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Oberlandesgericht Hamm·26 U 27/09·04.06.2009

Berufung: Pflegeheim haftet für Sturzfolgen bei gesteigerter Gefahrensituation

ZivilrechtSchuldrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Ersatz von Aufwendungen (12.251,93 €) nach einem Sturz eines Heimbewohners; das OLG Hamm gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Entscheidend war, dass aufgrund von Parkinson und Schlaganfall eine gesteigerte Gefahrensituation mit beherrschbaren Obhutspflichten bestand. Der Beklagte konnte den Entlastungsbeweis nicht führen. Zinsen nach §§286 Abs.3, 288 Abs.1 BGB wurden zugesprochen.

Ausgang: Berufung der Klägerin in der Forderung auf Ersatz von Aufwendungen aus Sturz im Pflegeheim stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Dienstverhältnis nach § 611 BGB begründet Obhutspflichten des Pflegepersonals; bei Pflichtverletzung besteht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 611 BGB.

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Besteht eine konkret erfasste, gesteigerte Gefahrensituation, die von der Pflegeeinrichtung beherrschbar ist, verlagert sich der Entlastungsbeweis auf den Betreiber der Einrichtung.

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Kann der Betroffene beziehungsweise der Betreiber keinen substantiierten Vortrag zum Verhalten der Pflegekraft im Unfallzeitpunkt vorlegen, kann aus dem Eintritt des Sturzes auf pflichtwidriges, fahrlässiges Verhalten geschlossen werden.

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Verzugszinsen sind bei Zahlschulden nach §§ 286 Abs.3, 288 Abs.1 BGB zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des Verzugseintritts vorliegen.

Relevante Normen
§ 540, 313a Abs. 1, 543, 544 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO§ 611 BGB§ 280 BGB§ 823 BGB§ 286 Abs. 3 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 19 O 11/07

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. November 2008 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.251,93 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006 zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 %. Die Kosten der zweiten Instanz werden von dem Beklagten getragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. den §§ 540, 313a Abs.1, 543, 544 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr.8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung ist begründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. den §§ 611, 280, 823 BGB ein Anspruch auf Ersatz der i. H. v. 12.251,93 € entstanden Aufwendungen aus dem Unfallgeschehen vom 28.10.2005 zu.

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Der Beklagte haftet für die Folgen des Unfalls, weil er sich hinsichtlich des Vorliegens einer objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens nicht hat entlasten können.

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Diesen Entlastungsbeweis hätte er führen müssen. Grundsätzlich kann zwar aus dem Sturz eines Heimbewohners nicht ohne weiteres auf eine schuldhafte Pflichtverletzung geschlossen werden, so dass die Beweislast im Regelfall bei dem Heimbewohner liegt (vgl. BGH-Urteil v. 28.04.2005 - III ZR 399/04 - ). Das gilt jedoch nicht, wenn eine von den vertraglichen Pflichten ausdrücklich erfasste konkrete Gefahrensituation mit gesteigerten Obhutspflichten bestanden hat, deren Beherrschung gerade einer Pflegekraft anvertraut war (vgl. BGH-Urteil v. 18.12.1990 - VI ZR 169/90 -; Urteil OLG Hamm 24.Senat v. 18.10.2005 - 24 U 13/05 - ).

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Diese Situation war hier gegeben. Herr T war sturzgefährdet. Der Sachverständige Dr. P bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend erläutert, dass wegen der zusammenwirkenden Folgen des Morbus Parkinson - Gehbeeinträchtigungen mit Trippelgang und Sturzgefahr - und des erlittenen Schlaganfalls - Schwierigkeit der Situationseinschätzung, insbesondere des Erfordernisses, sich festzuhalten - immer die Gefahr des Sturzes bestanden hat. Das wird auch in den Pflegeunterlagen dokumentiert, wonach Herr T das Zimmer ohne fremde Hilfe nicht verlassen konnte, Sturzgefahr bei falscher Fußstellung bestand und schon ein Sturz stattgefunden hatte.

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Es bestand deshalb eine gesteigerte Gefahrensituation mit gesteigerten Obhutspflichten, die in den von der Pflegeeinrichtung beherrschbaren und zu beherrschenden Pflichtenkreis fielen. Gerade auch der Schutz vor derartigen aus der Erkrankung resultierenden Gefahren war die vertragliche Aufgabe des Beklagten. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass Stürze nie völlig auszuschließen sind. Die Gefahr waren für den Beklagten voll beherrschbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen bestand für eine Pflegekraft aufgrund der durchlaufenen Ausbildung die Möglichkeit, sich auf die Situation einzustellen und gegebenenfalls sofort zuzupacken. Bei fachgerechtem Vorgehen war der Unfall also sicher zu verhindern.

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Es erscheint deshalb gerechtfertigt, dem Beklagten den Entlastungsbeweis der fehlenden Pflichtwidrigkeit und des fehlenden Verschuldens aufzuerlegen.

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Der Entlastungsbeweis ist nicht geführt. Auf der Basis der Erläuterungen des Sachverständigen spricht vielmehr schon der Umstand, dass sich der Sturz überhaupt ereignen konnte, für ein pflichtwidriges fahrlässiges Verhalten der Pflegekraft. Ein Sachverhalt, der das Gegenteil belegt, hat der Beklagte nicht vortragen können. Auch die Pflegeunterlagen enthalten über das Verhalten der Pflegekraft selbst nur Angaben für die Zeit nach dem Unfall, nicht aber, wie sie sich davor während des Unfallgeschehens verhalten hat. Die Aussage der dazu vom Landgericht vernommenen Zeugin S ist ebenfalls zur Entlastung nicht geeignet. Dass Herr T so schnell zu Boden gestürzt sei, dass sie überhaupt nichts habe machen können, spricht angesichts der Feststellungen des Sachverständigen zu den objektiven Möglichkeiten der Unfallverhinderung eher dafür, dass im entscheidenden Augenblick jedenfalls die notwendige Aufmerksamkeit nicht gegeben gewesen ist oder die notwendigen Gegenmaßnahmen schuldhaft nicht ergriffen worden sind.

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Der Beklagte haftet deshalb für die Folgen des Sturzes, so dass die auf die Zuerkennung des unbestrittenen Betrages von 12.251,93 € gerichtete Berufung Erfolg hat.

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Der Zinsausspruch ist gem. den §§ 286 Abs.3, 288 Abs.1 BGB begründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 713, 543 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.