Verkehrsunfall mit Grundschulkind: Haftung wegen zu hoher Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 2a StVO
KI-Zusammenfassung
Ein 8-jähriges Kind wurde nach dem Aussteigen aus dem Schulbus beim Betreten der Fahrbahn von einem Pkw erfasst und erlitt schwerste Dauerschäden. Das OLG bejahte eine schuldhafte Mitverursachung der Fahrerin, weil sie trotz erkennbarer Kindergruppe nicht auf ca. 20–25 km/h reduzierte und so gegen § 3 Abs. 2a StVO verstieß. Dem Kind wurde wegen unachtsamen Betretens der Fahrbahn ein Mitverschulden von 1/3 angelastet. Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente wurden dem Grunde nach zugesprochen, die Höhe aber zur weiteren Beweisaufnahme an das Landgericht zurückverwiesen; zudem wurde die Ersatzpflicht für materielle und künftige immaterielle Schäden festgestellt.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Haftung dem Grunde nach bejaht (Mitverschulden 1/3), Feststellungen zugesprochen, Betragsverfahren zum Schmerzensgeld zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 3 Abs. 2a StVO verpflichtet den Kraftfahrer bei erkennbarer Nähe von (Grundschul-)Kindern zu einer deutlichen Geschwindigkeitsreduzierung und ständiger Bremsbereitschaft, wenn die konkrete Situation ein unbedachtes Betreten der Fahrbahn nahelegt.
Ein Verstoß gegen die situationsgebotene Geschwindigkeitsanpassung ist unfallursächlich, wenn bei Einhaltung der gebotenen (niedrigeren) Geschwindigkeit die Kollision bei typischer Reaktionszeit und Vollbremsung vermeidbar gewesen wäre.
Ein Kind im Alter von deutlich über sieben Jahren kann nach § 828 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Einsicht besitzen, dass das plötzliche Betreten der Fahrbahn ohne Rücksicht auf den Verkehr verkehrswidrig ist; ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO begründet dann Mitverschulden.
Bei der Haftungsabwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB sind Alter und Unbesonnenheit des Kindes einerseits sowie die durch schuldhaft überhöhte Geschwindigkeit erhöhte Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs andererseits zu gewichten; eine Mithaftungsquote des Kindes kann hinter dem Fahrerverschulden zurücktreten.
Bei schweren Unfallfolgen ist ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden zulässig und begründet, wenn das haftungsbegründende Ereignis feststeht und weitere Schäden möglich erscheinen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 392/97
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 18. August 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abge-ändert:
Die Klageanträge zu 1) (Schmerzensgeld) und 2) (Schmerzensgeldrente für Dezember 1995) sind unter Berück-sichtigung einer Mitverantwortung des Klägers von 1/3 dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 28. November 1995 unter Berücksichtigung einer Mitverant-wortung des Klägers von 1/3 zu erstatten, der ihm bereits entstanden ist oder noch in Zukunft entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf einen berechtigten Dritten über-gegangen sind.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuld-ner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Mitverantwortung von 1/3 jeden weitergehenden imma-teriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 28. November 1995 noch entstehen wird.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Beträge der Kla-geansprüche zu 1) und 2) wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, daß auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten zu 1) und 2) in Höhe von 74.666,67 DM und den Kläger in Höhe von 37.333,33 DM.
Tatbestand
Der am 7. März 1987 geborene Kläger verlangt von den Beklagten zu 1) und 2) aus Anlaß eines Verkehrsunfalls, der sich am 28. November 1995 ereignet hat, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - mindestens eines Teilbetrages von 100.000,00 DM - und einer Schmerzensgeldrente sowie Feststellung der Ersatzpflicht des materiellen und weitergehenden immateriellen Schadens.
