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Oberlandesgericht Hamm·26 U 5/98·10.12.1998

Betreuungsvertrag über Kommanditisten: Ordentliche Kündigung ausgeschlossen, fristlose Kündigung unwirksam

ZivilrechtSchuldrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte kündigte 1996 einen seit 1982 bestehenden Betreuungsvertrag über die Betreuung angeworbener Kommanditisten außerordentlich, hilfsweise ordentlich, und verweigerte die Vergütung. Streitpunkt war, ob ein ordentliches Kündigungsrecht besteht bzw. ein wichtiger Grund oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Beendigung trägt. Das OLG Hamm verneinte ein ordentliches Kündigungsrecht aufgrund Vertragszwecks und Gleichstellung mit einem Treuhandmodell sowie einen wichtigen Grund; wirtschaftliche Schwierigkeiten seien grundsätzlich Betriebsrisiko. Die Berufung wurde zurückgewiesen, der Vertrag besteht fort und die Vergütung ist zu zahlen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Stattgabe der Feststellungs- und Zahlungsklage zurückgewiesen; Kündigung unwirksam, Vergütungsanspruch besteht.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Betreuungs-/Geschäftsbesorgungsvertrag kann nach Sinn und Zweck der Vereinbarung so auszulegen sein, dass ein ordentliches Kündigungsrecht der Verpflichteten ausgeschlossen ist, wenn damit eine dem Vertragsmodell zugrunde liegende wirtschaftliche Absicherung des Dienstleisters erreicht werden soll.

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Für die Auslegung eines Betreuungsvertrages können Regelungen eines parallel bestehenden, wirtschaftlich vergleichbaren Treuhand-/Verwaltungsvertrages als maßgeblicher Vergleichsmaßstab herangezogen werden, wenn die Parteien eine wirtschaftliche Gleichstellung bezwecken.

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Eine langfristige Bindung durch Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist nicht allein wegen der Vertragsdauer sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB); entscheidend ist, ob die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des gebundenen Vertragspartners unzumutbar eingeschränkt oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit begründet wird.

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Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Schuldners begründen für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses; sie fallen grundsätzlich in dessen Betriebsrisiko.

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Der Wegfall der Geschäftsgrundlage vermittelt nicht ohne Weiteres ein Recht zur Kündigung ohne wichtigen Grund; vorrangig ist eine Anpassung des Vertrages, deren Erforderlichkeit und konkrete Ausgestaltung darzulegen ist.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 1 BGB§ 626 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 7 O 76/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Oktober 1997 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 43.000,00 DM abzu-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch die Bürgschaft einer Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank geleistet werden.

Tatbestand

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Die Beklagte betreibt die auf Herz-, Kreislauf-, rheumatische und psychosomatische Erkrankungen spezialisierte C-Klinik in M. Sie plante Anfang der 80er Jahre, Kommanditanteile in Höhe von 8 Mio. DM zu plazieren. Eine Hälfte des Anlagevolumens sollte von dem Büro K, das wirtschaftlich mit der Klägerin verflochten ist, die andere Hälfte von anderen Firmen, u.a. von der Firma E GmbH aquiriert werden.

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Zwischen der Firma E und den Anteilserwerbern bestand ein sog. Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Danach hielt die Firma E die Kommanditanteile der von ihr geworbenen Kunden treuhänderisch. Sie war u.a. verpflichtet, alle den Kapitalgebern zustehenden Rechte gegenüber der Beklagten treuhänderisch auszuüben und die Treugeber über die wesentliche Entwicklung der Beklagten zu informieren. Nach § 4 Abs. 2 des Vertrages war der Treugeber berechtigt, gemäß § 3 Abs. 2 des Kommanditgesellschaftsvertrages seine Beteiligung erstmals zum 31.12.1990 zu kündigen. Vor diesem Zeitpunkt war eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig. Nach § 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages (in der Fassung vom 15.07.1980) war die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Kommanditist war berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen, allerdings frühestens zum 31.12.1990. Nach § 22 Abs. 1 b) schied ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt wurde.

