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Oberlandesgericht Hamm·26 U 173/89·25.01.1990

Berufungsrückweisung: Unklare AGB-Klausel 'Spielmonate' und Kündigungsfolgen

ZivilrechtVertragsrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Vergütungsansprüche aus Werbeverträgen geltend. Das OLG stellte fest, der auf der Vorderseite verwendete Vertragstext sei unklar und § 8 d der Rückseite (Lieferungs- und Zahlungsbedingungen) verstoße gegen § 3 AGBG; daher endeten die Verträge spätestens Ende 1985 durch Kündigung. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; Folge: keine Vergütung für Leistungen danach.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen; Klägerin trifft die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 3 AGBG unwirksam, wenn sie so ungewöhnlich im äußeren Erscheinungsbild der Vertragsurkunde ist, dass der Vertragspartner mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (Überrumpelungseffekt).

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Bestimmungen sind nach § 5 AGBG unklar, wenn wesentliche Bestimmungsgrößen (z. B. die Messung von Vertragslaufzeiten) nicht eindeutig festgelegt sind, sodass verschiedene Auslegungen in Betracht kommen.

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Trifft die Unwirksamkeit einer AGB-Bestimmung die vertragliche Regelung nichtsgesamthaft, kann der Vertrag von der anderen Partei gemäß den einschlägigen Kündigungsregelungen (z. B. § 621 Ziffer 3 BGB bei Geschäftsbesorgungsverträgen) beendet werden; Formvorschriften, die lediglich Beweissicherung dienen, sind nicht konstitutiv.

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Nach wirksamer Beendigung des Vertrags besteht kein Anspruch auf Vergütung für nach Beendigung erbrachte bzw. in Anspruch genommene Leistungen.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 8d AGBG§ 3 AGBG§ 5 AGBG§ 621 Ziff. 3 BGB§ 125 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 23 O 233/88

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juni 1989 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung eines

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Tatbestandes

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wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig.

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Sie ist jedoch unbegründet.

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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Forderungen aus den von ihr bezeichneten Verträgen nicht zu. Der auf der Vorderseite der Vertragsformulare aufgenommene Vertragstext ist nämlich unklar; § 8 d der rückseitigen "Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" verstößt außerdem gegen § 3 AGBG. Die Folge ist, daß der Beklagte die Verträge der Parteien entweder zu Ende Oktober 1985 gekündigt hat, oder daß die Verträge durch die Kündigung des Beklagten jedenfalls gemäß der Kündigungsregelung im Eingang der Vorderseite spätestens Ende 1985 beendet worden sind. Eine Vergütung für Einschaltungen der Werbung in der Zeit danach, die hier gefordert wird, kann die Klägerin deshalb nicht verlangen.

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Die Kündigungsregelung im Eingang des Vertrages ist unklar im Sinne von § 5 AGBG, weil sie eine Vertragsdauer von 12 Spielmonaten vorsieht: In der Auslegung der Klägerin bedeutet dieser Begriff (vgl. Berufungsbegründung Bl. 3, 103 GA) "Monate tatsächlich laufender Werbung". Mögliche ist demgegenüber aber auch die Auslegung, mit diesem Begriff sei eine 12-monatige Vertragsdauer gemeint. Denn immer, wenn es um bestimmte Zeiträume geht, ist im Zweifelsfall exakt festzulegen, wie die Zeit zu messen ist. Das wird hier mit dem Begriff "Spielmonate" nur unzureichend versucht. So bedeutet die Spieldauer von 1 1/2 Stunden beim Fußballspiel beispielsweise die (in den Spielregeln definierte) absolute Zeit (Ausnahmen sind während des Spiels vom Schiedsrichter ausdrücklich zu bestimmen); beim Eishockey dagegen wird bei jeder Unterbrechung des Spiels die Spieluhr angehalten: Spieldauer bedeutet, beim Eishockey demgemäß effektive Spielzeit. Der Vertragstext im unteren Teil der Vorderseite des Vertrags, will man ihn im vorliegenden Zusammenhang mit berücksichtigen ("Bei Jahresauftrag ist eine Unterbrechung bis zu vier Monaten möglich, wobei die obengenannte Einschaltdauer bestehen bleibt. Unterbrechungswünsche und Änderungen der Werbemittel müssen Kinomat bis 15. des Vormonats schriftlich bekanntgegeben werden".) bewirkt keine Klarheit im Sinne der Interpretation der Klägerin; vielmehr ist dieser Satz als Ausnahme von der Regelung im Eingang des Vertragstextes formuliert, bringt also angesichts der Unklarheit dieses Eingangs auch keine sicheren Anhaltspunkte für den Willen zur Vereinbarung der einen oder anderen Version. Klarheit in dieser Richtung bringt auch nicht § 8 d der sogenannten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auf der Rückseite des Vertragsformulars, wo bestimmt ist, "bei Zahlungsverzug hat Kinomat das Recht, die Werbung bis zur völligen Bezahlung zu unterbrechen, ohne daß ihre Ansprüche gemindert werden". Auch diese Regelung ist vielmehr - in Gestalt eines zugunsten der Klägerin wirkenden Unterbrechungstatbestandes - wie eine Ausnahmeregelung formuliert, erlaubt also ebenfalls nicht den sicheren Schluß auf den Willen der Parteien, "Spielmonate" bedeute unter allen Umständen "Monate tatsächlich laufender Werbung".