Am Unfalltage, dem 28.11.1995, war der damals 8 Jahre und 8 Monate alte Kläger gegen 11.30 Uhr mit dem Schulbus von seiner Grundschule C1 in den Ortsteil N zurückgekehrt, in dem sein Elternhaus liegt. Zusammen mit weiteren Kindern hatte der Kläger in unmittelbarer Nähe der späteren Unfallstelle den Schulbus verlassen. Nachdem dieser sich entfernt und bereits einige Kinder die breit ausgebaute, geradlinig verlaufende I-Straße in Höhe einer in der Mitte der I-Straße befindlichen Verkehrsinsel überquert hatten, befand sich noch eine Gruppe von 4-5 Schülern auf dem rechten Gehweg der I-Straße in Richtung S. Die I-Straße weist einen ca. 75 cm breiten Mehrzweckstreifen auf, der links durch eine 25 cm breite Fahrstreifenmarkierung zur Fahrbahn hin und rechts durch den Bürgersteig begrenzt wird, auf dem sich die Schülergruppe in Höhe der als Überquerungshilfe gedachten Verkehrsinsel befand. Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem Pkw Ford Escort mit dem amtl. Kennzeichen ######### die I-Straße von C1 kommend in Richtung S; der Beklagte zu 2) ist der Haftpflichtversicherer des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges. Der zu der vorgenannten Schülergruppe gehörende Kläger geriet so auf die Fahrbahn, daß er von dem von der Beklagten zu 1) gefahrenen Pkw erfaßt wurde. Dabei prallte der Kläger so gegen den Ford Escort, und zwar gegen dessen rechte Seite, daß sich die ersten Kontaktspuren zwischen dem Vorderrad und der A-Säule abzeichneten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1) habe den Unfall fahrlässig verkehrswidrig verursacht.
Er hat behauptet, aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) sei es zu dem Unfall gekommen. Die Beklagte zu 1) hätte infolge der Ansammlung von Schülern, die weithin erkennbar waren, ihre Geschwindigkeit erheblich vermindern müssen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, auf das ihm zustehende angemessene Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Dezember 1996 einen Teilbetrag in Höhe von 100.000,00 DM zu zahlen,
2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,00 DM für den Monat Dezember 1995 nebst 4 % Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger erlitt nach ärztlicher Auskunft vom 05.11.1996 (Bl. 16 d.A.) ein schweres, axiales Schädel-Hirn-Trauma. Trotz Verbesserung der neurologischen Situation bestehe weiterhin ein schweres, posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom; es liege eine linksbetonte Tetraspastik vor, rechts bestehe eine Hemiataxie. Zusätzlich seien caudale Hirnnervenstörungen nachweisbar.
Aufgrund der unfallbedingten schweren Folgeschäden mußte eine Umschulung des Kindes erfolgen. Bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens brauche der Kläger ständige Hilfe.
Das gegen die Beklagte zu 1) eingeleitete Ermittlungsverfahren ist eingestellt worden.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1) habe als Fahrerin keine Reaktionsmöglichkeit gehabt, als der Kläger plötzlich und unerwartet in das Fahrzeug gelaufen sei. Sie sind der Ansicht, daß der Unfall für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen sei.
Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten des S über die Frage erhoben, bei welcher Geschwindigkeit der Unfall am 28. November 1995 durch die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Fahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen ######### hätte vermieden werden können. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 9. Dezember 1997 (Bl. 78-93 d.A.) wird Bezug genommen. Dabei hat sich der Sachverständige u.a. mit dem in dem Ermittlungsverfahren 64 Js 273/96 StA Bielefeld eingeholten Gutachten der DEKRA vom 4. Dezember 1995 auseinandergesetzt.
