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Oberlandesgericht Hamm·26 U 21/99·07.06.1999

Jeep-Safari: Stillschweigender Haftungsverzicht bei Mitfahrt im Urlauberfahrzeug

ZivilrechtDeliktsrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem von einem Miturlauber verursachten Unfall auf einer Jeep-Safari auf Teneriffa Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das OLG Hamm wendet trotz Tatorts im Ausland deutsches Recht an, da Schädiger und Geschädigter deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind. Zwar handelte der Fahrer fahrlässig, jedoch verneint das Gericht eine Haftung wegen eines aus den Umständen ergänzend auszulegenden stillschweigenden Haftungsausschlusses für einfache Fahrlässigkeit. Die Klage wurde auf die Berufung des Beklagten insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen stillschweigenden Haftungsausschlusses abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für deliktische Ansprüche wegen eines Schadensereignisses im Ausland kann deutsches Recht anwendbar sein, wenn Schädiger und Geschädigter deutsche Staatsangehörige sind und beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

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Ein Kraftfahrzeugführer hat sich vor Fahrtantritt über Zustand und sichere Bedienbarkeit des Fahrzeugs sowie über geeignetes Schuhwerk zu vergewissern; Verstöße können Fahrlässigkeit begründen.

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Grobe Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwere Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt voraus; sie liegt nicht schon bei jedem unfallursächlichen Bedien- oder Fahrfehler vor.

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Ein stillschweigender Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit kann sich im Rahmen einer ergänzenden Auslegung einer konkludenten Beförderungsabrede ergeben, wenn Dritte in ein von Urlaubern selbst zu steuerndes Mietfahrzeug aufgenommen werden und die Risikoverteilung nach Treu und Glauben einen Vorrang anderweitiger Haftung (z.B. Halter/Versicherer/Veranstalter) nahelegt.

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Sind deliktische Ansprüche wegen eines wirksamen (stillschweigenden) Haftungsverzichts ausgeschlossen, scheiden hierauf gestützte Ansprüche auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld gleichermaßen aus.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB iVm § 230 StGB a. F.§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 823 ff BGB§ 18 StVG§ 8a StVG

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 5 O 75/98

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das 22. April 1998 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe

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Die gegen das angefochtene Grundurteil des Landgerichts gerichtete Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

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Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger den aus dem Unfall vom 19. 02. 1997 auf Teneriffa nahe N entstandenen Schaden zu ersetzen oder Schmerzensgeld zu zahlen.

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I.

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Abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, daß die Rechtsfolgen eines Delikts nach dem Recht des Tatorts zu beurteilen sind, gehen die Parteien mit dem Landgericht zutreffend davon aus, daß vorliegend deutsches Recht Anwendung findet. Dies folgt aus § 1 der Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebietes vom 07. Dezember 1942 (RGBl I, 706/BGBl III, 400-1-1). Danach gilt für den Fall, daß sowohl Schädiger als auch Geschädigter deutsche Staatsangehörige sind, deutsches Recht, sofern beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Diese Vorausetzungen sind bei den Parteien gegeben.

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II.

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Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB iVm § 230 StGB a. F. besteht nicht. Denn nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß der Beklagte auf Grund eines stillschweigenden Haftungsausschlusses der Parteien für die Folgen des fahrlässig von ihm verursachten Unfalls nicht haftet.

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1.

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Der Beklagte hat den Unfall mit dem Geländewagen Nissan der spanischen Autovermietung U, der sich am 19. Februar 1997 während einer Jeep-Safari auf Teneriffa in der Nähe der N ereignete und bei dem der Kläger und seine Ehefrau verletzt wurden, schuldhaft verursacht. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt, daß der Beklagte zwar nicht dadurch schuldhaft gehandelt hat, daß er mit dem Fahrzeug willentlich gegen die rechts neben der Straßenböschung aufragende Felswand gefahren ist, da er auf diese Weise verhindert hat, daß das Fahrzeug, über das er die Kontrolle verloren hatte, in den links von der Straße gelegenen Abgrund stürzte. Der Verschuldensvorwurf setzt aber bei dem vorausgegangenen Verhalten des Beklagten an, das dazu führte, daß der Beklagte die Kontrolle über das von ihm geführte Fahrzeug verloren hatte. Dabei ist es im Ergebnis nicht entscheidend, ob die Fußpedale des Geländefahrzeuges ursprünglich mit Gummibelägen versehen waren und ob der Beklagte bei einem Bremsmanöver von dem Bremspedal abgerutscht und dabei mit dem Fuß zwischen Brems- und Gaspedal festgeklemmt ist oder ob dem Beklagten gar- wie dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gebracht hat - bei der Betätigung des Schaltgetriebes und des Kupplungspedals ein Fahrfehler unterlaufen ist, der zu dem Kontrollverlust geführt hat. Denn der Kläger hat in jedem Fall fahrlässig gehandelt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB) hat.

