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Oberlandesgericht Hamm·26 U 172/18·04.02.2019

Berufung gegen Urteil des LG Dortmund zurückgewiesen; Kosten und Vollstreckbarkeit bestätigt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ein. Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung als unbegründet zurück, weil der Kläger innerhalb der gesetzten Frist keine neuen Tatsachen oder entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unbegründet, wenn der Berufungsführer innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist keine neuen Tatsachen oder entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt, die das erstinstanzliche Ergebnis in Frage stellen.

2

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 ZPO; grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.

3

Ein Urteil kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4

Das Berufungsgericht kann auf frühere Senatsbeschlüsse und die Ausführungen der Vorinstanz verweisen und die Entscheidungsgründe übernehmen, sofern keine neuen maßgeblichen Umstände vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 219/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. August 2018 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 7.063,96 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Angaben im Senatsbeschluss vom 21.12.2018 sowie die Berufungsbegründung verwiesen.

4

II.

5

Die Berufung ist nicht begründet.

6

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des bereits genannten Senatsbeschlusses verwiesen.

7

Der Kläger hat innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen würden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

9

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus  §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.