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Oberlandesgericht Hamm·26 U 168/12·11.03.2013

Berufung gegen Urteil des LG Bochum zurückgewiesen – Verzichtserklärung nicht erforderlich

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bochum ein. Das OLG Hamm wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurück, weil die Berufungsgründe die erstinstanzliche Entscheidung nicht entkräften. Es stellte fest, dass die Nichtabgabe einer Verzichtserklärung keiner positiven Geltendmachung gleichkommt und ein Schlichtungsverfahren vor einer Gutachterkommission keine Pflicht zum Verzicht begründet. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bochum als unbegründet abgewiesen; Kosten der Berufung auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung oder divergierender Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung; fehlt dies, kann das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

3

Die Nichtabgabe einer Verzichtserklärung hat nicht den Erklärungsgehalt einer positiven Geltendmachung und ist mit einer solchen nicht gleichzusetzen.

4

Die Durchführung eines Schlichtungs- oder Gutachterverfahrens begründet keine Verpflichtung zur Abgabe einer Verzichtserklärung, da die dortigen Bewertungen keine Bindungswirkung entfalten.

5

Bestehende Versicherungspflichten Dritter (z. B. Ärzte) begründen nicht automatisch eine Pflicht zum frühzeitigen Anspruchsverzicht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6 O 69/12

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.08.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum (I-6 O 69/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 10.775,11 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere ist bestehen soweit ersichtlich keine unterschiedlichen Auffassungen, die eine höchstrichterliche Klärung erforderten. Es ist angesichts des bisherigen Nichtauftretens der von der Berufungsführerin zur Entscheidung gestellten Fallgestaltung in der Praxis gegenwärtig auch nicht ersichtlich, dass die vorliegende Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten wird.  Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Insbesondere hat der Rechtsstreit für die Klägerin keine existentielle Bedeutung.

4

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird inhaltlich zunächst auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 01.02.2013 Bezug genommen.

5

Die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.03.2013 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung:

6

Es verbleibt dabei, dass die Nichtabgabe einer Verzichtserklärung nicht den Erklärungsgehalt einer positiven Geltendmachung hat und deshalb mit einer solchen nicht vergleichbar ist. Auch führt die Durchführung des Verfahrens vor der Gutachterkommission nicht zur Begründung einer Pflicht zur Verzichtserklärung. Insbesondere kann dabei nicht auf eine Eindeutigkeit der dortigen Bewertung abgestellt werden, weil es sich um ein eingeschränktes Verfahren ohne Bindungswirkung handelt. Deshalb ändert es auch nichts, dass das Schlichtungsverfahren auf gesetzlicher Grundlage erfolgt und eine Versicherungspflicht für Ärzte besteht. Letztere bezweckt nicht, die Pflicht zu einem frühzeitigen Anspruchsverzicht zu begründen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.