende Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand kam und eine Haftung des Pkw-Halters nach § 7 StVG offensichtlich ausscheidet, wäre selbst ein verwegener Anspruchsteller nicht auf eine Inanspruchnahme gekommen. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung aus dem Teilungsabkommen zurückgewiesen (Groteskfall).
Abstrakte Rechtssätze
Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer bezwecken die pauschalierte Quotenregulierung ohne Haftungsprüfung und schließen deshalb auch Fälle ein, in denen materiell-rechtlich kein Haftungsanspruch bestünde.
Der für die Anwendung eines Teilungsabkommens vorausgesetzte ursächliche Zusammenhang ist gegeben, wenn das versicherte Fahrzeug nach der Verkehrsauffassung am schadenbringenden Verkehrsvorgang aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah beteiligt ist; auf ein verkehrswidriges Verhalten kommt es insoweit nicht an.
Ein Groteskfall im Sinne teilungsabkommensrechtlicher Ausschlussklauseln liegt vor, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt unzweifelhaft und offensichtlich keine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten in Betracht kommt und deshalb auch ein noch so verwegener Anspruchsteller eine Inanspruchnahme nicht erwägen würde.
Kommt es bei stockendem Verkehr zu einem Auffahrunfall zwischen nachfolgenden Fahrzeugen, während ein vorausfahrender Pkw sowie das unmittelbar folgende Fahrzeug am Stauende rechtzeitig anhalten können und der Pkw nicht in die Kollision verwickelt ist, kann die Einbeziehung des Pkw in die Quotenregulierung als Groteskfall ausgeschlossen sein.
Der Umstand, dass ein im Stau vor der Kollision befindliches Fahrzeug gebremst und Warnblinklicht benutzt hat, begründet für sich genommen keinen Einbezug in ein Teilungsabkommen, wenn die Anwesenheit des Fahrzeugs für das Unfallgeschehen nur zufällig ist und eine Haftung offensichtlich ausscheidet.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21 O 293/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Mai 2016 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten auf Grundlage eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilungsabkommens übergegangene Ansprüche des bei ihr als Sozialversicherungsträgerin versicherten Versicherungsnehmers B geltend.
Die Klägerin hatte als Sozialversicherungsträgerin Leistungen für den Versicherten erbracht. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherin des von dem Zeugen T gehaltenen PKW Renault Twingo. Jener hatte am 07.10.2013 gegen 15:55 Uhr die B 1/A 44 in östlicher Richtung befahren und befand sich zwischen der Abfahrt I/Flughafen und dem Kreuz T1/A1. Verkehrsbedingt war es auf der B1 zu zähfließendem Verkehr und letztlich zu einem Rückstau auf der rechten Fahrspur der B1 gekommen. Der Zeuge T hatte mit dem von ihm gefahrenen PKW Twingo die rechte Fahrspur befahren. Er hatte schon vor Erreichen der sich zurückstauenden Fahrzeuge den Stau wahrgenommen und daraufhin die Warnblinkanlage eingeschaltet und mehrfach kurz gebremst, um damit sowohl sein Fahrzeug abzubremsen als auch den nachfolgenden Verkehr zu warnen. Im Rückspiegel hatte er wahrgenommen, dass ihm in Entfernung von rund 100 m ein Sattelzug folgte. Abstände, Art und Weise sowie Zeitpunkt und Stärke des Bremsens sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig gelang es jedoch nicht nur dem Zeugen T, sondern auch dem hinter ihm fahrenden Führer des Sattelzuges, dem Zeugen A, ihre Fahrzeuge so abzubremsen und zum Stillstand zu bringen, dass es zum Auffahren auf die jeweils vorausfahrenden Fahrzeuge nicht kam. Hingegen fuhr der dem Sattelzug des Zeugen A nachfolgende weitere Sattelzug, der von dem Versicherungsnehmer der Klägerin B gesteuert wurde, auf den Sattelzug des Zeugen A auf. Dabei wurde der Versicherungsnehmer B schwer verletzt.