Das Landgericht hat nach ergänzender mündlicher Anhörung des Sachverständigen S die Klage abgewiesen. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten hat es ausgeführt, daß der Unfall für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen sei. Zwar liege eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) vor, da sie ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen S mit einer Geschwindigkeit zwischen 36 und 56 km/h gefahren sei; damit sei zwar die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten, doch angesichts der am Rand stehenden Kinder sei eine Geschwindigkeit von 36 km/h noch zu schnell. Die Beklagte zu 1) habe es unterlassen, ihre Geschwindigkeit auf eine den Gegebenheiten angepaßte Geschwindigkeit zu reduzieren. Dieses Unterlassen sei jedoch nicht unfallursächlich, da der Verkehrsunfall auch bei verkehrsgerechtem Verhalten der Beklagten zu 1) nicht vermieden worden wäre. Nach den Feststellungen des Sachverständigen S, denen die Kammer folgt, wäre der Unfall nur bei einer Geschwindigkeit von 2 km/h vermieden worden; zur Herabsetzung auf Schrittgeschwindigkeit, wodurch der Unfall allein noch habe verhindert werden können, sei die Beklagte zu 1) angesichts der gegebenen Verkehrslage auch als besonders sorgfältige Kraftfahrerin nicht verpflichtet gewesen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen vorgetragenen Inhalt gem. § 543 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die erstinstanzlichen, das Schmerzensgeld betreffenden Anträge gegen die Beklagten weiterverfolgt und klageerweiternd die Feststellung der Ersatzpflicht beider Beklagten hinsichtlich seines materiellen Schadens und seines weitergehenden immateriellen Zukunftsschadens begehrt. Er ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) habe durch ein fahrlässig verkehrswidriges Fehlverhalten den Unfall verursacht. Das Landgericht habe die sich aus § 3 Abs. 2 a StVO für die Beklagte zu 1) ergebenden Sorgfaltsanforderungen nicht ausreichend berücksichtigt. Komme es, obwohl der Fahrzeugführer Kinder in der Nähe der Fahrbahn sehe, die unter den Schutzbereich des § 3 Abs. 2 a StVO fallen, zu einem Unfall, dann spreche schon ein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des Fahrzeugführers gegen diese Norm. Darüber hinaus zeige die Gegenüberstellung der Gutachten S und der DEKRA, daß das Gutachten S nicht überzeugend sei und deshalb ein Obergutachten vom Landgericht hätte eingeholt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld (Teilklage: 100.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1996 zu zahlen;
2. die Beklagten zu 1) und 2) weitergehend als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger für Dezember 1995 eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,00 DM - die Rückstände jeweils nebst 4 % Zinsen - zu zahlen;
3. darüber hinaus festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, dem Kläger jedweden materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 28.11.1995 zu erstatten, der ihm bereits entstanden ist oder noch in Zukunft entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf einen berechtigten Dritten übergegangen sind;
4. weitergehend festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weitergehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 28.11.1995 noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
ihnen nachzulassen, jede zu bestimmende Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Sie verteidigen unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens das angefochtene Urteil. Der Kläger habe sich die Folgen des tragischen Unfalls vom 18. November 1995 selbst zuzuschreiben.
Im Rahmen der Vermeidbarkeitsbetrachtung könne nicht von einer Reaktionsaufforderungsstrecke von (nur) 40 cm ausgegangen werden. Darüber hinaus sei der Kläger plötzlich auf die Straße gelaufen, ohne daß die Beklagte zu 1) die Möglichkeit der Vermeidung gehabt hätte. Für die Beklagte zu 1) habe keine Veranlassung bestanden, ihr Fahrtempo auf 2 km/h oder auch nach der Alternativberechnung des Sachverständigen S auf 16 km/h zu reduzieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat sich einen persönlichen Eindruck von dem im Senatstermin anwesenden Kläger verschafft sowie die Zeugen X, I1, C1, N, I2 und C2 vernommen sowie das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen T1 zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 07.10.1999 entgegengenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters und das Gutachten vom 07.10.1999 verwiesen. Die Anwälte haben sich mit der Niederlegung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vermerk des Berichterstatters einverstanden erklärt.
Die Akte 64 Js 273/96 StA Bielefeld lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat weitgehend Erfolg; jedoch ist bei der Höhe des Schmerzensgeldes bzw. der Schmerzensgeldrente und dem Feststellungsbegehren eine Mitverantwortung des Klägers in Höhe von 1/3 zu berücksichtigen.
