HOAI-Statikerhonorar: Architekt zur Beauftragung bevollmächtigt; Rechnung trotz Kostenschätzung prüffähig
KI-Zusammenfassung
Der Tragwerksplaner verlangte Werklohn für statische Leistungen; der Bauherr bestritt eine Vollmacht des Architekten und rügte fehlende Prüffähigkeit der Rechnung. Das OLG bejahte eine wirksame Bevollmächtigung des Architekten zur Beauftragung des Statikers aufgrund Zeugenaussage und Indizien (Schreiben, fehlender Widerspruch). Die Rechnung vom 09.05.1990 sei prüffähig, obwohl keine Kostenberechnung/Kostenfeststellung vorlag, weil der Bauherr die Kostenermittlungsgrundlagen beizubringen habe und sich sonst Treu und Glauben entgegenhalten lassen müsse. Die Berufung wurde zurückgewiesen; auf Anschlussberufung wurden die Zinsen (ab Verzugseintritt 25.05.1990) weitgehend angepasst.
Ausgang: Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung des Klägers im Zinsausspruch überwiegend erfolgreich, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bevollmächtigung eines Architekten zur Beauftragung von Sonderfachleuten folgt nicht automatisch aus seiner Stellung als Architekt, sondern bedarf gesonderter Feststellung nach den Umständen des Einzelfalls.
Ein Bauherr kann eine dem Architekten erteilte Vollmacht zur Beauftragung eines Tragwerksplaners auch konkludent erteilen; Indizien wie entsprechende Korrespondenz und ausbleibender Widerspruch können hierfür genügen.
Ein Honoraranspruch nach der HOAI wird erst mit Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig; dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Fehlen Kostenfeststellung, Kostenanschlag oder Kostenberechnung, kann der Auftraggeber dem Tragwerksplaner den Einwand mangelnder Prüffähigkeit nicht entgegenhalten, wenn er seiner Pflicht zur Mitteilung der kostenrelevanten Grundlagen nicht nachkommt und der Planer deshalb auf Schätzungen angewiesen ist (Treu und Glauben).
Für den Verzugsbeginn bei Honorarforderungen ist maßgeblich, dass nach Zugang der prüffähigen Rechnung eine gesetzte Zahlungsfrist abläuft; ab diesem Zeitpunkt können Verzugszinsen verlangt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 21 O 156/90
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. September 1990 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird der Ausspruch des Urteils über die Zinsen wie folgt geändert:
8,5 % vom 25.05.1990 bis 14.10.1990,
8,75 % vom 15.10.1990 bis 06.01.1991,
9,5 % vom 07.01.1991 bis 07.03.1991,
9,25 % vom 08.03.1991 bis 22.05.1991,
8,5 % ab 23.05.1991.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte beabsichtigte, in xxx einen Neubau für einen Reifenhandel zu errichten. Der Kläger erstellte für dieses Bauvorhaben statische Unterlagen. Als Architekt war der Zeuge xxx für den Beklagten tätig. Dieser erbrachte die Genehmigungsplanung. Der Beklagte unterzeichnete die Bauantragsunterlagen. Der Bauantrag wurde beim Bauamt eingereicht. Der Kläger rechnete seine Leistungen unter dem 29.09.1986 gegenüber dem Beklagten ab.
Streitig zwischen den Parteien ist, ob der Beklagte aufgrund Werkvertrags verpflichtet ist, die statischen Arbeiten des Klägers zu honorieren.