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Die Regelung der Ziffer 8 d der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ist gemäß § 3 AGBG unwirksam.

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Nach dieser Vorschrift werden solche Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Bestandteil des Vertrages, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild der Vertragsurkunde, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Diese Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann gegeben, wenn einer Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt, indem sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Dabei kann sich die maßgebende Erwartungshaltung des Vertragspartners und die beachtliche Diskrepanz zu dem Inhalt der Klausel insbesondere auch aus dem äußeren Zuschnitt der Vertragsurkunde und der Unterbringung der Klausel an unerwarteter Stelle ergeben (vgl. BGH NJW 89, 2255).

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Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte anhand des oben erörterten Vertragstextes auf der Vorderseite der Vertragsurkunde als für ihn günstig davon ausgehen, daß der Vertrag für eine Vertragszeit von 12 Monten geschlossen wurde, die sich um den gleichen Zeitraum verlängerte, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wurde; bezieht man die Regelung im unteren Teil der Vorderseite der Vertragsurkunde ein, galt hier lediglich eine Ausnahme für eine Unterbrechung auf Wunsch des Kunden, und zwar für eine Unterbrechungszeit von maximal 4 Monaten. Ähnlich wie im Fall BGH NJW 89, 2255 ist dies als Festlegung einer bestimmten Vertragsdauer anzusehen, mit dem Unterschied allerdings, daß die Verlägerungsklausel in den auf der Vorderseite hervorgehobenen Vertragstext übernommen worden ist. Ähnlich, wie in dem vom BGH entschiedenen Falle konnte sich der Beklagte im vorliegenden Fall anhand des Vertragstextes auf der Vorderseite der Vertragsurkunde jedoch sagen: Wenn er vertragsgemäß rechtzeitig kündige (und wenn er den Ausnahmefall einer Unterbrechung von vier Monaten nicht in Anspruch genommen habe), dauere die effektive Vertragszeit ein Jahr oder - wegen automatischer Verlängerung - entsprechend länger. Vor diesem Hintergrund wirkt es im oben beschriebenen Sinne überraschend, wenn entgegen der auf der Vorderseite vorgenommenen Festlegung durch eine rückseitig abgedruckte AGB-Bestimmung die Vertragsdauer im Falle eines Zahlungsverzuges in dem Sinne zu einer unbegrenzten werden soll, daß eine wegen Zahlungsverzuges nicht ausgenutzte "Spielzeit" noch nach Jahr und Tag eingefordert werden kann.

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Aus den Erörterungen oben zu 1. und 2. folgt: Es kann offenbleiben, ob die Unwirksamkeit der AGB-Bestimmung in § 8 d auch die gesamte Kündigungsregelung der Vorderseite des Vertrages erfaßt: Denn jedenfalls hat der Beklagte die Verträge spätestens für das Jahresende 1985 gekündigt.

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Falls nämlich die Kündigungsregelung insgesamt unwirksam ist (eine geltungserhaltende Reduktion oder etwa eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in diesem Falle nicht in Betracht, vgl. zuletzt BGH NJW 89, 3010), hat der Beklagte den Vertrag der Parteien mit Schreiben vom 28.09.1985 (siehe dieses Datum im Schreiben der Klägerin vom 08.11.1985, Bl. 66 GA) zum 31.10.1985 wirksam gemäß § 621 Ziffer 3 BGB gekündigt. Denn das Rechtsverhältnis der Parteien ist, wie das Landgericht zu Recht ausgesprochen hat, als Geschäftsbesorgungsvertrag entweder mit Dienst- oder Werkvertragscharakter zu werten; mit dem Landgericht erscheint dem Senat die entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift, falls es sich um eine Geschäftsbesorgung mit Werkvertragscharakter handelt, was offenbleiben kann, hier im Falle einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung als sachgerecht; durch die Kündigung, die spätestens Anfang Oktober 1985 zugegangen ist (vgl. den Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 11.10.1985 (Bl. 61 GA), wäre dann das Vertragsverhältnis wirksam zum Schluß des Monats Oktober 1985 gekündigt worden). Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob der Beklagte mittels Einschreibebriefes gekündigt hat: Wichtig ist nur der Zugang der Willenserklärung. Denn soll die Form wie hier lediglich der Beweissicherung oder der Klarstellung dienen, ist das Rechtsgeschäft auch bei Nichteinhaltung der Form wirksam (Palandt, 48. Aufl., § 125, 4; BGH NJW 64, 1269, 1270 für den Handelsverkehr). Im vorliegenden Fall wird kein Anhaltspunkt für die Annahme deutlich, daß die Form nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien konstitutiv sein sollte.

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Ergreift die Unwirksamkeit der Bestimmung des § 8 d der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen die Regelungen im Eingang des Vertrages nicht, sind die Verträge nach dieser Regelung jedenfalls zum Jahresende 1985 beendet worden, weil sie nicht dahin ausgelegt werden können (siehe oben), es sei auf die Spieldauer im Sinne der Dauer der tatsächlichen Werbung abzustellen.

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Danach war, wie geschehen, zu entscheiden. Der Erörterung der von den Parteien und vom Landgericht (welches § 9 AGBG angewandt hat) weiter behandelten tatsächlichen und rechtlichen Fragen bedarf es nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.