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Ein Fahrzeugführer ist nämlich grundsätzlich gehalten, sich vor Fahrtantritt über den Zustand des Fahrzeuges und den Zustand sowie die genaue Funktionsweise der Bedienungseinrichtungen Gewißheit zu verschaffen. Stellt er gegebenenfalls fest, daß der Gummibelag eines Fußpedals fehlt, hat er während der Fahrt bei der Betätigung des Pedals besondere Obacht walten zu lassen. Gleiches gilt für einen Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrzeug führt, dessen Pedale von vornherein nicht mit rutschfesten Belägen versehen waren. Auch in diesem Fall muß der Fahrer sein Verhalten so einrichten, daß jederzeit eine fehlerfreie sichere Betätigung der Fußpedale gewährleistet ist. Ebenso hat sich der Fahrer vor Fahrtantritt aber auch davon zu überzeugen, daß das von ihm getragene Schuhwerk auch genügenden Halt zur sicheren Betätigung der Pedale gibt. Gegen diese Verhaltenspflichten hat der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen verstoßen. Daß dem Beklagten damit ein von ihm zu verantwortender unfallursächlicher Fahrfehler unterlaufen ist, kann schon aus dem Umstand, daß der Beklagte mit dem Fahrzeug verunfallt ist, rückgeschlossen werden. Hierauf stellt das Landgericht in seinen Urteilsgründen im Ergebnis zu Recht ab. Nicht anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn dem Beklagten nicht bei der Bedienung des Bremspedals, sondern bei der Betätigung des Schaltgetriebes und des Kupplungspedals ein Fahrfehler unterlaufen wäre, der zu dem Kontrollverlust geführt hätte. Auch dann hätte der Beklagte die gebotene Sorgfalt beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht beachtet. Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn der Beklagte erst durch Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände, namentlich bei technischen Defekten, unvermittelten Krampfanfällen oder dergleichen, mit denen er nicht hätte rechnen müssen, die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hätte. Daß solche Umstände vorgelegen haben, trägt der Beklagte jedoch nicht vor.

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2.

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Den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit erreicht das Fehlverhalten des Beklagten nach den in Betracht kommenden Handlungsmodalitäten indes nicht. Die Annahme einer groben Fahrlässigkeit setzt voraus, daß die verkehrserforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW 92, 3236; NJW-RR 94, 1471; Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl. 1999, § 277 RN 2). Anhaltspunkte, an denen eine solche rechtliche Wertung anknüpfen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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3.

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Wenn danach auch die tatbestandsmäßigen Haftungsvoraussetzungen der §§ 823 ff. BGB vorliegen, ist eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz gleichwohl ausgeschlossen. Das Landgericht weist in seinen Entscheidungsgründen zwar mit Recht darauf hin, daß die Parteien nicht stillschweigend, das heißt konkludent durch schlüssiges Verhalten vor Fahrtantritt eine etwaige Haftung des Beklagten ausgeschlossen haben. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen jedoch die Annahme einer stillschweigenden Abmachung der Parteien über das Führen des Geländewagens, die im Wege der ergänzenden Auslegung mit einem Haftungsverzicht des Klägers zu versehen ist.

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a.

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Nach der Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt fest:

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Der Beklagte und seine Ehefrau buchten zusammen mit dem ihnen bekannten Ehepaar L in ihrem Hotel auf Teneriffa bei dem dortigen Vertreter ihres Reiseveranstalters die Teilnahme an einer Jeep-Safari über die Insel. Sie entschieden sich für ein Fahrzeug für vier Personen, das der Beklagte und der mit ihm bekannte L abwechselnd selbst steuern wollten. Dies wurde sogleich bei der Buchung festgelegt. Der Senat glaubt den Zeuginnen J und L, daß Beweggrund für die Buchung einer solchen Reise über den im Hotel vertretenen Reiseveranstalter auch der Wunsch der beteiligten Ehepaare gewesen ist, die Fahrt mit einem ordnungsgemäß versicherten Fahrzeug durchzuführen, und daß es den Ehepaaren J und L damit offensichtlich darauf ankam, etwaige mit der Fahrt verbundene Haftungsrisiken auszuschließen. Die Ehepaare J und L wurden sodann am Fahrttage von einem Fahrzeug der Autovermietung U, das die für die Fahrt benötigten Geländewagen zur Verfügung stellte, abgeholt und zu dem vorgesehenen Treffpunkt gebracht, von wo aus die Fahrt beginnen sollte. Dort wurde ihnen von dem Tour-Leiter das spätere Unfallfahrzeug zugewiesen, das nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien Platz für acht bis zehn Personen bot.

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Für den Kläger und seine Familie hatte dessen Ehefrau die Jeep-Safari in deren Hotel gebucht und bezahlt. An dem Treffpunkt entschied sich der Kläger, nachdem er von der Tour-Leitung gefragt worden war, ob er selber ein Fahrzeug führen oder in einem der Fahrzeuge mitfahren wolle, das Mitfahrangebot wahrzunehmen. Auf Geheiß des Tour-Leiters stiegen der Kläger und seine Familie dem Fahrzeug der Eheleute J und L zu, das sogleich von dem Zeugen L, der das Fahrzeug bis zu dem Fahrerwechsel nach der Mittagsrast steuern sollte, gestartet wurde.

