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Oberlandesgericht Hamm·26 U 133/12·29.11.2012

Berufung in Bausachmangelrechtsstreit wegen Verjährung abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleistungen und wendet sich in Berufung gegen die Abweisung der Klage als verjährt. Zentrale Frage ist, ob eine längere Verjährungsfrist (u.a. wegen Arglist) anzuwenden ist. Der Senat hält die fünfjährige Frist des § 638 BGB a.F. für einschlägig und sieht keine Anhaltspunkte für Arglist oder Organisationsverschulden; die Berufung ist offensichtlich unbegründet.

Ausgang: Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; Klage wegen Verjährung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus einem Werkvertrag wegen mangelhafter Bauleistung verjähren grundsätzlich nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. fünf Jahre ab Abnahme, sofern nicht Arglist vorliegt.

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Eine längere Verjährungsfrist wegen Arglist oder Organisationsverschuldens setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Unternehmer den Mangel kannte und bewusst verschwiegen hat.

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Ein Teileinsturz aus der Vergangenheit begründet nicht automatisch die Kenntnis des Unternehmers von einem bereits bei Abnahme vorhandenen Konstruktionsmangel, sofern objektive Gründe für andere Schadensursachen vorliegen.

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Die Aufklärungspflicht des Unternehmers kann gegenüber dem einschreitenden Architekten erfüllt sein, wenn dieser tatsächlich informiert wird und keine Anzeichen bestehen, dass der Hinweis nicht an den Auftraggeber weitergegeben oder beachtet worden wäre.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 638 Abs. 1 BGB a.F.§ 638 BGB a.F.§ 635 BGB a.F.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15 O 40/12

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 05.06.2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld ohne mündliche Verhandlung durch übereinstimmenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den nachfolgenden Ausführungen binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz für eine mangelhafte Bauleistung.

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Die Parteien schlossen am 27./29.08 1990 einen Bauvertrag, in dem sich die Beklagte zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück der Klägerin verpflichtete. Für die erforderlichen statischen Berechnungen hatte die Klägerin ein Ingenieurbüro beauftragt und dessen Berechungen durch das Büro X prüfen lassen. Die Beklagte nahm wegen zuvor bereits abgesprochener Änderungen einzelner Bauelemente bzw. Detailpunkte ergänzende statische Berechnungen vor, die ebenfalls vom Büro X geprüft und akzeptiert wurden.

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Die Beklagte führte ihre Bauleistungen im Jahr 1990 aus. Die Klägerin nahm die Arbeiten ab und leistete Zahlung.

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Im Jahr 1994 kam es sodann zu einem Schadensfall, als das Hallendach auf einer Fläche von ca. 50 m² einstürzte. Die Beklagte beteiligte sich an der Schadensbeseitigung, indem sie mit sog. Poppnieten Dachbleche befestigte. Im Übrigen wurde der Schaden durch die Haftpflichtversicherung eines Klimabauers ausgeglichen, der beim Einbau einer Klimaanlage Dachbleche durchtrennt hatte. Anlässlich der Schadensbeseitigung fiel Mitarbeitern der Beklagten auf, dass die Dachfläche nachträglich mit Kies versehen worden war, der nicht in die statischen Berechnungen eingeflossen war. Aus diesem Grund sprachen sie den Architekten der Klägerin an, der auch mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin sprach und dort die Auffassung vertrat, dass es ausreiche, einen Teil der Kiesaufschüttung zu entfernen. Aus diesem Grund verblieb ein weiterer Teil Kies auf dem Dach.

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Schließlich kam es am 06.01.2011 zu einem weiteren Dacheinsturz, bei dem ein eingeschalteter Sachverständiger die Auffassung vertrat, dass einzelne Bauteile und Anschlüsse bezogen auf den Zeitpunkt der Errichtung nicht den damals gültigen Regeln der Technik entsprechend ausreichend dimensioniert gewesen seien. Im Zusammenhang mit der unplanmäßigen Zusatzlast durch den Kies sei der vorhandene Lastansatz für Schneelasten nahezu aufgebraucht gewesen, so dass es durch eine Überbelastung zu dem Zusammenbruch gekommen sei.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend gemacht, wobei sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen hat.

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Das Landgericht hat sodann die Klage wegen Verjährungseintritts abgewiesen und zur weiteren Begründung ausgeführt, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F. jedenfalls längst abgelaufen sei. Eine 30-jährige Frist wegen Arglist oder eines sog. Organisationsverschuldens komme nicht in Betracht, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Abnahme etwa bewusst eine unzureichende Statik verschwiegen habe. Dagegen spreche bereits, dass die Statik vom Prüfingenieur abgenommen worden sei.

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Auch aus dem Verhalten der Beklagten anlässlich des ersten Einsturzes könne nichts anderes entnommen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass sich damals schon das Problem einer Unterdimensionierung aufgedrängt habe. Im Übrigen sei die Beklagte ihrer Hinweis- und Aufklärungspflicht im Hinblick auf die unzulässige Kiesaufschüttung nachgekommen, weil sie den Architekten informiert habe, der seine Informationen auch an die Klägerin weitergegeben und sich – wenn auch unzureichend – darum gekümmert habe.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

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Sie meint, dass die Voraussetzungen für eine 30-jährige Verjährungsfrist vorliegen würden.

