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Oberlandesgericht Hamm·26 U 65/09·23.07.2009

Berufung unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen Anwaltverschulden abgelehnt

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte nach teilweiser Stattgabe der Klage verspätet Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung. Die Berufungsfrist war am 14.04.2009 abgelaufen, sodass die Berufung als unzulässig verworfen wurde. Wiedereinsetzung wurde versagt, weil das Verschulden des Prozessbevollmächtigten (fehlende Fristennotierung/Prüfung) der Klägerin nach § 85 II ZPO zuzurechnen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt.

Ausgang: Berufung der Klägerin wegen Versäumnis der Berufungsfrist als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versäumung der Berufungsfrist führt zur Unzulässigkeit der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO, wenn die Frist nicht eingehalten wird.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die Partei die Frist ohne ihr Verschulden versäumt hat.

3

Das Verschulden des mit der Rechtsverfolgung betrauten Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

4

Ein Prozessbevollmächtigter hat vor Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses sicherzustellen, dass Rechtsmittelfristen in den Handakten vermerkt und in den Fristenkalender eingetragen sind; unterlässt er dies, begründet dies ein zurechenbares Verschulden.

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Bei Zustellung einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung hat der Anwalt zu prüfen, ob die Rechtsmittelfristen bereits erfasst sind; eine unterlassene Prüfung kann die Gewährung der Wiedereinsetzung ausschließen.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 517 ZPO§ 233 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6 O 368/07

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.02.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 218.095,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und Herausgabeansprüche nach der Implantation einer Hüftgelenks-Totalendoprothese geltend gemacht. Ihrer Klage hat das Landgericht mit seinem am 18.02.2009 verkündeten Urteil nur zum Teil stattgegeben.

4

Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13.03.2009 zugestellt worden. Am 24.03.2009 erfolgte anschließend die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 18.02.2009.

5

Mit Schriftsatz vom 23.04.2009, der am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bochum eingelegt.

6

Der Senat hat die Klägerin mit Beschluss vom 19.06.2009 – zugestellt am 26.06.2009 - darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist bereits am 14.04.2009 abgelaufen und die Berufung deshalb nicht mehr fristgerecht eingelegt worden sei.

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Die Klägerin hat daraufhin mit einem am 03.07.2009 eingegangen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeführt, es gebe in seinem Büro die eindeutige und unmissverständliche Anweisung, dass dann, wenn ein Urteil mit dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis ins Sekretariat zurückgelange, die (Berufungs-) Fristen zu berechnen und im Fristenkalender sowie auf dem Urteil zu notieren seien. Hier liege der Fehler darin, dass nach der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses zwar dieses, nicht aber das Urteil selbst zur Akte gelangt sei, was sich indes trotz höchster Sorgfalt nicht habe vermeiden lassen.

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II.

9

Die Berufung ist unzulässig und daher nach § 522 I ZPO zu verwerfen, weil die Berufungsfrist von einem Monat seit Zustellung des landgerichtlichen Urteils versäumt worden ist.

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1.

11

Das am 18.02.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13.03.2009 zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist des § 517 ZPO am 14.04.2009 ablief. Die erst am 23.04.2009 eingelegte Berufung ist deshalb verspätet.

12

2.

13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da sie die Notfrist zur Berufungseinlegung nicht ohne ihr Verschulden versäumt hat, § 233 ZPO.

14

Die Klägerin trifft zwar kein persönliches Verschulden, sie muss sich jedoch das Verschulden ihres mit der Berufungseinlegung betrauten Prozessbevollmächtigten nach § 85 II ZPO zurechnen lassen. Ein solches Verschulden liegt nach dem Vorbringen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vor.

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a. Ein Anwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. Born, NJW 2009, S. 2179, 2182; BGH, Beschluss vom 27.09.2007, BeckRS 2007 17105). Unterzeichnet er ein Empfangsbekenntnis gleichwohl ohne vorherige Fristennotierung, so hat er zumindest durch einen eigenhändigen Vermerk auf der Urteilsausfertigung über den Zustellungszeitpunkt, Bestimmung einer Wiedervorlagefrist und die Sicherstellung der Fristennotierung dafür Sorge zu tragen, dass Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristen ausgeschlossen sind (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1213, 1214).

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Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht genügt, als er am 13.03.2009 das Empfangsbekenntnis unterzeichnet zurückgegeben hat, ohne zuvor für eine Notierung der Rechtsmittelfrist gesorgt zu haben. Er hat das Empfangsbekenntnis vielmehr unterzeichnet, ohne zugleich selbst die Zustellung auf dem Urteil zu vermerken, eine Wiedervorlagefrist zu bestimmen und die Fristennotierung sicherzustellen. Das Urteil ist vielmehr allein mit dem Empfangsbekenntnis ins Sekretariat geleitet worden, ohne dass dabei durch eine (allgemeine) Anweisung oder andere Vorsichtsmaßnahmen gewährleistet war, dass das Empfangsbekenntnis erst dann an Landgericht gefaxt und zur Akte genommen wird, wenn die zugehörigen Fristen auch im Fristenkalender notiert sind.

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b. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin musste zudem bei der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils am 24.03.2009 prüfen, ob die (Berufungs-) Fristen richtig erfasst und festgehalten waren.

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Der Anwalt hat die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, ihrer Notierung auf den Handakten, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Bestätigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten stets selbst zu prüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (vgl. Born, NJW 2009, S. 2179, 2182/2183; BGH, NJW-RR 2002, 860; NJW 2001. 1430, 1431). Eine solche Prüfungspflicht besteht auch bei der Zustellung einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 76, 77).

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Die ihm danach obliegenden Prüfungspflichten hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin versäumt. Bei der gebotenen Kontrolle hätte er jedoch sowohl aus dem in seiner Handakte befindlichen Original des an das Landgericht (nur) gefaxten Empfangsbekenntnisses als auch aus dem mit der vollstreckbaren Urteilsausfertigung übersandten Hinweis, dass ihm eine Ausfertigung des Urteils schon am 13.03.2009 zugestellt worden war, ohne weiteres erkennen können, dass die Berufungsfrist hier bereits am 14.04.2009 ablief.

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Insgesamt war die Klägerin daher nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert, so dass ihr keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.