Die Klägerin erbrachte sodann als Sozialversicherungsträgerin Aufwendungen betreffend die ärztliche Versorgung des Zeugen B in einem geltend gemachten Gesamtaufwand von bislang 303.094,04 €. Auf Zahlung von 50 % dieses Betrages sowie darüber hinaus auf Feststellung einer 50-prozentigen Haftungsverpflichtung hinsichtlich der künftig noch unfallbedingt aufzubringenden Beträge nimmt die Klägerin die Beklagte mit vorliegender Klage in Anspruch. Die Verpflichtung der Beklagten ergebe sich aus dem Teilungsabkommen der Parteien vom 22.07. bzw. 29.08.2002 (Einzelheiten vgl. Bl. 11 ff. d. A.). Es liege sowohl Kausalität im Sinne des Gebrauches eines Kraftfahrzeuges durch den Versicherungsnehmer der Beklagten vor, als auch sei kein zum Anspruchsausschluss führender sogenannter „Groteskfall“ im Sinne des § 1 Ziffer 1 d) des Teilungsabkommens gegeben. Wenn nach dem Zweck des Teilungsabkommens gerade der Streit um die tatsächliche Beteiligung und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden solle, sei es unerheblich, ob im Einzelfall der Versicherungsnehmer tatsächlich auch hafte oder nicht hafte. Insoweit reiche ein Zusammenhang des Fahrens und die Verwicklung in den Unfall und allein eine lediglich möglicherweise gegebene Mithaftung aus. Es liege ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang vor, als auch sei eine mögliche Mitursächlichkeit des Verhaltens des Versicherungsnehmers im Sinne des Teilungsabkommens gegeben. Der Bremsvorgang des Zeugen T sei für den Unfall, das Auffahren des Versicherungsnehmers B auf den zwischen den Parteien fahrenden Sattelzug des Zeugen A, ursächlich geworden. Dieser habe nach den Gesamtumständen „stark abgebremst“. Die vorliegende Konstellation sei eine typische für das Eingreifen des Teilungsabkommens, wie sie ganz ähnlich bei so genannten Kettenunfällen vorliege.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, es fehle hinsichtlich ihres Versicherungsnehmers T bezüglich seiner Unfallbeteiligung sowohl an einer Kausalität, dies auch im Sinne der weiten Fassung des Kausalitätsbegriffs im Rahmen des Teilungsabkommens, als auch scheitere die Inanspruchnahme daran, dass vorliegend ein sogenannter „Groteskfall“ gegeben sei. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen des bei ihr versicherten Fahrers des Renault Twingo und dem dahinter fahrenden Fahrer des Sattelzuges, des Zeugen A, habe mehr als 100 m betragen, als ihr Versicherungsnehmer T mehrfach leicht zwecks Warnung des rückwärtigen Verkehrs gebremst und zeitgleich die Warnblinkanlage eingeschaltet habe. In rechtlicher Hinsicht sei Kausalität im Sinne des Teilungsabkommens nicht gegeben, da hierfür allein eine zeitliche und räumliche Nähe und Anwesenheit im Unfallbereich nicht ausreiche. Das Fahrmanöver des Zeugen T sei ohne Einfluss auf das Fahrverhalten des Zeugen A geblieben und habe sich daher auf dessen Fahrverhalten und den Unfall nicht ausgewirkt. Jedenfalls liege ein Groteskfall vor, weshalb eine Zahlungsverpflichtung aus dem Teilungsabkommen ausscheide.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 1 Abs. 1 Ziffer 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Teilungsabkommens zu. Zwar sei bei insoweit unstreitiger zeitlicher und räumlicher Nähe des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs wenige Sekunden vor bzw. bei dem Unfallgeschehen am Unfallort bei der gebotenen äußerst weiten Auslegung des Kausalitätsbegriffes ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Schadensereignis und dem Gebrauch des bei der Beklagten verunfallten Fahrzeugs noch zu bejahen. Angesichts des eigenen Vortrags der Klägerin sei vorliegend aber ein „Groteskfall“ nach § 1 Ziffer. 1 d) des Teilungsabkommens anzunehmen. Aufgefahren sei allein der von dem Geschädigten B gefahrene Sattelzug auf den Sattelzug des Zeugen A. Das Vorhandensein und auch das Bremsen des bei der Beklagten versicherten Halters T stehe in keinem inneren Zusammenhang mit dem Unfall beim Auffahren des bei der Klägerin versicherten Geschädigten B auf das vor ihm fahrende Gespann des Zeugen A. Insoweit sei allein der pauschale und gänzlich unsubstantiierte Vortrag der Klägerin zur Art des Bremsmanövers des Zeugen T nicht allein bereits geeignet, über eine Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne hinaus bzw. eine Kausalität auch im Lichte eines äußerst weit gefassten Kausalitätsbegriffs im Sinne der Interpretation dieses Merkmals im Lichte des Sinns und Zwecks der Teilungsvereinbarung hinaus auch