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Es hätten erhebliche Fehler im Bereich der Statik vorgelegen und die Beklagte habe auch nicht mitgeteilt, dass sie nur mit sehr geringen Sicherheitszuschlägen baue. In jedem Fall hätte der Einsturz 1994 eine Überprüfung der Statik durch die Beklagte erforderlich gemacht. Schon damals seien massive Mängel erkennbar gewesen.

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Die 30-jährige Verjährungsfrist ergebe sich auch aus der unzureichenden Aufklärung als Nebenpflicht, weil die Beklagte ja erkannt habe, dass das von ihr geschaffene Werk nicht vorgesehenen Risiken ausgesetzt worden sei. Es habe nicht ausgereicht, dem Architekten einen Hinweis zu erteilen, vielmehr habe man die Klägerin entsprechend informieren müssen. Sie habe bei Durchführung ihrer Arbeiten im Jahr 1994 doch erkennen können, dass der Architekt dem Bedenkenhinweis nicht ausreichend nachgekommen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des am 05.06.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld – 15 O 40/12

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              1.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.035.555,78 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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              2.

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              die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 8.382,80 € nebst Zinsen in Höhe

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              von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu

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              zahlen.

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Die Beklagte hat noch keinen Antrag gestellt.

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Hinsichtlich des weitergehenden Sachvortrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die Berufungsbegründung verwiesen.

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II.

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Die Berufung ist nach übereinstimmender Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung  und bedarf zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des Senats, so dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt ist. Insoweit gebietet auch nicht der Grundsatz eines fairen Verfahrens eine erneute Verhandlung, da es sich um eine reine Rechtsfrage handelt.

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Zu Recht hat das Landgericht die Klageforderung gemäß § 635 BGB a.F. als verjährt angesehen, weil die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. nach Abnahme im Jahr 1990 und auch nach dem Teileinsturz im Jahr 1994 ersichtlich längst abgelaufen ist.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch die Voraussetzungen für eine längere Verjährungsfrist in Form der Arglist bzw. einer fehlerhaften Organisation, um den Eintritt der Arglist zu vermeiden, nicht vor. Arglist scheidet schon deswegen aus, weil die von der Beklagten wegen ihrer vorgenommen Änderungen der Bauteile und Anschlüsse angefertigte Statik von einem Prüfingenieur abgenommen wurde. Insoweit wurde also auch von dem entsprechenden Fachmann die von der Beklagten beabsichtigte Dimensionierung der Lasten für ausreichend gehalten. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beklagten bzw. einem ihrer Mitarbeiter eine mangelhafte Statik der Bauteile bekannt gewesen sein muss und sie diesen erheblichen Mangel gleichwohl verschwiegen hat.

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Auch der Teileinsturz im Jahr 1994 hat an dieser rechtlichen Beurteilung nichts geändert; denn die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt keinen zwingenden Grund, ihre Statik als fehlerhaft einzustufen. Zum einen hatte sie bereits erkannt, dass auf dem Dach unzulässigerweise Kies aufgeschüttet war, der sich nicht in der statischen Berechnung befand, zum anderen hatte der Klimabauer unstreitig Schäden am Dach verursacht, indem er Dachbleche einfach durchtrennt hatte. Unstreitig ist dann ja auch der Schaden von dessen Haftpflichtversicherung getragen worden.

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Soweit es um den Hinweis auf die Kiesbeschichtung geht, liegt bereits keine Pflichtverletzung durch die Beklagte vor, die schadensursächlich geworden ist.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin reichte nämlich der Hinweis an den Architekten der Klägerin durchaus aus, weil es sich nicht um einen Bedenkenhinweis im Rahmen der Ausführung handelte, der grundsätzlich gegenüber dem Auftraggeber selbst zu erteilen ist. Hier lag nach Abschluss der Bauausführung nur noch eine entsprechende Aufklärungspflicht als Nebenpflicht vor, die auch gegenüber dem bei der Schadensbeseitigung für die Klägerin tätig werdenden Architekten erklärt werden durfte. Es kommt hinzu, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die erheblichen Bedenken der Beklagten auch an sie weitergegeben worden sind, wobei der Architekt jedoch die falsche Auffassung vertreten hat, dass es völlig ausreichend sei, wenn er nur ¾ der Kiesaufschüttung entfernen lasse. Wenn sich die Klägerin dann in Kenntnis der Aufregung der Beklagten über den Kies auf seine Meinung  verlassen hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Fall einer Mitteilung der Beklagten an sie persönlich anders reagiert hätte. Da der Architekt tatsächlich  auf die Bedenken der Beklagten reagiert hat, hatte sie auch keinen Anlass, sich nochmals an die Klägerin selbst zu wenden. Insoweit ist ja auch gar nicht feststellbar, ob für die Beklagte dann überhaupt noch erkennbar war, dass der Architekt den Hinweis nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen hatte.