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Oberlandesgericht Hamm·26 U 25/14·12.06.2014

Berufung zu ‚Policenmodell‘ (§5a VVG a.F.) abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des LG Dortmund ein; streitig war die Beurteilung des sog. Policenmodells und die Anwendung von § 5a VVG a.F. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen, da kein erkennbarer Rechtsprechungswechsel vorliegt und sich keine abweichenden, entscheidungserheblichen Gründe ergeben. Auf eine weitergehende Vorlage zum EuGH sieht der Senat keinen Anlass. Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten des Klägers, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bloßer Hinweis des Rechtsmittelführers auf einen angeblichen Rechtsprechungswechsel rechtfertigt ohne substantiierte und entscheidungserhebliche Darlegungen keine abweichende Entscheidung der Berufungsinstanz.

2

Besteht eine gefestigte ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zum sog. Policenmodell und hat der BGH eine grundsätzliche Vorlage zum EuGH ausdrücklich nicht erwogen, besteht für das Berufungsgericht regelmäßig kein Anlass, hiervon abzuweichen oder selbst eine Vorlageentscheidung herbeizuführen.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 ZPO dem Unterlegenen aufzuerlegen.

4

Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Entscheidung stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO und ist zur Sicherung der Durchsetzbarkeit der Entscheidung anzuordnen.

Relevante Normen
§ 5a VVG a.F.§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 289/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Januar 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.957,51 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Angaben im Senatsbeschluss vom 29.04.2014 sowie die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze verwiesen.

4

II.

5

Die Berufung ist nicht begründet.

6

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des o.g. Senatsbeschlusses verwiesen.

7

Die innerhalb der Frist eingegangene Stellungnahme des Klägers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung; denn es kann gar keine Rede davon sein, dass ein Rechtsprechungswechsel vorliegt. Bislang sind die Gerichte vielmehr bei ihrer bisherigen Rechtsprechung bezüglich des sog. Policenmodells verblieben und haben nur vorsorglich die Revision zugelassen. Dazu sieht der Senat aber keinen Anlass, da sich der BGH erst im Sommer 2012 unter dem AZ. IV ZR 238/11 mit den Versicherungsfragen des § 5 a VVG a.F. befasst und ausgeführt hat, dass eine weitergehende Vorlage zum Europäischen Gerichtshof nicht erwogen werde.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

9

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.