tatsächlich einen solchen Zurechnungszusammenhang zu begründen, welcher vorliegend der Annahme eines Groteskfalls und damit einer Versagung der Haftung entgegenstehe. Zum Ausschluss eines Groteskfalles hätte es seitens der Klägerin eines substantiierten Vortrags eines tatsächlichen Verhaltens des bei der Beklagten versicherten T bedurft, bei dem dem Versicherungsnehmer T ein Verstoß gegen die Vorgaben von § 4 Absatz 1 S. 2 StVO zu Last zu legen sei. Auch aus den beigezogenen Akten, der OWI-Akte bzw. der Strafakte ergebe sich nicht ansatzweise etwas dafür, dass seitens des Zeugen A oder anderer Zeugen dem Zeugen T der Vorwurf eines unberechtigten nicht situationsgemäßen Bremsens vorgeworfen worden wäre. Insoweit gebe es nicht den geringsten Hinweis auf eine Verletzung der Pflicht aus § 4 Absatz 1 S. 2 StVO seitens des Zeugen T. Somit würde ein redlicher Verletzter anstelle des Versicherungsnehmers der Klägerin niemals auf den Gedanken kommen, den vor ihm fahrenden Gespannführer bzw. gar den vor dem Gespann fahrenden Fahrer des Pkws oder seinen Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Damit aber liege vorliegend ein sogenannter „Groteskfall“ in tatsächlicher Hinsicht vor, womit eine Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin aus § 1 des Teilungsabkommens ausscheide.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Das Landgericht habe die Anwendbarkeit des zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens zu Unrecht verneint. Es sei unzutreffend von einem sogenannten Groteskfall im Sinne des § 1 Z. 1 d) des Teilungsabkommens ausgegangen. Dabei habe das Landgericht bei der Annahme eines Groteskfalls zu Unrecht auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten abgestellt. Die Prüfung der Haftungsfrage sei im Teilungsabkommen gerade ausgeschlossen, weshalb es auf ein Verschulden des Haftpflichtversicherten gar nicht ankomme. Überdies sei der dahingehende erstinstanzliche Vortrag jedenfalls nicht unsubstantiiert gewesen, weshalb das Landgericht dann darüber Beweis hätte erheben müssen, ob der Zeuge T selbst stark abgebremst und den Zeugen A ebenfalls zu einem starken Bremsvorgang gezwungen habe. Der unstreitige Bremsvorgang des bei der Beklagten versicherten Zeugen T habe einen Kausalverlauf ausgelöst, der letztlich zu dem Auffahrunfall des Versicherten B geführt habe. Dagegen liege ein von der Beklagten zu beweisender Groteskfall entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor. Hiermit sei nur derjenige Fall gemeint, in dem ein Zusammenhang zwischen Unfallursache und Unfallfolge in keinem Fall mehr erkannt werden könne. Voraussetzung des Teilungsabkommens sei allein das Vorliegen des Kausalzusammenhangs zwischen Schadensereignis und versichertem Risiko. Diesen Kausalzusammenhang unter Verweis auf ein fehlendes verkehrswidriges Verhalten des Haftpflichtversicherten der Beklagten zu verneinen, konterkariere den Wesensgehalt des zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 11.05.2016, Az.: 21 O 293/15),
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 151.547,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr 50 % sämtlicher weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die auf den Unfall des über die Klägerin versicherten B am 07.10.2013 zurückzuführen sind und zwar nach Maßgabe des zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilungsabkommens bis zur Höhe von 500.000,00 €.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es bestehe mangels inneren Zusammenhangs schon kein Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs. Der Zeuge A habe den versicherten PKW komplett mit seinem LKW abgeschirmt und hätte sein Fahrzeug aufgrund des stockenden Verkehrs völlig unabhängig vom Fahrverhalten des bei der Beklagten versicherten PKW exakt ebenso abbremsen müssen. Zudem sei ein Groteskfall anzunehmen, da eine Haftung unzweifelhaft und offensichtlich nicht in Betracht komme. Das Vorhandensein des versicherten PKW könne ohne weiteres hinweggedacht werden, ohne dass sich an dem Unfallverlauf irgendetwas geändert hätte. Der klägerische Vortrag, dass der Zeuge T zu stark abgebremst habe, sei nicht nur unschlüssig, sondern durch die Ermittlungsakte widerlegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch des Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beklagte ist nicht aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Teilungsabkommens verpflichtet, deren Aufwendungen im dort vorgesehenen Rahmen und Umfang zu ersetzen.
