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Oberlandesgericht Hamm·26 U 125/07·03.04.2008

Berufung: Teilurteil wegen fehlender Entscheidungsreife aufgehoben – Zurückverweisung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtTeilurteil/§ 538 ZPOZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Zahlungen aus Gewinnanteilen; das Landgericht erließ ein Teilurteil über Auskunftserledigung und Zahlansprüche für 2003–2004. Das Oberlandesgericht hob das Teilurteil auf, weil dieselben Vorfragen (Behandlung des „Ehrensolds“ und Wirkung der Anteilsveräußerung) auch die noch offene Jahre betreffen und Widersprüchlichkeiten drohen. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Teilurteil aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Teilurteil nach § 538 Abs. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn die getroffene Teilentscheidung unabhängig von den noch zu entscheidenden Verfahrensteilen ist und keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht.

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Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen liegt bereits vor, wenn für Teil- und Schlussurteil eine gemeinsame Vorfrage zu klären ist.

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Ist ein Teilurteil unzulässig, rechtfertigt dies die Zurückverweisung an die Vorinstanz gemäß § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO auch ohne Antrag einer Partei.

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Die Revision ist zu versagen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf.

Relevante Normen
§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO§ 301 ZPO§ 538 Abs. 2 S. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 229/06

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juli 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin aufgrund von vereinbarten Gewinnanteilen an der Kommanditanteil des Beklagten an der C KG in C2.

4

Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe des Gewinnanspruchs des Beklagten für die Jahre 2002 bis 2005 verlangt. Nach der Erteilung von Auskünften hat sie die Auskunftsansprüche einseitig für erledigt erklärt und für die Jahre 2002 bis 2004 die Zahlung von 79.764,99 € nebst Zinsen begehrt. Eine Bezifferung des Zahlungsanspruches für 2005 war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht erfolgt.

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Die Parteien haben maßgeblich darüber gestritten, ob die unabhängig von den jährlichen Gewinnausschüttungen erfolgten Zuwendungen in Form eines sog. "Ehrensoldes" i.H.v. ca. 30.000 € bei der Ermittlung des Zahlbetrages zu berücksichtigen seien, darüber hinaus, ob nach einer Veräußerung des hälftigen Kommanditanteils im Jahre 2004 der Gewinnanteil fiktiv nach dem früheren Anteil von 8 Prozent oder nach dem nunmehrigen tatsächlichen Anteil von 4 Prozent zu berechnen sei.

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Das Landgericht hat durch Teilurteil die Erledigung der Auskunftsbegehren festgestellt, dagegen die Zahlungsklage für die Jahre 2003 und 2004 zurückgewiesen. Bei der Ermittlung des Gewinnanspruchs sei der sog. "Ehrensold" als freiwillige Zahlung nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Anspruchs für 2004 sei überdies von dem tatsächlichen Kommanditanteil von 4 % auszugehen.

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Hinsichtlich des Zahlungsanspruches hat es die Klage für nicht entscheidungsreif angesehen.

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Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes, insbesondere des Wortlautes der gestellten Antrage, wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Mit der Berufung begehrt die Klägerin weiterhin die Zuerkennung der geltend gemachten Zahlungsanspüche. Bei der Berechnung der Ansprüche für 2003 und 2004 sei der sog. "Ehrensold" als Vorabgewinn bei der Ermittlung des Gewinnanteils und damit anspruchserhöhend für die K zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Gewinnanteils für das Jahr 2004 sei nicht zu berücksichtigen, dass der Beklagte in diesem Jahr von seinen ursprünglichen 8 Prozent Gewinnanteilen 4 Prozentanteile veräußert habe. Der Anspruch der Klägerin errechne sich auf der fiktiven Basis des vorherigen Anteils. Es ergebe sich dann der geltend gemachte Zahlungsanspruch.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des am 16.07.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Paderborn – 3 O 229/06 – den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 79.764,99 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.03.2007 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der "Ehrensold" stelle keinen Gewinnanspruch im Sinne der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung dar. Bei der Berechnung des Kommanditanteils komme es zudem auf die jeweilige tatsächliche Größe an; diese habe der Beklagte wirksam durch die Veräußerung auf 4 % reduzieren können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die Berufung hat vorläufigen Erfolg. Dem Landgericht ist ein Verfahrensfehler unterlaufen, der die Zurückverweisung der Sache erforderlich erscheinen lässt.

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Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung der Gewinnbeteiligung für das Jahr 2005 zutreffend als noch nicht entscheidungsreif angesehen. Deshalb hat es durch Teilurteil nur über die Erledigung der Auskunftsanträge und die geltend gemachten Zahlungsansprüche für die Jahre 2003 und 2004 entschieden. Dabei hat das Landgericht allerdings übersehen, dass die Voraussetzungen einer Teilentscheidung nicht vorgelegen haben.

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Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Teilurteils ist namentlich, dass die Teilentscheidung unabhängig von der Entscheidung über den noch durch Schlussurteil zu entscheidenden Verfahrensteil ist. Das ist nur dann der Fall, wenn nicht die Gefahr besteht, dass es in Teil- und Schlussurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt (vgl. etwa Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 310 Rdn. 7 m.w.N.). Die Gefahr der Widersprüchlichkeit besteht bereits dann, wenn für beide Urteile eine gemeinsame Vorfrage zu klären ist, wenn also das Teilurteil über eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche noch einmal stellt (vgl. etwa BGH-Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 269/06 - unter Rz. 7). Auch insoweit zielt § 301 ZPO darauf ab, dass abweichende Entscheidungen vermieden werden (vgl. etwa BGH NJW 1997, S. 453 [455]).

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Vorliegend beruht das Teilurteil unter anderem auf einer Entscheidung folgender Vorfragen:

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Zum einen ist für beide Jahre die Frage der Bewertung des Ehrensoldes als Gewinnanteilsposition maßgeblich gewesen. Zum anderen hat das Landgericht die Frage der Anteilshöhe nach der teilweisen Veräußerung im Jahre 2004 - fiktive 8 Prozent oder tatsächliche 4 Prozent - klären müssen.

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Beide Fragen sind aber auch für die noch anstehende Berechnung des Anspruches für das Jahr 2005 zu entscheiden. Auch hier kommt es darauf an, wie der Ehrensold zu behandeln ist, und auch hier wirkt sich die Bewertung der Frage der zuvor erfolgten Anteilsveräußerung aus.

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Der Erlass eines Teilurteil war deshalb unzulässig. Es verstößt gegen § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO.

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Die Zurückverweisung ist gem. § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO gerechtfertigt, ohne dass es eines Antrags einer der Parteien bedarf. Der Senat hat im Hinblick auf die erörterte Zusammengehörigkeit der Entscheidungsteile von einer eigenen Sachentscheidung angesehen (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO a.a.O.; § 538, Rdn. 30).

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.