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Oberlandesgericht Hamm·26 U 13/14·01.12.2014

Klinikhaftung: Kein Sturzhaftung bei allein durchgeführtem Toilettengang

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patientin verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler sowie wegen eines Sturzes beim Toilettengang im Krankenhaus. Das OLG verneinte Behandlungsfehler nach Sachverständigengutachten und sah auch keine Verkehrssicherungs- oder Pflegepflichtverletzung: Die verwendete Toilettensitzerhöhung sei üblich und stabil, und eine ständige Begleitung sei medizinisch nicht erforderlich gewesen. Da die Patientin mögliche Hilfe nicht in Anspruch nahm, hafte die Klinik für den Sturz nicht. Auf die Berufung der Klinik wurde die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Auf Berufung der Klinik wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche wegen ärztlicher Fehlbehandlung setzen einen nachweisbaren Behandlungsfehler sowie dessen haftungsbegründende Kausalität für den geltend gemachten Schaden voraus.

2

Die Verwendung üblicher, nach dem Stand der medizinischen/pflegerischen Praxis ausreichender Hilfsmittel (z.B. Toilettensitzerhöhungen) begründet ohne Nachweis einer konkreten Verkehrsunsicherheit keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

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Eine Pflicht zur ständigen Beobachtung oder Begleitung eines Patienten bei Toilettengängen besteht nur, wenn der Gesundheitszustand oder konkrete Umstände ein erhöhtes Sturzrisiko begründen und dies für das Krankenhaus erkennbar ist.

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Ist einem Patienten Hilfe grundsätzlich verfügbar und zumutbar, muss er erforderliche Unterstützung im Einzelfall anfordern; unterbleibt dies, begründet das allein keine Haftung des Krankenhauses für daraus folgende Sturzereignisse.

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Die Zurückweisung von Bestreiten als verspätet nach § 296 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass das Gericht den Streitstoff hinreichend aufgeklärt und erforderlichenfalls durch Hinweise bzw. Fristen die sachgerechte Prozessführung ermöglicht hat.

Relevante Normen
§ 280, 823, 31 BGB§ 247 BGB§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 831 ff BGB§ 531 Abs. 2 ZPO§ 296 Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 5 O 39/12

Leitsatz

Eine Klinik haftet nicht für den Sturz einer Patientin bei einem Toilettengang, wenn die Patientin die Toilette alleine und ohne mögliche Hilfestellungen des Pflegepersonals aufsucht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 3. Dezember 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die am 22.01.1940 geborene Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund einer behaupteten ärztlichen Fehlbehandlung und  Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bzw. pflegerischen Sorgfaltspflichten.

4

Die Klägerin war am 05.03.2011 auf einer Treppe gestürzt und hatte sich eine Oberarmkopffraktur links zugezogen. Die operative Versorgung erfolgte durch den Beklagten zu 1 im Krankenhaus der Beklagten zu 2. Darüber hinaus wurde am 11.03.2011  eine Operation an der Hüfte notwendig, bei der eine Totalendoprothese links eingesetzt wurde.

5

Am 16.03.2011 stürzte die Klägerin erneut bei einem Toilettengang, als sie  beim Säubern auf den aufgelegten erhöhten Toilettensitz zurückfiel, der sich verschob, so dass die Klägerin das Gleichgewicht verlor und bei dem Versuch sich abzustützen, erneut den linken Oberarm verletzte. Eine Röntgenkontrolle zeigte, dass die bei der Operation vom 05.03.2011 eingesetzte Humerusplatte herausgerissen und der Bruch redisloziert war.

6

Am 18.03.2011 erfolgte eine erneute operative Versorgung. Die Klägerin wurde am 29.03.2011 in das Reha-Zentrum D entlassen, wo sie bis zum 18.04.2011 verblieb. Am 24.06. und 28.07.2011 stellte sich die Klägerin zu Kontrolluntersuchungen vor. Im Oktober 2011 begab sich die Klägerin sodann in die F-Klinik nach P.

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Die Klägerin machte schließlich bei den Beklagten Ansprüche geltend und behauptete, dass die beiden operativen Eingriffe fehlerhaft erfolgt seien, weil u.a. die eingesetzten Schrauben zu lang gewählt worden seien, so dass die knöcherne Durchbauung verhindert worden sei. Stattdessen sei es zu einem Untergang des Knochengewebes gekommen mit einer Zerstörung des Schultergelenks.