1.
Die Klägerin begehrt auf Grundlage des Teilungsabkommens vom 22.07. bzw. 29.08.2002 (vgl. Bl. 11 ff d.A.) hälftigen Ersatz für diejenigen Aufwendungen, die sie für den bei ihr als Sozialversicherungsträgerin versicherten Versicherungsnehmer Albrecht erbracht hat. Sie hat für ihren Versicherungsnehmer unstreitig erbrachte Aufwendungen im Umfang von insg. 303.094,04 € in Ansatz gebracht (s. vier Kostenaufstellungen K4 bis K7, Bl. 27 ff d.A.) und fordert Zahlung von 151.547,02 €.
Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern sehen üblicherweise vor, dass der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger unter gewissen Voraussetzungen ohne Prüfung der Haftung eine Quote seiner aus Anlass des Schadensfalles entstandenen Aufwendungen ersetzt. Sinn und Zweck einer solchen Regelung gehen dahin, Arbeitsaufwand und damit finanzielle Mehrausgaben einzusparen, die bei einer Bearbeitung der Fälle nach der Rechtslage entstehen würden. Ferner soll auch das Risiko, das in einer gerichtlichen Klärung zweifelhafter Regressansprüche für beide enthalten ist, vermieden werden. Der in Teilungsabkommen vereinbarte Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage führt notwendigerweise dazu, dass der Haftpflichtversicherer auch in Fällen eintreten muss, in denen kein begründeter Haftungsanspruch gegen eine bei ihm versicherte Person besteht. Dies ist das Äquivalent dafür, dass er auch in Fällen, in denen ein bei ihm Versicherter zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet wäre, lediglich die im Teilungsabkommen festgelegte Quote - hier 50 % gem. § 1 Abs. 1 des Abkommens - zahlen muss (OLG Hamm Urt. v. 12.04.2002 - 29 U 73/01, juris; BGH Urt. v. 19.09.1979 – IV ZR 87/78, VersR 1979, 1093; BGH VersR 1956, 403, 404; BGH VersR 1977, 854).
Dem entspricht das hier zu beurteilende Teilungsabkommen, indem es in § 1 Abs. 1 den Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage und in allen Fällen eine Regulierungsquote von lediglich 50 % vorsieht.
2.
Eine Haftung der Beklagten scheitert dabei vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits daran, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Haftpflichtbereich besteht.
Die mit dem Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage begründete Gefahr einer unbegründeten Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers wird i.d.R. durch eine Vereinbarung begrenzt, wonach es nicht genügt, dass der Versicherungsnehmer irgendein Schadensereignis herbeigeführt hat, sondern dass das Schadensereignis in das haftpflichtversicherte Risiko hineinfallen muss. Das geschieht üblicherweise dadurch, dass ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem haftpflichtversicherten Risiko zur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Teilungsabkommens gemacht wird (OLG Hamm Urt. v. 12.04.2002 - 29 U 73/01, juris). Dem entspricht hier die Regelung in § 1 Abs. 1 a), wonach im Fall der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Voraussetzung ist, dass „ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Rechtsprechung des BGH“ besteht.
Der für die Anwendung des Teilungsabkommens vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich ein innerer Zusammenhang besteht, d.h. wenn der versicherte Pkw an dem schadenbringenden Verkehrsvorgang nach der Verkehrsauffassung aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah beteiligt gewesen ist. Auf die Fahrweise des Fahrers des versicherten Fahrzeuges, also ein bestimmtes Verhalten des Versicherten, kommt es dann nicht weiter an (vgl. BGH Urt. v. 19.09.1979 – IV ZR 87/78, VersR 1979, 1093; OLG Köln Urt. v. 20.12.1990 – 5 U 73/90, R+S 1991, 8).