Der Kläger hat behauptet, er sei vom Architekten xxx im Namen und mit Vollmacht des Beklagten mit der Statikerleistung beauftragt worden. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Architekt ihn gebeten habe, die Arbeiten zu unterbrechen, habe er die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 6.774,86 DM nebst 8,5% Zinsen seit dem 23.03.1989 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, daß der Architekt dem Kläger einen Auftrag zur Erstellung der Statik erteilt und daß er, der Beklagte, dem Architekten hierfür eine Vollmacht erteilt habe. Er hat ferner bestritten, daß der Kläger am 15.08.1989 mit den statischen Berechnungen begonnen habe, weiter, daß die vom Kläger vorgelegten Arbeiten das in Rechnung gestellte Honorar rechtfertigen. Der Beklagte hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, auch die vom Kläger unter dem 09.05.1990 neu vorgelegte Rechnung sei nicht prüffähig.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß der Architekt xxx den Kläger mit den Statikerleistungen beauftragt habe und hierzu vom Beklagten bevollmächtigt gewesen sei. Der Honoraranspruch sei auch fällig, die Rechnung sei prüffähig.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit dieser greift er die Auftragserteilung durch den Zeugen xxx in seinem Namen nicht mehr an. Er behauptet aber, der Architekt xxx sei zur Beauftragung für ihn, den Beklagten, nicht bevollmächtigt gewesen. Er macht weiter geltend, die Rechnung sei nicht prüffähig. Der Beklagte bestreitet schließlich die Höhe der Klageforderung.
Der Kläger beruft sich auf das erstinstanzliche Urteil und verfolgt in der Hauptsache seinen in erster Instanz geltend gemachten Anspruch weiter. Mit der Anschlußberufung begehrt er die Zuerkennung höherer Zinsen. Er behauptet, er sei zur Erbringung seiner Leistungen bevollmächtigt gewesen. Die Klageforderung sei in vollem Umfange berechtigt.
Der Senat hat durch den Einzelrichter unter dem 13.05.1991 die Zeugen xxx und xxx über die in ihr Wissen gestellten Tatsachen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 13.05.1991 verwiesen. Weiterhin hat der Senat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen xxx über die auf Bl. 121 d.A. formulierte Beweisfrage (Beschluß vom 20.02.1991) eingeholt. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 26.04.1991 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Anschlußberufung des Klägers - auf den Zinspunkt beschränkt - ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten den nebst Zinsen ausgeurteilten Werklohnanspruch in Höhe von 6.774,86 DM erworben.
A. Werkvertrag:
Daß der Zeuge xxx mündlich im Namen des Beklagten den Kläger mit den statischen Leistungen beauftragte, hat der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt. Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des Klägers in erster Instanz wurde er Ende Juli 1989 beauftragt.
Zu dieser Auftragserteilung war der Zeuge xxx durch den Beklagten bevollmächtigt worden. Hiervon ist der Senat aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt.
Zwar kann der Zeuge xxx nicht bereits deshalb auf eine Vollmacht verweisen, weil er als Architekt für den Beklagten tätig war. Denn der Architektenstatus schließt die Befugnis zur Beauftragung von Sonderfachleuten nicht automatisch ein (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 768; Locher/Koeble/Frik HOAI, 5. Aufl., Einleitung 15; Locher, Das private Baurecht, 3. Aufl., Rdn. 372; Schmalzl, Die Haftung des Architekten und des Bauunternehmers, 4. Aufl., Rdn. 11). Darum kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Zeuge xxx durch einen Architektenvertrag mit dem Beklagten verbunden war. Der Architektenvertragsentwurf mit Vollmachtsformular sah überdies eine Vollmacht zur Beauftragung von Sonderfachleuten durch den Zeugen nicht vor.
Der Senat ist jedoch aufgrund der Aussage des Zeugen xxx überzeugt, daß dieser durch den Beklagten bevollmächtigt worden war, mit der Statik des Klägers zu beauftragen.
Aus der Aussage des Zeugen xxx vor dem Einzelrichter des Senats wie seiner erstinstanzlichen Bekundung ist das Einverständnis des Beklagten gegenüber dem Architekten zu folgern, daß der Kläger für den Beklagten die Statik erbringen solle. Für das Einverständnis des Beklagten mit der Beauftragung des Klägers spricht zusätzlich das Schreiben des Zeugen xxx vom 15.03.1989 an den Beklagten. In diesem bedankt sich der Zeuge für die Zusage mit dem Statikbüro des Klägers zusammenarbeiten zu dürfen. Diesem Schreiben hat der Beklagte nicht widersprochen. Auch das Schreiben des Beklagten vom 22.08.1989 spricht für ein zuvor dem Zeugen xxx erteiltes Einverständnis, den Kläger zu beauftragen. In diesem Schreiben bittet er den Zeugen xxx nämlich, von dem erklärten Einverständnis keinen Gebrauch zu machen. Wörtlich: "... die Statik laut (lt.) dem uns zugeleiteten Angebot auf keinen Fall in Auftrag zu geben. ..."