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Der Zeuge K war an dem Abschluß eines ähnlich lautenden Vertrages, wie er zwischen der Beklagten und der Firma E bestand, interessiert. Er hatte für 3,95 Mio. DM Kommanditanteile plaziert und erhielt für die Betreuung der geworbenen Kunden eine Vergütung von damals 33.624,00 DM jährlich. Die Betreuung dieser Kunden nahm bis Ende 1982 die Firma E wahr. Der Zeuge K drängte im Verlauf des Jahres 1982 auf Abschluß eines treuhandähnlichen Vertrages, den die Beklagte der Klägerin in Erwartung des Verkaufs weiterer Kommanditistenanteile nicht verweigern wollte. Ein Problem lag allerdings darin, daß die Firma E die von dem Zeugen K geworbenen Kunden betreute und dieser Vertrag zunächst um diesen Kundenanteil reduziert werden mußte. Nachdem die Firma E, die weniger Kapitalanteile plaziert hatte als der Zeuge K, in eine Reduzierung des Vertrages eingewilligt hatte, schlossen die Parteien den Vertrag vom 07.12.1982. Darin heißt es unter Nr. 3):

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"Der Betreuer übernimmt ab 01.01.1983 die Betreuung der von ihm geworbenen Kommanditisten in der Weise, wie der Treuhandkommanditist, die E GmbH ihre Treugeber betreut. Durch die Übernahme dieser Betreuungsdienstleistung soll die Geschäftsführung der Gesellschaft verwaltungsmäßig entlastet werden."

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Eine Vertragsgestaltung, die dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Firma E entsprach, war nicht möglich, weil die vom Zeugen K geworbenen Kunden selbst als Kommanditisten ins Handelsregister eingetragen waren, ohne daß ein Treuhänder zwischengeschaltet war.

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Mit Schreiben vom 15.11.1984 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin zum 31.12.1984. Die Klägerin erkannte die Kündigung nicht als berechtigt an. Sie erhob Klage auf Feststellung, daß die ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Das Landgericht Bielefeld gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten dagegen wurde vom 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen. Insoweit wird auf das Urteil vom 21.05.1986 (12 U 22/86 OLG Hamm) verwiesen. Die Revision der Beklagten wurde vom Bundesgerichtshof nicht angenommen.

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Mit Schreiben vom 08.07.1996 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin erneut, und zwar außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die Klägerin widersprach der Kündigung. Sie hält die Kündigung für unwirksam und verlangt Zahlung der Treuhandgebühren für das zweite Halbjahr 1996 von - unstreitig - 22.156,77 DM. Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, daß die von der Beklagten am 08.07.1996 ausgesprochene Kündigung des Vertrages vom 07.12.1982 unwirksam ist und der Vertrag zwischen den Parteien fortbesteht;

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.156,77 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.04.1997 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht:

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Die Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Firma E einerseits und der Beklagten und der Klägerin andererseits unterschieden sich grundlegend. Der Klägerin sei ausschließlich eine Geschäftsbesorgung mit Dienstleistungscharakter übertragen. Sie habe ausschließlich vertragliche Verpflichtungen gegenüber der Beklagten zu erfüllen. Zu den Kommanditisten habe sie keine vertraglichen Beziehungen. - Die Beklagte habe den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen dürfen. Die Klägerin habe über Jahre hinweg ihre vertraglichen Verpflichtungen vernachlässigt uns sogar in Kauf genommen, daß bei der Beklagten dadurch Schäden entstanden seien. Die Beklagte habe nur durch Zufall vom Tode zweier Kommanditisten erfahren. Die Klägerin habe es nicht für erforderlich gehalte, die Beklagte darüber zu unterrichten oder die Erben der Kommanditisten mitzuteilen.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat im wesentlichen ausgeführt:

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Die Beklagte habe kein Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages. Das habe der 12. Zivilsenat überzeugend ausgeführt. - Die Beklagte habe kein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Wenn die Klägerin tatsächlich den Tod von zwei Kommanditisten bei ungeklärter Erbfolge nicht mitgeteilt habe, rechtfertige dies nicht die außerordentliche Kündigung eines langjährigen Vertrages. Im übrigen habe die Klägerin die Behauptungen der Beklagten dazu mit Nachdruck bestritten. - Damit stehe der Klägerin auch die eingeklagte Vergütung zu.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Sie macht im wesentlichen geltend:

