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Oberlandesgericht Hamm·26 U 5/98·14.02.1999

Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO: Zurückweisung von Änderungen des Tatbestands

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Berichtigung zweier Sätze im Tatbestand des Senatsurteils gemäß § 319 ZPO. Das Oberlandesgericht weist die Anträge zurück: Der beanstandete Weil-Satz entspricht streitigem Vorbringen, das durch Bezugnahme in den Tatbestand einbezogen ist, und die beanstandete Formulierung stellt eine rechtliche Würdigung dar. Eine inhaltliche Änderung des Tatbestands im Wege der Berichtigung ist daher unzulässig.

Ausgang: Berichtigungsanträge der Beklagten nach § 319 ZPO als unbegründet abgewiesen; beantragte Änderungen des Tatbestands werden nicht vorgenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO dient der Korrektur von bloßen Schreib-, Rechen- oder sonst offensichtlichen Irrtümern und nicht der inhaltlichen Neufassung des Tatbestands oder der rechtlichen Würdigung des Gerichts.

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Ein im Tatbestand aufgenommener Verweis auf das streitige Vorbringen der Parteien erfasst dieses Vorbringen und schließt die nachträgliche Veränderung des Inhalts durch Berichtigung aus.

3

Die Änderung von Formulierungen, die eine rechtliche Würdigung oder Bewertung des Vorbringens wiedergeben, ist nicht mit dem Berichtigungsrecht nach § 319 ZPO durchsetzbar.

4

Soweit ein berichteter Satz den Vortrag der Parteien nur zusammenfasst, bedarf es für eine Berichtigung konkreter, offensichtlicher Fehler; bloße inhaltliche Differenzen zur Parteiauffassung rechtfertigen keine Berichtigung.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 7 O 76/97

Tenor

Der Tatbestand des Senatsurteils vom 11.12.1998 wird wie folgt gemäß § 319 ZPO berichtigt:

Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 des Tatbestandes sind zu streichen und durch folgende Sätze zu ersetzen:

„Mit dem Vertrieb beauftragte sie die U AG. Diese setzte verschiedene Subunternehmer ein. Eine Hälfte des Anlagevolumens akquirierte das Büro K, das wirtschaftlich mit der Klägerin verflochten ist, die andere Hälfte unter anderem die E GmbH.

Zwischen der Firma E2 GmbH (im folgenden: Firma E2), die mit der E GmbH verbunden ist, und den Anteilserwerbern bestand ein sogenannter Treuhand- und Verwaltungsvertrag.“ ...

Rubrum

1

II.

2

Im übrigen wird der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 03.02.1999 zurückgewiesen.

3

1.

4

Die Beklagte beantragt, den Satz unter I. 2. 2. Absatz der Entscheidungsgründe:

5

"Dieselbe wirtschaftlich gleichwertige und soweit möglich rechtlich abgesicherte Stellung sollte auch die Klägerin bekommen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weil der Zeuge K bzw. die Klägerin Kapitalanteile von fast 4 Mio. DM akquiriert hatte und dies mit dem Vertrag anerkannt werden sollte."

6

durch den Satz zu ersetzen:

7

"Dieselbe wirtschaftlich gleichwertige und soweit möglich rechtlich abgesicherte Stellung sollte auch die Klägerin bekommen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weil der Zeuge K versprochen hatte, für eine andere KG noch bis zum Jahresende 1982 ein Kommanditkapital von 2 Mio. DM zu sammeln."

8

Der Antrag ist unbegründet. Der WeilSatz in der vorstehenden Formulierung entspricht streitigem Vortrag der Beklagten, der durch die Bezugnahme am Ende des Tatbestandes erfaßt ist.

9

2.

10

Ferner beantragt die Beklagte, den letzten Satz unter I. 3. der Entscheidungsgründe:

11

"Einzelheiten zur behaupteten finanziellen Notlage der Beklagten hat die Berufung nicht vorgebracht."

12

durch den Satz zu ersetzen:

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"Zur behaupteten finanziellen Notlage trägt die Beklagte vor, ihr Konkurs habe sich nur durch persönliche Sicherheiten abwenden lassen. Dazu hat sie ein Bankschreiben vorgelegt, dessen Inhalt unstreitig geblieben ist.".

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Der Antrag ist unbegründet. Die beanstandeten Ausführungen des Senats stellen eine rechtliche Würdigung des Vorbringens der Beklagten dar, das durch die Bezugnahme am Ende des Tatbestandes erfaßt ist.

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Hamm, den 15. Februar 1999

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Oberlandesgericht, 26. Zivilsenat