Mit der Aussage des Zeugen xxx in Einklang steht, daß eine Statik erforderlich war, sollte die Baugenehmigung erwirkt werden. Nach §§1, 5 Bauprüfverordnung ist die Statik bereits bei der Einreichung des Antrags auf Erteilung der Baugenehmigung vorzulegen. Die Bauantragsunterlagen sind vom Beklagten unterzeichnet und beim Bauamt eingereicht worden. Auch wenn die Statik zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig war, war sie aber zur Erzielung der Baugenehmigung nachzureichen. Nach der Erfahrung des Senats ist dieses eine von den Baubehörden gebilligte Praxis, die deshalb hingenommen wird, weil die Statik erst in einem späteren Stadium des Baugenehmigungsverfahren überprüft wird. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Beklagte auch wußte, daß zur Erzielung der Baugenehmigung die Einreichung einer Statik erforderlich ist. Der Zeuge xxx hat bereits in erster Instanz ausgesagt, daß er das Erfordernis der Statik für die Bauantragstellung mit dem Beklagten besprochen habe. Das Bauantragsformular enthält überdies einen Hinweis, wonach der Nachweis der Standsicherheit vorzulegen ist. Hierfür spricht auch Bl. 2 der beigezogenen Bauakte, die einen (weiteren) Bauantrag des Architekten xxx für den Beklagten enthält und einen Nachweis der Statik erfordert. Dieser zweite Bauantrag belegt im übrigen die Aussage des Zeugen xxx, daß der Beklagte auch bauen, nicht nur einen Antrag auf Vorbescheid erstellen wollte. Daß der Zeuge xxx den Auftrag zur Erstellung der Statik nicht bereits im März, sondern erst im Juli 1989 erteilte, ist unerheblich. Denn einen Widerruf der Vollmacht vor diesem Zeitpunkt hat der Beklagte nicht bewiesen. Sein Schreiben vom 22.08.1989, in dem er den Zeugen xxx aufforderte, die Statik nicht in Auftrag zu geben, war später als die Auftragserteilung an den Kläger. Den eigentlichen Auftrag erteilte der Architekt erst, als es an die Erarbeitung schriftlicher Unterlagen ging. Nach seiner Aussage hat der Architekt den Kläger schon früher "eingeschaltet", weil entschieden werden mußte, ob der Bau in Holz oder Stahl ausgeführt werden sollte. Auch nach Auffassung des Sachverständigen xxx ist es ratsam, von Anfang an einen Statiker einzuschalten.
Nach alledem liegt eine wirksame Vollmachtserteilung vor. Daß der Zeuge xxx - Finanzbuchhalter von Beruf und Beauftragter des Beklagten - vor Juni 1989 nichts vom Kläger gehört hatte, zwingt nicht zur Annahme, der Beklagte habe xxx bezüglich der Beauftragung des Klägers eine Vollmacht nicht erteilt. Der Zeuge xxx hat eine einleuchtende Erklärung, daß der Zeuge xxx nicht eingeschaltet war. Danach hat er mit dem Beklagten jeweils über das Autotelefon - ohne Hinzuziehung des Zeugen xxx - gesprochen.
Da bereits der Kläger ab Ende Juli 1989 beauftragt war, sind die von ihm bis zum Ende der Beauftragung erbrachten Leistungen abzurechnen.
Daß dem Kläger vor dem 01.09.1989 der Statikvertrag gekündigt worden sei, ist der Beweisaufnahme nicht zu entnehmen. Das Schreiben vom 22.08. 1989 des Beklagten richtet sich an den Architekten, nicht den Kläger. Der Zeuge xxx ist unsicher, ob er bereits aufgrund dieses Schreibens mit dem Kläger zur Beendigung des Vertragsverhältnisses Kontakt aufgenommen hatte. Der Zeuge xxx hat dagegen in erster Instanz angegeben, (erst) durch einen Anruf des Zeugen xxx vom 01.09.1989 sei die Kündigung erfolgt. Die Beweislast für die Kündigung obliegt dem Beklagten. Er hat den Beweis früherer Kündigung nicht erbracht.