Die Berufung führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils dazu, daß die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Klageanträge zu 1) und 2) auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären sind. Darüber hinaus sind die gegen die Beklagten gerichteten Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens des Klägers unter Berücksichtigung seiner Mitverantwortung vorbehaltlich des Übergangs auf berechtigte Dritte ebenfalls begründet.
Hinsichtlich der Feststellungsanträge hat der Senat gem. § 301 ZPO ein Endurteil (Teilurteil) erlassen, weil diese Ansprüche zur Entscheidung reif waren. Beim Schmerzensgeldantrag und dem Antrag auf Schmerzensgeldrente hat der Senat über den Grund des Anspruchs vorab gem. § 304 ZPO entschieden und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag gem. § 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen, weil der Streit über den Betrag des Anspruchs bzw. die Höhe der Rente noch nicht zur Entscheidung reif ist. Es bedarf insoweit weiterer Beweiserhebung hinsichtlich der Art, des Umfanges und des Ausmaßes der erlittenen Verletzungen des Klägers und ihrer Folgen.
A.
I.
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, 3 Abs. 2 a StVO, hinsichtlich des materiellen Schadens auch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Gemäß § 3 Nr. 2 a PflVG sind beide Beklagten Gesamtschuldner.
1.
Die Beklagte zu 1) hat den Unfall vom 28. November 1995 schuldhaft (fahrlässig) mitverursacht, weil sie unfallursächlich zu schnell gefahren ist. Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat ergeben, daß die Beklagte zu 1) mit einer (Ausgangs-)Geschwindigkeit von mindestens 45 km/h gefahren ist, obwohl sie in der konkreten Situation gemäß § 3 Abs. 2 a StVO gehalten war, deutlich langsamer als mit der nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO (innerorts) zugelassenen Geschwindigkeit von 50 km/h, nämlich auf der Mitte der von ihr befahrenen Fahrspur mit maximal 20 km/h oder auf dieser möglichst links mit maximal 25 km/h zu fahren. Bei der rechts von ihr auf dem Gehweg befindlichen Gruppe von Kindern verbot es sich dagegen für die Beklagte zu 1), ganz rechts an der Fahrstreifenmarkierung zu fahren. Bei einer solchen Geschwindigkeit hätte die Beklagte zu 1) den Unfall mit dem Kläger vermeiden können und müssen.
Dies folgt zur Überzeugung des Senats im wesentlichen aus den Darlegungen des vom Senat hinzugezogenen Sachverständigen T1. Er hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 7. Oktober 1999, das er im Senatstermin mündlich erläutert hat, ausgeführt, daß die Kollisionsgeschwindigkeit des Ford Escort 45-60 km/h betragen habe. Dies hat er nachvollziehbar anhand früherer Versuche unter Berücksichtigung insbesondere der Schäden an dem Fahrzeug erläutert.
Ebenso hat der Sachverständige anhand von Versuchsreihen die Bewegungsgeschwindigkeit des Klägers mit 9-10 km/h und die Anlaufbeschleunigung des Kindes mit etwa 5 m/s² ermittelt (S. 7 und 8 des schriftlichen Gutachtens). Weiter hat der Sachverständige unter Hinweis auf die Anlagen A 1-3 seines schriftlichen Gutachtens erläutert, daß die auf dem Bürgersteig befindlichen Kinder allerspätestens in einer Entfernung von 75 m durch die Beklagte zu 1) zu erkennen waren.