Der erforderliche innere Zusammenhang ist hier – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – gegeben. Ohne Erfolg stellt die Beklagte darauf ab, der Zeuge A habe den versicherten PKW komplett mit seinem LKW abgeschirmt und hätte sein Fahrzeug aufgrund des stockenden Verkehrs völlig unabhängig vom Fahrverhalten des bei der Beklagten versicherten PKW exakt ebenso abbremsen müssen. Die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG tritt immer dann ein, wenn jemand "bei dem Betrieb eines KFZ" getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Das Abbremsen und Anhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten war danach für den Auffahrunfall des über die Klägerin versicherten B auf den vorausfahrenden LKW des Zeugen A ursächlich, und zwar mitursächlich mit dem Verhalten der Fahrer der anderen Fahrzeuge der Kolonne; denn, wenn diese Fahrzeuge nicht angehalten hätten, dann hätte es nicht zu einem Auffahrunfall kommen können. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten adäquat kausal für den Unfall war, da dies die Haftpflichtfrage betreffen würde, auf deren Prüfung die Beklagte in § 1 des Teilungsabkommens verzichtet hat. Jedenfalls steht der Schadenfall mit dem Haftpflichtgefahrenbereich, d. h. dem Bereich, in dem für die Bekl. die Gefahr bestand, ihrer Haftpflicht nachkommen zu müssen, also dem Deckungsbereich, im ursächlichen Zusammenhang, so dass der Schadenfall gemäß den Vorgaben des Teilungsabkommens abzuwickeln ist (vgl. OLG Frankfurt Urt. v. 29.10.1970 – 1 U 194/69, juris). Ein Schadenfall steht mit dem Haftpflichtdeckungsbereich immer dann in ursächlichem Zusammenhang, wenn nach der Lebenserfahrung mit der Geltendmachung auch unbegründeter Ansprüche zu rechnen ist. Dies ist hier der Fall, da allein der Umstand, dass sich der PKW des Versicherungsnehmers der Beklagten in der Fahrzeugschlange befand, und damit als am Verkehr teilnehmendes Fahrzeug auch eine Gefahrenlage schaffte, Schadenersatzansprüche gegen den Halter zur Folge haben könnte (vgl. OLG Frankfurt VersR 61, 1004). Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich der Versicherungsnehmer der Beklagten völlig ordnungsgemäß verhalten hat oder nicht; denn nach der Lebenserfahrung ist auch in solchen Fällen mit Anspruchsstellungen zu rechnen, in denen sich der haftpflichtversicherte Fahrer verkehrsordnungsgemäß verhalten hat (vgl. OLG Frankfurt Urt. v. 29.10.1970 – 1 U 194/69, juris). Es kommt im Streitfall nicht darauf an, ob der Kausalitätsnachweis zwischen einer Handlung des Versicherungsnehmers der Beklagten und dem eingetretenen Schaden tatsächlich geführt werden kann und ob dieser den Schaden ggf. durch übermäßiges Abbremsen mitverursacht hat. Für den inneren Zusammenhang reicht schon aus, dass der Schaden bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu der Kollision entstanden ist (vgl. BGH Urt. v. 11.07.1984 – IV ZR 171/82, VersR 1984, 889).
3.
Zutreffend hat das Landgericht im Weiteren aber einen sog. Groteskfall angenommen und somit eine Anwendung des Teilungsabkommens im Streitfall verneint.
Der durch den Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage begründeten Gefahr unbegründeter Inanspruchnahme soll auch durch die Regelung in § 1 Abs. 1 d) des Teilungsabkommens begegnet werden, wenn dort Fälle ausgeschlossen werden, in denen „schon aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage käme“.
Damit wird der gefestigten Rechtsprechung Rechnung getragen, dass Sachverhalte auszuscheiden haben, deren Einbeziehung in ein Teilungsabkommen mit dessen Grundgedanken schlechthin unvereinbar wäre und das Erstattungsverlangen sich als Rechtsmissbrauch darstellen würde. Diese Voraussetzungen sind dann anzunehmen, wenn ohne das Teilungsabkommen auch ein noch so verwegener Anspruchssteller nicht daran denken würde, den Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen (OLG Hamm Urt. v. 12.04.2002 - 29 U 73/01, juris; BGH Urt. v. 19.09.1979 – IV ZR 87/78, VersR 1979, 1093). Das sind solche Fälle, in denen schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Schadenersatzpflicht des Haftpflichtversicherten unzweifelhaft und offensichtlich gar nicht in Frage kommt (OLG Köln, Urt. v. 20.12.1990 – 5 U 73/90, R+S 1991, 8). Besteht dagegen nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit und liegt es nicht ganz fern, dass aus Anlass des Schadenereignisses - wenn auch unbegründet - Haftpflichtansprüche gegen den Haftpflichtversicherten erhoben werden, ist dieses Schadenereignis in die Erstattungsregelung des Teilungsabkommens einzubeziehen.