B.
Fälligkeit:
Das vom Kläger verlangte Statikhonorar ist gemäß § 8 HOAI fällig. Insbesondere liegt eine prüffähige Rechnung vor. Eine solche muß auch im Falle der Kündigung vorliegen (vgl. BGH NJW 1987, 382). Die Prüffähigkeit ist gegeben, wenn sich aus der Rechnung ergibt, welche Leistung erbracht ist, auf welchem Wege und unter Zugrundelegung welcher überprüfbarer Grundlagen die Berechnung erfolgt ist (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1987, 227). Dabei sind maßgeblich die Honorarzoneneinordnung, die Angabe der einzelnen HOAI-Bestimmungen, die Feststellung des Leistungsbildes, der Leistungsphasen, des Vom-Hundert-Satzes und insbesondere der anrechenbaren Kosten gem. § 10 Abs. 2 HOAI (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1985, 234; Pott/Dahlhoff, HOAI, 5. Aufl., § 8 Rdn. 6). Im vorliegenden Fall ist auf die Rechnung vom 09.05.1990 abzustellen. Daß diese nicht bereits bei Kündigung vorlag, ist unter dem Gesichtspunkt der Fälligkeit im Entscheidungszeitpunkt nicht maßgeblich. In dieser Rechnung ist die Honorarzoneneinordnung vorgenommen worden. Die einzelnen Bestimmungen der HOAI sind im wesentlichen aufgeführt worden. Namentlich ist § 64 HOAI genannt. Leistungsbilder und -phasen sowie der Vom-Hundert-Satz sind angegeben. Schließlich sind auch die anrechenbaren Kosten hinreichend genau genannt.
Gemäß § 62 Abs. 2 Ziff. 1 HOAI sind die Kosten nach der Kostenfeststellung bzw. dem Anschlag zu ermitteln. § 62 Abs. 2 Ziff. 2 HOAI ist nur bei Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne des § 62 Abs. 5 HOAI anwendbar. Eine Kostenfeststellung oder ein Kostenanschlag liegen nicht vor. Wegen der Kündigung sind die Architekten- und Statikerleistungen über die Phase 4 der Genehmigungsplanung nicht hinausgekommen. § 15 Ziff. 3 HOAI sieht für diese die Kostenberechnung vor. Aber auch eine solche ist nicht vorhanden.
Diese Sachlage kann aber nicht dazu führen, daß die Rechnung als nicht prüffähig zurückgewiesen werden muß. Die Kostenermittlung ist Bauherrenleistung, so daß der Auftraggeber gegenüber dem Tragwerksplaner vorlagepflichtig ist. Der Bauherr muß, da er diese Kosten von seinem Architekten erfahren kann, und er verpflichtet ist, sie dem Ingenieur - der sie nicht zu kennen braucht - zur Verfügung zu stellen, die tatsächlichen Baukosten mitteilen (Vygen in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 3. Aufl., § 8 Rdn. 48). Der Ingenieur hat insoweit einen Auskunftsanspruch. Ermittelt nun der Statiker, weil der Bauherr seiner Mitteilungsverpflichtung nicht nachkommt, die Kosten auf der Basis eigener Schätzung und hieraus sein Honorar, so kann der Bauherr dem nicht den Einwand mangelnder Prüffähigkeit entgegensetzen (vgl. auch Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 62 Rdn. 14). Dieser Einwand verstößt gegen Treu und Glauben (Locher/Koeble/Frik a.a.O.). Er könnte - sofern sie zu anderen Ergebnissen führt - die (richtige) Kostenberechnung entgegenhalten. Das ist nicht geschehen. Soweit der Senat in seiner Entscheidung BauR 1985, 592 etwas anderes zum Ausdruck gebracht hat, wird daran nicht festgehalten (vgl. auch OLG Düsseldorf BauR 1987, 465).
