Berufung zurückgewiesen: Linksabbieger haftet nach § 9 Abs. 3 StVO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte legten Berufung gegen ein Urteil nach einem Verkehrsunfall ein. Zentrales Streitbild war die Haftung beim Linksabbiegen und die für den Gegenverkehr erkennbare Signalposition. Das OLG bestätigt, dass der Kläger den Vorrang des Gegenverkehrs missachtete; der Unfall war für den Beklagten technisch unabwendbar. Die Berufung wird abgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet.
Ausgang: Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beim Linksabbiegen nach § 9 Abs. 3 StVO hat der Linksabbieger den Vorrang des entgegenkommenden Fahrzeugs zu beachten; missachtet er diesen Vorrang und verursacht dadurch den Unfall, trifft ihn die Haupt- bzw. Alleinhaftung.
Bei der Beurteilung, ob ein entgegenkommender Abbiegevorgang erkennbar war, ist auf die für den Anfahrenden objektiv erkennbare Signalposition zum Zeitpunkt des Anfahrens abzustellen; frühere, für den Anfahrenden nicht erkennbare Signale ändern die Bewertungsgrundlage nicht.
Ist ein Unfall aufgrund des überwiegenden Verschuldens eines Beteiligten technisch unabwendbar, tritt die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurück und mindert dessen Haftung nicht.
Die Kostenentscheidung und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach den §§ 97, 709, 711, 713 ZPO; die unterliegenden Parteien sind kostentragungspflichtig.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 8 O 169/18
Tenor
Die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das am 23. Dezember 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger und der Drittwiderbeklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Auch die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat hat ergeben, dass der Unfall allein durch den Verstoß des Klägers und Widerbeklagten gegen § 9 Abs. 3 StVO schuldhaft verursacht worden ist.
Soweit die Berufung darauf gestützt wird, es sei auf eine andere - frühere - maßgebliche Signalpostion abzustellen, ergibt sich eine solche aus den vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und anlässlich seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat dargestellten Gründen nicht schon zum Zeitpunkt des Anfahrens des Klägers. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass für den Gegenverkehr zum Zeitpunkt des Anfahrens noch nicht erkennbar ist, dass es zu einem verkehrswidrigen Abbiegen kommt. Da er beim Anfahren dem Gegenverkehr zunächst ein Stück entgegen kommt, ist sein verkehrswidriges Abbiegen erst beim Einfahren in die Fahrbahn des Gegenverkehrs erkennbar. Daher ist das die maßgebliche Signalposition. Soweit die Berufungsführer das Anfahren wegen des Verhaltens des die Lücke lassenden Zeugen auf der Fahrspur rechts des Beklagten für maßgeblich halten, legen sie einen anderen Sachverhalt als den im Tatbestand festgestellten zugrunde. Zum einen tragen sie schon keinen Umstand vor, der den Rückschluss zulässt, dass dieses Verhalten des Zeugen für den parallel dazu laufenden Gegenverkehr des Klägers auch als auf den Kläger bezogene Reaktion erkennbar war. Zum anderen hat der Zeuge nicht für den Kläger angehalten sondern ist - anders als die vor ihm anfahrenden Fahrzeuge - noch stehen geblieben. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme und berufungsrechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Landgerichts hat darüber hinaus gerade nicht ergeben, dass der Zeuge dem Kläger bedeutet hat abzubiegen. Erst recht sind weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass ein solches Verhalten des Zeugen für den Beklagten erkennbar war.
Daher gab es vor dem Überqueren der Fahrbahntrennlinie aus der Sicht des Beklagten keine kritische Situation. Allein der Umstand, dass ein im Gegenverkehr stehendes Fahrzeug seine Linksabbiegeabsicht anzeigt, führt nicht zu der Annahme, dass der Abbiegevorgang auch ohne Beachtung des Vorrangs des Gegenverkehrs durchgeführt werden wird. Dabei lässt die Berufung zudem völlig außer Acht, dass das Fahrzeug des Beklagten für den Kläger mindestens ebenso gut zu sehen war, wie in umgekehrter Richtung angenommen wird. Umstände, die dem Kläger Veranlassung zu der Annahme gaben, der Beklagte würde bei fließendem Verkehr halten, sind ebenso wenig vorgetragen noch ersichtlich.
Der erstinstanzlich von den Berufungsführern behauptete Verstoß des Beklagten gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO wird mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht. Er lag auch nicht vor. Die Verkehrslage war für keinen der Beteiligten unklar. Der Kläger hatte als Linksabbieger gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 StVO den Vorrang des entgegenkommenden Fahrzeugs des Beklagten zu beachten und der Beklagte konnte von einem vorschriftsmäßigen Verhalten des Klägers ausgehen.
Unter Zugrundelegung dieser maßgeblichen Signalpostion war der Unfall für den Beklagten technisch unabwendbar. Auf die Frage der Vermeidbarkeit der Kollision im Falle eines Ausweichens nach links, die sich überdies nur bei der Anlegung des Idealfahrers als Maßstab stellt, kommt es angesichts des massiven Verschuldens des Klägers nicht an, weil dahinter die Betriebsgefahr des vom Beklagten gesteuerten Fahrzeugs zurücktritt.
III.
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 709 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.