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Eine ordentliche Kündigung des Vertrages vom 07.12.1982 sei nicht ausgeschlossen. Die Klägerin selbst habe dies im Vorprozeß nicht so gesehen. Aus dem Urteil des 12. Senats sei zu entnehmen, daß dieser einen Ausschluß der ordentlichen Kündigung nur bis zum 31.12.1990 angenommen habe. In den einschlägigen Vereinbarungen sei kein Anhaltspunkt für einen Ausschluß der ordentlichen Kündigung enthalten. Die längere Bindung stelle keinen billigen Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien und des Zeugen K dar, wenn die Beklagte auch über 8 Jahre hinaus noch die kostenträchtigen Dienste der Klägerin ohne jede Kündigungsmöglichkeit in Kauf nehmen müsse. Inzwischen sei das Interesse der Beklagten an verwaltungsmäßiger Entlastung durch die Klägerin geschwunden. Eine Bestätigung finde sich in § 3 des KG-Vertrages n.F. Danach könne der KG-Vertrag nun von jedem Gesellschafter, also auch von der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, gekündigt werden. - Außerdem werde die außerordentliche Kündigung wiederholt. Die Beklagte sei in einer finanziellen Notlage. Ihr Konkurs sei nur durch persönliche Sicherheiten abgewendet worden. Sie müsse daher jede Einsparungsmöglichkeit nutzen. Die Klägerin zeige ein falsches Rollenverständnis. Sie sperre sich gegen dringend erforderliche Sanierungsmaßnahmen. - Ferner habe der Zeuge K versprochene 2 Mio. DM Kommanditkapital für ein weiteres Beteiligungsmodell T Klinik I nicht beigebracht. - Jedenfalls sei die Geschäftsgrundlage für den Vertrag weggefallen. Anpassung müsse durch Schaffung einer Kündigungsmöglichkeit geschehen.

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Die Beklagte beantragt,

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abändernd die Klage abzuweisen,

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hilfsweise: Vollstreckungsnachlaß gegen Bankbürgschaft.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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hilfsweise: Sicherheit auch durch Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen zu dürfen.

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Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und die Vertragsauslegung im Urteil des 12. Zivilsenats.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Berufung ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten ist unwirksam. Damit besteht der Vertrag vom 07.12.1982 fort, die Klägerin hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

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1.

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Entgegen den Ausführungen der Berufungserwiderung enthält das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 08.07.1996 keine Kündigung unter einer unzulässigen Bedingung. Das Schreiben enthält eindeutig eine Kündigungserklärung. Dem letzten Absatz ist allenfalls zu entnehmen, daß die Beklagte bei Bereinigung der Angelegenheit durch die Klägerin bis zum 15.07.1996 evtl. die Kündigung zurücknehmen werde.

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2.

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Die Beklagte war zu einer ordentlichen Kündigung des Vertrages nicht berechtigt. Das steht entgegen den Ausführungen der Berufungserwiderung allerdings nicht rechtskräftig fest durch die Entscheidung des 12. Zivilsenats. Dieser hat nur über die damalige Kündigung vom 15.11.1984 entschieden. Nur sie war Streitgegenstand des damaligen Verfahrens. Der Senat hält jedoch die Auslegung des Vertrages vom 07.12.1982 durch den 12. Zivilsenat dahin, daß nach Sinn und Zweck des Vertrages eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen werden sollte, für zutreffend. Die Angriffe der Berufung dagegen haben keinen Erfolg.

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Für die Ermittlung des Parteiwillens und die Interessenabwägung sind von entscheidender Bedeutung die Ziff. 1), 6) und 9) des Betreuungsvertrages vom 07.12.1982. Aus diesen Ziffern ergibt sich, daß die Klägerin wirtschaftlich die gleiche Stellung wie die Firma E erhalten sollte. Deshalb ist es richtig, für die Interessenabwägung den Treuhandvertrag der Firma E mit der Beklagten vom 15.07.1980 heranzuziehen. Nach dessen § 4 Abs. 2 konnte der Treuhandvertrag nur einheitlich und gemeinschaftlich vom Treugeber, d.h. den Kommanditisten, mit der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Treugebers ab 31.12.1990 oder aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Für die Beklagte war kein ordentliches Kündigungsrecht für den Treuhandvertrag bzw. ihren Dienstbesorgungsvertrag mit der Firma E vorgesehen. Dieselbe wirtschaftlich gleichwertige und soweit möglich rechtlich abgesicherte Stellung sollte auch die Klägerin bekommen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weil der Zeuge K bzw. die Klägerin Kapitalanteile von fast 4 Mio. DM aquiriert hatte und dies mit dem Vertrag anerkannt werden sollte. Eine Absicherung der Klägerin war nur durch den Ausschluß der ordentlichen Kündigung zu erreichen. Das Vorbringen der Berufung: aus dem Urteil des 12. Zivilsenats sei zu entnehmen, daß dieser den Ausschluß der ordentlichen Kündigung nur bis zum 31.12.1990 angenommen habe, ist unzutreffend. Der 12. Zivilsenat hat dazu nichts gesagt. Seine zutreffenden Argumente für den Ausschluß der ordentlichen Kündigung gelten auch für die Zeit über den 31.12.1990 hinaus. - Das Argument der Berufung: als persönlich haftende Gesellschafterin könne die Beklagte nach § 3 Abs. 2 des KG-Vertrages a.F. überhaupt nicht kündigen, ist zwar zutreffend, aber für die Auslegung des streitgegenständlichen Vertrages vom 07.12.1982 unergiebig und unerheblich. Daraus ist nichts dafür herzuleiten, was die Parteien damals hatten regeln und vereinbaren wollen.