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Nachdem die Beklagten ihre Verantwortlichkeit verneint hatte, hat die Klägerin ihren Anspruch gerichtlich geltend gemacht und nach dem eingeholten Gutachten, in dem ärztliche Behandlungsfehler verneint worden waren, darauf verwiesen, dass sie von einem nur lose aufgelegten Toilettenring, auf dem eine Sitzerhöhung aufgelegt worden sei, gerutscht sei.

9

Das Landgericht hat sachverständig beraten die Klage wegen der geltend gemachten Behandlungsfehler abgewiesen und lediglich eine begrenzte Haftung wegen des Sturzereignisses angenommen, weil zu spät bestritten worden sei, dass die Klägerin wegen des lose aufliegenden Sitzes gestürzt sei. Es sei jedoch nicht feststellbar, dass die jetzt verbliebenen Folgen auf das erneute Sturzereignis mit erneuter Operation zurückzuführen seien.

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Gegen dies Urteil richten sich die wechselseitigen Berufungen.

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Die Klägerin meint weiterhin, dass Behandlungsfehler vorlägen; denn wenn man mit einer Nekrosebildung habe rechnen müssen, so sei es erforderlich gewesen, besondere Maßnahmen zu treffen, sei es durch ein rechtzeitiges CT, nachdem die Klägerin über bleibende Schmerzen geklagte habe, sei es durch die Einbringung anderer Schrauben oder Gewinde, die ein Überragen in den Gelenkspalt auch bei einem Knochenschwund vermieden hätten. Insoweit habe sogar ein grober Behandlungsfehler vorgelegen.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 11.03.2011 zu zahlen;

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2.       die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 7.364,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3.       die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 329,76 € ab Oktober 2012 bis zu ihrem Lebensende zu zahlen;

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4.       festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche – weiteren – materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche anlässlich des operativen Eingriffs vom 05.03.2011 auszugleichen, sofern diese nicht in der Zwischenzeit bereits auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind;

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5.       die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie außergerichtlich ausgelöste und nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.879,80 € zu zahlen;

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hilfsweise,

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              den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Arnsberg

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              zurückzuverweisen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte zu 2 beantragt im Rahmen ihrer eigenen Berufung,

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              unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auch gegen

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              die Beklagte zu 2 vollständig abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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              die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte zu 2 ist der Auffassung, dass das Landgericht das Bestreiten des Unfallhergangs durch einen fehlerhaften Toilettensitz nicht als verspätet habe zurückweisen dürfen. Tatsächlich sei dieser Umstand im Rahmen der Klageschrift gar nicht streitgegenständlich gewesen, weil es – wie bereits auch im ersten Aufforderungsschreiben – nur um die Länge der Schrauben als Behandlungsfehler gegangen sei. Soweit die Klage dann auf einen anderen Sachverhalt habe gestützt werden sollen, hätte dies zum einen zugestellt werden müssen, zum anderen sei das Landgericht verpflichtet gewesen, auf diesen Umstand hinzuweisen, zumal auch das Landgericht dies als neuen Vortrag angesehen habe.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

30

Der Senat hat die Klägerin sowie den Sachverständigen Dr. G nochmals angehört und die Zeugin C zur Frage der Sitzerhöhung angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 02.12.2014 verwiesen.

31

II.

32

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, die der Beklagten zu 2 begründet.

33

1.

34

Der Klägerin stehen unter dem Gesichtspunkt eines Behandlungsfehlers keine  Ansprüche gegen die Beklagten gemäß §§ 280, 823, 31 BGB zu.

35

Nach der erneuten Anhörung des Sachverständigen verbleibt es dabei, dass die operative Versorgung der Klägerin nicht zu beanstanden ist. Der Sachverständige hat nochmals darauf verwiesen, dass die verwendeten Schrauben nach den postoperativen Röntgenbildern sowohl von der Lage als auch von der Länge her korrekt waren. Insoweit hatte er schon erstinstanzlich angegeben, dass beide Operationen gut ausgeführt worden sind. Auch soweit die Klägerin nach der zweiten Operation Schmerzen zu beklagen hatte, ließ dies nicht auf einen Behandlungsfehler schließen, weil diese Schmerzen der erneuten und sehr erheblichen Bruchsituation geschuldet waren. Diesbezüglich hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass die Heilungskomplikation schicksalhaft ist und bei etwa einem Drittel der Patienten mit vergleichbaren Verletzungen solche Beschwerden zurückbleiben.

36

2.

37

Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten zu 2 auch keine Ansprüche wegen des Sturzes von der Toilettenerhöhung zu. Insoweit liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder  eine Sorgfaltspflichtverletzung des pflegerischen Personals vor, die gemäß §§ 280 Abs. 1, 831 ff BGB einen Anspruch begründen könnten.

38

Die Klägerin ist nicht durch eine verkehrsunsichere Sanitäreinrichtung gestürzt. Nach ihrer eigenen Darstellung ist die Toilettenerhöhung nicht etwa auf eine lose aufliegende Brille gelegt worden, sondern sie hat die Toilettenerhöhung selbst für locker gehalten. Soweit sie im Senatstermin behauptet hat, es habe sich lediglich um einen weichen Sitzring gehandelt, kann sie dies, unabhängig von der Frage, ob dieser neue Vortrag überhaupt nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, nicht nachweisen; denn die Zeugin C hat bekundet, dass derartige Ringe, die üblicherweise in der Gynäkologie verwendet werden, im beklagten Krankenhaus schon seit 1995 nicht mehr vorhanden sind, nachdem im Jahr 1994 die Gynäkologie geschlossen wurde. Als Pflegedienstleiterin ist die Zeugin mit der Ausstattung solcher Hilfsmittel auch ausreichend vertraut.

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Die Verwendung von Sitzerhöhungen, wie sie von der Beklagten zu 2 angegeben wurde,  stellt jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, weil solche Erhöhungen üblicherweise verwandt werden und auch nach Angaben der Zeugin und des Sachverständigen ausreichend stabil sind und fest anliegen. Insoweit hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass natürlich bei einem Fallenlassen auf eine solche Erhöhung diese ausgehebelt werden kann, wobei es unerheblich ist, ob sie noch zusätzlich mit Schrauben gesichert ist.

40

Der Sachverständige hat  weiter ausgeführt, dass es auch nicht fehlerhaft war, wenn die Klägerin während des Toilettengangs allein gelassen wurde; denn sie durfte trotz ihrer Hüftoperation das linke Bein voll belasten und  hatte die rechte Hand zum Abstützen frei. Darüber hinaus lagen auch sonst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die eine ständige Beobachtung notwendig gemacht hätten. Insbesondere das kurzfristige Herzrasen anlässlich der Mobilisation machte nur die Beendigung der akuten Mobilisation erforderlich. Da eine volle Belastung zulässig gewesen ist, ist es seiner Auffassung nach einem Patienten unbenommen, sich selbständig zu bewegen, wenn er sich dies selbst zutraut. Nach der Dokumentation ist der Klägerin zwar Hilfestellung zu gewähren gewesen, aber diese Hilfe muss dann auch von dem Patienten im Einzelfall eingefordert werden.

41

Letztlich hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass sie schon in Begleitung einer Krankenschwester die Toilette aufgesucht hatte, ihr aber die Säuberung durch das Pflegepersonal unangenehm war, so dass sie bei dem erneuten Gang darauf habe verzichten wollen. Sie war sich  auch nicht mehr sicher, ob sie nicht auch am Unfalltag vom Pflegepersonal zur Toilette begleitet worden ist. Sie hat insoweit zugegeben, dass sie jedenfalls Hilfestellung bekommen hätte, wenn sie geschellt hätte. Eine Pflichtverletzung des Pflegepersonals liegt daher nicht vor.

42

Wird die angebotene Hilfsleistung nicht angenommen, so wirkt sich dies nicht zu Lasten der Klinik aus.

43

Angesichts der vor dem Landgericht noch völlig ungeklärten Situation, insbesondere um welche Toilettenauflage es sich handelte und ob diese überhaupt  ein verkehrsunsicheres Hilfsmittel darstellte, durfte das Landgericht ohne nähere Aufklärung nicht weiteren Vortrag der Beklagten als verspätet gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückweisen. Zum einen war schon der Vortrag der Klägerin dazu wenig aussagekräftig und auch unklar, zum anderen war diese Problematik zunächst auch überhaupt nicht Gegenstand des Vorwurfs. Ersichtlich hatten die Beklagten dem späteren Vortrag der Klägerin keinerlei Bedeutung zugemessen, so dass es die Pflicht des Gerichts gewesen wäre, darauf entsprechend hinzuweisen, zumindest aber eine  entsprechende Schriftsatzfrist einzuräumen.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

45

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§  708 Nr. 10, 711 ZPO.

46

Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.