Berufung zurückgewiesen: Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und 110% Sicherheitsleistung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld ein; das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung zurück. Sachverhalt und Begründung werden auf das angefochtene Urteil und den Senatsbeschluss vom 30.11.2012 verwiesen. Die Klägerin nahm innerhalb der Frist nicht weiter Stellung. Kostenentscheidung erfolgte nach §97 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§708 Nr.10, 711 ZPO) und die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung von 110% abgewendet werden.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bielefeld zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar; 110% Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist abzuweisen, wenn die Berufungsbegründung die angefochtene Entscheidung nicht substantiiert bzw. ausreichend in Frage stellt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterliegende Partei nach § 97 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils kann auf Grundlage der §§ 708 Nr.10, 711 ZPO erfolgen.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden; das Gericht kann eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags verlangen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 15 O 40/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das 05.06.2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.035.555,78 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Angaben im Senatsbeschluss vom 30.11.2012 sowie die Berufungsbegründung verwiesen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des o.g. Senatsbeschlusses verwiesen.
Innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist hat sich die Klägerin nicht mehr geäußert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.