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Auch der Hinweis der Berufung: vertragliche Bindungen über 15 Jahre hinaus würden in der Rechtsprechung des BGH überwiegend kritisch beurteilt, gibt keinen Anlaß für eine andere Vertragsauslegung. Die von der Berufung angesprochene BGH-Rechtsprechung verhält sich über die Sittenwidrigkeit langfristiger Vertragsbindungen (vgl. BGH in NJW-RR 1993, 1460 und NJW 1995, 2350). Ob die Beklagte überhaupt Sittenwidrigkeit geltend machen will, mag dahinstehen. Der Ausschluß der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit verstößt hier nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). Die Sittenwidrigkeit langfristiger Vertragsbindungen läßt sich nicht generell nach der Zeitdauer bestimmen, sondern nur unter Berücksichtigung und Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände. Vor allem ist darauf abzustellen, ob durch den Verzicht auf das Recht der ordentlichen Kündigung die wirtschaftliche Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners unzumutbar eingeschränkt wird, ob er gar wirtschaftlich abhängig gemacht wird. Daß solche Umstände schon bei Abschluß des Vertrages vom 07.12.1982 vorlagen, macht die Berufung nicht geltend. Bei dieser Sachlage sind auch keine Rückschlüsse dahin möglich, daß die Parteien die ordentliche Kündigung nicht oder jedenfalls nicht über einen längeren Zeitraum hinaus ausschließen wollten.

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3.

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Die Beklagte hat den Vertrag vom 07.12.1982 auch nicht aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) wirksam gekündigt.

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Die Vorwürfe, die die Beklagte in erster Instanz erhoben hat, hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend als nicht ausreichend für eine fristlose Kündigung zurückgewiesen. Die Berufung nimmt dies hin.

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Die wiederholte fristlose Kündigung begründet die Berufung mit wirtschaftlichen Gründen. Diese sind grundsätzlich Betriebsrisiko der Beklagten. Dafür, daß es hier anders sein müßte, reicht der Vortrag der Berufung nicht aus. Einzelheiten zur behaupteten finanziellen Notlage der Beklagten hat die Berufung nicht vorgebracht.

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4.

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Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von den Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 07.12.1982 aus Verschulden bei Vertragsschluß. Sie beruft sich insoweit ohne Erfolg darauf, der Zeuge K habe versprochene 2 Mio. DM Kommanditkapital für die T Klinik I nicht beigebracht. Es ist im Ansatz nicht erkennbar, welche Pflichtverletzung der Zeuge K insoweit damals, d.h. bei Vertragsschluß begangen haben soll. Nach dem Schutzzweck des behaupteten Versprechens konnte dieses von Interesse sein allenfalls für die wirtschaftlich Beteiligten bzw. im Hintergrund stehenden Personen des Beteiligungsmodells T Klinik I. Ferner ist nicht nachzuvollziehen, welche Auswirkungen die behauptete Nichteinhaltung des Versprechens, Kapital für die T-Klinik I zu besorgen, für die Klinik der Beklagten haben sollte. Schließlich versteht sich nicht von selbst, daß die Beklagte den Vertrag vom 07.12.1982 nicht abgeschlossen hätte, wenn sie mit der behaupteten Nichteinhaltung des Versprechens gerechnet hätte.

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5.

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Eine Kündigungsmöglichkeit ohne wichtigen Grund steht der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Zur Begründung für den Wegfall der Geschäftsgrundlage bezieht sich die Berufung auf die Umstände, die sie zu den Fragen der Sittenwidrigkeit und des Verschuldens bei Vertragsschluß vorträgt. Diese reichen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht aus. Rechtlich vorrangig wäre außerdem eine Anpassung durch Änderung des Vertragsinhaltes. Wieso hier nur durch Schaffung einer Kündigungsmöglichkeit ohne wichtigen Grund angepaßt werden könnte, ist nicht dargetan. Dies gilt insbesondere, nachdem die Klägerin im Senatstermin angeboten hat, daß ihr Betreuungshonorar auf den Satz gekürzt werden könne, den nun die Firma E erhält.

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II.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

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Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM.