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Oberlandesgericht Hamm·26 U 61/10·10.01.2011

Arzthaftung: Keine Haftung bei vertretbarer Infarktdiagnose trotz Oberbauchbeschwerden

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen angeblicher Fehlbehandlung in der Notaufnahme, nachdem später ein Vorderwandinfarkt mit schwerem Hirnschaden eintrat. Streitpunkt war, ob aufgrund (behaupteter) Brust-/Schulterbeschwerden und Oberbauchbeschwerden weitere Diagnostik (u.a. Troponin) geboten war. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil ein vorwerfbarer Diagnose- oder Befunderhebungsfehler nicht nachweisbar sei und das unauffällige EKG sowie die dokumentierten Beschwerden keinen hinreichenden Infarktverdacht begründeten. Gegen den Pfleger schied Haftung aus, da Anamnese und Dokumentation ärztliche Aufgaben seien; eine Aussetzung wegen Strafanzeige lehnte der Senat ab.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil in der Arzthaftungssache zurückgewiesen; kein nachweisbarer Behandlungsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Pflegekraft haftet für eine unterlassene ärztliche Diagnostik nicht, wenn sie lediglich assistierende Tätigkeiten (z.B. EKG-Anfertigung) ausführt und die Anamnese sowie Diagnosestellung dem Arzt vorbehalten sind.

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Ein Diagnosefehler ist nicht vorwerfbar, wenn die ärztliche Bewertung der erhobenen Befunde ex ante vertretbar ist, auch wenn sich die Diagnose im Nachhinein als falsch erweist.

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Atypische Beschwerden wie Oberbauchbeschwerden begründen ohne Hinzutreten weiterer infarkttypischer Begleitsymptome und bei unauffälligem EKG nicht zwingend die Pflicht zur weitergehenden Infarktdiagnostik (z.B. Enzym-/Troponinbestimmung).

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Maschinelle bzw. computerbasierte EKG-Interpretationen können eine ärztliche Befundung nicht ersetzen und dürfen für sich genommen keine tragende Grundlage für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen sein.

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Die Aussetzung eines Arzthaftungsprozesses wegen eines parallelen Strafverfahrens kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die dortigen Erkenntnisse für die Zivilentscheidung voraussichtlich wesentlich sind.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 278 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6 O 95/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.02.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1 geltend.

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Die Klägerin fühlte sich am 16.08.2008 schlecht, wobei sie unstreitig über Oberbauchbeschwerden klagte. Deswegen begab sie sich gegen 22.00 Uhr in die Notaufnahme der C-Klinik in C2, deren Trägerin die Beklagte zu 1 ist. In welchen weiteren Umfang Beschwerden vorhanden waren, die auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 geschildert wurden, ist zwischen den Parteien umstritten. Im Untersuchungszimmer wurde gegen 22.11 Uhr ein EKG durch den Beklagten zu 3 gefertigt, das die Beklagte zu 2 nach einem Gespräch mit der Klägerin und einer körperlichen Untersuchung als unauffällig auswertete. Sie diagnostizierte eine Dyspepsie und gab der Klägerin das Medikament Pantozol 20 mit. Darüber hinaus wies sie die Klägerin darauf hin, dass sie bei weiteren Beschwerden bei ihrem Hausarzt vorstellig werden sollte.

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In der Nacht auf den 17.08.2008 hörte der Ehemann der Klägerin gegen 2.00 Uhr ein Röcheln und stellte fest, dass seine Frau bewegungslos im Bett lag. Der sofort hinzugezogene Notarzt führte Wiederbelebungsversuche durch und verlegte die Klägerin in das D-Hospital C2, wo ein Vorderwandinfarkt festgestellt wurde. Da das Gehirn der Klägerin wegen des längeren Sauerstoffmangels erhebliche Schäden erlitten hat, befindet sich die Klägerin seit dem 17.08.2008 im Zustand eines Wachkomas.

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Die Klägerin hat wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 € sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung im Hinblick auf materielle Schäden verlangt und zur Begründung ausgeführt, dass sie sowohl den Beklagten zu 3 als auch die Beklagte zu 2 bei ihrer Vorstellung auf Schmerzen und Druckgefühle im Brustbereich sowie der linken Schulter hingewiesen habe. Dabei habe es sich um typische Herzinfarktsymptome gehandelt, die weitergehende Untersuchungen erforderlich gemacht hätten. In jedem Fall sei der Beklagte zu 3 verpflichtet gewesen, die Informationen an die Beklagte zu 2 weiterzugeben bzw. sie zu dokumentieren.