Im Rahmen der Vermeidbarkeitsbetrachtung hat der Sachverständige T1 überzeugend dargelegt, daß eine Reaktionsaufforderung durch den Kläger gegeben war, als dieser eine Strecke von 0,5 m auf dem Bürgersteig und 20 cm auf dem angrenzenden Seitenstreifen der Fahrbahn zurückgelegt hatte und damit ab seinem Start bis zu dieser Position etwa 0,5 Sekunden vergangen waren (vgl. Bild 16 Anlage A 34 des schriftlichen Gutachtens). Darüber hinaus war eine von dem Kind insgesamt zurückzulegende Strecke von 2 m bis 3 m zu berücksichtigen, je nachdem, ob sich der Pkw in der Mitte der Fahrbahn oder bereits mit den linken Rädern auf dem gepflasterten Bereich der Mittelinsel oder rechts an der Fahrstreifenmarkierung befand. Bei der Frage der Fahrzeugverzögerung hat der Sachverständige angeknüpft an die durch den Sachverständigen C3 im Rahmen der Unfallaufnahme durchgeführten Bremsprobe mit dem unfallbeteiligten Pkw; dabei hat er an der Unfallstelle eine mittlere Fahrzeugverzögerung im Bereich von 6,5 bis 7,1 m/s² bei einer Vollbremsung ermittelt. Ebenso ist der Sachverständige zutreffend von einem Abstand des Kindes zur Bordsteinkante zum Startzeitpunkt von 0,5 m ausgegangen. Weiter hat der Sachverständige ausgehend davon, daß eine ständige Bremsbereitschaft von der Beklagten zu 1) in der Annäherungsphase an die spätere Unfallstelle verlangt wird, ausgeführt, daß der Beklagten zu 1) eine Reaktionszeit von 0,6 oder 0,7 Sekunden zuzubilligen sei; danach hätte der Unfall vermieden werden können, wenn die Beklagte zu 1) in der Mitte der Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von maximal 20 km/h oder links, d.h. mit den linken Rädern auf dem gepflasterten Bereich der Insel, mit Blick zu den Kindern und Bremsbereitschaft mit einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h gefahren wäre.
Diese Ausführungen des Sachverständigen überzeugen den Senat. Insbesondere geht der Senat von einer Reaktionszeit von maximal 0,7 Sekunden in der konkreten Situation aus, da die Beklagte zu 1) die Kindergruppe beim Heranfahren bereits beobachtete und jederzeit damit rechnen mußte, daß ein Kind aus dieser Gruppe heraus auf die Fahrbahn laufen werde. Dementsprechend mußte der Fuß bereits auf dem Bremspedal ruhen und nicht erst vom Gaspedal auf das Bremspedal umgesetzt werden.
Die Beklagte zu 1) war in der konkreten Situation gem. § 3 Abs. 2 a StVO gehalten, deutlich langsamer als 50 km/h, nämlich auf der Mitte der Fahrbahn fahrend maximal 20 km/h oder möglichst links mit maximal 25 km/h zu fahren. Nach § 3 Abs. 2 a StVO hat sich der Kraftfahrer gegenüber Kindern so zu verhalten, daß ihre Gefährdung ausgeschlossen ist, ohne daß dadurch schon eine Anscheinsbeweislage für ein Verschulden des Kraftfahrers, der ein Kind anfährt, entsteht (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 774, 775) oder der Vertrauensgrundsatz gegenüber Schulkindern allgemein außer Kraft gesetzt wird (BGH VersR 1985, 1064). Fährt der Kraftfahrer an Kindern vorbei, so muß er besondere Vorkehrungen zur Abwendung von Gefahren für die Kinder nur treffen, "wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zur Gefährdung führen können" (BGH VersR 1985, 1088 mit Nachweisen). Wie groß diese Auffälligkeiten sein müssen, hängt vom Alter der Kinder ab. Je jünger die Kinder sind, desto geringere Anforderungen sind an die Auffälligkeiten zu stellen (vgl. BayObLG, NJW 1982, 346). Dasselbe gilt für die Vorkehrungen, die der Kraftfahrer ergreifen muß, um Gefahren für die Kinder abzuwehren, z.B. Einnehmen der Bremsbereitschaft, Herabsetzen der Geschwindigkeit, und für die Gefahren, die von den Kindern entsprechend ihrem Alter ausgehen können.- Im vorliegenden Fall gebot die Situation, in welche die Kinder, insbesondere der Kläger sich befanden, eine Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 20 km/h - bzw. 25 km/h, wenn die Beklagte zu 1) äußerst links auf ihrer Fahrspur fuhr -.