Hier hat der Kläger seiner Honorarberechnung für die Rohbaukostenermittlung den Massennachweis aus den Bauantragsunterlagen zugrunde gelegt, eine Vorgehensweise, die der Senat im Anschluß an den Sachverständigen billigt. Sie umfaßt nämlich die anrechenbaren Kosten. Von einer Prüffähigkeit ist deshalb auszugehen.
C. Höhe
Auch die Höhe des vom Kläger mit einem Betrage von 6.774,86 DM geltend gemachten Anspruchs ist angemessen. Mit 32.800,00 DM ist, wie die Honorartafel zu § 65 HOAI ergibt, die Bezugssumme zutreffend errechnet. Der Mindestsatz für die Honorarzone III bei anrechenbaren Kosten in Höhe von 400.000,00 DM beträgt 23.880,00 DM. Für 470.000,00 DM ergibt dieses ein Grundhonorar von 28.880,00 DM + (0,7 x 5.600 =) 32.800,00 DM. Auch gegen den Leistungsansatz von 18 % ist nichts einzuwenden. Der Sachverständige hält ihn eher für zu niedrig: Die Leistungsphase 1 ist, so der Sachverständige, zutreffend erbracht und richtig mit 3 % errechnet. Die Leistungsphase 2 (Vorplanung) wurde überwiegend erbracht, jedoch nur mit der Hälfte, nämlich 5 % berechnet. Die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) wurde nicht berechnet, obwohl sie zum großen Teil hätte berechnet werden können. Die mit 50 % erbrachte Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) hat der Kläger mit 1/3 in Ansatz gebracht.
Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde, so der Sachverständige weiter, die statische Berechnung zu 2/3 prüffähig erstellt. Zwar fehlen Eintragungen der Positionen in Mutterpausen sowie das Zusammenstellen der Unterlagen im Rahmen der Leistungsphase 4. Diese Tätigkeit erfordert jedoch nur einige Stunden und rechtfertigt keine weitgehende Kürzung. Das Verhandeln mit Prüfämtern und Prüfstatikern sowie das Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne fällt nur bei Unstimmigkeiten an. Selbst wenn man diese Leistungen als nicht erbracht mit 20 % der Phase 4 ansetzt, ist die Leistungsphase 4 noch mit ca. 2/3 von 30 %, also mit ca. 53 %, erbracht. Das sind bei 30 % der Gesamtleistung von 100 Prozent mehr als die für Phase 4 berechneten 10 %. Gegen den Inhalt des schriftlichen Gutachtens hat der Beklagte im übrigen Einwände nicht vorgetragen.
Somit bleibt festzuhalten, daß der Ansatz von 5.904,00 DM in der Rechnung vom 09.05.1990 gerechtfertigt ist. Hinzu kommen 2 Fahrten über 16 km, die der Kläger gem. § 7 Abs. 2 Ziff. 4 HOAI abrechnen kann. Diese Fahrten hat der Zeuge xxx bestätigt. Zugrunde zu legen ist der Ansatz von 0,36 DM; allerdings ist nicht nur die einfache Entfernung zu rechnen (vgl. Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 7 Rdn. 7) Rechnet man also zwei Fahrten a 2 x 32 km x 0,36 DM, ergeben sich 46,08 DM. Dem Kläger steht deshalb zu:
5.904,00 DM
+ 14% Mehrwertsteuer
826,56 DM
6.730,56 DM
+ 46,08 DM
6.776,64 DM.
Da der Kläger seinen Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 6.774,86 DM begrenzt hat, ist seine Klage in vollem Umfange gerechtfertigt.
D. Nebenentscheidungen v
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 286 BGB. Erst mit Zusendung der prüffähigen Rechnung trat Fälligkeit der Forderung ein. Im Schreiben vom 09.05.1990 wurde eine Zahlungsfrist von 14 Tagen gesetzt. Ab 25.05.1990 können deshalb Verzugszinsen verlangt werden. Die Höhe des behaupteten Zinssatzes hat der Kläger nachgewiesen.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Ziff. 10 ZPO.
Durch dieses Urteil ist der Beklagte in Höhe von 6.774,86 DM beschwert.