Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·26 U 54/12·07.02.2013

Kostenauferlegung wegen unwirksamer Vollmacht bei Vorbefassung als Notar

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsanwaltsberufsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte, als vorbefasster Notar tätig, legte Berufung ein; das Gericht stellte fest, dass dies gegen §45 Abs.1 Nr.1 BRAO und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstieß. Aufgrund der Nichtigkeit des Anwaltsvertrags war auch die Vollmacht unwirksam. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Rechtsanwalt persönlich nach §§ 516, 88 ZPO auferlegt; die Gegenseitigkeit der Zustimmung heiligt das Verbot nicht.

Ausgang: Die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den Prozessbevollmächtigten wurde wegen Unwirksamkeit der Vollmacht infolge Vorbefassung als Notar angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wegen Vorbefassung als Notar gegen §45 Abs.1 Nr.1 BRAO verstoßende Mandatierung führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags und der daraus abgeleiteten Vollmacht.

2

Die Einwilligung der Gegenpartei vermag ein gesetzliches Verbot, das Interessenkonflikte verhindern soll, nicht zu heilen; über das Verbot können die Parteien keine wirksame Vereinbarung treffen.

3

Offensichtliche Verstöße gegen ein gesetzliches Verbot, von denen die Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs abhängt, sind vom Gericht auch von Amts wegen zu prüfen, unabhängig von der Rügepflicht nach §88 ZPO.

4

Wer durch ein berufsrechtlich verbotenes Mandat die Einlegung eines Rechtsmittels veranlasst, kann nach dem Veranlassungsprinzip persönlich mit den Kosten des Verfahrens belastet werden.

Relevante Normen
§ ZPO § 516 Abs. 3§ EPO § 88 Abs. 2§ BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1§ 516, 88 ZPO§ 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO§ 88 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 7 O 370/10

Leitsatz

Die aufgrund der Vorbefassung als Notar infolge der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages eingetretene Unwirksamkeit der Vollmacht führt nach dem Veranlasserprinzip zur persönlichen Haftung des Rechtsanwalts für die Kosten der von ihm eingelegten Berufung.

Tenor

werden die Kosten des Berufungsverfahrens infolge der Rücknahme gemäß §§ 516, 88 ZPO dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. N, I-Straße in ####1 C persönlich  auferlegt.

Gründe

2

Die Kosten waren dem Prozessbevollmächtigten persönlich aufzuerlegen, weil er für die von ihm eingelegte Berufung nicht wirksam durch die Beklagte bevollmächtigt werden konnte. Als mit der Sache vorbefasster Notar hat er gegen die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und damit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, so dass der Anwaltsvertrag und auch die der Berufung zugrunde liegende Vollmacht unwirksam sind (vergl. BGH Urteil vom 21.10.2010 – IX ZR 48/10). Daran ändert auch das Einverständnis der Gegenseite mit der Mandatierung nichts, weil die Parteien über das gesetzliche Verbot, das grundsätzlich Interessenkonflikte verhindern will, keine wirksamen Vereinbarungen treffen können. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, dass nach § 88 ZPO ein Mangel der Vollmacht im Regelfall nur auf Rüge geprüft wird. Soweit es um eine offensichtliche Verletzung eines gesetzlichen Verbots geht, hat das Gericht dies auch von Amts wegen zu beachten, zumal davon die Wirksamkeit einer Berufungseinlegung abhängt, die ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist (BGH NJW 2001, 2095, 2096 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund waren dem Prozessbevollmächtigten die Kosten nach dem Veranlassungsprinzip aufzuerlegen (Zöller/Vollkommer ZPO, Auflage § 88 Rnr. 11 m.w.N.).