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E Landgericht hat nach Vernehmung des Ehemannes der Klägerin über die erteilten Hinweise sowie durch Einholung eines medizinischen Gutachtens und Anhörung des Gutachters Dr. L die Klage abgewiesen, weil ein Behandlungsfehler nicht feststellbar sei. Das EKG habe keine auffälligen Befunde gezeigt und auch die weiteren nachweisbaren Untersuchungsbefunde aufgrund der Dokumentation hätten die Beklagte zu 2 nicht in vorwerfbarer Weise zu einer anders lautenden Diagnose veranlassen müssen. Die danach geschilderten Beschwerden im Oberbauch seien auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine rauchende Frau gehandelt habe, kein Anlass gewesen, den Verdacht auf einen Herzinfarkt zu lenken. Die Aussage des Zeugen D, dass er gegenüber dem Beklagten zu 3 über Schmerzen im Brust,-Bauch- und Rückenbereich berichtet habe, reiche angesichts der Angaben der Beklagten zu 2 und 3 und der vorliegenden Dokumentation nicht aus, zumal auch gegenüber dem D-Hospital C2 nur angegeben worden sei, dass die Klägerin 2- 3 Tage zuvor über Sodbrennen geklagt habe.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

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Sie bemängelt, dass sich der Sachverständige nicht mit den Leitlinien und den neueren Erkenntnissen zu Herzinfarkten bei Frauen befasst habe. Danach habe die Klägerin als Raucherin aufgrund ihres jungen Alters zur Risikogruppe gehört und die von ihr geschilderten Symptome im Oberbauch seien als atypische Beschwerden ein Hinweis auf einen drohenden Infarkt gewesen.

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Die Beklagte zu 2 habe vorschnell ihre Diagnose erstellt, ohne die dafür entsprechenden Untersuchungen vorzunehmen und die erforderliche Anamnese zu erheben. So habe sie z.B. nicht nachgefragt, ob der Reflux im Stehen oder Liegen stärker sei, was aber auch nach Meinung des Sachverständigen zur Befunderhebung gehöre. Hätte die Beklagte zu 2 weiter nachgefragt, dann hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass hier eine atypische Beschwerdesymptomatik vorgelegen habe, die einen Hinweis auf einen drohenden Infarkt darstelle. In diesem Fall hätte sie weitere Befunde erheben , insbesondere die Troponinwerte bestimmen müssen. Dann  wäre der drohende Infarkt erkannt und die erforderlichen Maßnahmen wären eingeleitet worden, die das Schlimmste hätten verhindern können.

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Insoweit habe das Landgericht die Angaben der Klägerin zu ihrem kränklichen Zustand auch zu Unrecht bagatellisiert bzw. den Vortrag nicht hinreichend gewürdigt.

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Außerdem sei  weiterhin nicht auszuschließen, dass das vorgelegte EKG gar nicht zur Klägerin gehöre.

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Darüber hinaus habe das Landgericht auch eine fehlerhafte Beweiswürdigung hinsichtlich der Angaben des Zeugen D vorgenommen, weil es in nicht nachvollziehbarer Weise angenommen habe, dass die Klägerin ihre Thoraxbeschwerden nur beiläufig angegeben habe.

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Die Klägerin beantragt,

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              die Beklagten unter Abänderung des am 24.02.2010 verkündeten Urteils des

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           Landgerichts, Az.: I-6 O 95/09, wie folgt zu verurteilen:

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Die Beklagten beantragen,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

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Hinsichtlich des weitergehenden Parteivortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Im Rahmen der Berufung hat die Klägerin Strafantrag gegen die Beklagten zu 2 und 3 gestellt und Aussetzung des Verfahrens beantragt. Diesem Antrag ist der Senat nicht nachgekommen.

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Der Senat hat vielmehr den Sachverständigen Dr. L nochmals angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 11.01.2011 verwiesen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

25

II.

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Die Berufung ist nicht begründet.

27

Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 278, 253 Abs. 2, 823 Abs. 1, 831 BGB verneint, weil ein Fehler der Beklagten zu 2 und 3 nicht feststellbar ist.

28

1.

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Eine Haftung des Beklagten zu 3 scheidet von vornherein aus, weil er lediglich als Pfleger eingeschaltet und mithin zu ärztlichen Befunderhebungen und Diagnosen gar nicht befugt war.

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Es kommt nicht darauf an, ob der Zeuge D ihm oder den aufnehmenden Schwestern gegenüber Brustbeschwerden geschildert hat, die für einen Arzt den Hinweis auf einen drohenden Herzinfarkt hätten darstellen können; denn nach den Ausführungen des Sachverständigen ist es ausschließlich Aufgabe eines Arztes, die Anamnese durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren. Allein der Umstand, dass bei der Aufnahme durch das Pflegepersonal nach den vorliegenden Beschwerden gefragt wird, rechtfertigt keine andere Bewertung; denn diese Fragestellung hat der Beklagte zu 3 nachvollziehbar damit begründet, dass man dies wissen müsse, um den Arzt aus der entsprechenden Fachrichtung rufen zu können. Sowohl bei einem drohenden Infarkt als auch bei reinen Magenbeschwerden wäre hier die Beklagte zu 2 gerufen worden.

31

2.

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Auch gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 kommt eine Haftung nicht in Betracht, weil ein Behandlungsfehler nicht nachweisbar ist.

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Ein vorwerfbarer Diagnosefehler liegt nicht vor, weil die von der Beklagten zu 2 vorgenommene Interpretation der vorliegenden Befunde, die sich im Nachhinein als Fehlinterpretation herausgestellt hat, vertretbar war.

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Im Rahmen seiner erneuten Anhörung hat der Sachverständige nachvollziehbar erklärt, dass die dokumentierten Beschwerden keinen ausreichenden Anhaltspunkt für einen drohenden bzw. beginnenden Infarkt darstellten, und zwar auch nicht bei einer 38-jährigen Raucherin. Es reicht nämlich nicht aus, wenn lediglich eine atypische Symptomatik in Form von Oberbauchbeschwerden vorliegt, ohne dass zumindest noch eine weitere Symptomatik  wie Erbrechen, Übelkeit, Schweißausbrüche oder Luftnot hinzukommt. Das geschilderte Sodbrennen gehört  aber gerade nicht zu den atypischen Symptomen eines weiblichen Infarktes, der nach Darstellung des Sachverständigen oftmals schwer zu diagnostizieren ist, weil bei Frauen die typischen Leitsymptome fehlen. Bei einem Sodbrennen denkt man nach Darstellung des Sachverständigen vielmehr an einen Reflux, wie dies auch die Beklagte zu 2 getan hat. Soweit die Beklagte zu 2 nicht danach gefragt hat, in welcher Position sich dieser äußert, hat dies nach Angaben des Sachverständigen keinerlei Bedeutung für den Infarkt. Im Übrigen ist es bei den Menschen auch höchst unterschiedlich, in welcher Position er auftritt. Nach seinen Ausführungen schlossen die geschilderten Beschwerden den Infarkt zwar nicht aus, ergaben aber nach den Leitlinien keinen Hinweis auf ein Infarktgeschehen und die Notwendigkeit weiterer Befunderhebung. Soweit in den Leitlinien von einem retrostenalen Brennen gesprochen wird, handelt es sich seinen Ausführungen zufolge nämlich nicht um Oberbauchbeschwerden, sondern um Beschwerden, die denen von Brustbeschwerden entsprechen.

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Es kommt hinzu, dass hier ein EKG gefertigt wurde, das nach Angaben des Sachverständigen unauffällig ist. Er hat dazu nachvollziehbar und für den Senat sehr verständlich erläutert, wie die Auswertung des EKG`s zu erfolgen hat und warum hier im Gegensatz zu der Darstellung des Privatgutachters F auch im Hinblick auf einen ST-Hebungsinfarkt keine Auffälligkeit vorliegt. Nach seinen Ausführungen gibt es klare Richtlinien für einen ST-Hebungsinfarkt, die hier nicht erfüllt sind, weil die gezeichnete ST-Strecke in der Nulllinie liegt und nicht erhöht ist. Die von der Beklagten zu 2 eingezeichnete Stelle hat mit dem ST-Hebungsinfarkt nichts zu tun und liegt an einer völlig anderen Stelle. Es gibt auch dort keinen pathologischen Befund. Soweit nach Angaben des Sachverständigen eine kleine Auffälligkeit im Bereich der R-Variante vorliegt, hat dies aber für den Infarkt keinerlei Auswirkung und ist auch nicht besonders ungewöhnlich.

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Der Sachverständige hat auch nochmals darauf hingewiesen, dass die vom Gerät vorgenommene eigenständige EKG-Auswertung, die in seiner Klinik nicht aktiviert ist, für einen Arzt keinen Grund darstellen darf, weitere Untersuchungen zu veranlassen oder sich gar darauf zu verlassen. Die vom Gerät teilweise verwandten Begriffe werden in der Kardiologie gar nicht verwandt oder sind wie beim „Septuminfarkt“, dessen Begriff der Sachverständige überhaupt in nur einem Lehrbuch finden konnte, gar nicht per EKG nachweisbar. Dementsprechend ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Computerdiagnosen offensichtlich lediglich durch einen Techniker ohne ärztliche Hintergrundberatung eingefügt worden und unbrauchbar sind. Ihre Unbrauchbarkeit ist unter den mit diesen Geräten befassten Medizinern allgemein bekannt.

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Soweit die Klägerin in Zweifel gezogen hat, dass das vorliegende EKG überhaupt zu ihr gehörte, hätte sie nachweisen müssen, dass ihr ein falsches EKG zugeordnet wurde. Auch wenn das EKG nicht ihren Namen trägt, hat es eine zeitliche Erfassung, die mit der Untersuchung der Klägerin einhergeht. Es kommt hinzu, dass das EKG, das vom Beklagten zu 3 angefertigt wurde, in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Beklagten zu 2 anlässlich des Untersuchungsgesprächs mit der Klägerin vorgelegen hat.

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Auch die weiteren behaupteten Beschwerden der Klägerin vermögen einen  vorwerfbaren Diagnosefehlers nicht  zu begründen.

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Da der Zeuge D bei der Anamneseerhebung durch die Beklagte zu 2 gar nicht anwesend war, kann er nämlich keine Angaben dazu machen, welche Beschwerden die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 tatsächlich genannt hat.

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Soweit es um den klinischen Zustand der Klägerin geht, war eine Vernehmung von Zeugen nicht erforderlich. Dabei kann als richtig unterstellt werden, dass die Freunde und Bekannte die Klägerin als sehr krank ansahen; denn dieser Eindruck ist höchst subjektiv. Demgegenüber hatte die Beklagte zu 2 einen anderen Eindruck von der Klägerin, die unstreitig ohne Hilfe in das Behandlungszimmer gehen konnte und sich über mehrere Minuten mit ihr unterhalten hat. Dabei ist  zu berücksichtigen, dass Ärzte, die ständig mit kranken Menschen zu tun haben, einen klinisch schwerkranken Menschen, der auch nach Auffassung des Sachverständigen einer stationären Behandlung bedurft hätte, anders einschätzen als fachlich ungebildeten Freunde und Bekannte. Vor diesem Hintergrund ist dann nachvollziehbar, wenn die Beklagte zu 2 die Klägerin für vergleichsweise „fit“ gehalten hat, weil sie noch in der Lage war, die Notaufnahme selbständig zu betreten und zu verlassen.

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Ob es anlässlich der Untersuchung der Klägerin noch einen weiteren Notfall gegeben hat, was im Bereich einer Notaufnahme auch nicht ungewöhnlich wäre, den Beklagten zu 2 und 3 aber nicht mehr in Erinnerung war, kann dahingestellt bleiben; denn nach den Ausführungen des Sachverständigen war die Beklagte zu 2 nicht verpflichtet, noch weitere Befunde zu erheben. Insbesondere hat es keinen Anlass dazu gegeben, eine Enzymbestimmung vorzunehmen. Nach seinen Angaben ist es nicht gerechtfertigt, in allen Fällen vorsorglich eine solche Bestimmung vorzunehmen, zumal auch eine einmalige Blutentnahme nicht ausreicht, da das entsprechende Enzym, das auf einen drohenden Infarkt hinweist, sich nicht sofort entwickelt, sondern erst langsam ansteigt, so dass man nach mehreren Stunden nochmals eine Enzymbestimmung vornehmen muss. Nach seinen Angaben werden derartige Untersuchungen nur dann gemacht, wenn entsprechende Leitsymptome wie z.B. Brustschmerzen vorliegen und nicht lediglich Bagatellbeschwerden wie Bauchschmerzen, die bei Ärzten Tag für Tag geäußert werden, ohne dass weitere atypische Symptome wie Erbrechen, Übelkeit, Schweißausbrüche oder Luftnot hinzu kommen.

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Aus den vorgenannten Gründen hatte der Senat auch keinen Anlass, den Rechtsstreit bis zur endgültigen Entscheidung im Strafverfahren auszusetzen, zumal die Aussetzung einer  Arzthaftungshaftungssache im Hinblick auf ein Strafverfahren nur in sehr seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt, die hier nicht vorliegen. Eine Aussetzung kommt unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes nämlich nur dann in Frage, wenn Umstände vorliegen, die eine Auswertung der Erkenntnisse des Strafverfahrens für den vorliegenden Fall als geboten erscheinen lassen, was hier gerade nicht der Fall ist ( OLG Stuttgart NJW 1991, 1556 m.w.N. ).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.