Das Landgericht ist vorliegend in nicht zu beanstandender Weise von einem solchen Groteskfall ausgegangen. Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten war in den Unfall nicht unmittelbar verwickelt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der nachfolgende LKW A noch vor dem Auffahren des vom Versicherungsnehmer B geführten LKW zum Stillstand gekommen ist. Dieser hätte verkehrsbedingt wegen des Stauendes in jedem Falle anhalten müssen. Selbst wenn streitig ist, ob der Zeuge T seinen PKW Renault Twingo zuvor ggf. „stark abgebremst“ hat, würde ein Verletzter unter den hier gegebenen Umständen überhaupt nicht auf den Gedanken kommen, den Halter oder Fahrer des vorausfahrenden Pkw oder deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, denn nach dem unstreitigen Sachverhalt kommt deren Haftung nach § 7 StVG offensichtlich und unzweifelhaft nicht in Frage.
Es ist unstreitig, dass der Zeuge T die Warnblinkanlage eingeschaltet und mehrfach das Bremspedal betätigt hat. Der Zeuge T hat sein Fahrzeug sodann am Stauende zum Stillstand gebracht; der nachfolgende Zeuge A seinen LKW dahinter ebenso. Selbst ein verkehrsbedingt ggf. erfolgtes starkes Abbremsen des Beklagtenfahrzeugs vermag danach keine Haftung zu begründen. Der Zeuge T hat sich nach dem hier zu beurteilenden unstreitigen Sachverhalt vollkommen verkehrsgerecht verhalten. Korrespondierend hierzu finden sich auch in den Zeugenangaben, die in der beigezogenen Bußgeld-Akte (StA Dortmund – Zweigstelle Hamm 920 Js 1784/13 – PP Dortmund 301000-200370-1318) wiedergegeben sind, keinerlei Anhaltspunkte, die in irgendeiner Form als Ansatz für eine Inanspruchnahme des Zeugen T dienen könnten.
Soweit in den sog. Kettenauffahrunfällen eine Haftung aufgrund des Teilungsabkommens bejaht wird (vgl. OLG Frankfurt Urt. v. 29.10.1970 – 1 U 194/69, juris), ist dieser Fall mit der dort gegebenen Sachlage gerade nicht zu vergleichen. Anders als beim Kettenauffahrunfall ist der PKW T gerade nicht in die Kollision verwickelt worden. Während beim Kettenauffahrunfall durch ggf. zu starkes Abbremsen der Bremsweg des nachfolgenden Fahrzeugs derart verkürzt wird, dass dieses nicht mehr zu einer rechtzeitigen Abbremsung in der Lage ist und auffährt, hat im Streitfall sowohl das Beklagtenfahrzeug als auch der nachfolgende LKW A am Stauende anhalten können. Es liegt auch kein Fall vor, bei dem das zuletzt auffahrende Fahrzeug die vor ihm fahrenden/stehenden Fahrzeuge zusammenschiebt und offen bleibt, ob es bereits zuvor zu einer Kollision gekommen ist. Letztlich ergibt sich hier eine rein zufällige Anwesenheit des erfolgreich abgebremsten Beklagtenfahrzeugs vor der stattgehabten Kollision der nachfolgenden LKW. Würde man das Teilungsabkommen hier zur Anwendung bringen, träfe auf diese Weise jedes im Stau vor den eigentlichen Unfallbeteiligten befindliche Fahrzeug – bei Vorliegen entsprechender Teilungsabkommen – gleichermaßen eine Haftung. Damit würde eine unzählbare Anzahl von Verkehrsteilnehmern, bei denen eine Schadensersatzpflicht unzweifelhaft und offensichtlich gar nicht in Frage kommt, willkürlich in die Haftung nach dem Teilungsabkommen einbezogen, was mit dessen Grundgedanken zur Überzeugung des Senats schlechthin unvereinbar wäre.
Letztlich moniert Klägerin auch ohne Erfolg, dass die Voraussetzungen eines sog. Groteskfalles von der Beklagtenseite darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind. Es ergibt sich – wie soeben dargelegt – vorliegend bereits allein aus der Wertung des unstreitigen Sachverhalts, dass eine Schadensersatzpflicht des Zeugen T unzweifelhaft und offensichtlich nicht in Betracht kommt, so dass auch der verwegenste Anspruchsteller bei dieser Sachlage keinen Anspruch geltend machen würde.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.