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b.

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Unter diesen Voraussetzungen geht der Senat davon aus, daß es zwischen dem Zeugen L, dem Beklagten und der Familie K stillschweigend zu einer Verständigung über das Führen des Fahrzeuges durch den Zeugen L und den Beklagten sowie der Mitnahme der Familie K gekommen ist. Denn einerseits haben die Eheleute J und L, die ein Fahrzeug für sich allein gebucht und bezahlt hatten, das der Zeuge L und der Beklagte steuern wollten, bei dem Tour-Leiter nicht auf die Einhaltung der Buchung bestanden. Dabei mag auch mit ein Beweggrund gewesen sein, nicht unhöflich erscheinen zu wollen. Andererseits haben auch der Kläger und seine Familie, die eine Jeep-Safari mit Beförderung gebucht und bezahlt hatten, nicht auf eine Mitnahme in einem der Fahrzeuge bestanden, die von einem der bei dem Veranstalter oder Fahrzeugvermieter der Fahrzeuge angestellten Fahrer gesteuert wurden. Daß zumindest einige der an der Jeep-Safari teilnehmenden Fahrzeuge von solchen autorisierten Fahrern geführt wurden, davon ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten auszugehen. Des weiteren unterliegt es nach den Angaben der Beteiligten auch keinem Zweifel, daß dem Kläger bei der Zuweisung des Fahrzeuges durchaus bewußt war, daß es sich bei den Insassen nicht nur bei den mitfahrenden Frauen sondern auch bei dem Zeugen L und dem auf dem Beifahrersitz sitzenden Beklagten ebenfalls um Urlauber handelte.

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c.

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Die Berufungserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, daß zwischen den Parteien ein Gefälligkeitsverhältnis - wie es in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage des Haftungsausschlusses oder der - beschränkung wiederholt behandelt worden ist (BGHZ 30, 40 [46] mwN), nicht zugrunde zu legen ist, weil der Kläger und seine Familie aufgrund eines entgeltlichen Vertrages einen Anspruch auf Beförderung erworben hatten, so verkennt sie jedoch, daß die anderen Urlauber - wie der Beklagte - , die ihrerseits die ausschließliche Nutzung eines Fahrzeuges für sich beanspruchen konnten, mit der Hinnahme der ihrem Fahrzeug zugewiesenen Dritten für mögliche fahrlässige Fahrfehler im Zuge der Beförderung dieser Personen keineswegs haften wollten, sofern nicht eine vorrangige Inanspruchnahme des Veranstalters der Fahrt, des Kraftfahrzeughalters oder dessen Versicherer sichergestellt war. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, daß der jeweilige Fahrer mit der gefahrträchtigen Beförderung Dritter, die dem Veranstalter der Fahrt oder dem Vermieter obliegenden vertraglichen Pflichten gegenüber diesem bei einem nicht überschaubaren eigenen Risiko erfüllte.

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d.

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Unter diesen Umständen hätte sich der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen billigerweise darauf einlassen müssen, auf eine Haftung des jeweiligen Fahrers für einfach fahrlässige Fahrfehler zu verzichten oder aber von der Teilnahme an der Fahrt mit dem von dem Zeugen L und sodann dem Beklagten gesteuerten Fahrzeug Abstand zu nehmen und auf die Beförderung durch eine autorisierte Person zu bestehen. Für den Kläger hätte jedenfalls während der Mittagsrast noch vor dem Fahrerwechsel Gelegenheit bestanden, um ein solches Ansinnen bei der Tour-Leitung geltend zu machen. Ein Haf-tungsverzicht gegenüber dem Fahrer ist auch deshalb nicht unbillig, da es dem Kläger unter den gegebenen Umständen im Falle einer Schädigung unbenommen geblieben wäre, den Veranstalter der Fahrt, den Halter des Fahrzeuges, dessen Versicherer oder womöglich auch den Reiseveranstalter der Pauschalreise in Anspruch zu nehmen.

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e.

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Bei Würdigung dieser Umstände ist unter Beachtung des Gebots von Treu und Glauben anzunehmen, daß der Kläger, wäre die Rechtslage vorher zwischen den Parteien zur Sprache gekommen, bei Mitnahme in dem ihm zugewiesenen Fahrzeug auf eine vorrangige Haftung des Beklagten für einfach fahrlässige Fahrfehler verzichtet hätte und daß der Kläger sich bei einem entsprechenden Ansinnen des Beklagten bei Mitfahrt in dem Fahrzeug einer solchen Abrede auch billigerweise nicht hätte versagen können.

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III.

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Aus den vorstehenden Gründen sind auch etwaige Ersatzansprüche des Klägers aus §§ 18, 8a StVG sowie Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 847 BGB ausgeschlossen.

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IV.

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Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer des Klägers beträgt 31.500,00 DM.