Die Beklagte zu 1) hat schon in der Klageerwiderung einräumen lassen, daß sie den Kläger mit den weiteren drei oder vier Schulkindern bei der Annäherung bemerkt hatte, was nach den Erläuterungen des Sachverständigen auch spätestens aus einer Entfernung von 75 m problemlos möglich war. Ob die Kinder dabei sich gezankt oder gebalgt haben, wofür die Aussage der Zeugin C1 sprechen könnte, kann dahinstehen. Die Kinder, die Schulranzen trugen, waren von ihrem Alter her erkennbar Grundschüler, die sich auf dem Schulweg befanden. Dabei hielten sie sich in der Nähe einer Haltestelle - das Zeichen 224 gem. § 41 StVO ist ausweislich der Anlage A 2 des Gutachtens T1 spätestens aus einer Entfernung von 45 m zu erkennen - in Höhe einer Verkehrsinsel auf, die Fußgängern das Überqueren der breiten Straße erleichtern soll.
Diese Umstände durften die Beklagte zu 1) nicht zu der Annahme verleiten, am Verhalten der Kinder, insbesondere des Klägers, werde sich nichts ändern und sie würden auf dem Bürgersteig verbleiben; vielmehr mußte diese Auffälligkeit die Beklagte zu 1) nach den oben dargestellten Grundsätzen bereits veranlassen, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Brems- und Reaktionsbereitschaft der Beklagten zu 1) allein reichten dazu nicht aus, weil sie in einer Entfernung von ca. 2 m an den Kindern vorbeifuhr; die Kinder und insbesondere der Kläger befanden sich in einem Abstand von 0,5 m zur Bordsteinkante. Die Beklagte zu 1) konnte auch nur begrenzt den Kindern nach links ausweichen, weil sich dort die Verkehrsinsel befand. Damit blieb zur Gefahrenabwehr nahezu allein die Herabsetzung der Geschwindigkeit, und zwar in einem Maße, daß es der Beklagten zu 1) ermöglichte, auf ein plötzliches unbedachtes Verhalten eines der auf dem Bürgersteig befindlichen Kinder, insbesondere des Klägers, rechtzeitig wirksam zu reagieren. Insbesondere mußte die Beklagte zu 1) an dieser Stelle mit einem unbedachten Überqueren der Fahrbahn rechnen. Die Geschwindigkeit, die diesen Anforderungen gerecht wurde, lag bei 20 km/h bzw. 25 km/h, wenn die Beklagte zu 1) äußerst links fuhr. Eine noch niedrigere Geschwindigkeit brauchte sie allerdings nicht einzuhalten. Tatsächlich lag die Geschwindigkeit mit mindestens 45 km/h aber deutlich höher, so daß die Beklagte zu 1) den an sie zu stellenden Sorgfaltsanforderungen - Einhaltung der gebotenen Geschwindigkeit von bis zu 20 bzw. 25 km/h - nicht nachgekommen ist. Dieses fahrlässige Fehlverhalten der Beklagten zu 1) hat sich demnach auch unfallursächlich ausgewirkt. Das ergibt sich aus dem vom Sachverständigen T1 angefertigten Zeit-Weg-Diagramm (vgl. Anlage C 1) und dem Diagramm Anlage A 47 zum schriftlichen Gutachten.
2.
Der Kläger hat den Unfall mitverschuldet (§§ 9 StVG, 254 Abs. 1, 828 Abs. 2 BGB).
Er hat schuldhaft (fahrlässig) gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen, als er ohne Rücksicht auf den Verkehr und insbesondere das Fahrzeug der Beklagten zu 1) plötzlich auf die I-Straße lief.
