Niederlegung der Berufungskosten außer Sachverständigenkosten (§8 GKG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Nicht-Erhebung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nach §8 Abs.1 GKG. Das Landgericht hatte die Bekundungen eines sachverständigen Zeugen als gutachterliche Stellungnahme verwertet, ohne ein förmliches Gutachten einzuholen; dies stellte einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Das OLG hob daher die Gerichtskosten der Berufungsinstanz mit Ausnahme der durch das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten entstandenen Auslagen nieder. Über die Nichterhebung erstinstanzlicher Gerichtskosten wurde nicht entschieden.
Ausgang: Gerichtskosten der Berufungsinstanz bis auf die Kosten des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens niedergelegt
Abstrakte Rechtssätze
Nach §8 Abs.1 S.1 GKG werden Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen) nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären.
Die Verwertung bloßer Bekundungen eines sachverständigen Zeugen als gutachterliche Stellungnahme ohne Einholung eines förmlichen Gutachtens kann einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, der die nachträgliche Einholung eines Sachverständigengutachtens im Revisions- oder Berufungsverfahren rechtfertigt.
Sind nach dem Vortrag der Partei hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass bei richtiger erstinstanzlicher Behandlung (z.B. Einholung eines Sachverständigengutachtens) das Rechtsmittelverfahren entfallen wäre, sind die Gerichtskosten der Berufungsinstanz nach §8 Abs.1 GKG niederzuschlagen.
Auslagen, die auch bei richtiger erstinstanzlicher Sachbehandlung angefallen wären (z.B. die Kosten für ein tatsächlich eingeholtes Gutachten), sind trotz Niederlegung der sonstigen Gerichtskosten zu erheben.
Das Berufungsgericht hat gemäß §§8 Abs.2 S.1, 5 Abs.1 S.1 GKG nicht über die Nichterhebung von Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 9 O 79/01
Tenor
werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens niedergeschlagen.
Gründe
Auf Antrag des Klägers sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 GKG niederzuschlagen. Nach der genannten Bestimmung werden Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen) nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Das Landgericht hat entgegen dem Antrag des Klägers von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des Sachverhalts abgesehen und die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. I in dem angefochtenen Urteil als gutachterliche Stellungnahme gewertet. Diese Verfahrensweise begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel, der zur nachträglichen Einholung eines Sachverständigengutachtens im Berufungsverfahren führte. Unter diesen Umständen ist mit Rücksicht auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 5. November 2001 davon auszugehen, daß bei richtiger Behandlung der Sache, der Klärung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in erster Instanz, das Berufungsverfahren nicht mehr durchgeführt worden wäre. Die im Berufungsverfahren durch die Einholung des Sachverständigengutachtens entstandenen Auslagen sind dagegen zu erheben, da sie auch bei richtiger Sachbehandlung in erster Instanz angefallen wären.
Über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren hat das Berufungsgericht gemäß §§ 8 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zu entscheiden.