Der Kläger hatte die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht (§ 828 Abs. 2 BGB). Die Einsicht, daß man nicht ohne Rücksicht auf den Straßenverkehr auf die Straße laufen darf, wird bei einem siebenjährigen Kind allgemein angenommen (vgl. BGH VersR 1968, 475). Daß dem zum Zeitpunkt des Unfall 8 Jahre und 8 Monate alten Kläger diese Einsicht aus besonderen Gründen fehlte, ist weder seinem Vortrag noch den Umständen des Falles zu entnehmen.
3.
Die gem. §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung führt dazu, daß der Kläger den Unfall zu 1/3 mitverschuldet hat. Dabei wiegt die Unbesonnenheit des noch nicht neunjährigen Klägers nicht so schwer wie die durch das Verschulden der Beklagten zu beträchtlich erhöhten Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw Ford Escort; die Betriebsgefahr war wegen der mit mindestens 45 km/h in der konkreten Situation deutlich zu hohen Geschwindigkeit erhöht, zumal die schwere Kopfverletzung des Klägers durch Aufprall auf die A-Säule in erster Linie auf die gem. § 3 Abs. 2 a StVO überhöhte Geschwindigkeit von mindestens 45 km/h zurückzuführen ist. Der Senat bewertet das Mitverschulden des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände mit 1/3.
4.
Der Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich des materiellen Schadens ist damit gegen beide Beklagten unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers begründet.
II.
Der gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Schmerzensgeldantrag ist dem Grunde nach aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 847 BGB, 3 Abs. 2 a StVO, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG gerechtfertigt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
Das unfallursächliche Verschulden der Beklagten zu 1) liegt - wie dargelegt - darin, daß sie nicht die gem. § 3 Abs. 2 a StVO geforderte Geschwindigkeit von 20 km/h - bzw. 25 km/h, wenn sie sich äußerst links hielt - eingehalten hat, wodurch der Unfall vermieden worden wäre.
Da der Schmerzensgeldanspruch sowohl gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) begründet ist, ist auch der Feststellungsantrag hinsichtlich des immateriellen Zukunftsschadens des Klägers gegen beide Beklagten begründet. Bei der Schwere der Verletzungen ist die Möglichkeit des Eintritts immaterieller Zukunftsschäden nicht ausgeschlossen.
B.
Eine Entscheidung über den Betrag des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches war dem Senat nicht möglich. Das vorliegende kinderneurologische Gutachten des Chefarztes der H-Krankenanstalten C2, P vom 5. November 1996 und das neuroradiologische Gutachten des T2 der H-Klinik in C2 vom 17.09.1996 belegen zwar schwerste Schäden des Klägers infolge des Unfalles. Dies reicht jedoch noch nicht aus, um den angemessenen Schmerzensgeldbetrag ermitteln zu können. Über Art, Ausmaß und Umfang der erlittenen Verletzungen und der bestehenden Dauerfolgen muß ein ärztliches Gutachten eingeholt werden.
Bereits jetzt kann jedoch auf der Grundlage dieser ärztlichen Bescheinigungen und des persönlichen Eindrucks, den der Senat im Senatstermin von dem Kläger gewonnen hat, festgestellt werden, daß der Kläger lebenslänglich beeinträchtigt sein wird und der Kläger dies immer wieder erneut und immer wieder schmerzlich empfinden wird, so daß auch der Klageanspruch zu 2) - Schmerzensgeldrente als Teilbetrag für einen Monat - dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Dabei müssen die Kapital- und Rentenbeiträge unter Berücksichtigung der Mitverantwortung des Klägers bemessen werden und in einem ausgewogenen Verhältnis einerseits untereinander und andererseits zum zeitlichen Auftreten der Nachteile stehen; der Gesamtbetrag muß dann eine billige Entschädigung für die Gesamtbeeinträchtigung darstellen.
Die Sache war daher zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag gem. § 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 708 Ziffer 10 ZPO; die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten.